Gesellschaftsrecht
Kapitalverlust und Überschuldung bei Gesellschaften: Maßnahmen nach Art. 376 TTK und Verantwortung der Geschäftsleitung
Kapitalverlust, Überschuldung, Zwischenbilanz, Kapitalausgleich, die bis 2028 verlängerte Kursdifferenz-Ausnahme und die Verantwortung der Geschäftsleitung nach Art. 376 TTK.