RECHTSGLOSSAR
Öffentliches Angebot
Das öffentliche Angebot (halka arz) ist ein auf irgendeinem Wege an die Öffentlichkeit gerichteter allgemeiner Aufruf zum Erwerb von Kapitalmarktinstrumenten und der aufgrund dieses Aufrufs erfolgende Verkauf. Gesellschaftsaktien oder Schuldtitel werden auf diesem Weg einer unbestimmten Zahl von Anlegern angeboten. Grundsätzlich ist ein von der Kapitalmarktaufsicht SPK (Sermaye Piyasası Kurulu) genehmigter Prospekt erforderlich; für Schäden aus falschen, irreführenden oder unvollständigen Angaben im Prospekt haften in erster Linie der Emittent und nach den gesetzlichen Voraussetzungen andere Beteiligte wie die Anbieter und die Mitglieder des Verwaltungsrats.
Anwendungsbereich
Das öffentliche Angebot ist in Art. 3/1-f des Kapitalmarktgesetzes Nr. 6362 (SPKn) definiert. Die Ausgabe ist ein weiterer Begriff und bezeichnet die Begebung von Instrumenten durch den Emittenten und deren Verkauf mit oder ohne öffentliches Angebot (Art. 3/1-ğ). Anbieter ist nicht nur die Gesellschaft, die neue Aktien ausgibt; es kann auch eine natürliche oder juristische Person sein, die bei der Kapitalmarktaufsicht SPK (Sermaye Piyasası Kurulu) beantragt, ihr gehörende Kapitalmarktinstrumente öffentlich anzubieten (Art. 3/1-g).
Damit Kapitalmarktinstrumente öffentlich angeboten oder an der Börse gehandelt werden können, muss ein Prospekt erstellt und von der SPK genehmigt werden (Art. 4). Die Genehmigung bedeutet nicht, dass die SPK die Richtigkeit der Angaben im Prospekt übernimmt oder eine Anlageempfehlung abgibt (Art. 6/1). Das Gesetz sieht ferner die Aktien von Aktiengesellschaften, deren Aktien nicht an der Börse gehandelt werden und deren Aktionärszahl die gesetzliche Schwelle überschreitet, als öffentlich angeboten an (Art. 16).
Bedeutung in der Praxis
Für eine Gesellschaft, die sich auf ein öffentliches Angebot vorbereitet, stehen die Anpassung der Satzung an die Kapitalmarktvorschriften, die unabhängige Prüfung der Jahresabschlüsse, der Prospekt und die Offenlegungspflichten nach dem Angebot im Vordergrund. Für Schäden aus falschen, irreführenden oder unvollständigen Angaben im Prospekt haftet in erster Linie der Emittent; kann der Schaden von ihm nicht ersetzt werden, können die Anbieter, die federführende Wertpapierfirma, ein etwaiger Garant und die Mitglieder des Verwaltungsrats nach Maßgabe ihres Verschuldens in Anspruch genommen werden (Art. 10). Ein öffentliches Angebot ohne genehmigten Prospekt ist strafbar (Art. 109).
Häufig verwechselte Begriffe
Öffentliches Angebot und Ausgabe sind nicht dasselbe: Die Ausgabe kann auch ohne öffentliches Angebot erfolgen, etwa durch Verkauf an qualifizierte Anleger oder an bestimmte Personen; in diesem Fall ist anstelle eines Prospekts ein von der SPK genehmigtes Emissionsdokument erforderlich (Art. 11). Das öffentliche Angebot wird auch mit dem Beginn des Börsenhandels verwechselt; die Zulassung zur Börsennotierung ist eine gesonderte, von den Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften abhängige Stufe (Art. 68). Auch Crowdfunding ist eine Form der Mittelbeschaffung bei der Öffentlichkeit, wird aber über von der SPK zugelassene Plattformen durchgeführt und unterliegt nicht der Pflicht zur Erstellung eines Prospekts (Art. 4/1).
Quellen und Umfang
- Präsidialamt der Republik Türkei, Rechtsvorschriften-Informationssystem (Mevzuat Bilgi Sistemi) — Gesetz Nr. 6362, Kapitalmarktgesetz · Art. 3/1-f, g, ğ; Art. 4, 6, 10, 11, 16, 68, 109(abgerufen: 24. September 2026)
Die Erläuterung dient der allgemeinen Information; ein konkreter Fall muss gesondert beurteilt werden.