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Gesellschaftsrecht

Wie wird ein Gesellschaftsvertrag (Satzung) erstellt? Kritische Regelungen, die bei der Gründung zu treffen sind

Arbeitstisch einer Anwaltskanzlei, an dem Firma, Unternehmensgegenstand, Kapital, Vertretungsbefugnis, Anteilsübertragung und Beschlussquoren eines Gesellschaftsvertrags geprüft werden.
Autor: Veröffentlicht: Etwa 10 Minuten Lesezeit

Institutionelle rechtliche Prüfung und Kontrolle: Anwaltskanzlei Güneş & Güneş

Herausgeber: Anwaltskanzlei Güneş & Güneş

Zusammenfassung

Im Alltag spricht man vom „Gesellschaftsvertrag“ im Allgemeinen; das türkische Handelsgesetzbuch Nr. 6102 (TTK) verwendet jedoch für die Aktiengesellschaft den Begriff „Satzung“ (esas sözleşme) und für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung den Begriff „Gesellschaftsvertrag“ (şirket sözleşmesi). Diese Texte sind nicht bloß Gründungsunterlagen, die beim Handelsregister eingereicht werden; sie bilden den grundlegenden rechtlichen Rahmen, der Unternehmensgegenstand, Kapital- und Anteilsstruktur, Geschäftsführungs- und Vertretungsordnung, Anteilsübertragung, Stimmrechts- und Beschlusssystem sowie die Zukunft der Gesellschafterstruktur bestimmt. Vorgefertigte Muster können die zwingenden Angaben abdecken; um zwischen den Gesellschaftern ein echtes Risikomanagement aufzubauen, müssen die vom Gesetz zugelassenen strategischen Bestimmungen jedoch gesondert entworfen werden.

Sind „Gesellschaftsvertrag“, „Satzung“ und „Vertrag der Gesellschaft“ dasselbe?

In der Praxis wird „ana sözleşme“ (Gesellschaftsvertrag) als allgemeiner Ausdruck verwendet. In der Fachterminologie spricht Art. 339 TTK bei der Aktiengesellschaft jedoch von der „Satzung“ (esas sözleşme), die Art. 575–577 TTK sprechen bei der GmbH vom „Gesellschaftsvertrag“ (şirket sözleşmesi). Diese Unterscheidung ist nicht nur eine Frage der Sprache; Vertragsinhalt und Grenzen der Vertragsfreiheit sind bei jeder Gesellschaftsform verschieden.

Wegen des Grundsatzes der zwingenden Vorschriften in Art. 340 TTK darf die Satzung einer Aktiengesellschaft nur insoweit vom Gesetz abweichen, als das Gesetz dies ausdrücklich zulässt. Auch bei der GmbH setzt Art. 579 TTK eine ähnliche Grenze; zugleich zählt Art. 577 TTK ausdrücklich zahlreiche besondere Bestimmungen auf, die nur dann bindend sind, wenn sie in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden.

Was muss die Satzung einer Aktiengesellschaft zwingend enthalten?

Art. 339 TTK bestimmt im Einzelnen, welche grundlegenden Angaben die Satzung einer Aktiengesellschaft enthalten muss.

Firma und Sitz

Die Firma der Gesellschaft und der Ort ihres Sitzes sind in die Satzung aufzunehmen. Die Firma muss den Vorschriften des TTK über die Handelsfirma und der Praxis des Handelsregisters entsprechen. Da die Eintragung einer Firma nicht denselben Schutz gewährt wie die Markeneintragung, ist zusätzlich eine Markenrecherche durchzuführen.

Unternehmensgegenstand

Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist unter Angabe der wesentlichen Punkte zu umschreiben. Ein unnötig enger Gegenstand kann den künftigen Bedarf an Satzungsänderungen erhöhen; übermäßig weite und unbestimmte Formulierungen können dagegen im Hinblick auf Genehmigungen, Branchenvorschriften und die Registerpraxis Probleme bereiten.

Kapital, Nennwert der Anteile und Zahlungsbedingungen

Der Betrag des Grundkapitals, der Nennwert jeder Aktie sowie Art und Bedingungen der Zahlung müssen klar geregelt sein. Das Mindestgrundkapital der Aktiengesellschaft beträgt ab 2026 250.000 TL. Bei nicht börsennotierten Aktiengesellschaften, die das System des genehmigten Kapitals annehmen, beträgt das Anfangskapital mindestens 500.000 TL.

Namens- oder Inhaberaktien, Vorzüge und Übertragungsbeschränkungen

Die Art der Aktienurkunden, bestimmten Aktien eingeräumte Vorzüge und zulässige Übertragungsbeschränkungen können in der Satzung geregelt werden. Dieser Bereich ist für den Einstieg von Investoren und für die Wahrung der Kontrolle der bisherigen Gesellschafter von entscheidender Bedeutung.

Sacheinlagen, zu übernehmende Unternehmen und Sondervorteile

Rechte und Sachen, die anstelle von Geld als Kapital eingebracht werden, ihr Wert, die dafür zu gewährenden Aktien sowie Sondervorteile, die den Gründern oder bestimmten Personen eingeräumt werden, müssen im gesetzlichen Rahmen klar ausgewiesen werden.

Verwaltungsrat und Vertretung

Die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder und die zur Unterschrift im Namen der Gesellschaft Befugten sind im System der Satzung von Bedeutung. Die ersten Verwaltungsratsmitglieder werden durch die Satzung bestellt. Ist eine spätere Übertragung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis geplant, müssen Satzung und interne Geschäftsordnung gemeinsam konzipiert werden.

Einberufung der Generalversammlung, Stimmrechte, Bekanntmachungen und Geschäftsjahr

Auch grundlegende institutionelle Regelungen wie das Verfahren zur Einberufung der Generalversammlung, die Stimmrechte, die Form der Gesellschaftsbekanntmachungen und das Geschäftsjahr sind Teil der Satzung.

Welche Angaben sind im Gesellschaftsvertrag einer GmbH zwingend?

Art. 576 TTK regelt die zwingenden Angaben im Gesellschaftsvertrag der GmbH in einer kürzeren, aber entscheidenden Liste.

Firma und Sitz der Gesellschaft

Die Handelsfirma der Gesellschaft und der Ort ihres Sitzes müssen klar angegeben werden.

Unternehmensgegenstand

Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist unter Angabe der wesentlichen Punkte bestimmt und umschrieben zu fassen. Die Übereinstimmung zwischen Tätigkeitsbereich, NACE-Code, Genehmigungen und besonderen Erlaubniserfordernissen ist vor der Gründung gesondert zu prüfen.

Stammkapital und Anteilsstruktur

Der Nennbetrag des Stammkapitals, die Zahl der Stammanteile, ihre Nennwerte sowie gegebenenfalls Vorzüge und Anteilsgruppen sind zu regeln. Das Mindeststammkapital einer GmbH beträgt ab 2026 50.000 TL.

Geschäftsführer

Namen, Vornamen, Titel und Staatsangehörigkeiten der Geschäftsführer sind im Gesellschaftsvertrag anzugeben. Daneben sind Vertretungsform und Unterschriftsordnung mit Blick auf Eintragung und interne Kontrolle gesondert auszuarbeiten.

Form der Bekanntmachungen

Auch die Form der von der Gesellschaft vorzunehmenden Bekanntmachungen gehört zu den zwingenden Angaben.

Welche kritischen Bestimmungen entfalten im GmbH-Gesellschaftsvertrag nur Wirkung, wenn sie ausdrücklich aufgenommen werden?

Art. 577 TTK bestimmt ausdrücklich, dass einzelne Regelungen nur bindend sind, wenn sie im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden. Diese Liste zeigt, warum es riskant ist, sich mit einem vorgefertigten Muster zu begnügen.

Besondere Bestimmungen zur Beschränkung der Anteilsübertragung

Vom gesetzlichen Übertragungsregime abweichende Regelungen können dazu dienen, die Übertragung von Anteilen so zu beschränken oder an bestimmte Bedingungen zu knüpfen, dass der Gesellschafterkreis geschützt wird.

Andienungs-, Vorkaufs-, Rückkaufs- und Erwerbsrechte

Mechanismen wie die Pflicht eines Gesellschafters, seinen Anteil vor der Übertragung an einen Dritten zunächst den anderen Gesellschaftern oder der Gesellschaft anzubieten, oder die Einräumung eines Rückkaufs- oder Erwerbsrechts bei bestimmten Ereignissen können Austrittsstreitigkeiten nur dann verringern, wenn sie rechtlich richtig konzipiert sind.

Nachschuss- und Nebenleistungspflichten

Soll von den Gesellschaftern über ihre Kapitaleinlage hinaus eine bestimmte zusätzliche Finanzierung oder eine Nebenleistungspflicht übernommen werden, müssen diese Pflichten im gesetzlichen Rahmen im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Man sollte nicht davon ausgehen, dass durch einen späteren Beschluss der Generalversammlung schwere Pflichten begründet werden können, die im Vertrag nicht enthalten sind.

Vetorechte und Stichentscheid

Bestimmten oder bestimmbaren Gesellschaftern ein Vetorecht oder bei Stimmengleichheit ein Stichentscheidungsrecht einzuräumen, kann insbesondere bei Gesellschaften mit zwei Gesellschaftern genutzt werden, um das Risiko von Beschlussblockaden zu steuern. Diese Bestimmungen müssen jedoch so ausgewogen konzipiert werden, dass die Gesellschaft nicht beschlussunfähig wird.

Wettbewerbsverbot, Einberufungsrechte und Stimmordnung

Ein vom gesetzlichen Rahmen abweichendes Wettbewerbsverbot, besondere Einberufungsrechte für die Generalversammlung und besondere Regelungen zur Berechnung des Stimmrechts können im Vertrag vorgesehen werden.

Austritt, Ausschluss und Abfindung

Einem Gesellschafter ein vertragliches Austrittsrecht einzuräumen, die Ausschlussgründe vorab festzulegen und das System zur Berechnung der Abfindung zu schaffen, ermöglicht es, die kritischste Phase eines Gesellschafterstreits schon bei der Gründung vorwegzunehmen.

Wie sollten Anteilsübertragungsklauseln gestaltet werden?

Anteilsübertragungsklauseln dürfen nicht auf das Entweder-oder von „übertragbar/nicht übertragbar“ verkürzt werden. Folgende Fragen sind gemeinsam zu beantworten:

  • Wem muss der Gesellschafter, der seinen Anteil verkaufen möchte, ihn zuerst anbieten?
  • Haben die anderen Gesellschafter ein Vorkaufs- oder Erwerbsrecht?
  • Wie wird der Preis bestimmt?
  • Welches Verfahren gilt, wenn über die Bewertung Streit entsteht?
  • Werden an den neuen Gesellschafter Anforderungen gestellt, etwa im Hinblick auf eine Verbindung zu einem Konkurrenzunternehmen oder bestimmte Qualifikationen?
  • Was geschieht beim Übergang des Anteils durch Erbfall oder infolge des ehelichen Güterstands?

Bei der GmbH bildet nach Art. 595 TTK die Schriftform der Übertragung, die notarielle Beglaubigung der Unterschriften und grundsätzlich die Zustimmung der Generalversammlung einen wichtigen Rahmen. Der Gesellschaftsvertrag kann dieses Regime im vom Gesetz zugelassenen Umfang individuell ausgestalten.

Wie sind Geschäftsführung, Vertretung und Unterschriftsbefugnis im Vertrag zu behandeln?

Geschäftsführungsrecht und Vertretungsbefugnis sind zu trennen

Wer die Gesellschaft im Tagesgeschäft führt und wer die Gesellschaft gegenüber Dritten bindet, sind nicht dieselben Fragen. Interne Ausgabenlimits, ein Angebotsfreigabesystem, Bankvollmachten und eine Unterschriftenmatrix für Verträge sind Mechanismen der internen Kontrolle des Unternehmens. Die Wirkung der Vertretungsbefugnis im Verhältnis zum Handelsregister und zu Dritten richtet sich dagegen nach den Vertretungsvorschriften des TTK.

Die Doppelunterschrift löst nicht jedes Problem

Eine Doppelunterschriftsregel kann bestimmte Risiken verringern, den Betrieb aber unnötig verlangsamen. Beim Aufbau eines internen Freigabesystems nach Geschäftsart und Wertgrenzen ist auf Vereinbarkeit mit den eintragungsfähigen Vertretungsformen zu achten.

Wie sind Beschlussquoren und das Risiko einer 50:50-Beteiligung zu regeln?

Bei Gesellschaften mit gleichen Beteiligungsanteilen kann die Annahme, die Parteien würden alle Fragen gemeinsam entscheiden, die Gesellschaft im Streitfall handlungsunfähig machen. Deshalb ist bei der Gründung festzulegen, welche Beschlüsse eine einfache Mehrheit, welche eine qualifizierte Mehrheit oder Einstimmigkeit erfordern.

Eine Liste kritischer Beschlüsse kann aufgestellt werden

  • Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung.
  • Bedeutende Kreditaufnahmen und Sicherheitsgeschäfte.
  • Übertragung wesentlicher Vermögenswerte der Gesellschaft.
  • Aufnahme neuer Gesellschafter und Anteilsübertragung.
  • Änderung der Struktur von Geschäftsführern/Verwaltungsrat.
  • Geschäfte mit nahestehenden Parteien.
  • Gewinnverwendungspolitik.
  • Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel und Liquidation.

Für den Fall einer Beschlussblockade können Mediation, die Stellungnahme eines unabhängigen Dritten, ein Kauf-/Ausstiegsmechanismus oder ein Anteilsübertragungsszenario im Voraus geplant werden. Eine Regelung, die gegen zwingende Vorschriften des Gesellschaftsrechts verstößt, ist jedoch nicht möglich.

Warum sind Gewinnverteilungs- und Finanzierungsregeln schon bei der Gründung zu bedenken?

Ein Gesellschafter mag wünschen, dass der Gewinn zum Wachstum in der Gesellschaft bleibt, ein anderer eine regelmäßige Gewinnausschüttung. Dieser Unterschied kann auch dann zu schweren Streitigkeiten führen, wenn die Gesellschaft erfolgreich ist. Die Gewinnverwendungspolitik muss gemeinsam mit den gesetzlichen Rücklagen, dem ausschüttbaren Gewinn und dem Finanzierungsbedarf der Gesellschaft geplant werden.

Bei der GmbH können im Rahmen von Art. 577 TTK bestimmte vom Gesetz abweichende Regelungen zur Verwendung des Bilanzgewinns in den Vertrag aufgenommen werden, soweit das Gesetz dies zulässt. Wird zudem eine Nachschusspflicht vorgesehen, müssen Betrag, Voraussetzungen und Grenzen klar sein.

Wo sind Regelungen zu geistigem Eigentum, Geheimhaltung und Wettbewerb zu treffen?

Beruht die Gesellschaft auf Marke, Software, Design, Kundendaten oder Know-how, muss bereits in der Gründungsphase geklärt werden, ob diese Rechte tatsächlich der Gesellschaft gehören. Nicht jeder Punkt muss in die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag geschrieben werden. Die Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums durch die Gründer oder Beschäftigten, Geheimhaltungspflichten und detaillierte Wettbewerbsklauseln werden häufig in gesonderten Verträgen besser geregelt.

Was unterscheidet den Gesellschaftsvertrag von der Gesellschaftervereinbarung?

Der Gesellschaftsvertrag ist die gesellschaftsrechtliche Ordnung

Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag ist der eingetragene Text, der die institutionelle Struktur der Gesellschaft bestimmt. Damit einzelne vom Gesetz zugelassene Bestimmungen gesellschaftsrechtliche Wirkung entfalten, müssen sie in diesem Text stehen.

Die Gesellschaftervereinbarung kann das Schuldverhältnis zwischen den Parteien ausgestalten

Die Gesellschaftervereinbarung kann in Bereichen wie Finanzierungsrunden, Informationsaustausch, Mitverkaufsrechten, Mitnahme-/Mitverkaufsrechten (Drag-along/Tag-along), Finanzierungszusagen, Geheimhaltung und Streitbeilegung detaillierte Regelungen schaffen. Nicht jede in die Gesellschaftervereinbarung aufgenommene Bestimmung bindet jedoch von selbst die Gesellschaftsorgane und Dritte. Deshalb sind beide Dokumente widerspruchsfrei zu erstellen.

Checkliste für den Vertrag vor der Gründung

PrüfpunktZentrale Frage
FirmaGibt es Kollisionen im Register oder mit Marken?
UnternehmensgegenstandDeckt er das tatsächliche Geschäftsmodell und die Genehmigungserfordernisse ab?
KapitalReicht über das gesetzliche Minimum hinaus das tatsächliche Betriebskapital?
AnteilsgruppenSind Vorzüge, Stimmrecht und Investitionsplan richtig angelegt?
GeschäftsführungWer entscheidet, wer führt aus?
VertretungWer bindet die Gesellschaft gegenüber Dritten?
AnteilsübertragungGibt es Vorkaufsrecht, Zustimmung, Bewertung und Austrittsregelung?
BeschlussquorumSind kritische Beschlüsse und das Blockadeszenario geregelt?
GewinnverteilungPassen Wachstums- und Ausschüttungserwartungen zusammen?
Rechte des geistigen EigentumsWurden Marke, Software und andere Rechte tatsächlich auf die Gesellschaft übertragen?

Fazit

Die Satzung bzw. der GmbH-Gesellschaftsvertrag ist kein Muster, das ausgefüllt wird, um das Gründungsverfahren abzuschließen, sondern die rechtliche Infrastruktur, die bestimmt, wie die Gesellschaft künftig geführt wird. Die zwingenden Angaben sind für die Eintragung erforderlich; die eigentliche Qualität, die Streit verhindert, zeigt sich jedoch darin, dass die vom Gesetz zugelassenen Mechanismen zu Anteilsübertragung, Beschlussfassung, Austritt, Finanzierung und Geschäftsführung nach dem tatsächlichen Bedarf der Gesellschaft gestaltet werden. Die Funktionen von Gesellschaftsvertrag und Gesellschaftervereinbarung sind zu trennen, und beide Texte sind aufeinander abgestimmt zu erstellen.

Häufig gestellte Fragen

Kann der Gesellschaftsvertrag aus einem vorgefertigten Muster erstellt werden?

Die für die Eintragung erforderlichen Mindestbestimmungen lassen sich mit einem Muster abdecken; gesellschaftsspezifische Risiken wie Gesellschafterbalance, Anteilsübertragung, Veto, Austritt und Finanzierung werden im Muster jedoch möglicherweise nicht ausreichend geregelt. Ein Muster darf die rechtliche Gestaltung nicht ersetzen.

Kann die Anteilsübertragung im GmbH-Gesellschaftsvertrag vollständig verboten werden?

Art. 595 TTK ermöglicht es, die Anteilsübertragung durch den Gesellschaftsvertrag zu verbieten. Das Recht zum Austritt aus wichtigem Grund bleibt jedoch vorbehalten, und die Anwendbarkeit der Bestimmung im konkreten Fall ist gesondert zu beurteilen.

Kann bei der GmbH ein Vorkaufsrecht in den Vertrag aufgenommen werden?

Ja. Art. 577 TTK zählt die Einräumung von Andienungs-, Vorkaufs-, Rückkaufs- und Erwerbsrechten an Gesellschafter oder die Gesellschaft hinsichtlich der Stammanteile zu den Bestimmungen, die bindend sind, wenn sie im Vertrag vorgesehen werden.

Kann bei einer 50:50-Beteiligung ein Vetorecht vorgesehen werden?

Bei der GmbH ermöglicht Art. 577 TTK, bestimmten oder bestimmbaren Gesellschaftern ein Vetorecht oder bei Stimmengleichheit einen Stichentscheid einzuräumen. Die Bestimmung ist jedoch so zu gestalten, dass sie nicht zu einer dauerhaften Blockade der Gesellschaft führt und nicht gegen zwingende Vorschriften verstößt.

Kann in die Satzung einer Aktiengesellschaft jede gewünschte Bestimmung aufgenommen werden?

Nein. Nach Art. 340 TTK darf die Satzung einer Aktiengesellschaft von den aktienrechtlichen Vorschriften des Gesetzes nur abweichen, wenn das Gesetz dies ausdrücklich zulässt.

Sind Gesellschaftsvertrag und Gesellschaftervereinbarung dasselbe Dokument?

Nein. Der Gesellschaftsvertrag ist der eingetragene institutionelle Text; die Gesellschaftervereinbarung kann die schuldrechtlichen Beziehungen der Gesellschafter untereinander detaillierter regeln. Nicht jede Bestimmung einer Gesellschaftervereinbarung entfaltet gesellschaftsrechtlich automatisch Wirkung.

Ist ein sehr weit gefasster Unternehmensgegenstand vorteilhafter?

Nicht immer. Ein sehr weiter und unbestimmter Unternehmensgegenstand kann im Hinblick auf Genehmigungen, Erlaubnisse und branchenspezifische Vorschriften Probleme verursachen; ein sehr enger Gegenstand erhöht den künftigen Änderungsbedarf. Maßgeblich ist das tatsächliche Geschäftsmodell.

Kann der Gesellschaftsvertrag später geändert werden?

Ja; je nach Gesellschaftsform und zu änderndem Punkt sind jedoch ein Beschluss der Generalversammlung, besondere Quoren, Eintragung und Bekanntmachung erforderlich. Deshalb ist es effizienter, die kritischen Bestimmungen bereits bei der Gründung richtig zu gestalten.

Quellenverzeichnis

  1. Türkisches Handelsgesetzbuch Nr. 6102 (TTK), insbesondere Art. 339–340, 575–579 und 595.
  2. T.C. Ticaret Bakanlığı (Handelsministerium), Volltext des Türkischen Handelsgesetzbuchs. Quelle
  3. T.C. Ticaret Bakanlığı (Handelsministerium), „Şirket Bilgileri“ (Gesellschaftsinformationen). Quelle
  4. İstanbul Ticaret Odası (Handelskammer Istanbul), „Limited Şirketler“ (Gesellschaften mit beschränkter Haftung). Quelle
  5. M. Fatih Cengil, „Limited Şirket Sözleşmesinde Zorunlu Kayıtların Düzenlenmesi“ (Die Regelung der zwingenden Angaben im GmbH-Gesellschaftsvertrag), Zeitschrift der Rechtsfakultät der Necmettin-Erbakan-Universität, 2022. Quelle

AUTOR

Av. Umut Güneş

Anwaltskanzlei Güneş & Güneş

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