Antrag und Parteivertretung in der Sitzung
Die richtigen Parteien, Ansprüche, Antragsstelle, Vertretungsbefugnis und Sitzungsvorbereitung bei der Mediation als Prozessvoraussetzung und bei der freiwilligen Mediation.
Umfang von Antrag und VertretungRechte, Angebote und eine umsetzbare Einigung
Die Mediation ist ein Verfahren der Streitbeilegung, in dem ein unparteiischer Mediator die Kommunikation und die Verhandlung erleichtert und die Parteien die Lösung bestimmen. Ein Mediator entscheidet nicht wie ein Richter oder ein Schiedsrichter. Kommt keine Lösung zustande, kann er im gesetzlich zulässigen Rahmen einen Vorschlag unterbreiten, die Annahme aber nicht erzwingen.
Die Rechtsanwaltskanzlei Güneş & Güneş prüft für die Partei, die den Antrag stellt oder eingeladen wird, gemeinsam ihre Rechte, ihre Angebote und die Wege, die sie ohne Einigung nutzen kann. Unsere Leistung umfasst die rechtliche Beratung des Mandanten, die Parteivertretung in der Sitzung und die Schritte nach der Einigung. Die Aufgabe eines unparteiischen Mediators und die anwaltliche Vertretung einer Partei sind unterschiedliche Rollen.
Die richtigen Parteien, Ansprüche, Antragsstelle, Vertretungsbefugnis und Sitzungsvorbereitung bei der Mediation als Prozessvoraussetzung und bei der freiwilligen Mediation.
Umfang von Antrag und VertretungAnsprüche von Arbeitnehmern und Arbeitgebern; Handelsforderungen, Schadensersatz, Schulden und Verbrauchergeschäfte. Antragsvoraussetzungen und Ausnahmen richten sich nach der Akte.
Streitigkeitsarten ansehenMiete, Räumung, Teilung, Aufhebung der Gemeinschaft, Wohnungseigentum und Nachbarrecht. Die Stufen Einigung, Vermerk und Grundbuch.
Immobilien- und MietthemenKlare Formulierung von Leistung, Zahlung, Übergabe, Sicherheit, Erlass und Kosten; die Unterschriftsregelung, der Vollstreckbarkeitsvermerk (icra edilebilirlik şerhi) und die Nachverfolgung nach einem Verstoß.
Vorbereitung der VereinbarungStreitigkeiten in den Bereichen Gesellschaft, Bau, Finanzen, Technologie sowie mit mehreren Parteien. Online-Gespräche, Sprache und ein internationaler Umsetzungsplan.
Internationaler und branchenbezogener UmfangWenn keine Einigung zustande kommt: Prüfung von Abschlussprotokoll, Fristen und Beweisen. Direkte Verhandlung, Vergleich, Expertenbestimmung und mehrstufige Streitbeilegungsklauseln.
Möglichkeiten nach gescheiterter EinigungWir führen die Verhandlung nicht allein anhand des Zahlungsbetrags. Beweise, die fortbestehende Beziehung, Gegenansprüche, Sicherheiten und die tatsächliche Erfüllbarkeit der Vereinbarung werden in derselben Bewertung berücksichtigt. Ziel ist, dass der Mandant in Kenntnis darüber entscheidet, welches Recht er unter welcher Bedingung ausübt oder beendet.
Vertrag, Stellung der Parteien, Haupt- und Gegenansprüche, Dritte sowie laufende Klage- oder Vollstreckungsakten werden gemeinsam geprüft. Interessenkonflikte und die Mandatsannahme werden kontrolliert.
Die Eignung für die Mediation, die Prozessvoraussetzung, das zuständige Büro und die Verjährung werden bewertet. Der Bedarf an einer dringenden einstweiligen Verfügung, an einer Pfändung oder an einer Beweissicherung wird getrennt vom Sitzungskalender behandelt.
Anspruchspositionen, Beweislast, Beitreibungsaussichten und Kosten werden verglichen. Optionen außerhalb einer Einigung sowie die Grenzen von Annahme und Zustimmung werden mit dem Mandanten festgelegt.
Die rechtlichen, wirtschaftlichen und operativen Auswirkungen von Angeboten werden erläutert. Erforderliche technische oder finanzielle Sachverständigenbeiträge werden eingeholt, nachdem Aufgabe und Vertraulichkeitsgrenzen festgelegt sind.
Betrag, Fälligkeit, Übergabe, Sicherheit, Steuern und der Umfang des Erlasses werden konkretisiert. Unterschriften, besondere Vollmacht, Vermerk und Eintragungserfordernisse werden geprüft.
Bei einer Einigung werden Zahlung und sonstige Leistungen überwacht; bei fehlender Einigung das Abschlussprotokoll sowie die Frist für Klage oder Schiedsverfahren. Berichterstattung und übernommene Folgeschritte erfolgen nach dem Leistungsumfang.
Die Pflicht zum Antrag ist keine Pflicht zur Einigung. Wo eine Prozessvoraussetzung besteht, muss das Verfahren ordnungsgemäß durchlaufen werden; ob ein Angebot angenommen oder auf ein Recht verzichtet wird, entscheiden die Parteien.
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| Streitigkeit | Umfang der Prozessvoraussetzung | Wichtige Ausnahme oder Kontrolle |
|---|---|---|
| Arbeitsstreitigkeiten | Gesetzlich geregelte Forderungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, Entschädigung und Wiedereinstellung; zugehörige Klagen auf Aufhebung des Widerspruchs, negative Feststellungsklagen und Rückforderungsklagen. | Für Entschädigungen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie für damit verbundene Feststellungs-, Widerspruchs- und Rückgriffsklagen besteht eine Ausnahme. |
| Handelsstreitigkeiten | Klagen auf Handelsforderungen, Schadensersatz, Aufhebung des Widerspruchs, negative Feststellung und Rückforderung, deren Gegenstand ein Geldbetrag ist. | Der Handelscharakter der Klage und das Klagebegehren werden gemeinsam geprüft. Nicht jede Gesellschaftsstreitigkeit fällt automatisch in den Anwendungsbereich. |
| Verbraucherstreitigkeiten | Bei Streitigkeiten vor den Verbrauchergerichten gilt die Prozessvoraussetzung, soweit das Gesetz keine Ausnahmen vorsieht. | Angelegenheiten im Zuständigkeitsbereich der Verbraucherschiedsstelle (Tüketici Hakem Heyeti) und Einsprüche gegen deren Entscheidung; Klagen nach Gesetz Nr. 6502 Art. 73/6 und 74 sowie Streitigkeiten über dingliche Rechte an Grundstücken aus einem Verbrauchergeschäft sind ausgenommen. |
| Miet- und Eigentumsverhältnisse | Miete; Teilung beweglicher und unbeweglicher Sachen und Aufhebung der Gemeinschaft; Wohnungseigentum und Nachbarrecht. | Für die Räumung im Wege der Vollstreckung ohne Urteil nach dem Gesetz über Zwangsvollstreckung und Insolvenz (İİK) besteht eine Ausnahme. Anspruch und Stellung der Parteien müssen richtig bestimmt werden. |
| Verträge über landwirtschaftliche Erzeugung | Klagen aus einem Vertrag über landwirtschaftliche Erzeugung im Sinne des Landwirtschaftsgesetzes Nr. 5488. | Es gelten eine besondere Mediation und eine besondere Abschlussfrist; nicht alle landwirtschaftlichen oder Grundstücksstreitigkeiten werden demselben Anwendungsbereich zugerechnet. |
Grundlage: Gesetz Nr. 7036 Art. 3; Türkisches Handelsgesetzbuch (TTK) Art. 5/A; Gesetz Nr. 6502 Art. 73/A; Gesetz Nr. 6325 Art. 18/A–18/B; Gesetz Nr. 5488 Art. 13. Bei Vorliegen einer Schiedsvereinbarung oder einer besonderen Pflicht zur alternativen Streitbeilegung wird Gesetz Nr. 6325 Art. 18/A/18 gesondert geprüft. Nicht alle Ansprüche einer Akte unterliegen derselben Regelung.
Allgemeine Regelung und Arbeitsrecht
Bei der allgemeinen Prozessvoraussetzung und bei der arbeitsrechtlichen Mediation beginnt die Frist mit dem Tag der Beauftragung des Mediators. Eine Verlängerung setzt zwingende Umstände voraus.
Handelssachen
Bei der Handelsmediation nach TTK Art. 5/A ist der Tag der Beauftragung maßgeblich; in zwingenden Fällen ist eine Verlängerung möglich.
Landwirtschaftliche Erzeugung
Für Verträge über landwirtschaftliche Erzeugung gilt eine besondere Frist. Die freiwillige Mediation wird diesen allgemeinen Abschlussfristen nicht gleichgestellt.
Diese Fristen sind keine Fristen für den Antrag an den Mediator. Bei der Mediation als Prozessvoraussetzung ist die Verjährung vom Antrag beim Büro bis zum Abschlussprotokoll gehemmt, und die Ausschlussfrist läuft nicht. Bei der freiwilligen Mediation werden die Anfangsvoraussetzungen in Gesetz Nr. 6325 Art. 16 verlangt; eine einseitige Einladung hat nicht von selbst dieselbe Wirkung.
Für die Fristen zur Klageerhebung, die eine einstweilige Verfügung und eine Pfändung vervollständigen, enthält Gesetz Nr. 6325 Art. 18/A/16 eine besondere Hemmungsregelung. Es darf nicht angenommen werden, dass alle übrigen Fristen für Widerspruch, Beschwerde, Mitteilung und Verfahrenshandlungen gehemmt sind. Das Absenden einer Nachricht an die Kanzlei, auch über ein Kontaktformular, ist kein amtlicher Mediationsantrag und hemmt keine Fristen.
Erste Sitzung, Zuständigkeitsrüge und VertretungsvoraussetzungenÜber die Überschriften können Sie den Leistungsumfang, die Unterlagen und die wichtigen Voraussetzungen einsehen.
Damit die Streitigkeit gesteuert werden kann, bevor sie eskaliert, werden Vertrag, Schriftwechsel, Aufforderungsschreiben (ihtar), Liefer- und Zahlungsnachweise, Sitzungsprotokolle, Handelsbücher und Unterlagen, technische Gutachten sowie die Wahrscheinlichkeit der Fortsetzung der Beziehung zwischen den Parteien geprüft. Die Optionen Verhandlung, Mediation, Schiedsverfahren, Klage, Vollstreckungsverfahren und einstweiliger Rechtsschutz werden hinsichtlich Zeit, Kosten, Vertraulichkeit, Vollstreckbarkeit und Beweisrisiko verglichen.
Ziel in diesem Stadium ist es, nicht nur den heute sichtbaren Anspruch, sondern auch Gegenanspruch, Aufrechnung, Rückgriff, Vertragsstrafe, Zinsen, Kosten, Sicherheiten, Steuern und Auswirkungen auf Dritte sichtbar zu machen.
Rechtlicher Rahmen: Gesetz Nr. 6325 Art. 1, 3 und 16; das Spezialgesetz, dem die Streitigkeit unterliegt.
In Handels- und Unternehmensverträgen werden Klauseln erarbeitet und geprüft, die die Stufen Mitteilung, Gespräch auf oberster Führungsebene, Verhandlung, Mediation, Expertenbestimmung, Streitbeilegungsgremium, Schiedsverfahren oder zuständiges Gericht regeln. Mehrstufige Klauseln dürfen nicht unklar bleiben hinsichtlich der erfassten Streitigkeiten, der Dauer der Stufen, der Auswahl des Mediators, der Sprache und des Ortes der Sitzung, der Online-Teilnahme, der Vertraulichkeit, der Kostenverteilung und der Kriterien für den Übergang zur nächsten Stufe.
Rechtlicher Rahmen: Gesetz Nr. 6325 Art. 13–15 und 18/A/18; der jeweilige Vertrag.
Bei privatrechtlichen Streitigkeiten, über die die Parteien frei verfügen können, kann vor der Klageerhebung oder während des Verfahrens eine freiwillige Mediation erwogen werden. Antrags- oder Einladungstext, Zusammenfassung der Streitigkeit, Rahmen von Anspruch und Verteidigung, Unterlagensatz, Verhandlungsgrenzen, Zahlungs- oder Leistungsalternativen und Vollmachtsunterlagen werden vorbereitet. In den Sitzungen wird die rechtliche Vertretung als Vertreter einer Partei sichergestellt; die langfristigen Auswirkungen von Angeboten werden bewertet.
Rechtlicher Rahmen: Gesetz Nr. 6325 Art. 13–16.
In Arbeits-, Handels- und Verbraucherstreitigkeiten sowie in bestimmten Streitigkeiten aus Mietverhältnissen, Aufhebung der Gemeinschaft, Wohnungseigentum und Nachbarrecht, ferner dort, wo Spezialgesetze die Mediation zur Prozessvoraussetzung erklären, richtet sich das Antragsverfahren nach der jeweiligen Akte. Es wird sichergestellt, dass der Antrag beim richtigen Mediationsbüro mit den richtigen Parteien und dem richtigen Streitgegenstand gestellt wird, dass das Abschlussprotokoll mit dem Schriftsatz übereinstimmt und dass die bei der Klageerhebung verlangten Verfahrensvoraussetzungen vollständig erfüllt sind.
Ein gestellter Antrag macht dringende Schutzwege wie eine einstweilige Verfügung oder einen Arrest nicht von selbst entbehrlich. Prozessvoraussetzung und Bedarf an dringendem Schutz werden getrennt geprüft.
Zuständiges Büro: Im allgemeinen Regime wird der Antrag beim Mediationsbüro am Sitz des für die Streitigkeit zuständigen Gerichts gestellt; gibt es kein Büro, wird die dafür bestimmte Geschäftsstelle des Gerichts (yazı işleri müdürlüğü) genutzt. In Arbeitsstreitigkeiten gilt eine besondere Antragsregel hinsichtlich des Wohnsitzes der Gegenseite oder des Ortes, an dem die Arbeit verrichtet wurde.
Rechtlicher Rahmen: Gesetz Nr. 6325 Art. 18/A; Gesetz Nr. 7036 Art. 3.
Bei Gesellschaften werden das Unterschriftenverzeichnis (imza sirküleri), Beschlüsse und die Grenzen für finanzielle Zustimmungen geprüft; beim Rechtsanwalt die besonderen Vollmachten für Handlungen wie Mediation, Vergleich, Verzicht und Anerkenntnis. Auch die vertretene Person wird über die Folgen von Angeboten informiert.
Das Fernbleiben bedeutet nicht, dass die Klage von selbst verloren ist. Einladung, Entschuldigungsgrund, Abschlussprotokoll, das anzuwendende Spezialgesetz und die am Tag der Handlung geltenden Vorschriften werden gemeinsam bewertet.
Rechtsgrundlage: Gesetz Nr. 6325 Art. 18/A/7–11; Gesetz Nr. 7036 Art. 3/9–12; Gesetz Nr. 6502 Art. 73/A/2; Zivilprozessordnung (HMK) Art. 74.
Bei Streitigkeiten aus Kauf-, Liefer-, Vertriebs-, Dienstleistungs-, Werk-, Franchise-, Händler-, Logistik-, Lizenz-, Technologie-, Gesellschafter-, Kontokorrent-, Rechnungs-, Scheck- und Finanzierungsbeziehungen werden Forderungs- und Schadensersatzansprüche, Aufhebung des Widerspruchs, negative Feststellung, Rückforderung, Beendigung des Vertrags, Vertragsstrafen und Sicherheiten gemeinsam behandelt.
In der Handelsmediation genügt es oft nicht, nur den Zahlungsbetrag zu betrachten. Die Regelung zu Mehrwertsteuer und Quellensteuer, der Mechanismus von Übergabe und Abnahme, der gegenseitige Erlass, die Freigabe von Sicherheiten, die Löschung von Pfandrecht oder Hypothek, laufende Bestellungen, Geschäftsgeheimnisse und die Zustimmung der zuständigen Gremien müssen im Vereinbarungstext ausdrücklich geregelt werden.
Rechtlicher Rahmen: TTK Art. 5/A; Gesetz Nr. 6325 Art. 18.
Mediationsverfahren, sowohl als Prozessvoraussetzung als auch freiwillig, werden geführt bei Forderungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, Entschädigungen, Wiedereinstellungsansprüchen, Lohn und Prämien, Überstunden, Jahresurlaub, Wettbewerbsverbot, Beendigung des Arbeitsvertrags und Rückgriffsverhältnissen zwischen Arbeitgebern.
Da für materielle und immaterielle Entschädigungen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie für damit verbundene Feststellungs-, Widerspruchs- und Rückgriffsklagen besondere Ausnahmen bestehen, sollte nicht jeder Anspruch als vom arbeitsrechtlichen Mediationsverfahren erfasst behandelt werden. Brutto- oder Nettocharakter der Arbeitnehmerforderung, Einkommensteuer- und Sozialversicherungsabzüge, tatsächliche Wiederbeschäftigung, Beendigungscode, Arbeitsbescheinigung, Vertraulichkeit und die Wirksamkeit des Erlasses werden gesondert geprüft.
Die Mediation nach Gesetz Nr. 6356 bei kollektiven Arbeitsstreitigkeiten und das Verfahren nach Gesetz Nr. 7036 bei individuellen Arbeitsstreitigkeiten sind nicht dasselbe. Antrags- und Klagefristen bei Wiedereinstellungsansprüchen werden gesondert geprüft.
Rechtlicher Rahmen: Gesetz Nr. 7036 Art. 3; das einschlägige Arbeitsrecht.
Bei Verbraucherstreitigkeiten wie mangelhafter Ware oder Dienstleistung, Abonnements, Fernabsatzverträgen, Pauschalreisen, Teilzeitnutzungsrechten, Finanzdienstleistungen, privaten Bildungsleistungen, Gesundheitsleistungen und Fahrzeug- und Wohnungsgeschäften werden zunächst die zuständige Stelle, die Wertgrenze, der Weg über die Verbraucherschiedsstelle und die Ausnahmen von der Prozessvoraussetzung bestimmt.
Nicht jede Verbraucherstreitigkeit fällt unmittelbar unter die Mediation vor dem Gerichtsverfahren. Besteht eine Pflicht zum Antrag bei der Verbraucherschiedsstelle oder sieht das Gesetz eine gesonderte Ausnahme vor, kann die Wahl des falschen Weges zum Verlust von Zeit und Rechten führen.
Besondere Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers: Die Sanktion für das Fernbleiben von der ersten Sitzung nach Gesetz Nr. 6325 Art. 18/A/11 wird nicht zulasten des Verbrauchers angewandt. Für das Mediationshonorar des Verbrauchers sieht Gesetz Nr. 6502 Art. 73/A/3 die Zahlung aus dem Staatshaushalt und eine Obergrenze in Höhe von zwei Stunden vor; die allgemeine Kostenregel sollte nicht unmittelbar angewandt werden.
Rechtlicher Rahmen: Gesetz Nr. 6502 Art. 68 und 73/A.
Bei der Vertragsproduktion werden Erzeugnis, Menge, Qualität, Lieferung, Preis, Abnahmeverpflichtung, Betriebsmittel und Finanzierungsbeziehungen geprüft. Es wird bestimmt, ob die Streitigkeit aus einem Vertrag im Sinne des Landwirtschaftsgesetzes Nr. 5488 entsteht.
Rechtsgrundlage: Gesetz Nr. 5488 Art. 13; die einschlägigen Regelungen zur Mediation bei landwirtschaftlicher Erzeugung.
Bei Mietfestsetzung oder Mietanpassung, Mietforderungen, Räumung, Kaution, Nebenkosten, Hausgeld, Art der Nutzung, Vertragsverletzung, Untermiete, Übergabe der Mietsache und Schadensersatzansprüchen werden die Notwendigkeit eines Mediationsantrags und der Klageweg bewertet.
Die Räumung im Wege der Vollstreckung ohne Urteil wird hinsichtlich des gesetzlichen Umfangs der Prozessvoraussetzung gesondert bewertet. Räumungstermin, Übergabestandard der Immobilie, Schlüsselübergabe, Zähler und Abonnements, Rückgabe der Kaution, vergangene und künftige Forderungen sowie der Stand der Vollstreckungsakten werden in der Mediationsvereinbarung ausdrücklich festgehalten.
Bei Vereinbarungen aus einem Mietverhältnis, die unter Gesetz Nr. 6325 Art. 18/B fallen, wird zusätzlich der zwingende Vollstreckbarkeitsvermerk berücksichtigt; das Vorliegen von Unterschriften allein beseitigt dieses besondere Verfahren nicht.
Rechtlicher Rahmen: Gesetz Nr. 6325 Art. 18/B; die einschlägigen Miet- und Vollstreckungsvorschriften.
Bei Streitigkeiten über die Teilung von Sachen in Miteigentum nach Bruchteilen oder in Gesamthandseigentum und die Aufhebung der Gemeinschaft (ortaklığın giderilmesi), die Nutzung von Sondereigentumseinheiten und gemeinschaftlichen Flächen, Hausgeld, Verwaltungsplan, Anlagenverwaltung, Abwehr von Beeinträchtigungen, Lärm, Grenzüberschreitungen, Wegerecht und andere Nachbarstreitigkeiten werden die Mediation als Prozessvoraussetzung und freiwillige Lösungsmöglichkeiten geprüft.
Teilung, Verkauf, Bewertung, Ausgleichszahlung, Zeitplan für Nutzung und Übergabe, Steuern und Gebühren, Grundbuchvorgänge, Rechte Dritter und das Schicksal laufender Klagen werden gemeinsam geplant. Ist eine Übertragung einer Immobilie oder eines Anteils erforderlich, gelten die gesetzlichen Form- und Eintragungsregeln gesondert.
Rechtlicher Rahmen: Gesetz Nr. 6325 Art. 18/B; Gesetz Nr. 634 und die zugehörigen Eigentumsvorschriften.
Streitigkeiten über die Übertragung eines Grundstücks oder die Begründung eines beschränkten dinglichen Rechts an einem Grundstück können unter den in den Vorschriften vorgesehenen besonderen Voraussetzungen Gegenstand einer freiwilligen Mediation sein. Ohne Prüfung von Grundbucheintrag, Belastungen, Bebauungs- und Nutzungsstatus, Miteigentümerstellung, Familienwohnungsvermerk, Vertretungsbefugnis, Vorkaufsrecht oder öffentlich-rechtlichen Beschränkungen wird keine Vereinbarung geschlossen.
Der Vollstreckbarkeitsvermerk der Vereinbarung, der Eintragungsantrag und die Prüfung der Rechtmäßigkeit durch das Grundbuchamt sind getrennte Stufen. Bei Vermögenswerten, die besonderen Regelungen unterliegen, wie landwirtschaftliche Flächen, Küste, Wald, Weideland, Denkmalschutzgebiete oder Grundstückserwerb durch Ausländer, werden die jeweiligen Beschränkungen gesondert geprüft.
Auf der Grundlage der schriftlichen Entscheidung der Parteien und des Protokolls des Mediators kann ein auf das Verfahren beschränkter Vermerk im Grundbuch beantragt werden, der die Befugnis, über das Grundstück zu verfügen, für höchstens drei Monate beschränkt. Bei fehlender Einigung, bei einer Vereinbarung über die Löschung oder nach Fristablauf gelten die gesetzlichen Löschungsvorschriften. Nach dem Vollstreckbarkeitsvermerk kann eine der Parteien die Eintragung beantragen; die Rechtmäßigkeitsprüfung durch das Grundbuchamt bleibt bestehen.
Rechtlicher Rahmen: Gesetz Nr. 6325 Art. 17/B und 18/B.
Bei Streitigkeiten über Bau gegen Grundstücksanteil, Werkverträge, schlüsselfertige Projekte, Subunternehmer, Projektmanagement, Verzug, Mängel, Abnahme, Abschlagszahlungen, zusätzliche Arbeiten, Preisanpassung, Verzugsstrafen, Bankgarantien und Rückgriff werden technische und rechtliche Themen in einem gemeinsamen Verhandlungsplan zusammengeführt.
Ist die Teilnahme technischer Personen wie Ingenieur, Architekt, Steuerberater (mali müşavir) oder Bewertungssachverständiger erforderlich, werden ihre Aufgaben, Vertraulichkeitspflichten und die Funktion ihrer Gutachten in der Verhandlung vorab festgelegt. Im Vereinbarungstext werden Arbeitsprogramm, Qualitätskriterium, Kontroll- und Abnahmemethode, Zahlungsmeilensteine und Verzugsfolgen messbar formuliert.
Rechtlicher Rahmen: Der Vertrag und die einschlägigen Vorschriften des Schuld-, Handels- oder Verbraucherrechts.
Die Grundlage für Verhandlungen wird vorbereitet bei Themen wie Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern, Geschäftsführungsbefugnis, Gewinnanteil, Auskunfts- und Einsichtsrecht, Wettbewerbsverbot, Anteilsübertragung, Austritt aus der Gesellschaft oder Ausschluss, Bewertung, Haftung von Geschäftsführern und Übergabe der Führung in Familiengesellschaften.
Vor der Einigung werden die Übereinstimmung von Gesellschaftsbeschlüssen mit zwingenden Rechtsvorschriften, die Zustimmung der Generalversammlung oder des Verwaltungsrats, die Unterschriftsbefugnis, die Form der Anteilsübertragung sowie Register- und Eintragungsvorgänge geprüft. Unternehmens- oder öffentlich-rechtliche Folgen, über die die Parteien nicht frei verfügen können, gelten nicht allein durch den Vereinbarungstext als begründet.
Rechtlicher Rahmen: Die einschlägigen Gesellschafts-, Vertrags- und zwingenden Registervorschriften.
Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kredit, Sicherheit, Bürgschaft, Garantievertrag, Finanzierungsleasing, Zahlungsdiensten, Versicherungsentschädigung, Rückgriff, Wertminderung, Rückversicherung und Versicherungsschiedsverfahren werden Hauptschuld, Zinsen, Provision, vorzeitige Rückzahlung, Restrukturierung, Freigabe von Sicherheiten und Haftung Dritter gemeinsam bewertet.
Bei Versicherungsstreitigkeiten werden das Verhältnis von sachlicher Zuständigkeit, Frist und Antrag zwischen Mediation, Versicherungsschiedskommission (Sigorta Tahkim Komisyonu) und Klageweg für die jeweilige Akte geprüft. Bei Ansprüchen aus Verkehrsunfällen, Körperschäden oder Unterhaltsschaden werden Gesundheitsdaten und Berechnungsgutachten sicher verarbeitet.
Rechtlicher Rahmen: Die einschlägigen Bank-, Versicherungs- und besonderen Antragsvorschriften.
Bei Streitigkeiten über Marken, Designs, Patente, Urheberrechte, Lizenzen, Software, SaaS, Cloud, Datenverarbeitung, Vertraulichkeit und Geschäftsgeheimnisse werden Einstellung der Nutzung, Lizenzumfang, Herausgabe von Quellcode oder Daten, Entgelt, Prüfung, vergangene Verstöße und künftige Nutzungsbedingungen verhandelt.
In Akten mit personenbezogenen Daten oder Geschäftsgeheimnissen wird die Vertraulichkeit der Mediation allein nicht als ausreichend angesehen. Zugriffsbefugnis, Dateiaustausch, Verzicht auf Aufzeichnung, Datenminimierung, Speicher- und Löschkonzept sowie grenzüberschreitende Datenübermittlung werden gesondert geregelt.
Rechtlicher Rahmen: Gesetz Nr. 6325 Art. 4–5; Gesetz Nr. 6698 und die einschlägigen Vorschriften zum geistigen Eigentum.
Bei privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen privaten Gesundheitseinrichtungen, Ärzten, Beschäftigten im Gesundheitswesen, Patienten, Versicherern und anderen Parteien werden Krankenakten, informierte Einwilligung, Kausalität, Schaden, Versicherungsdeckung und Rückgriffsverhältnisse bewertet. Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Handlungen eines öffentlichen Krankenhauses oder eines Amtsträgers werden die zuständige Gerichtsbarkeit und die verwaltungsrechtlichen Antragswege gesondert geprüft.
Da Gesundheitsdaten besondere Kategorien personenbezogener Daten sind, werden in Antrags- und Kontaktformularen keine detaillierten medizinischen Unterlagen verlangt; die sichere Übermittlung von Unterlagen erfolgt erst nach Annahme der Akte und dem erforderlichen Datenschutzhinweis.
Rechtlicher Rahmen: Gesetz Nr. 6325 Art. 1; Gesetz Nr. 6502 Art. 73/A; die einschlägigen Haftungs- und Datenschutzvorschriften.
Bei Streitigkeiten mit vielen Beteiligten wie Auftraggeber, Bauunternehmer, Subunternehmer, Lieferant, Versicherer, Bank, Bürge oder Konzerngesellschaften führt eine Zahlungsverhandlung nur zwischen zwei Parteien möglicherweise nicht zu einem dauerhaften Ergebnis. Es wird eine Karte der Parteien und Verträge erstellt; es wird bestimmt, welche Person hinsichtlich welchen Rechts und welcher Pflicht an der Einigung beteiligt sein muss.
Sitzungsablauf, gemeinsame und getrennte Sitzungen, Grenzen des Informationsaustauschs, Vollmachtsunterlagen, die Möglichkeit einer Teileinigung und die Auswirkungen der Einigung auf Dritte werden vorab geplant.
Rechtlicher Rahmen: Gesetz Nr. 6325 Art. 15 und 18; Vorschriften zu Vertretung und Verträgen.
In der Mediationsvereinbarung werden Identität und Vertretungsbefugnis der Parteien, Umfang der Streitigkeit, gegenseitige Leistungen, Betrag und Währung, Steuern und Abzüge, Zahlungs- oder Übergabeplan, Bankverbindung, Sicherheiten, Folgen von Verzögerung und Verzug, Grenzen von Verzicht oder Erlass, Vertraulichkeit, personenbezogene Daten, Kosten, laufende Klage- und Vollstreckungsakten sowie der bei einem Verstoß zu beschreitende Weg ausdrücklich geregelt.
Formulierungen mit unklarem Umfang wie „Die Parteien haben gegeneinander keine Rechte und Forderungen mehr“ können zu unvorhergesehenen Rechtsverlusten führen. Ein Erlass oder Verzicht sollte nur so weit reichen wie die beigelegte Streitigkeit und der ausdrückliche Wille der Parteien.
Grundlegende Prüfpunkte vor einer Vereinbarung ansehen
Rechtlicher Rahmen: Gesetz Nr. 6325 Art. 17–18/B.
Geprüft werden, mit welcher Unterschriftsstruktur die Mediationsvereinbarung errichtet wurde, ob ein Vollstreckbarkeitsvermerk erforderlich ist, das sachlich und örtlich zuständige Gericht und ob die Vereinbarung so klar ist, dass sie der Zwangsvollstreckung zugänglich ist. Die Fälle, in denen das Gesetz die Urkunde unmittelbar als Urkunde mit der Wirkung eines Urteils ansieht, werden von den Fällen unterschieden, in denen ein Vermerk eingeholt werden muss.
Bei einem Verstoß gegen die Vereinbarung wird der Vollstreckungs- oder Klageweg für Zahlung, Übergabe, Eintragung, Sicherheit, Vertragsstrafe oder sonstige Leistungen bestimmt. Die Vollstreckbarkeit macht nicht jede unklare oder von der Rechtsordnung nicht zugelassene Leistung von selbst wirksam.
Wir trennen die allgemeine Regel vom zwingenden Vermerk: Ohne besondere Anforderung hat die von den Parteien, ihren Rechtsanwälten und dem Mediator gemeinsam unterzeichnete Urkunde und in Handelsstreitigkeiten die von den Rechtsanwälten und dem Mediator gemeinsam unterzeichnete Urkunde nach Gesetz Nr. 6325 Art. 18/4 die Wirkung eines Urteils, ohne dass zusätzlich ein Vermerk verlangt wird.
Rechtlicher Rahmen: Gesetz Nr. 6325 Art. 17/A, 17/B, 18 und 18/B.
Dass die Streitigkeit vor einem Gericht oder Schiedsrichtern anhängig ist, steht der Mediation nicht entgegen. Der Verhandlungsspielraum wird unter Berücksichtigung des Verfahrensstands, der vorhandenen Beweise, vorläufiger Entscheidungen, der Verfahrenskosten, der Möglichkeit von Rechtsmitteln und des Vollstreckungsrisikos der Entscheidung neu bewertet.
Bei einer Einigung sind die Folgen von Klageverzicht, Anerkenntnis, Vergleich, Erledigung, Rücknahme des Schiedsantrags sowie Kosten und Anwaltsvergütung nicht gleich. Die zu wählende Verfahrenshandlung muss den wahren Willen der Parteien und den Umfang der Vereinbarung zutreffend wiedergeben.
Die Aussetzung des Verfahrens auf die Erklärung hin, während der Klage die Mediation beantragt zu haben, wird im Rahmen von Gesetz Nr. 6325 Art. 15/5 bewertet. Vergleich, Verzicht, Anerkenntnis und Rücknahme des Anspruchs haben hinsichtlich des Parteiwillens, der Kosten und der Möglichkeit eines späteren Antrags nicht dieselbe Folge.
Rechtlicher Rahmen: Gesetz Nr. 6325 Art. 15–16; HMK Art. 307–315; das im Schiedsverfahren anzuwendende Verfahren.
Dass in der Mediation keine Einigung zustande kommt, bedeutet nicht, dass die Akte erfolglos geführt wurde. Das Verfahren kann die Streitpunkte eingrenzen, die Haltung der Gegenseite sichtbar machen und die Klage- oder Schiedsstrategie klären. Die Übereinstimmung des Abschlussprotokolls mit dem Gegenstand des Anspruchs in der zu erhebenden Klage, sachliche und örtliche Zuständigkeit, Frist, Gebühren, Beweise, der Bedarf an einer einstweiligen Verfügung oder einem Arrest und die Vollstreckungsoption werden erneut geprüft.
Unter die Vertraulichkeit fallende Erklärungen oder Angebote werden nicht wie Klagebeweise verwendet. Ein Vertrag, eine Rechnung, ein Schriftwechsel, ein Gutachten oder ein anderer Beweis, der auch außerhalb der Mediation vorhanden ist, wird jedoch nicht allein deshalb unverwertbar, weil er in der Mediation vorgelegt wurde.
Das Unterlassen des Antrags und das Nichtbeifügen des Abschlussprotokolls sind verschieden. In einer Akte mit Prozessvoraussetzung führt die Klageerhebung ohne Antrag zur Abweisung aus verfahrensrechtlichen Gründen. Wurde das Verfahren abgeschlossen, das Abschlussprotokoll aber nicht beigefügt, sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, es nach Aufforderung des Gerichts innerhalb einer verbindlichen Frist von einer Woche nachzureichen.
Rechtlicher Rahmen: Gesetz Nr. 6325 Art. 5 und 18/A/2; Gesetz Nr. 7036 Art. 3/2.
Die direkte Verhandlung findet zwischen den Parteien und ihren Vertretern statt. Der Vergleich ist die Beendigung der Streitigkeit durch den Willen der Parteien; seine Folgen innerhalb und außerhalb des Gerichts werden unterschieden. Im Schiedsverfahren hingegen entscheidet ein unparteiischer Schiedsrichter über die Lösung. Das Einigungsverfahren (uzlaştırma) im Strafverfahren ist eine von der zivilrechtlichen Mediation getrennte Einrichtung.
Rechtlicher Rahmen: Gesetz Nr. 6325; HMK Art. 313–315 und Schiedsverfahrensvorschriften; der Vertrag und die anzuwendenden Regeln der Institution.
Bei Handelsstreitigkeiten zwischen Parteien in verschiedenen Ländern werden anwendbares Recht, Gerichtsstands- oder Schiedsvereinbarung, Sitzungssprache, Übersetzung, Vertretungsbefugnis, Devisen- und Zahlungsbeschränkungen, Steuern, Sanktionen, Datenübermittlung, elektronische Signatur und die Frage, in welchem Land und wie die Vereinbarung umgesetzt wird, gemeinsam geplant.
Ob ein durch Mediation errichteter internationaler Handelsvergleich unter das Singapur-Übereinkommen fällt, wird nicht angenommen, ohne den Handelscharakter der Streitigkeit, das internationale Element, die Ausnahmen, den Status des Vertragsstaats, Vorbehalte und das Verfahren des Landes der Anwendung zu prüfen. Für eine Urkunde, deren Umsetzung in der Türkei verlangt wird, werden die Vorschriften zu sachlicher und örtlicher Zuständigkeit in Gesetz Nr. 6325 gesondert bewertet.
Das Singapur-Übereinkommen nimmt Geschäfte zu Verbraucherzwecken, Familien-, Erb- und Arbeitsstreitigkeiten sowie bestimmte Vereinbarungen mit dem Charakter einer gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidung aus seinem Anwendungsbereich aus. Bei der Umsetzung einer vom Übereinkommen erfassten Urkunde in der Türkei werden das Handelsgericht erster Instanz und die Zuständigkeitsreihenfolge nach Gesetz Nr. 6325 Art. 17/A bewertet. Es wird nicht angenommen, dass das Übereinkommen automatisch für jede Mediationsurkunde oder jedes Land gilt.
Rechtlicher Rahmen: Singapur-Übereinkommen Art. 1–5 und 8; Gesetz Nr. 6325 Art. 17/A.
Bei Streitigkeiten, in denen die Parteien in verschiedenen Städten oder Ländern sind, kann ein Online- oder Hybridformat eingerichtet werden. Identität der Teilnehmer, Vertretungsbefugnis, Ausschluss verdeckter Zuhörer, Verzicht auf Aufzeichnung, sichere Verbindung, Dateiaustausch, Vertraulichkeit getrennter Sitzungen und Signaturverfahren werden vor der Sitzung festgelegt.
In Akten, die eine Kommunikation auf Türkisch, Englisch, Deutsch oder Russisch erfordern, kann Sprachunterstützung bereitgestellt werden. In welcher Sprache der verbindliche Text abgefasst ist, welcher Text bei Widersprüchen zwischen Übersetzungen maßgeblich ist und ob eine beglaubigte Übersetzung oder Apostille erforderlich ist, wird gesondert vereinbart.
Rechtlicher Rahmen: Gesetz Nr. 6325 Art. 4, 15 und 18; die einschlägigen Vorschriften zu Vertretung und elektronischer Signatur.
Gesetz Nr. 6325 beruht auf privatrechtlichen Streitigkeiten, über die die Parteien frei verfügen können. In den folgenden Fällen ist daher eine gesonderte Bewertung erforderlich:
Die Eignung bestimmt sich nicht nur nach der Überschrift der Streitigkeit, sondern nach der Identität der Parteien und dem konkreten Klagebegehren.
Rechtsgrundlage: Gesetz Nr. 6325 Art. 1 und 17/B. Ein Ergebnis zu Scheidung, Abstammung oder öffentlicher Ordnung kann nicht allein durch eine Vereinbarung herbeigeführt werden.
Die Vertraulichkeit ist ein Grundprinzip der Mediation. Die Parteien, Rechtsanwälte, der Mediator und andere am Verfahren beteiligte Personen unterliegen, sofern nichts anderes vereinbart ist, der Pflicht zur Vertraulichkeit hinsichtlich der im Verfahren erlangten Informationen und Unterlagen. Eine Mediationseinladung, ein Lösungsvorschlag, eine Annahmeerklärung oder allein für das Verfahren erstellte Unterlagen und Erklärungen dürfen im Rahmen der gesetzlichen Grenzen in einer späteren Klage oder einem Schiedsverfahren nicht als Beweis verwendet werden, und darüber darf kein Zeugnis abgelegt werden.
Ist ein Vertrag, eine Rechnung, eine E-Mail, ein Lieferbeleg, ein technisches Gutachten oder ein anderer Beweis jedoch auch außerhalb der Mediation vorhanden, macht allein die Vorlage in der Sitzung den Beweis nicht von selbst unverwertbar. Die Vertraulichkeit gibt auch kein Recht, strafbare Handlungen zu verbergen, zwingende Meldepflichten aufzuheben oder personenbezogene Daten unbegrenzt zu verarbeiten.
In Unternehmens- und internationalen Akten sollten Vertraulichkeitsvereinbarung, Rollen der Datenverarbeitung, Zugriffsbefugnisse, virtueller Datenraum sowie die Pflichten von Dolmetschern und technischen Sachverständigen gesondert geregelt werden.
Vertraulichkeit und Beweisverbot haben nicht denselben Umfang. Das gesetzliche Verbot zu Erklärungen und Unterlagen in Gesetz Nr. 6325 Art. 5 sollte nicht allein auf eine allgemeine Vertraulichkeitsvereinbarung verkürzt werden. Gesetzlich vorgeschriebene Offenlegungen und für die Umsetzung der Vereinbarung erforderliche Fälle werden gesondert bewertet.
Rechtsgrundlage: Gesetz Nr. 6325 Art. 4–5; die einschlägigen Datenschutzvorschriften.
Der Wert der Vereinbarung hängt davon ab, dass klar ist, was unter welcher Bedingung erfüllt wird. Statt eines Satzes „Verzicht auf alle Rechte“ mit unklarem Umfang sollten Anspruch und Gegenleistung jeweils gesondert bewertet werden.
Die allgemeine Unterschriftsregelung in Gesetz Nr. 6325 Art. 18/4 muss vom zwingenden Vollstreckbarkeitsvermerk nach Art. 17/A, 17/B und 18/B unterschieden werden. Insbesondere genügt es nicht, Miet- und Aufhebungsvereinbarungen der Gemeinschaft allein danach zu bewerten, ob eine Grundstücksübertragung vorliegt.
Gericht und Vermerkvoraussetzungen nach Art der UrkundeIm ersten Gespräch klären wir die Art des Anspruchs, den geeigneten Antragsweg, kritische Termine und fehlende Unterlagen. Lassen Sie eine nahende Frist nicht verstreichen, nur um alle Unterlagen zu sammeln.
Angaben zum Antragsteller und zur Gegenseite, Art der Beziehung, Ansprüche und gegebenenfalls Gegenansprüche.
Vertrag, Anlagen, Rechnungen, Zahlungs- und Liefernachweise, Aufforderungsschreiben und Daten wichtiger Ereignisse.
Sitzungseinladung, Antrag oder Abschlussprotokoll; Angaben zu Klage-, Vollstreckungs- oder Schiedsakten.
Vollmacht, Unterschriftsunterlagen der Gesellschaft; wer die Vereinbarung genehmigen muss.
Nahende Frist, Risiko des Verlusts von Vermögen oder Beweisen, akzeptable Zahlungs- und Übergabeoptionen.
Fügen Sie einer allgemeinen Kontaktnachricht oder einem allgemeinen Formular keine Geschäftsgeheimnisse, Gesundheitsunterlagen oder Ausweisdokumente bei. Nutzen Sie den sicheren Übermittlungsweg, der nach der Prüfung von Interessenkonflikten und der Mandatsannahme festgelegt wird.
Das Anwaltshonorar für die Parteivertretung wird in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt. Das Honorar des Mediators wird anhand von Gegenstand, Zahl der Parteien, Dauer, Einigung und des Tarifs am Tag der Beendigung des Verfahrens bewertet. Es handelt sich nicht um Honorare, die einander ersetzen.
Bei der Mediation als Prozessvoraussetzung gibt es Fälle, in denen bei fehlender Einigung das Honorar für zwei Stunden aus dem Staatshaushalt getragen wird; das bedeutet nicht, dass das gesamte Verfahren kostenlos ist. Der über zwei Stunden hinausgehende Teil, Verfahrenskosten und verbraucherspezifische Regeln werden gesondert geprüft.
Welche der Arbeiten zu Sitzung, Unterlagenprüfung, Vereinbarung, Vermerk, Vollstreckung und späterem Klageverfahren übernommen werden, wird von Anfang an festgelegt. Wichtige Angebote werden dem Mandanten zur Zustimmung vorgelegt; die Kosten für Dolmetscher, Sachverständige und ausländische Juristen werden gesondert erläutert.
Honorargrundlagen: Gesetz Nr. 6325 Art. 18/A/12–14; Gesetz Nr. 7036 Art. 3/13–16; Gesetz Nr. 6502 Art. 73/A; der geltende Mindesthonorartarif für Mediation (Arabuluculuk Asgari Ücret Tarifesi). Eine Einigung oder Beitreibung wird nicht garantiert.
Sitz in Antalya · 1999 in Kemer gegründet
Die Rechtsanwaltskanzlei Güneş & Güneş wurde am 18. März 1999 in Kemer gegründet und hat ihren Sitz 2007 nach Antalya verlegt. Von ihrem physischen Sitz in Antalya aus kann sie je nach Zuständigkeit, Vertretung, Fristen und Bedingungen der physischen Verfahrenshandlungen der Akte rechtliche Leistungen in Mediation, Verhandlung und Verfahren nach einer Einigung in allen 81 Provinzen der Türkei erbringen.
Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Tourismus-, Beherbergungs-, Handels-, Immobilien- und Bauverhältnissen in Antalya wird in die rechtliche Bewertung auch einbezogen, die fortbestehende Geschäftsbeziehung sowie die Liefer- und Zahlungsordnung zu erhalten. Dass die Sitzung online stattfinden kann, beseitigt nicht die Notwendigkeit, erforderliche Grundbuch-, Gerichts- oder Vollstreckungshandlungen gesondert zu planen.
Mit Kommunikation auf Türkisch, Englisch, Deutsch und Russisch werden grenzüberschreitende Akten mit Bezug zur Türkei bewertet. Sprache des verbindlichen Textes, Übersetzung und das Land der Umsetzung der Vereinbarung werden bestimmt; bei Angelegenheiten, die eine örtliche Vertretung im Ausland erfordern, erfolgt die Koordination mit den dort zugelassenen Juristen.
Das Ergebnis der Leistung hängt vom Willen der Parteien, den Unterlagen des konkreten Falls und dem anzuwendenden Recht ab. Diese Seite stellt weder eine auf die Person bezogene rechtliche Stellungnahme noch eine Ergebniszusage dar.
Prüfen Sie, von wem die Einladung stammt, sowie die Akten- und Sitzungsangaben. Gegenstand der Streitigkeit, Parteien, eine etwaige Rüge der Zuständigkeit des Büros und Vertretungsunterlagen sollten vor der Sitzung geprüft werden. Die Teilnahme an der Sitzung bedeutet nicht, dass Sie ein Angebot annehmen.
Eine Teilnahme durch einen Rechtsanwalt ist im Rahmen der Vorschriften möglich. Die für die Mediation und für Handlungen, die die Vereinbarung beenden, erforderlichen besonderen Vollmachten werden geprüft. Der Mediator informiert auch die Hauptpartei; ein Fehlen der unternehmensinternen Zustimmung sollte nicht übersehen werden.
Ja. Bei einer Teileinigung sollten gelöste und offene Ansprüche klar getrennt werden. Das Verbot erneuter Klageerhebung hinsichtlich der vereinbarten Punkte und die Fristen für offene Ansprüche werden gemeinsam bewertet; ein allgemeiner Erlass kann die übrigen Ansprüche berühren.
Die im Gesetz genannten Einladungen, Angebote, Annahmen sowie allein für die Mediation erstellte Erklärungen und Unterlagen stehen unter besonderem Schutz. Ein bereits vorhandener Vertrag, eine Rechnung oder eine E-Mail verliert seine Beweiseigenschaft jedoch nicht allein, weil er in der Sitzung vorgelegt wurde. Gesetzliche Ausnahmen werden gesondert geprüft.
Nein. Die Mediation ist kein Gerichtsverfahren; der Mediator nimmt keine verbindliche Beweiswürdigung vor. Technische oder finanzielle Sachverständige, die die Parteien für geeignet halten, können bei festgelegter Aufgabe und Vertraulichkeitsgrenze zum Verständnis der Lösungsoptionen beitragen.
Für nicht jede Vereinbarung gibt es eine allgemeine und bedingungslose Widerrufsfrist. Die Regel, dass hinsichtlich der vereinbarten Punkte keine Klage erhoben werden kann, wird berücksichtigt. Bestehen Fragen zu Wirksamkeit, Vertretung, Willensmangel oder Umfang, werden die Urkunde und der konkrete Sachverhalt geprüft; es wird nicht angenommen, dass eine einseitige Erklärung die Vereinbarung beseitigt.
Geprüft werden die Unterschriften auf der Urkunde, ihre Wirkung als Urteil, die Voraussetzungen eines zwingenden Vermerks und die Fälligkeit. Je nach Leistung werden Vollstreckung, Eintragung oder der jeweilige Antragsweg bestimmt. Die Freigabe von Sicherheiten oder der Verzicht auf Akten vor Zahlungseingang kann gesonderte Risiken begründen.
Die Mediation beseitigt den dringenden rechtlichen Schutz nicht. Zum Schutz von Vermögen, Beweisen oder einem Recht kann ein Antrag gestellt werden, dessen Voraussetzungen vorliegen. Die Fristen für die Umsetzung der Entscheidung und für die sie vervollständigenden Handlungen werden nach den einschlägigen Vorschriften gesondert verfolgt.
In geeigneten Akten kann mit den Parteien und dem Mediator ein Online- oder Hybridformat eingerichtet werden. Identität, Vertretungsbefugnis, Zeitunterschied, sichere Verbindung, Übersetzung und Signaturverfahren werden vorab festgelegt. Ein Screenshot oder eine eingescannte Unterschrift gilt nicht für jede Handlung als ausreichend.
Für nicht vereinbarte Ansprüche, die die rechtlichen Voraussetzungen erfüllen, können Klage, Vollstreckung oder, bei einer gültigen Vereinbarung, das Schiedsverfahren erwogen werden. Mit dem Abschlussprotokoll werden Umfang des Antrags, Zuständigkeit und Frist geprüft; es gibt keine einheitliche Klagefrist, die für jede Streitigkeit gilt.
Inhaltserstellung und Quellenprüfung: . Der Stand von Gesetz, Tarif, Fristen und Übereinkommen wird am Tag der Handlung neu bewertet. Die Berechnung der Fristen und der auf die Urkunde anzuwendende Weg hängen von den Besonderheiten der Akte ab.
Nächster Schritt
Schildern Sie Ihr Anliegen zur Antragsvorbereitung, zu einer erhaltenen Einladung, einer laufenden Verhandlung oder einer unterzeichneten Vereinbarung kurz. Nennen Sie in Ihrer ersten Nachricht den nahenden Sitzungs- und Verfahrenstermin.
In der ersten Bewertung werden die Streitigkeit, die wesentlichen Unterlagen, die Frist und der geeignete Umfang der Unterstützung bestimmt. Ihre Nachricht an uns ersetzt weder einen amtlichen Antrag beim Mediationsbüro noch die Annahme einer Vollmacht.
Auf Ihre Gesprächsanfrage erhalten Sie innerhalb von 48 Stunden eine erste Rückmeldung. Diese Frist ist nicht die Dauer bis zum Abschluss eines rechtlichen Verfahrens.
Montag – Freitag, 09:00 - 18:00 Uhr