RECHTSGLOSSAR
Anleihe
Die Anleihe (tahvil) ist ein langfristiges Schuldinstrument, das der Emittent als Schuldner begibt und das die Zusage enthält, dass das Kapital am Ende der Laufzeit oder in Raten an den Anleger zurückgezahlt wird. Nach der Mitteilung (Tebliğ) der Kapitalmarktaufsicht SPK (Sermaye Piyasası Kurulu) über Schuldtitel gelten Schuldtitel mit einer Laufzeit von 365 Tagen oder mehr als Anleihen; kürzer laufende Instrumente sind unter gesonderten Bezeichnungen wie Finanzierungsschein geregelt. Der Anleihegläubiger ist nicht Gesellschafter, sondern Gläubiger des Emittenten; die Rendite wird meist durch Zins- oder Kuponzahlungen erzielt.
Anwendungsbereich
Art. 3/1-m der Mitteilung (Tebliğ) über Schuldtitel (VII-128.8) definiert die Anleihe als Schuldtitel mit einer Laufzeit von 365 Tagen oder mehr; derselbe Artikel führt unter den Schuldtiteln auch die Wandelanleihe, die Umtauschanleihe, den Finanzierungsschein (finansman bonosu) und den Edelmetallschein auf. Art. 3/1-o des Kapitalmarktgesetzes Nr. 6362 (SPKn) sieht Schuldtitel als Wertpapiere an.
In Aktiengesellschaften werden Anleihen und andere Schuldverschreibungen, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist, durch Beschluss der Generalversammlung begeben (Art. 504 des Türkischen Handelsgesetzbuchs, TTK); die Generalversammlung kann diese Befugnis für einen gesetzlich bestimmten Zeitraum begrenzt auf den Verwaltungsrat übertragen (Art. 505 TTK). Bei Emittenten, die den Kapitalmarktvorschriften unterliegen, kann die Befugnis zur Begebung von Schuldtiteln durch die Satzung befristet oder unbefristet auf den Verwaltungsrat übertragen werden, und der Ausgabebetrag unterliegt den von der Kapitalmarktaufsicht SPK (Sermaye Piyasası Kurulu) festgelegten Grenzen (Art. 31 SPKn).
Bedeutung in der Praxis
Soll die Anleihe öffentlich angeboten werden, ist ein von der SPK genehmigter Prospekt erforderlich, bei Verkauf ohne öffentliches Angebot ein Emissionsdokument (Art. 4, 11 SPKn). Für den Anleger besteht das Hauptrisiko darin, dass der Emittent bei Fälligkeit nicht zahlen kann; daher sind die finanzielle Lage des Emittenten, ein etwaiges Rating und die Besicherungsstruktur von Bedeutung. Erfüllt der Emittent seine Zahlungspflicht aus dem Schuldtitel nicht, gilt die Bescheinigung, die die Zentrale Registerstelle (Merkezi Kayıt Kuruluşu) den Berechtigten ausstellt, als eines der in Art. 68/1 des Gesetzes Nr. 2004 über Zwangsvollstreckung und Insolvenz aufgeführten Dokumente (Art. 31/4 SPKn); dies erleichtert dem Gläubiger im Vollstreckungsverfahren die endgültige Beseitigung des Widerspruchs.
Häufig verwechselte Begriffe
Die Anleihe unterscheidet sich von der Aktie: Der Aktionär ist Gesellschafter und nimmt am Gewinn teil; der Anleihegläubiger ist dagegen Gläubiger der Gesellschaft und verlangt grundsätzlich die vereinbarte Zahlung unabhängig davon, ob die Gesellschaft Gewinn erzielt. Die Anleihe unterscheidet sich hinsichtlich der Laufzeit vom Finanzierungsschein mit kürzerer Laufzeit. Der Eigenwechsel (bono) des Handelsrechts ist dagegen ein Wechselpapier (kambiyo senedi); Art. 3/1-o SPKn nimmt den Eigenwechsel zusammen mit Scheck und Wechsel aus der Definition der Wertpapiere aus.
Quellen und Umfang
- Präsidialamt der Republik Türkei, Rechtsvorschriften-Informationssystem (Mevzuat Bilgi Sistemi) — Mitteilung (Tebliğ) der Kapitalmarktaufsicht über Schuldtitel (VII-128.8) · Art. 3/1-b, c, m(abgerufen: 24. September 2026)
- Präsidialamt der Republik Türkei, Rechtsvorschriften-Informationssystem (Mevzuat Bilgi Sistemi) — Gesetz Nr. 6102, Türkisches Handelsgesetzbuch · Art. 504–506(abgerufen: 24. September 2026)
- Präsidialamt der Republik Türkei, Rechtsvorschriften-Informationssystem (Mevzuat Bilgi Sistemi) — Gesetz Nr. 6362, Kapitalmarktgesetz · Art. 3/1-o; Art. 31(abgerufen: 24. September 2026)
Die Erläuterung dient der allgemeinen Information; ein konkreter Fall muss gesondert beurteilt werden.