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Strafrecht und Strafverfahren

Übergang in den offenen Vollzug: Voraussetzungen, Antrag und Beschwerde gegen die Ablehnung

Werkstatt und ruhiger Innenhof als Sinnbild der Berufsausbildung in einer offenen Anstalt.
Autor: Veröffentlicht: Aktualisiert: Etwa 19 Minuten Lesezeit

Institutionelle rechtliche Prüfung und Kontrolle: Anwaltskanzlei Güneş & Güneş

Herausgeber: Anwaltskanzlei Güneş & Güneş

Zusammenfassung

Voraussetzungen des Übergangs in den offenen Vollzug, zweiter Rückfall, Ausstieg aus der Organisation, vorläufige Bestimmungen und Beschwerde gegen die Ablehnung, geprüft anhand aktueller Entscheidungen.

Der Übergang in den offenen Vollzug wird nicht durch die Anwendung einer einzigen Quote auf die Höhe der Strafe bestimmt. Der unmittelbare Vollzug in einer offenen Anstalt und der Wechsel aus einer geschlossenen Anstalt in eine offene Anstalt sind unterschiedliche Wege. Beim zweiten Weg werden die in der Anstalt verbrachte Zeit, der bis zur bedingten Entlassung verbleibende Zeitraum, die Art der Tat, die gute Führung und weitere Vollzugshindernisse gemeinsam beurteilt. Für manche Verurteilte ist zusätzlich erforderlich, dass der Beschluss des Gremiums vom Strafvollstreckungsrichter bestätigt wird. [1][2]

Die Änderungen des Jahres 2025 und die vorläufigen Vollzugsbestimmungen haben einige allgemeine Aussagen in älteren Internettexten unbrauchbar gemacht. Insbesondere beim zweiten Rückfall, bei der Stichtagsgrenze 31. Juli 2023 und bei der Anstalt, in die nach einem Verstoß gegen die Bewährungsaufsicht überstellt wird, ist die aktuelle Bestimmung maßgeblich. Der Prüfungsstand dieses Beitrags für Gesetzgebung und Entscheidungen ist der 14. Oktober 2026.

Was ist eine offene Anstalt, und wie unterscheidet sie sich von der Entlassung?

Eine auf Berufserwerb und Wiedereingliederung ausgerichtete Anstalt

Artikel 14 des Gesetzes Nr. 5275 über die Vollstreckung von Strafen und Sicherungsmaßnahmen regelt, dass in offenen Strafvollzugsanstalten Arbeit und Berufserwerb Vorrang haben, dass es keine physischen Hindernisse gegen Flucht und kein externes Sicherheitspersonal gibt und dass Beaufsichtigung und Kontrolle durch das Personal der Anstalt erfolgen. Die offene Anstalt ist eine Anstalt, in der die Strafe vollzogen wird. Die Pflicht zur Regeleinhaltung sowie die Ordnung von Ausgang und Arbeit bestehen fort. [1]

Der Übergang in eine offene Anstalt bedeutet nicht, dass die Person dauerhaft außerhalb sein oder unbegrenzt in einer beliebigen Arbeit tätig sein darf. Das Programm der Anstalt und die einschlägigen Ausgangsregeln gelten zusätzlich. Daher sollten das Datum des Übergangs und die Tage, an denen man tatsächlich außerhalb der Anstalt sein kann, nicht gleichgesetzt werden.

Bewährungsaufsicht und bedingte Entlassung sind getrennte Stufen

Für den Wechsel aus einer offenen Anstalt in die Bewährungsaufsicht (denetimli serbestlik) werden Artikel 105/A und gegebenenfalls die vorläufigen Bestimmungen gesondert geprüft. Auch die bedingte Entlassung ist eine andere Stufe mit eigenen Voraussetzungen und einer gerichtlichen Entscheidung. Die Genehmigung des Antrags auf Übergang in eine offene Anstalt bewirkt nicht automatisch, dass diese späteren Maßnahmen eintreten. [1]

In der Antragsakte müssen der aktuelle Anstaltsstatus, die für den Übergang in die offene Anstalt geltend gemachte Grundlage und die voraussichtlich nächste Vollzugsstufe klar getrennt werden. Werden in einer Berechnungstabelle drei unterschiedliche Daten miteinander vermischt, kann der Antrag auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt werden.

Wer kann unmittelbar in eine offene Strafvollzugsanstalt aufgenommen werden?

Nach Strafhöhe und Deliktsart bestimmte Kategorien

In Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 5275 sind die Kategorien des unmittelbaren offenen Vollzugs geregelt. Bei Freiheitsstrafen von insgesamt drei Jahren oder weniger wegen vorsätzlicher Taten werden die gesetzlichen Ausnahmen für Terror, Organisationsdelikte, Straftaten gegen die sexuelle Unversehrtheit, den zweiten Rückfall und den Widerruf der bedingten Entlassung berücksichtigt. Auch für Freiheitsstrafen von insgesamt fünf Jahren oder weniger wegen fahrlässiger Taten besteht eine gesonderte Regelung. [1][2]

Personen, deren Geldstrafe beim Vollzug in Haft umgewandelt wird, und Personen, gegen die nach dem Gesetz über Zwangsvollstreckung und Insolvenz Beugehaft angeordnet wird, bilden weitere gesetzliche Kategorien. Weil sich Strafe und Vollzug bei ihnen unterscheiden, bedeutet die Aufnahme unmittelbar in eine offene Anstalt in späteren Stufen nicht, dass dieselben Rechte bestehen. So gilt in Artikel 105/A beispielsweise für die aus einer Geldstrafe umgewandelte Haft eine gesonderte Regelung außerhalb des Anwendungsbereichs. [1]

Vorladung und Gestellung

Bei der unmittelbaren Aufnahme in eine offene Anstalt sind das Vorladungsdokument, die Anstalt, bei der man sich zu stellen hat, und die Frist sorgfältig zu prüfen. Artikel 9 der Verordnung regelt die Gestellung innerhalb von zehn Tagen bei der mitgeteilten Anstalt und das Vorgehen, wenn die Gestellung nicht fristgerecht erfolgt. Für die Frage, bei welcher Anstalt die Festnahme oder Gestellung erfolgt, ist der aktuelle Text maßgeblich. [2]

Gibt es ein belegbares Ereignis, das die Gestellung verhindert, ist es wichtig, dies der Oberstaatsanwaltschaft (Cumhuriyet Başsavcılığı) rechtzeitig mitzuteilen. Das Vorladungsverfahren und das Verfahren der Meldung bei der Direktion in der Bewährungsaufsicht sind verschieden; die Fristen der beiden Stellen können nicht füreinander verwendet werden.

Allgemeine Fristen beim Übergang von der geschlossenen in die offene Anstalt

Wenn die Gesamtstrafe weniger als zehn Jahre beträgt

Nach der allgemeinen Regel in Artikel 6 der Verordnung wird verlangt, dass ein Verurteilter mit einer Gesamtstrafe von weniger als zehn Jahren mindestens einen Monat in der geschlossenen Anstalt verbracht hat, gute Führung zeigt und bis zu seiner bedingten Entlassung noch sieben Jahre oder weniger verbleiben. Dieser allgemeine Rahmen wird zusammen mit den besonderen Delikts- und Anstaltsbestimmungen angewandt. [2]

Der Ablauf eines Monats ist für sich genommen keine Übergangsentscheidung. Die gute Führung des Verurteilten, eine Untersuchungshaft in einer anderen Akte oder die Hindernisse nach der Verordnung werden gesondert geprüft. Hier zeigt sich besonders, dass die Akte nicht nur aus einer Kalenderberechnung besteht.

Wenn die Gesamtstrafe zehn Jahre oder mehr beträgt

Die allgemeine Regel lautet, dass ein Zehntel der Gesamtstrafe in der geschlossenen Anstalt verbracht wird. Die verbleibende Zeit bis zur bedingten Entlassung und die Voraussetzung der guten Führung bleiben bestehen. Diese Berechnung eines Zehntels ist nicht identisch mit der Voraussetzung eines Zehntels, die 2025 in Artikel 105/A für die Bewährungsaufsicht eingefügt wurde. Die beiden Regelungen unterscheiden sich in der Berechnungsgrundlage und im rechtlichen Zweck. [1][2]

Nur um die Logik der Quote zu zeigen: Bei einer zeitigen Freiheitsstrafe von insgesamt zwölf Jahren wird bei der Prüfung der allgemeinen Voraussetzung für die geschlossene Anstalt ein Zehntel der Gesamtstrafe zugrunde gelegt. Ohne Prüfung, ob die Tat in eine besondere Gruppe fällt, sowie von Anrechnung, tatsächlich in der Anstalt verbrachter Zeit und weiteren Voraussetzungen lässt sich daraus jedoch kein verbindliches Übergangsdatum ableiten. Dieses Beispiel ist keine persönliche Vollzugsberechnung.

Unterschiedliche Fristen bei bestimmten Taten und Anstalten

Grenzen der bis zur bedingten Entlassung verbleibenden Zeit

Die Verordnung sieht für einige Straf- und Deliktskategorien anstelle der allgemeinen Grenze von sieben Jahren engere Fristen vor. Die folgende Tabelle zeigt die Hauptunterscheidungen; die Unterabsätze der jeweiligen Tat und die übrigen Voraussetzungen sind am vollständigen Text zu überprüfen. [2]

KategorieBis zur bedingten Entlassung verbleibende ZeitZusätzlich zu prüfender Punkt
Allgemeine Regelung der zeitigen FreiheitsstrafeSieben Jahre oder wenigerJe nach Gesamtstrafe Mindestzeit in der geschlossenen Anstalt und gute Führung
Lebenslange FreiheitsstrafeFünf Jahre oder wenigerAnwendungsbereich von Art. 6/1-b der Verordnung und weitere Voraussetzungen
Geschlossene HochsicherheitsanstaltDrei Jahre oder wenigerEin Drittel der Gesamtstrafe muss in diesen Anstalten bei guter Führung verbracht worden sein
Straftaten nach Art. 142, 148, 149, 188 und 190 des Türkischen Strafgesetzbuchs (TCK)Weniger als fünf JahreArt. 6/2-a der Verordnung und allgemeine Voraussetzungen
Art. 102 und 103 TCK sowie die genannten Fälle von Tötung, Körperverletzung und Misshandlung gegen den EhepartnerWeniger als drei JahreGenaue Tat und Entsprechung des Unterabsatzes in Art. 6/2-b der Verordnung
Personen, die von einschlägigen besonderen Regelungen oder von Art. 221 TCK begünstigt sindWeniger als zwei JahreAnhand des Urteils (ilam) zu überprüfender Anwendungsbereich von Art. 6/2-c der Verordnung
Verurteilte wegen Terror oder organisierter Kriminalität, bei denen das Gremium den Ausstieg aus der Organisation festgestellt hatWeniger als ein JahrArt. 6/2-ç der Verordnung und weitere Voraussetzungen

In der Tabelle sind die Wendungen „weniger als“ und „oder weniger“ bewusst getrennt. Bei einer Berechnung genau am Grenztag kann dieser Unterschied von Bedeutung sein. Beim Vollzug mehrerer Strafen muss bezogen auf das jeweilige Urteil gezeigt werden, wegen welcher Tat die besonderen Fristen angewandt werden.

Prüfung des Ausstiegs aus der Organisation

Für Terror- und organisierte Delikte regelt der einschlägige besondere Übergangsweg, dass der Ausstieg aus der Organisation durch Beschluss des Verwaltungs- und Beobachtungsrats (idare ve gözlem kurulu) festgestellt wird und bis zur bedingten Entlassung weniger als ein Jahr verbleibt. Diese Feststellung muss anhand der Akte des Verurteilten und konkreter Daten erfolgen. Allein aus einem allgemeinen Satz über gute Führung kann nicht angenommen werden, dass die besondere Voraussetzung geprüft wurde. [2][3] Zu diesem Unterabschnitt kann außerdem der Beitrag über Urlaub für Verurteilte herangezogen werden.

Auch die Zusammensetzung des Gremiums und die Bestätigung durch den Richter sind in dieser Kategorie gesondert wichtig. Im Antrag müssen die Prüfung des Ausstiegs aus der Organisation, die Fristvoraussetzung und die allgemeine gute Führung getrennt dargestellt werden, ohne sie zu vermischen.

Ist beim zweiten Rückfall eine offene Anstalt möglich?

Die Auswirkung der Änderung von 2025

Der einschlägige Unterabsatz von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung über den Übergang in offene Strafvollzugsanstalten, der ein kategorisches Hindernis für Personen enthielt, auf die die Bestimmungen über den zweiten Rückfall angewandt werden, wurde durch die Änderung vom 4. Juni 2025 aufgehoben. Die frühere allgemeine Aussage, ein zweifacher Rückfalltäter könne „auf keinen Fall in eine offene Anstalt übergehen“, gibt die aktuelle Regelung daher nicht wieder. [2]

Gleichwohl besteht die Ausnahme in Artikel 14 des Gesetzes Nr. 5275 zum unmittelbaren offenen Vollzug gesondert fort. Der Beginn unmittelbar in einer offenen Anstalt und der Wechsel aus der geschlossenen Anstalt sind verschieden. Ebenso fehlerhaft wäre es, die Änderung der Verordnung so auszulegen, als habe sie alle Hindernisse auf dem Weg des unmittelbaren offenen Vollzugs beseitigt. [1][2]

Welche Angaben braucht die Akte?

Geprüft werden, wie der Rückfall im Urteil angewandt wurde, ob der zweite Rückfall im rechtskräftigen Urteil enthalten ist, die Berechnung der bedingten Entlassung und die Anstaltszeiten. Weitere Tat- oder Vollzugshindernisse werden gesondert kontrolliert. Die Änderung bewirkt keinen automatischen Übergang; sie erfordert eine erneute Beurteilung im richtigen rechtlichen Rahmen.

Um drei Jahre früherer Übergang in die offene Anstalt nach vorläufigem Artikel 10

Maßstab Tatzeit und ausgenommene Straftaten

Nach der am 25. Dezember 2025 in Kraft getretenen Änderung werden im sechsten Absatz des vorläufigen Artikels 10 die am 31. Juli 2023 und davor begangenen Taten zugrunde gelegt. Erläuterungen, die auf der früheren Fassung der Vorschrift beruhten und das Verbleiben in der Anstalt an einem bestimmten Datum voraussetzten, dürfen nicht mit dem aktuellen Maßstab der Tatzeit vermengt werden. [1]

Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind die Tötungsdelikte nach Art. 82/1-d, e und f TCK, Tötungsdelikte, die durch den Einsturz oder die Beschädigung von Bauwerken bei einem Erdbeben eingetreten sind, die in der Vorschrift genannten Straftaten gegen die sexuelle Unversehrtheit, Straftaten, die als mit der Sicherheit des Staates zusammenhängend gelten sowie im Rahmen von Terror und Organisationstätigkeit begangene Straftaten. Die Ausnahmeliste ist nicht identisch mit der Liste der anderen vorläufigen Artikel. [1]

In der geschlossenen und der offenen Anstalt zu verbringende Zeiten

Bei den unter den Anwendungsbereich fallenden Verurteilten wird verlangt, dass sie bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von weniger als zehn Jahren mindestens einen Monat, bei zehn Jahren oder mehr mindestens drei Monate in der geschlossenen Anstalt verbracht haben und dass bis zum normalen Übergang in die offene Anstalt noch drei Jahre oder weniger verbleiben. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kommt der frühere Übergang in die offene Anstalt in Betracht. [1]

Die im selben Absatz geregelte um drei Jahre frühere Bewährungsaufsicht unterliegt dagegen gesonderten Voraussetzungen; dazu gehören ein Antrag und ein Aufenthalt von mindestens drei Monaten in der offenen Anstalt. Die für den Übergang von der geschlossenen in die offene Anstalt erforderlichen drei Monate und die vor der Bewährungsaufsicht in der offenen Anstalt erforderlichen drei Monate dürfen nicht so dargestellt werden, als seien sie eine einzige, wechselseitig anrechenbare Voraussetzung. [1]

Gute Führung und Beurteilung der frühen Besserung

Beschluss des Gremiums und Bestätigung durch den Richter

Der Übergang von der geschlossenen in die offene Anstalt erfordert nach Artikel 89 die Beurteilung der guten Führung. Bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und mehr sowie bei bestimmten im Gesetz aufgeführten Taten gilt eine besondere Gremienstruktur, und der Beschluss über den Übergang in die offene Anstalt wird erst nach der Bestätigung durch den Strafvollstreckungsrichter vollzogen. [1][3]

Die Entscheidung des 1. Strafsenats des Kassationshofs (Yargıtay) vom 27. April 2023, E.2023/3264, K.2023/2437, trennt die gewöhnliche Zwischenbeurteilung von diesen besonderen Beurteilungen. Es ist nicht richtig, für jede halbjährliche Überprüfung das unter dem Vorsitz des Staatsanwalts erweiterte Gremium als Voraussetzung anzusehen. Dagegen muss unbedingt bestimmt werden, ob die Maßnahme zum Übergang in die offene Anstalt in einen besonderen Anwendungsbereich fällt. [5]

Bis zu einem Zehntel früherer Übergang aufgrund früher Besserung

Absatz 9 von Artikel 32 der Verordnung über Beobachtung und Klassifizierung sieht für einen Verurteilten mit guter Führung, der die festgelegte Entwicklungsschwelle überschreitet und bei dem frühe Besserung angenommen wird, die Möglichkeit vor, bis zu einem Zehntel der insgesamt in der geschlossenen Anstalt zu verbringenden Zeit früher zu wechseln. Die Anwendungsgrundsätze legt die Generaldirektion fest. [3]

Diese dritte Regelung unterscheidet sich sowohl von dem Zehntel der allgemeinen Zeit in der geschlossenen Anstalt als auch von der Voraussetzung eines Zehntels bei der Bewährungsaufsicht. Die Angabe „ein Zehntel“ zeigt für sich allein nicht, welche rechtliche Maßnahme beschrieben wird. Die Rechtsgrundlage des beantragten Vorteils und die in der Akte angewandte aktuelle Punkteregelung sind anzugeben.

Kein Übergang in die offene Anstalt und Rückverlegung in die geschlossene Anstalt

Dauerhafte oder vorübergehende Hindernisse

Die erschwerte lebenslange Freiheitsstrafe, bestimmte organisationsbezogene Umstände, eine frühere Flucht und weitere Hindernisse nach der Verordnung werden gesondert beurteilt. Auch eine Untersuchungshaft in einer anderen Akte, gesundheitliche oder altersbedingte Probleme in Bezug auf die Einhaltung der Anstaltsbedingungen und nicht aufgehobene Disziplinarstrafen sind je nach den Umständen des Einzelfalls von Bedeutung. Ohne Angabe von Dauer und rechtlicher Natur des jeweiligen Hindernisses kann keine allgemeine Ablehnung begründet werden. [2]

Werden die Strafen wegen einer später rechtskräftig gewordenen weiteren Verurteilung zusammengerechnet, kann die bis zur bedingten Entlassung verbleibende Zeit die Grenzen der offenen Anstalt überschreiten. In einem solchen Fall können das neue Urteil und die aktuelle Strafzeitberechnung (müddetname) den früheren Anstaltsstatus beeinflussen. Das Bestehen eines früheren Übergangsbeschlusses hindert nicht die Prüfung der veränderten Gesamtberechnung. [2]

Disziplin, Flucht und erneuter Übergang

Flucht aus der offenen Anstalt, Untersuchungshaft in einer anderen Akte und bestimmte Disziplinarlagen außer dem Verweis können zur Verlegung in die geschlossene Anstalt führen. Die Rechtskraft der Disziplinarstrafe ist allgemein von Bedeutung; die gesetzliche Gefahrenlage für die Ordnung der Anstalt oder die Sicherheit von Personen ist gesondert geregelt. [1][2]

Der erneute Übergang in die offene Anstalt wird nach Artikel 13 der Verordnung geprüft. Disziplinarstrafen außer wegen Flucht, die erste Flucht aus der offenen Anstalt und die zweite Flucht ziehen nicht dieselbe Folge nach sich. Nach der ersten Flucht sind die Aufhebung der Disziplinarstrafe, die übrigen Voraussetzungen und die Beurteilung, dass nicht erneut geflohen wird, von Bedeutung; bei der zweiten Flucht gilt ein besonderes Hindernis. [2]

Die Überstellung wegen eines Verstoßes gegen die Bewährungsaufsicht nach Absatz 6 oder 7 von Artikel 105/A wird dagegen nach Artikel 12 der aktuellen Verordnung in der offenen Anstalt vollzogen. Diese Überstellung ist von der Rückverlegung in die geschlossene Anstalt wegen einer gesonderten Disziplinarhandlung während des Aufenthalts in der offenen Anstalt zu unterscheiden. [1][2]

Wie wird ein wirksamer Antrag gegen die Ablehnung aufgebaut?

Zuerst den Ablehnungsgrund einordnen

AblehnungsgrundZu prüfende UnterlageIm Antrag darzulegender Punkt
Fristvoraussetzung nicht erfülltAktuelle Strafzeitberechnung (müddetname), Urteil und AnrechnungsentscheidungenWelches Anfangs- oder Enddatum fehlerhaft ist
Besonderes TathindernisIm Urteil genannte Strafvorschrift und qualifizierte BegehungsformGenaue Entsprechung in der Verordnung und deren Anwendbarkeit
Gute Führung verneintBeschluss des Gremiums, Abteilungsberichte und PunktetabelleKonkrete Angaben, Begründung und Widersprüchlichkeit
Zweiter RückfallUrteil und angewandte Fassung der VorschriftUnterscheidung zwischen unmittelbarem offenem Vollzug und Übergang aus der geschlossenen Anstalt
Vorläufige Bestimmung nicht angewandtTatzeit und AnstaltsunterlagenAnwendungsbereich von vorl. Art. 10/6 und Mindestzeiten in der Anstalt

Der Antrag darf nicht nur angeben, dass man in die offene Anstalt wechseln möchte. Es muss erläutert werden, warum der jeweilige Ablehnungsgrund fehlerhaft ist, was die betreffende Unterlage zeigt und welches rechtliche Ergebnis begehrt wird. Es kann auch beantragt werden, nicht vorliegende Anstaltsunterlagen beizuziehen.

Grenze der gerichtlichen Kontrolle durch den Kassationshof

In der Entscheidung des 1. Strafsenats des Kassationshofs (Yargıtay) vom 14. Dezember 2023, E.2023/5842, K.2023/7990, wurde die gerichtliche Kontrolle der positiven Beurteilung des Übergangs in die offene Anstalt geprüft. Danach sind Mängel oder fehlerhafte Beurteilungen zu konkretisieren, und die Sache ist zur erneuten Beurteilung an die Verwaltung zurückzugeben. Es wurde nicht als angemessen angesehen, anstelle der Verwaltung allein mit einer abweichenden Auffassung zu entscheiden. [4]

Die Entscheidung des Plenums des Verfassungsgerichts (AYM) im Fall Çağlar Yılmaz, Beschwerde-Nr.: 2022/81860, vom 8. Januar 2026, erörtert im Zusammenhang mit der Bewährungsaufsicht denselben Kontrollansatz. Die Mehrheit hat die anhand von Berichtswidersprüchen vorgenommene Prüfung im konkreten Fall nicht als willkürlich angesehen und die Beschwerde wegen offensichtlichen Fehlens einer Grundlage für unzulässig erklärt. Diese Entscheidung betrifft nicht den unmittelbaren Übergang in die offene Anstalt; sie zeigt den einschlägigen Rahmen für die Kontrolle der Entscheidung über die gute Führung. [6]

Fristen für Beanstandung und Beschwerde

Bei der Beanstandung (şikâyet) einer Verwaltungsmaßnahme beim Strafvollstreckungsrichteramt (infaz hâkimliği) gilt die Regel von fünfzehn Tagen ab Kenntnis und in jedem Fall dreißig Tagen ab der Maßnahme. Gegen die Entscheidung des Strafvollstreckungsrichters wird innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeschrift wird beim entscheidenden Gericht eingereicht und vom zuständigen Gericht für schwere Strafsachen (Ağır Ceza Mahkemesi) geprüft. [7][8]

Zu beachten ist, dass der Antrag die Maßnahme nicht von selbst aussetzt. Liegen die erforderlichen Voraussetzungen vor, wird zusätzlich ein Antrag auf Aussetzung oder Vollstreckungsaufschub erläutert. Auch für die Individualbeschwerde zum Verfassungsgericht nach Ausschöpfung der ordentlichen Rechtswege sind die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung und die an den Zeitpunkt der Kenntnis geknüpfte Beschwerdefrist gesondert zu beurteilen. Für eine gesonderte Betrachtung des Themas kann der Beitrag über die Verlegung aus dem Gefängnis in eine andere Einrichtung eingesehen werden.

Zu den damit zusammenhängenden Einzelheiten können Sie auch unsere Beiträge zu den Voraussetzungen und dem Antrag bei der Bewährungsaufsicht sowie zur guten Führung und zur Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungs- und Beobachtungsrats ansehen.

Begründete Beurteilung und gerichtliche Kontrolle in organisationsbezogenen Akten

Was schützt die Entscheidung Nr. 2026/2780?

In der Entscheidung des 1. Strafsenats des Kassationshofs vom 10. April 2026, E.2025/105, K.2026/2780, wurde auf den Antrag auf Übergang in die offene Anstalt hin mit der Feststellung, dass sich keine ausreichende Überzeugung vom Ausstieg aus der Organisation gebildet habe, eine weitere dreimonatige Beobachtung beschlossen. Die Beschwerdeinstanz hat den Beschluss des Gremiums aufgehoben, weil keine konkrete und überprüfbare Begründung vorlag. Auch der Kassationshof sah in dieser Aufhebung keine Rechtswidrigkeit und wies den Antrag auf Aufhebung im Interesse des Gesetzes zurück. [9]

Die Bedeutung der Entscheidung liegt nicht darin, dass sie die Voraussetzung des Ausstiegs aus der Organisation beseitigt, sondern darin, dass sie zeigt, dass die Beurteilung dieser Voraussetzung nicht ohne Begründung bleiben darf. Es muss erkennbar sein, welche Erklärung des Verurteilten welcher Aufzeichnung widerspricht, welche Beobachtung zum Fortbestehen der Verbindung zur Organisation vorliegt und warum die positiven Daten nicht für ausreichend gehalten wurden. Im Antrag sind anstelle der bloßen Aussage „Ich bin aufrichtig“ die konkreten Aufzeichnungen, die das Gremium nicht bewertet hat, und die Mängel der Entscheidung darzulegen.

Ersetzt die Aufhebung zur guten Führung die Entscheidung über den Übergang in die offene Anstalt?

In der Entscheidung desselben Senats vom 10. April 2026, E.2025/39, K.2026/2774, finden sich zwei getrennte Ergebnisse nebeneinander. Die Kritik an den abstrakten Gründen für die negative Beurteilung der guten Führung wurde als berechtigt angesehen; dagegen wurde zum Aufhebungsgrund gemacht, dass der Antrag auf Bewährungsaufsicht für geeignet gehalten wurde, ohne den Übergang in die offene Anstalt oder das Recht auf Übergang und die Beurteilung des Ausstiegs aus der Organisation zu ermitteln. [10]

Deshalb ist es nützlich, in der Akte drei getrennte Spalten anzulegen: gute Führung, Voraussetzungen für den Übergang in die offene Anstalt und Voraussetzungen des beantragten späteren Vollzugsverfahrens. Ein positives Ergebnis in einer Spalte zeigt nicht, dass die übrigen von selbst erfüllt sind. Im Schlussteil des Antrags muss klar sein, die Aufhebung welcher Entscheidung und die Vervollständigung welcher fehlenden Prüfung begehrt wird.

Wie wirken sich mehrere Urteile und ein neues Urteil auf den Status in der offenen Anstalt aus?

Neben der Gesamtstrafe ist auch die Art der Taten wichtig

Absatz 3 von Artikel 6 der Verordnung verweist bei der Bestimmung der für den Übergang in die offene Anstalt maßgeblichen Tat bei zusammengerechneter Vollstreckung der Strafen auf diejenige Tat, bei der bis zur bedingten Entlassung die kürzeste Zeit verlangt wird. Aus diesem Grund kann die Berechnung nicht allein anhand der Gesamtzahl der Jahre erfolgen. Die Strafvorschrift in jedem einzelnen Urteil, die besondere Übergangsgrenze und das Datum der bedingten Entlassung nach der Zusammenrechnung müssen gemeinsam dargestellt werden. [2]

Wurde beispielsweise in einer hypothetischen Akte zu einer allgemeinen zeitigen Freiheitsstrafe eine weitere Verurteilung mit engerer Übergangsfrist hinzugefügt, genügt das Datum, auf das sich der frühere Beschluss zur offenen Anstalt stützte, möglicherweise nicht mehr, um die neue Lage zu erklären. In der neuen Berechnung ist anzugeben, welches Urteil die Übergangsgrenze beeinflusst und welche Anrechnungsunterlagen verwendet wurden. Für die Berechnung sind außerdem die Prüfungen zu Vollstreckung mehrerer Strafen und Zusammenrechnung (içtima) sowie zum Widerspruch gegen die Strafzeitberechnung (müddetname) zu berücksichtigen.

Nicht jede negative Entscheidung zur guten Führung bedeutet die Rückverlegung in die geschlossene Anstalt

Artikel 38 der Verordnung über Beobachtung und Klassifizierung begrenzt die Folgen einer negativen Beurteilung der guten Führung in der Phase des Ausscheidens aus der Anstalt. Solange keine ausdrückliche gegenteilige Entscheidung vorliegt, bleiben frühere Beurteilungen der guten Führung zu Maßnahmen wie Bildung, Arbeit, Verlegung und Sonderurlaub davon unberührt. Bevor ein Grund für die Rückverlegung in die geschlossene Anstalt eingetreten ist und eine ausdrückliche Entscheidung in diesem Sinne getroffen wurde, kann eine negative Beurteilung für sich allein nicht als Grund für die Rückverlegung gelten. [3]

Diese Unterscheidung ist in der Praxis besonders wichtig: Die Ablehnung eines Antrags auf Bewährungsaufsicht bedeutet möglicherweise nicht, dass der bestehende Status des Verbleibs in der offenen Anstalt gleichzeitig endet. Es ist zu klären, ob neben der Ablehnungsentscheidung eine gesonderte Rückverlegungsentscheidung vorliegt; bestehen zwei Maßnahmen, sind Begründung, Zuständigkeit und Antragsfristen für jede gesondert zu prüfen.

Fazit

Die Prüfung des Übergangs in den offenen Vollzug erfordert, den richtigen Vollzugsweg zu bestimmen. Unmittelbarer offener Vollzug, Übergang aus der geschlossenen Anstalt, früherer Übergang und erneuter Übergang nach einer Rückverlegung in die geschlossene Anstalt unterliegen unterschiedlichen Voraussetzungen. Werden die aktuelle Gesetzgebung, die auf das jeweilige Urteil bezogene Fristberechnung und eine begründete Beurteilung der guten Führung gemeinsam betrachtet, wird auch erkennbar, welche rechtliche Beschwerde gegen die Ablehnung zu erheben ist. Für Einzelheiten zum Thema kann der Beitrag über Arbeit, Vergütung und Sozialversicherung im Strafvollzug herangezogen werden.

Für rechtliche Unterstützung in Strafverfahren und im Strafvollzug können Sie sich unsere Strafrechtsdienstleistungen ansehen.

Häufig gestellte Fragen

Genügt ein Monat in der geschlossenen Anstalt für den Übergang in die offene Anstalt?

Nein. Diese Zeit ist für einige Verurteilte die allgemeine Mindestvoraussetzung. Die verbleibende Zeit, die Deliktskategorie, die gute Führung und weitere Hindernisse werden gemeinsam geprüft. [2]

Kann ein zweifacher Rückfalltäter überhaupt nicht in die offene Anstalt übergehen?

Nach der aktuellen Regelung lässt sich ein derart kategorisches Ergebnis nicht begründen. Das allgemeine Hindernis in der Verordnung wurde 2025 aufgehoben. Die Ausnahme zum unmittelbaren offenen Vollzug und die übrigen Übergangsvoraussetzungen bestehen jedoch gesondert fort. [1][2]

Genügt es allein, dass die Tat vor dem 31. Juli 2023 begangen wurde?

Nein. Auch die Straftatenausnahmen in vorl. Art. 10/6, die in der Anstalt zu verbringende Zeit und der bis zum normalen Übergang in die offene Anstalt verbleibende Zeitraum werden geprüft. [1]

Wird ein positiver Beschluss des Gremiums zur guten Führung sofort vollzogen?

In den im Gesetz aufgeführten Straf- und Deliktskategorien ist die Bestätigung durch den Strafvollstreckungsrichter erforderlich. Auch das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen wird kontrolliert. [1]

Führt der Übergang in die offene Anstalt unmittelbar zur Bewährungsaufsicht?

Nein. Für die Bewährungsaufsicht bestehen gesonderte Fristen und Antragsvoraussetzungen, die sich aus den allgemeinen oder den vorläufigen Bestimmungen ergeben. [1]

Beträgt die Beschwerdefrist gegen die Entscheidung des Strafvollstreckungsrichters sieben Tage?

Nach dem aktuellen Gesetz Nr. 4675 beträgt die Frist zwei Wochen ab Zustellung. Sie ist nicht mit der Beanstandungsfrist gegen eine Verwaltungsmaßnahme des Gremiums zu verwechseln. [7]

Quellen und rechtliche Grundlagen

  1. Gesetz Nr. 5275 über die Vollstreckung von Strafen und Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Art. 14, 89, 105/A, 107–108 und vorläufige Art. 10–11. Quellenlink; geprüft: 14. Oktober 2026.
  2. Verordnung über den Übergang in offene Strafvollzugsanstalten, insbesondere Art. 5–13; amtlicher konsolidierter Text mit den Änderungen vom 4. Juni 2025. Quellenlink; geprüft: 14. Oktober 2026.
  3. Verordnung über die Beobachtungs- und Klassifizierungszentren und die Beurteilung der Verurteilten, insbesondere Art. 13–17 und 32–37. Quellenlink; geprüft: 14. Oktober 2026.
  4. Kassationshof (Yargıtay), 1. Strafsenat, E.2023/5842, K.2023/7990, 14. Dezember 2023, Gründe 9–10 und Entscheidungsformel. Gerichtliche Kontrolle beim Übergang in die offene Anstalt; Aufhebung im Interesse des Gesetzes.
  5. Kassationshof (Yargıtay), 1. Strafsenat, E.2023/3264, K.2023/2437, 27. April 2023, Gründe 6–8 und Entscheidungsformel. Trennung von Zwischenbeurteilung und besonderer Gremienzusammensetzung; Aufhebung im Interesse des Gesetzes.
  6. Verfassungsgericht (AYM), Plenum, Çağlar Yılmaz, Beschwerde-Nr.: 2022/81860, 8. Januar 2026, §§37–40 und Entscheidungsformel. Prüfung der guten Führung im Zusammenhang mit der Bewährungsaufsicht; Unzulässigkeit; die Sondervoten stehen gesondert.
  7. Gesetz Nr. 4675 über das Strafvollstreckungsrichteramt, Art. 4–6. Quellenlink; geprüft: 14. Oktober 2026.
  8. Strafprozessordnung Nr. 5271, Art. 267–271. Quellenlink; geprüft: 14. Oktober 2026.
  9. Kassationshof (Yargıtay), 1. Strafsenat, E.2025/105, K.2026/2780, 10. April 2026. II/2 und III; begründete Beurteilung. Volltext geprüft; der Zugang kann eine Anmeldung erfordern.
  10. Kassationshof (Yargıtay), 1. Strafsenat, E.2025/39, K.2026/2774, 10. April 2026. II/5 und III; Ermittlung der übrigen Vollzugsvoraussetzungen. Volltext geprüft; der Zugang kann eine Anmeldung erfordern.

AUTOR

Av. Umut Güneş

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