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Strafrecht und Strafverfahren

Anrechnung von Untersuchungshaft und Polizeigewahrsam auf die Strafe: Wie Zeiten aus einem anderen Verfahren zu beurteilen sind

Zwei Verfahrensakten, ein bordeauxroter Streifen und eine Sanduhr, die den Vergleich von Zeiten aus anderen Verfahren darstellen.
Autor: Veröffentlicht: Aktualisiert: Etwa 17 Minuten Lesezeit

Institutionelle rechtliche Prüfung und Kontrolle: Anwaltskanzlei Güneş & Güneş

Herausgeber: Anwaltskanzlei Güneş & Güneş

Zusammenfassung

Zeiten im Polizeigewahrsam (gözaltı) und in der Untersuchungshaft werden nach Artikel 63 TCK von der verhängten Strafe abgezogen; diese Zeit kann in einem anderen Verfahren verbracht worden sein. Der Leitfaden erläutert die Voraussetzungen der Anrechnung, die Berechnungsmethode und die Wege zur Antragstellung.

Zeiten im Polizeigewahrsam (gözaltı) und in der Untersuchungshaft, die gesetzlich zu berücksichtigen sind, werden von der verhängten Strafe abgezogen. Diese Zeiten müssen nicht zwingend zu dem Verfahren gehören, in dem die Verurteilung ergangen ist. Wenn die Anrechnung von Zeiten aus einem anderen Verfahren begehrt wird, richtet sich die Prüfung insbesondere auf die Tatzeitpunkte, darauf, ob das Urteil in jenem Verfahren rechtskräftig geworden ist, und darauf, ob derselbe Zeitraum bereits verbraucht wurde. Bei der Maßnahme des Verbots, die Wohnung zu verlassen, zählen zwei Tage als ein Tag; bei Geldstrafen beträgt der derzeitige tägliche Anrechnungsbetrag nach Artikel 63 TCK 500 TL. [1] [2] [4]

Die Anrechnung ist keine Ermessensminderung der Strafe. Sie bildet in der Vollstreckungsberechnung den Freiheitsentzug ab, den die Person bereits erlitten hat und den das Gesetz berücksichtigt. In der Praxis entstehen Schwierigkeiten meist nicht aus der Regel selbst, sondern daraus, dass Daten und Unterlagen verschiedener Verfahren miteinander vermengt werden. Dieser Beitrag untersucht, wie sowohl Zeiten innerhalb desselben Verfahrens als auch Zeiten in anderen Verfahren jeweils zu prüfen sind.

Was ist die Anrechnung auf die Strafe (mahsup)?

Die zwingende Anrechnung nach Artikel 63 TCK

Artikel 63 TCK sieht vor, dass Zeiten des Freiheitsentzugs, die vor Rechtskraft des Urteils aus den gesetzlich bestimmten Gründen erlitten wurden, von der Freiheitsstrafe abgezogen werden. Da die Vorschrift zwingend formuliert ist, hängt die Anrechnung bei Vorliegen der Voraussetzungen weder vom guten Willen des Gerichts noch von der Reue der verurteilten Person ab. Welche Maßnahme in welchem Umfang berücksichtigt wird, bestimmt sich jedoch zusammen mit den Sonderregelungen. [1]

Daraus folgt nicht, dass „jede Art von Beschränkung von der Strafe abgezogen wird“. Polizeigewahrsam, Untersuchungshaft, die wöchentliche Meldepflicht und das Ausreiseverbot unterliegen nicht demselben Rechtsregime. Dass eine Maßnahme für die Person belastend war und dass sie rechtlich anrechenbar ist, sind getrennte Fragen.

Der Unterschied zwischen Anrechnung und der Quote für die bedingte Entlassung

Die Quote für die bedingte Entlassung betrifft den Teil der Strafe, den die verurteilte Person nach dem jeweiligen Regime verbüßen muss. Die Anrechnung dagegen zeigt den vergangenen Zeitraum, der rechtlich zu berücksichtigen ist. Wer Haftzeiten zuerst von der Strafsumme abzieht und anschließend auf den Restbetrag erneut eine Quote anwendet, erzielt möglicherweise nicht das richtige Ergebnis. Die Anrechnung ist in die Systematik der maßgeblichen Strafzeitberechnung einzuordnen und darf den Zeitraum kein zweites Mal verkürzen. [3]

Ein rein hypothetischer Fall, der nur die Berechnungslogik veranschaulicht: Nach dem maßgeblichen Regime seien vor der bedingten Entlassung 900 Tage zu verbüßen, und die anrechenbare Untersuchungshaft betrage 120 Tage. Der verbleibende Zeitraum für diese beiden Posten beträgt 780 Tage. Die 900 Tage wurden hier bereits durch Anwendung der Quote ermittelt; auf die 780 Tage wird dieselbe Quote nicht erneut angewandt. Gute Führung, andere Urteile (ilam), Sonderregime und die Kalenderberechnung liegen außerhalb dieses begrenzten Beispiels. Zu den Einzelheiten dieses Themas siehe den Beitrag zu höchstzulässigen Untersuchungshaftzeiten.

Welche Freiheitsbeschränkungen werden angerechnet?

Polizeigewahrsam, Untersuchungshaft und andere Freiheitsentziehungen

Bei Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft werden Anfangs- und Endvermerke gemeinsam betrachtet. Festnahmeprotokoll, Gewahrsamsanordnung, Anordnung der Untersuchungshaft, Aufnahmeverzeichnis der Anstalt und Entlassungsurkunde können untereinander Lücken oder Überschneidungen aufweisen. Den Tag der Einlieferung ins Gefängnis als Beginn zu nehmen und einen früheren Zeitraum des Polizeigewahrsams unberücksichtigt zu lassen, ist unzutreffend. Umgekehrt darf derselbe ununterbrochene Zeitraum des Freiheitsentzugs nicht sowohl unter der Rubrik Polizeigewahrsam als auch unter der Rubrik Untersuchungshaft doppelt gezählt werden. [1]

Für andere Sachverhalte, die anrechenbar sein sollen, etwa die Unterbringung zur Beobachtung (gözlem altına alma), müssen die Rechtsgrundlage der Maßnahme und ihr freiheitsbeschränkender Charakter dargelegt werden. Nicht jeder Besuch einer Gesundheitseinrichtung oder jeder Aufenthalt bei Gericht zur Aussage ist von gleicher Art. Der Antrag muss sich auf Verfahrens- und Anstaltsunterlagen stützen, nicht nur auf Daten, an die sich die Person erinnert.

Richterliche Kontrolle und das Verbot, die Wohnung zu verlassen

Die allgemeine Regel nach Artikel 109/6 der Strafprozessordnung (CMK), Gesetz Nr. 5271, lautet, dass die unter richterlicher Kontrolle verbrachte Zeit nicht auf die Strafe angerechnet wird. Derselbe Absatz nimmt die Fälle nach Artikel 109/3-e und Artikel 109/3-j von dieser Regel aus. Insbesondere bei der Verpflichtung, die Wohnung nicht zu verlassen, zählen zwei Tage als ein Tag. Der Umfang der Behandlungs- oder Untersuchungsmaßnahme bestimmt sich ebenfalls anhand der einschlägigen Entscheidung und der Vollzugsunterlagen. [2]

Die elektronische Überwachung begründet für sich allein keine eigene Anrechnungsquote. Maßgeblich ist, ob die elektronische Fußfessel zur Überwachung des Verbots, die Wohnung zu verlassen, oder im Rahmen einer anderen Verpflichtung eingesetzt wurde. Zeiträume, in denen die Maßnahme aufgehoben war, eine vorübergehende Freistellung gewährt wurde oder der Vollzug ausgesetzt war, sind gesondert zu erfassen. Die Berechnung stützt sich auf den Zeitraum, in dem die Maßnahme tatsächlich und rechtlich angewandt wurde, nicht auf die Bezeichnung der Maßnahme.

Zeiten im Ausland

Artikel 16 TCK regelt, dass Zeiten des Polizeigewahrsams, der Beobachtung, der Untersuchungshaft oder der Haft im Ausland wegen derselben Tat, unabhängig davon, wo sie begangen wurde, auf eine in Türkiye für dieselbe Tat verhängte Strafe angerechnet werden. Der Zusammenhang zur selben Tat ist hier entscheidend. Im Ausland aus irgendeinem Grund in einem Gefängnis festgehalten worden zu sein, begründet keine allgemeine Minderung, die auf jede Strafe in Türkiye übertragen werden könnte. [1]

Erforderlich sind eine verlässliche Beschaffung der ausländischen Entscheidung und der Unterlagen über den Freiheitsentzug, die Klarheit der Daten und gegebenenfalls eine ordnungsgemäß beglaubigte Übersetzung. Der Aufenthalt in einem Rückführungszentrum, die Untersuchungshaft in einem ausländischen Strafverfahren und der Vollzug einer anderen Verurteilung dürfen nicht verwechselt werden; ihre rechtliche Beurteilung ist nicht dieselbe.

Kann Untersuchungshaft aus einem anderen Verfahren von der Strafe abgezogen werden?

Unterschiedliche Verfahren allein sind kein Hindernis

Die Untersuchungshaft muss für die Anrechnung nicht im Verfahren der anzurechnenden Strafe verbracht worden sein. In der Rechtsprechung des Kassationshofs ist ein entscheidender Gesichtspunkt, ob die Tat, auf der die anzurechnende Strafe beruht, begangen wurde, bevor das Urteil in dem Verfahren, in dem die Haft verbracht wurde, rechtskräftig wurde. So wird der in der Vergangenheit erlittene Freiheitsentzug nicht zu einer unbegrenzten „Anrechnungsforderung“ für später begangene Taten. [4]

Bei dieser Prüfung werden häufig drei Daten verwechselt: der Beginn der Untersuchungshaft, der Tatzeitpunkt der Tat, für die die Anrechnung begehrt wird, und der Zeitpunkt, zu dem das Urteil in dem Verfahren rechtskräftig wurde, das die Haft ausgelöst hat. Der Vergleich nur der Entscheidungsdaten beider Verfahren genügt nicht. Der Rechtskraftvermerk ist außerdem zusammen mit der Frage zu lesen, welcher Teil des Urteils durch welchen Abschnitt des Rechtsmittelverfahrens rechtskräftig geworden ist.

Beispielhafte Chronologie

Die folgende Tabelle bezieht sich nicht auf einen realen Fall. Sie wurde erstellt, um zu erläutern, welche Daten bei der Prüfung einer Anrechnung zu vergleichen sind.

EreignisHypothetisches DatumFunktion in der Prüfung
Untersuchungshaft in Verfahren A10. Januar 2022 bis 10. April 2022Quelle des Zeitraums, für den die Anrechnung begehrt wird
Rechtskraft des Freispruchs in Verfahren A20. September 2023Schwelle, mit dem Tatzeitpunkt eines anderen Verfahrens zu vergleichen
Tat in Verfahren B15. Juni 2023Vor der Schwelle, daher für die zeitliche Voraussetzung prüfbar
Tat in Verfahren C15. Dezember 2023Nach der Schwelle; frühere Haftzeit kann nicht als für eine künftige Tat aufgesparter Anspruch gelten

Bei B bedeutet das Vorliegen der zeitlichen Voraussetzung nicht, dass der Antrag in jeder Hinsicht Erfolg hat. Auch die genaue Menge der anrechenbaren Zeit, die Frage, ob sie zuvor bereits von einem anderen Urteil abgezogen wurde, und die übrigen rechtlichen Voraussetzungen werden geprüft. Bei C genügt es nicht, nur die frühere Untersuchungshaft aufzuzeigen; ohne Erklärung des chronologischen Hindernisses kann kein Anspruch geltend gemacht werden.

Bei mehreren Strafen ist jeder Tatzeitpunkt gesondert zu prüfen

Die Ablehnung des gesamten Anrechnungsantrags aufgrund des Tatzeitpunkts einer einzigen Tat innerhalb eines Gesamtstrafenbeschlusses ist eine wesentliche Fehlerquelle. Da Strafen, die der Gesamtstrafenbildung (içtima) unterliegen, ihre Selbstständigkeit behalten, sind die für die Anrechnung tauglichen Urteile einzeln zu prüfen. Die jüngste Tat wird nicht zum Datum aller übrigen Urteile. [3] [4]

Deshalb genügt es möglicherweise nicht, dem Antrag nur den Gesamtstrafenabschnitt des Gesamtstrafenbeschlusses beizufügen. Tatzeitpunkt, Rechtskraft und die für jedes Urteil beantragte Anrechnung sind darzulegen. Der Anrechnungsantrag ist ausdrücklich mit der Strafe oder den Strafen zu verknüpfen, auf die er sich bezieht.

Entscheidung des Kassationshofs: Eine Ablehnung aufgrund eines einzigen Tatzeitpunkts innerhalb der Gesamtstrafe ist unzulässig

In der Entscheidung der 1. Strafkammer des Kassationshofs (Yargıtay 1. Ceza Dairesi) vom 27. April 2023, Aktenzeichen 2023/3270 E., Entscheidungsnummer 2023/2439 K., wurde beantragt, die Haft in einem mit Freispruch endenden Verfahren auf den Vollzug anderer Strafen anzurechnen. In der Ablehnung wurde der Tatzeitpunkt einer Tat innerhalb der Gesamtstrafe zugrunde gelegt. Die Kammer stellte fest, dass der Gesamtstrafenbeschluss auch Strafen für andere Taten enthielt, die vor Rechtskraft des Freispruchs begangen worden waren. Sie hielt es für erforderlich, die Anrechnungsvoraussetzungen für diese Strafen zu prüfen, und hob die Entscheidung, die den Einwand zurückgewiesen hatte, im Interesse des Gesetzes auf. [4]

Lehrreich an der Entscheidung ist nicht nur der abstrakte Satz, dass „eine Anrechnung aus einem anderen Verfahren möglich ist“. Die konkrete Berechnung muss für den Tatzeitpunkt jedes Urteils innerhalb der Gesamtstrafe getrennt erfolgen. Die im Antrag dargestellte Chronologie kann daher unmittelbar Einfluss auf das Ergebnis haben. Die Entscheidung kann nicht so verstanden werden, dass ein beliebiger Haftzeitraum wiederholt von allen Strafen abgezogen werden darf.

Entscheidung des Verfassungsgerichts: Halbe Anrechnung für den Hausarrest

Das Ergebnis der Entscheidung Burhan Yaz (3)

In seiner Entscheidung Burhan Yaz (3) vom 29. Mai 2024 prüfte das Plenum des Verfassungsgerichts (AYM) die Anrechnung von 90 Tagen, die unter der Maßnahme des Verbots verbracht wurden, die Wohnung zu verlassen, als 45 Tage. Das Gericht erkannte die Wirkung der Maßnahme auf die Freiheit an, beurteilte ihre Anwendung jedoch anders als die Untersuchungshaft; da es die Zählung von zwei Tagen als einen Tag für verhältnismäßig hielt, stellte es fest, dass das Recht auf Freiheit und Sicherheit nicht verletzt worden war. [5]

Die Entscheidung besagt nicht, dass der Hausarrest niemals berücksichtigt werden kann. Im Gegenteil ging die Prüfung davon aus, dass nach der Gesetzesänderung eine hälftige Anrechnung erfolgt war. Nur das Ergebnis „keine Verletzung“ wiederzugeben, ohne diese Unterscheidung zu bewahren, wäre irreführend. Die Entscheidung zeigt außerdem, wie wichtig es ist, die rechtliche Art der richterlichen Kontrolle und ihre Anrechnungsquote eindeutig festzustellen.

Die Rechtswidrigkeit einer Maßnahme ist ein eigenständiger Anspruch

Die Anrechnung eines Zeitraums bedeutet nicht, dass die Maßnahme von Anfang an rechtmäßig war. Rügen zur Notwendigkeit, zur Fortdauer, zur Verhältnismäßigkeit oder zur Art der Anwendung der Maßnahme werden gesondert beurteilt. Fristen für diese Rügen werden möglicherweise nicht automatisch gewahrt, wenn man den Ausgang des Anrechnungsstreits abwartet.

In der Entscheidung Burhan Yaz (3) wurde eine gesonderte Rüge zum Privatleben wegen Fristversäumnis als unzulässig beurteilt, was diese Unterscheidung konkret macht. Für die Wege zur Aufhebung der Maßnahme kann auch die Prüfung des Widerspruchs gegen das Verbot, die Wohnung zu verlassen, und gegen die richterliche Kontrolle in Betracht kommen. [5] Zu einer gesonderten Bewertung des Themas siehe den Beitrag zu höchstzulässigen Zeiten der richterlichen Kontrolle.

Kann derselbe Zeitraum zweimal angerechnet werden?

Derselbe Zeitraum des Freiheitsentzugs kann nicht wiederholt von verschiedenen Strafen abgezogen werden. Dafür ist nicht nur zu prüfen, ob sich die Tage überschneiden, sondern auch, wie sie in früheren Vollstreckungsunterlagen verwendet wurden. Ist eine Person in mehreren Verfahren gleichzeitig in Untersuchungshaft, erzeugt nicht jede Anordnung der Untersuchungshaft eigene Tage. Ein einzelner Kalendertag, der in mehr als einem Vermerk erscheint, bedeutet nicht, dass mehr als ein Tag verbüßt wurde.

Der Aufbau der Unterlagen, der Doppelanrechnungen verhindert

Im Antrag sind die Zeiträume mit Anfangs- und Enddatum in einer einzigen Chronologie darzustellen. Zeiträume, für die bereits eine Anrechnungsentscheidung ergangen ist, sind gesondert zu kennzeichnen. Es muss erklärt werden, warum der als verwertbar bezeichnete Teil in der früheren Berechnung nicht verbraucht wurde. Gegenüber der Auffassung der Staatsanwaltschaft, „diese Tage wurden bereits von einem anderen Urteil abgezogen“, genügt es nicht, nur eine neue Anordnung der Untersuchungshaft vorzulegen; frühere Strafzeitberechnungen und Anrechnungsentscheidungen sind ebenfalls zu vergleichen.

Die Trennung des anrechenbaren Teils vom streitigen Teil stärkt den Antrag. Ist die Zuordnung einzelner Tage eines Zeitraums wegen der Unterlagen unsicher, ist nicht die gesamte Zeitleiste als verbindlich und exakt darzustellen; stattdessen ist anzugeben, welche Unterlage zur Vervollständigung angefordert wird. Fehlende Dokumente sind durch den Antrag anzugehen, dass die zuständige Stelle die Unterlagen beibringt.

Wie wird bei Geldstrafen angerechnet?

Der derzeitige Wortlaut von Artikel 63 TCK sieht bei verhängter Geldstrafe einen Abzug von 500 TL für jeden anzurechnenden Tag vor. Dieser Betrag darf nicht mit dem Tagessatz verwechselt werden, den das Gericht nach Artikel 52 TCK bei der Strafzumessung festlegt. Der erste Schritt ist die Festsetzung der Geldstrafe, der zweite die Berücksichtigung des früheren Freiheitsentzugs bei der Strafe. [1]

Ein Beispiel: In einem hypothetischen Verfahren, in dem nur der aktuelle Betrag gilt, ergibt die Anrechnung für 20 verwertbare Tage 10.000 TL. Dieses Beispiel begründet keine Geldforderung und keinen Erstattungsanspruch gegen den Staat, der in andere Verfahren übertragen werden könnte. Die Höhe der Strafe, frühere Zahlungen und Anrechnungsunterlagen sowie das zeitlich anwendbare Recht sind gemeinsam zu betrachten.

Wegen der Änderung durch das Gesetz Nr. 7499 kann nicht gesagt werden, dass der Betrag von 100 TL aus älteren Entscheidungen und Artikeln heute noch die allgemeine Regel ist. Andererseits genügt es für vergangene Sachverhalte auch nicht, nur das Vorhandensein der aktuellen Zahl zu betrachten; die günstigere Anwendung ist nach Artikel 7 TCK und den einschlägigen Übergangsregelungen zu beurteilen. Ein Tagessatz, der in einem rechtskräftigen Urteil zur Strafzumessung verwendet wurde, kann von der Vollstreckungsbehörde nicht allein deshalb neu festgesetzt werden, weil heute andere Grenzen gelten. [1]

Bei welcher Stelle und wie wird ein Anrechnungsantrag gestellt?

Während des Verfahrens und im Vollstreckungsstadium

Ist das Verfahren noch anhängig, können die freiheitsbeschränkenden Zeiten dem Gericht mitgeteilt werden, damit sie für Urteil und Vollstreckung bewertet werden. Bei einem Streit über die Berechnung der nach Rechtskraft des Urteils zu verbüßenden Strafe kommt ein Antrag an das Vollstreckungsrichteramt (infaz hâkimliği) nach Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes Nr. 5275 über den Vollzug von Strafen und Sicherungsmaßnahmen in Betracht. Fragen, die die Auslegung des Urteils oder seine Anpassung nach Artikel 7 TCK erfordern, sind nach Absatz 1 Buchstabe a derselben Vorschrift davon zu trennen. [3]

Fehlt im Urteilstenor eine ausdrückliche Aussage zur Anrechnung, bedeutet das nicht, dass ein Zeitraum, der die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, vollständig unberücksichtigt bleibt. Die Vollstreckungsbehörde darf jedoch keine Bewertung vornehmen, die den Inhalt des rechtskräftigen Urteils ändern würde. Es muss deutlich gemacht werden, ob mit dem Antrag die Vervollständigung des Anrechnungsvermerks, ein Streit über die Berechnung oder eine Änderung des Urteils begehrt wird.

Was der Antragsakte beizufügen ist

  • Festnahme-, Gewahrsams-, Untersuchungshaft- und Entlassungsunterlagen für den Zeitraum, dessen Anrechnung begehrt wird.
  • Die Entscheidung in dem Verfahren, in dem der Zeitraum verbracht wurde, sowie Angaben zu ihrer Rechtskraft.
  • Tatzeitpunkt und Rechtskraftvermerk jedes Urteils, auf das die Anrechnung angewandt werden soll.
  • Die aktuelle Strafzeitberechnung (müddetname), frühere Anrechnungsentscheidungen und gegebenenfalls den Gesamtstrafenbeschluss.
  • Die Entscheidungen zur Anordnung und Aufhebung des Verbots, die Wohnung zu verlassen, sowie die Vollzugsunterlagen.
  • Eine Berechnungstabelle, die den verbrauchten und den unverbrauchten Teil jedes Zeitraums trennt.

Im Antrag sollte zuerst die Chronologie stehen, danach die rechtlichen Voraussetzungen. Im Antragsteil ist anzugeben, welcher Zeitraum auf welche Strafe angerechnet werden soll; außerdem ist zu beantragen, fehlende Unterlagen beizuziehen und entsprechend eine neue Strafzeitberechnung zu erstellen. Wird geltend gemacht, die Voraussetzungen für die Entlassung seien erfüllt, ist dieses Ergebnis gesondert zu begründen.

Frist gegen eine ablehnende Entscheidung

Die derzeitige Frist gegen die Entscheidung des Strafvollstreckungsrichters beträgt zwei Wochen ab Zustellung. Über den Widerspruch entscheidet die zuständige Schwere Strafkammer (ağır ceza mahkemesi). Die Diskussion über die Rechtsnatur des Berechnungsantrags darf nicht mit der Rechtsmittelfrist gegen eine Ablehnung verwechselt werden. Die Einreichung eines Antrags hemmt die Vollstreckung nicht von selbst. [3] [6]

Wie sind Anrechnung und Entschädigung für ungerechtfertigte Haft gemeinsam zu beurteilen?

Die Anrechnung ist ein Vollstreckungsakt, die Entschädigung dagegen ein eigener Weg, der den Schaden aus einem rechtswidrigen oder gesetzlich vorgesehenen Freiheitsentzug ausgleichen soll, sofern ihre Voraussetzungen vorliegen. Die allgemeine Aussage „Wurde eine Anrechnung vorgenommen, kann keine Entschädigung verlangt werden“ ist nach geltendem Recht nicht verlässlich. Die frühere Regelung in Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe a der Strafprozessordnung (CMK) wurde 2013 aufgehoben. Andererseits bedeutet eine erfolgte Anrechnung nicht, dass eine Entschädigung für jeden Schadensposten automatisch besteht. [2]

Die Grundlage der Entschädigung, die rechtliche Natur der Maßnahme, das Ergebnis des Freispruchs oder der sonstigen Entscheidung, der entstandene Schaden und die zuständige Stelle sind nach ihren eigenen Regeln zu prüfen. Den Ausgang des Anrechnungsantrags abzuwarten, kann zum Rechtsverlust führen, wenn die gültige Antragsfrist für die Entschädigung verstreicht. Dabei ist das gesonderte Antragsverfahren zu beachten, das im Beitrag zu Entschädigung für ungerechtfertigte Untersuchungshaft und Gewahrsam beschrieben ist.

Für verwandte Einzelheiten können Sie auch unseren Beitrag zu Widerspruch gegen Untersuchungshaft und Antrag auf Haftentlassung lesen.

Zeiträume in der Anrechnungsakte nachprüfbar machen

Eine Chronologie, getrennte Rechtsgrundlagen

Polizeigewahrsam, Untersuchungshaft, das Verbot, die Wohnung zu verlassen, und die Vollstreckung einer anderen Strafe können auf derselben Zeitleiste dargestellt werden; die Rechtsgrundlage dieser Zeiträume darf jedoch nicht vereinheitlicht werden. In der Chronologie sind für jeden Zeitabschnitt das Anfangsdokument, das Enddokument, die Art der Maßnahme und das Urteil anzugeben, in dem er zuvor verwendet wurde. Ein Tag, der in zwei Verfahren verzeichnet ist, ist etwas anderes als die Freiheitsbeschränkung an zwei verschiedenen Tagen. Die Glaubwürdigkeit eines Anrechnungsantrags hängt ebenso sehr davon ab, ob er diese Unterscheidung aufzeigen kann, wie von der Gesamtzahl.

Besteht zwischen der Entscheidung über die Haftentlassung in der Akte und dem Vermerk über das tatsächliche Verlassen der Anstalt ein Unterschied, ist der Grund dafür zu klären. Der Verbleib in der Anstalt kann auf einer Untersuchungshaft in einem anderen Verfahren oder auf der Vollstreckung einer rechtskräftigen Strafe beruhen. Es ist unzutreffend, den gesamten Zeitraum nach der Entscheidung über die Haftentlassung in einem Verfahren als Untersuchungshaft desselben Verfahrens zu qualifizieren. Im Antrag kann die zwischen den Unterlagen erkennbare Diskrepanz ausdrücklich dargelegt und beantragt werden, erläuternde Unterlagen von der zuständigen Anstalt und der Oberstaatsanwaltschaft (Cumhuriyet Başsavcılığı) beizuziehen.

Anrechnung auf Geldstrafen und Berechnung der Umwandlung in Freiheitsstrafe

Die Übertragung eines Tages der Untersuchungshaft nach Artikel 63 TCK auf eine Geldstrafe und die Zahl der Tage, die bei der Umwandlung einer nicht gezahlten Geldstrafe in Freiheitsstrafe verwendet wird, sind unterschiedliche Vorgänge. Der erstgenannte beruht auf dem gesetzlichen Anrechnungsbetrag, der zweite auf dem rechtskräftigen Urteil und der Vollstreckungsordnung. Beide Vorgänge in derselben Arbeitstabelle unter der Bezeichnung „Tagesäquivalent“ zu verbinden, kann den Stand der Reststrafe falsch darstellen. Zunächst sind die Anrechnungsentscheidung und der anzuwendende Betrag zu bestimmen, danach der Zahlungs- und Vollstreckungsstand der verbleibenden Strafe. [1] [3]

Ist das Ergebnis des Antrags in die neue Strafzeitberechnung eingetragen?

Mit der Stattgabe des Anrechnungsantrags ist die Sache nicht erledigt. Der in der Entscheidung anerkannte Zeitraum und die Zahl der Tage sind mit der aktuellen Strafzeitberechnung abzugleichen. Außerdem ist zu verfolgen, dass diese Tage bei der bedingten Entlassung, bei der Entlassung nach Anspruchserwerb (hak ederek tahliye) und in den übrigen einschlägigen Berechnungen gesetzmäßig berücksichtigt wurden. Dass die Entscheidung lediglich zur Akte genommen wurde, zeigt unter Umständen nicht, dass auch der Umsetzungsvermerk berichtigt wurde. Die Prüfung nach Stattgabe des Antrags ist keine neue Ermäßigungsforderung, sondern die Kontrolle der richtigen Anwendung der bereits ergangenen Entscheidung.

Fazit

Grundlage der Anrechnungsprüfung ist die richtige Chronologie des Freiheitsentzugs. Bei der Bewertung von Zeiten aus einem anderen Verfahren ist der Zusammenhang von Tatzeitpunkt und Rechtskraft für jedes Urteil der Gesamtstrafe gesondert herzustellen. Werden Art der Maßnahme, die aktuelle Anrechnungsquote und die bereits verbrauchten Zeiträume klar dargestellt, wird aus einem abstrakten Kürzungsbegehren ein überprüfbarer Rechtsantrag. Das getrennte Betreiben des Vollstreckungsweges und des Entschädigungswegs ist ebenfalls ein wichtiger Schutz vor Rechtsverlust.

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Häufig gestellte Fragen

Kann ich die Tage der Untersuchungshaft in einem Verfahren, in dem ich freigesprochen wurde, von einer anderen Strafe abziehen lassen?

Ja, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Insbesondere wird geprüft, ob die Tat, auf der die andere Verurteilung beruht, begangen wurde, bevor das Urteil in dem Verfahren rechtskräftig wurde, in dem die Untersuchungshaft verbracht wurde, und ob der Zeitraum bereits verbraucht wurde. [4]

Kann frühere Untersuchungshaft für eine später begangene Tat aufgespart werden?

Frühere Untersuchungshaft ist kein unbegrenztes Abzugsrecht für künftig begangene Taten. Das Verhältnis von Tatzeitpunkt und Rechtskraft ist eine der grundlegenden Voraussetzungen des Anrechnungsantrags. [4]

Zählt jeder Tag Hausarrest wie ein Tag im Gefängnis?

Bei der Maßnahme des Verbots, die Wohnung zu verlassen, nach Artikel 109/6 CMK zählen zwei Tage als ein Tag. Das Verfassungsgericht (AYM) hat in der Entscheidung Burhan Yaz (3) dieses Verhältnis unter den Umständen jenes Falls für verhältnismäßig gehalten. [2] [5]

Werden die Meldepflicht und das Ausreiseverbot angerechnet?

Die allgemeine Regel der richterlichen Kontrolle lautet, dass sie nicht angerechnet wird. Die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen werden gesondert geprüft; eine Meldepflicht oder ein Ausreiseverbot allein wird nicht wie eine Anrechnung von Untersuchungshaft behandelt. [2]

Wie hoch ist der tägliche Anrechnungsbetrag bei Geldstrafen?

Nach dem derzeitigen Wortlaut von Artikel 63 TCK beträgt er 500 TL. Dieser Betrag erfüllt bei der Urteilsfindung nicht dieselbe Funktion wie der nach Artikel 52 TCK festgesetzte Tagessatz. Seine Anwendung auf vergangene Sachverhalte wird ebenfalls gesondert geprüft. [1]

Wird bei der Gesamtstrafe nur der Tatzeitpunkt der letzten Tat berücksichtigt?

Nein. Tatzeitpunkt und rechtlicher Status jeder Strafe werden gesondert geprüft. Die Ablehnung des gesamten Anrechnungsantrags aufgrund des Tatzeitpunkts einer einzigen Tat kann rechtswidrig sein. [4]

Beseitigt die Anrechnung das Recht auf Entschädigung vollständig?

Dazu lässt sich kein allgemeiner Schluss ziehen. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Entschädigung, der Schaden und das einschlägige Verfahren werden gesondert beurteilt; dabei darf nicht übersehen werden, dass die frühere Regelung in Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe a CMK aufgehoben wurde. [2]

Quellen und rechtliche Grundlagen

1. Gesetz Nr. 5237 Türkisches Strafgesetzbuch (5237 sayılı Türk Ceza Kanunu), insbesondere Artikel 7, 16, 52 und 63; einschlägige Bestimmungen und Fußnoten zu Änderungen.

2. Gesetz Nr. 5271 Strafprozessordnung (5271 sayılı Ceza Muhakemesi Kanunu), insbesondere Artikel 109/3-e, 109/3-j, 109/6 und 141–144.

3. Gesetz Nr. 5275 über den Vollzug von Strafen und Sicherungsmaßnahmen (5275 sayılı Ceza ve Güvenlik Tedbirlerinin İnfazı Hakkında Kanun), insbesondere Artikel 98–101 und 107.

4. Kassationshof, 1. Strafkammer (Yargıtay 1. Ceza Dairesi), 27. April 2023, 2023/3270 E., 2023/2439 K., II. Begründung, Randnummern 3–5, und III. Entscheidung; Volltext geprüft. Der Link kann eine Anmeldung erfordern.

5. Plenum des Verfassungsgerichts (AYM), Burhan Yaz (3), Antragsnummer 2021/7919, 29. Mai 2024, insbesondere Randnummern 38–49, 51–54 und die Entscheidungsformel.

6. Gesetz Nr. 4675 über die Strafvollstreckungsrichterämter (4675 sayılı İnfaz Hâkimliği Kanunu), Artikel 4–6.

AUTOR

Av. Umut Güneş

Anwaltskanzlei Güneş & Güneş

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