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RECHTSGLOSSAR

Pfändung (haciz)

Finanzen, Kapitalmärkte, Vollstreckung und Compliance

Die Pfändung (haciz) ist die Beschlagnahme von Vermögensgegenständen, Rechten und Forderungen des Schuldners in dem zur Deckung der Schuld erforderlichen Umfang durch das Vollstreckungsamt in einem wegen einer Geldforderung betriebenen Vollstreckungsverfahren, wenn die Schuld nicht fristgerecht gezahlt wurde. Der Schuldner kann die gepfändeten Werte grundsätzlich nicht frei veräußern oder übertragen; sie werden bei Bedarf verwertet und der Erlös an den Gläubiger ausgezahlt. Die grundlegenden Bestimmungen finden sich in Art. 78 ff. des Gesetzes Nr. 2004 über Zwangsvollstreckung und Insolvenz (İİK). Vom Gesetz als unpfändbar bezeichnete Gegenstände sowie der zum Lebensunterhalt bestimmte Teil von Gehalt und Lohn sind grundsätzlich nicht pfändbar.

Umfang

Bei der Vollstreckung im allgemeinen Pfändungsverfahren kann der Gläubiger die Pfändung beantragen, nachdem die im Zahlungsbefehl bestimmte Frist abgelaufen ist oder, wenn der Schuldner Widerspruch erhoben hat, nachdem der Widerspruch beseitigt wurde (Gesetz Nr. 2004 über Zwangsvollstreckung und Insolvenz (İİK) Art. 78). Dieses Recht wird grundsätzlich innerhalb eines Jahres ab Zustellung des Zahlungsbefehls ausgeübt; in den im Gesetz genannten Fällen läuft diese Frist nicht. Die Pfändung darf den zur Deckung der Forderung ausreichenden Betrag einschließlich Hauptforderung, Zinsen und Kosten nicht übersteigen (Art. 85). Bestimmte im Gesetz genannte Gegenstände sind grundsätzlich unpfändbar; dieser Schutz gilt jedoch nicht, wenn die Schuld aus dem Kaufpreis dieser Gegenstände selbst stammt, und Gegenstände wie ein Haus oder Berufsgeräte, deren Wert den Bedarf übersteigt, können verwertet werden, wobei dem Schuldner aus dem Erlös ein seiner Lage angemessener Teil verbleibt (Art. 82). Von Gehalt und Lohn wird der vom Vollstreckungsbeamten für den Lebensunterhalt des Schuldners und seiner Familie als notwendig erachtete Teil ausgenommen; der pfändbare Teil darf nicht weniger als ein Viertel des Gehalts oder Lohns betragen (Art. 83). Beim monatlichen Lohn von Arbeitnehmern, die dem Arbeitsgesetz unterliegen, darf jedoch unter Vorbehalt von Unterhaltsforderungen nicht mehr als ein Viertel gepfändet werden (Gesetz Nr. 4857, Arbeitsgesetz, Art. 35); auch von der Sozialversicherungsanstalt (SGK) gewährte Einkünfte und Renten können grundsätzlich nur wegen Unterhaltsforderungen und Forderungen der Anstalt oder mit Zustimmung des Schuldners gepfändet werden (Gesetz Nr. 5510, Art. 93).

Bedeutung in der Praxis

Die Pfändung allein führt nicht zur Verwertung: Wird nicht grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach der Pfändung die Verwertung beantragt, entfällt die Pfändung (Art. 106, 110). Die Pfändung von Grundstücken wird dem Grundbuchamt mitgeteilt (Art. 91); wird eine Forderung des Schuldners gegen einen Dritten (z. B. Guthaben auf einem Bankkonto) gepfändet, wird dem Dritten eine Pfändungsmitteilung übersandt; von da an kann dieser seine Schuld wirksam nur noch an das Vollstreckungsamt zahlen, eine Zahlung an den Schuldner ist nicht wirksam (Art. 89). Für einen Dritten, der geltend macht, dass die gepfändete Sache ihm gehört, ist das Drittwiderspruchsverfahren (istihkak) vorgesehen (Art. 96 ff.). Da Pfändungen von Bankkonten und von in Registern eingetragenen Vermögenswerten die Geschäftstätigkeit unmittelbar beeinträchtigen können, ist die Beobachtung der Fristen in der Vollstreckungsakte wichtig.

Häufig verwechselte Begriffe

Die Pfändung ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, die das Vollstreckungsamt im Vollstreckungsverfahren nach Ablauf der Zahlungsfrist (im allgemeinen Pfändungsverfahren zusätzlich nach Beseitigung des Widerspruchs) vornimmt. Der Arrest dagegen ist eine vorläufige Schutzmaßnahme, die grundsätzlich für eine fällige, nicht durch Pfand gesicherte Geldforderung vor oder während des Verfahrens oder des Prozesses durch Gerichtsentscheidung angeordnet wird (Art. 257 ff.); wurde er vor Verfahren oder Klage angeordnet, trifft den Gläubiger die Last, innerhalb kurzer Frist den Vollstreckungsantrag zu stellen oder Klage zu erheben. Erhebt der Schuldner gegen den Zahlungsbefehl nicht fristgerecht Widerspruch oder wird der Widerspruch beseitigt oder aufgehoben, wird der Arrest von selbst zur Vollstreckungspfändung (Art. 264). Auch bei durch Pfand gesicherten Forderungen wird grundsätzlich zunächst die Verwertung des Pfandes betrieben (Art. 45).

Quellen und Umfang

Die Erläuterung dient der allgemeinen Information; ein konkreter Fall muss gesondert beurteilt werden.

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