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Yacht- und Bootsrecht

Anwendbares Recht, zuständiges Gericht und Schiedsverfahren bei internationalen Yachtstreitigkeiten

Vertragsunterlagen, ein Laptop und eine Seekarte auf einem Besprechungstisch mit Blick auf eine Marina; im Fenster eine Motoryacht.
Autor: Veröffentlicht: Etwa 14 Minuten Lesezeit

Institutionelle rechtliche Prüfung und Kontrolle: Anwaltskanzlei Güneş & Güneş

Herausgeber: Anwaltskanzlei Güneş & Güneş

Zusammenfassung

Rechtswahl und Gerichtsstandsvereinbarung in internationalen Yachtverträgen, Schiedsklauseln, Arrest in der Türkei sowie Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen.

Rechtswahl, Gerichtsstandswahl und Schiedsvereinbarung beantworten in einem internationalen Yachtvertrag unterschiedliche Fragen. Das gewählte Recht bestimmt den Inhalt des Vertrags; die Gerichts- oder Schiedsklausel bestimmt, wo ein Streit entschieden wird. Ob eine ausländische Entscheidung in der Türkei vollstreckt werden kann und ob für die Yacht einstweiliger Rechtsschutz beantragt werden kann, wird gesondert geprüft. Eine ausländische Flagge allein klärt diese Fragen nicht.

Ein türkischer Käufer kann eine Yacht, die einer ausländischen Gesellschaft gehört, in der Türkei übernehmen; Reparaturen können bei einer ausländischen Werft beauftragt werden, oder Parteien aus verschiedenen Ländern schließen einen Chartervertrag. In einem solchen Verhältnis gibt es keinen einzigen Anknüpfungspunkt. Der Sitz des Verkäufers, das Schiffsregister, der Lieferort, das Zahlungskonto und der Standort der Vermögenswerte des Schuldners können in verschiedenen Staaten liegen. Den innerstaatlich-rechtlichen Teil eines Charterverhältnisses kann man im Beitrag über Yachtcharterverträge nachlesen.

Wer erst am Tag der Klageerhebung über die Streitbeilegung nachdenkt, verliert Zeit. Eine Entscheidung des im Vertrag gewählten Gerichts, die Sicherung durch Arrest an dem Ort, an dem sich die Yacht befindet, und die Beitreibung aus dem Vermögen des Schuldners sind einander ergänzende, aber getrennte Schritte. Dieser Beitrag erläutert vor allem die rechtliche Beurteilung aus der Sicht der Türkei; gerichtliche und vollstreckungsrechtliche Verfahren in anderen Ländern werden nach deren eigenen Regeln gesondert geprüft.

Wie werden das Auslandselement und der Gegenstand des Streits bestimmt?

Der erste Schritt besteht nicht allein darin, die Flagge des Schiffs festzustellen. Die Vertragsparteien, ihr Wohnsitz und ihre Geschäftsräume, das Register, der Erfüllungsort, die Zahlungsabwicklung und die Ursache des Streits werden gemeinsam bestimmt. Das Unternehmen, das die Rechnung ausgestellt hat, und der Eigentümer der Yacht oder die Person, die den Vertrag unterzeichnet hat, können verschiedene sein. Die Verwendung des Handelsnamens einer anderen Konzerngesellschaft bedeutet nicht automatisch, dass diese Gesellschaft Schuldnerin ist.

Die rechtliche Natur jeder Forderung muss zudem getrennt werden. Eine Forderung auf Rückzahlung des Kaufpreises ist eine vertragliche Forderung; Eigentums- oder Hypothekenansprüche betreffen dingliche Rechte; ein Schaden aus einem Unfall kann eine deliktische oder beförderungsrechtliche Frage sein; und eine Forderung auf Heuer der Besatzung kann aus einem Arbeitsverhältnis stammen. Eine Rechtswahl im Vertrag erfasst diese Rechtsverhältnisse nicht in gleichem Umfang. Die Rechte nicht am Vertrag beteiligter Dritter, etwa eines Versicherers, einer Bank oder eines Schiffsgläubigers, können ebenfalls besonderen Regeln unterliegen. Detaillierte Fragen aus dem Kaufvertrag selbst werden im Beitrag über Yachtkaufverträge behandelt.

Beispielsweise werden bei einem Streit über Reparaturkosten mit einer ausländischen Werft zunächst die Vertragsbestimmungen maßgeblich sein, während die Wirksamkeit einer im Schiffsregister eingetragenen Hypothek nach einer anderen Anknüpfungsregel zu prüfen sein kann. Dieses Beispiel ist hypothetisch und beschreibt nicht den Ausgang eines bestimmten Falls. Es zeigt, dass eine einzige Vertragsakte mehrere Rechtsfragen aufwerfen kann.

Die praktische Ausgangsakte besteht aus dem unterzeichneten Vertrag mit Anlagen, dem Registerauszug, Vollmachtsunterlagen, Liefer- und technischen Berichten, Zahlungsnachweisen und Mitteilungen. Von Anfang an sollte festgelegt werden, welche Sprachfassung des Vertrags vorgeht und in welchen Text spätere Änderungen eingearbeitet wurden.

Wie wird das auf den Vertrag anwendbare Recht gewählt?

Nach Art. 24 des Gesetzes Nr. 5718 über das internationale Privat- und Verfahrensrecht (MÖHUK) können vertragliche Verpflichtungen dem Recht unterliegen, das die Parteien ausdrücklich gewählt haben. Auch eine Wahl, die sich aus dem Vertrag oder den Umständen eindeutig ergibt, wird berücksichtigt. Die Parteien können das Recht für den gesamten Vertrag oder für einen Teil davon wählen. Mehrdeutige Formulierungen schaffen jedoch neuen Streit darüber, welche Verpflichtung welchem Recht unterliegt.

Fehlt eine Rechtswahl, gilt die Regel, dass das Recht maßgeblich ist, das mit dem Vertrag am engsten verbunden ist. Dabei werden die vom Gesetz hergestellte Verbindung über den gewöhnlichen Aufenthalt oder die einschlägige Niederlassung der Partei, die die charakteristische Leistung schuldet, und die Ausnahme für eine engere Verbindung gemeinsam berücksichtigt. Deshalb sind die Schlüsse „bei einem türkischen Käufer gilt türkisches Recht“ oder „bei ausländischer Flagge bestimmt zwingend das Flaggenrecht den Verkauf“ nicht verlässlich.

Die Wirkung einer Rechtswahl ist nicht unbegrenzt. Nach Art. 5 und 6 des Gesetzes Nr. 5718 haben der ordre public und die unmittelbar anwendbaren Regeln des türkischen Rechts sowie die besonderen Schutzvorschriften des jeweiligen Rechtsverhältnisses besonderes Gewicht. Bereiche wie Betriebserlaubnisse, Zoll oder verwaltungsrechtliche Sanktionen sind keine Materien, die die Parteien durch private Vereinbarung frei ändern können.

Die Wahl ausländischen Rechts bedeutet nicht, dass ein türkisches Gericht die Sache niemals entscheiden kann. Ein zuständiges türkisches Gericht darf ausländisches Recht anwenden. Nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 5718 wird der Inhalt des ausländischen Rechts ermittelt, und die Parteien können um Mitwirkung gebeten werden; das Gesetz sieht außerdem eine gesonderte Lösung für den Fall vor, dass das ausländische Recht trotz aller Nachforschungen nicht festgestellt werden kann. Eine frühzeitige Darstellung des ausländischen Rechts und verlässlicher Quellen dazu ist daher nützlich.

Unterliegen Eigentum, Registereintragung und Verbraucherschutz derselben Wahl?

Für dingliche Rechte an Seeschiffen gilt die Herkunftslandregel des Art. 22 des Gesetzes Nr. 5718. Maßgeblich ist der Ort des Registers, in dem die dinglichen Rechte am Schiff eingetragen sind; fehlt ein solches Register, ist es der Liegehafen (bağlama limanı). Das Recht, das die Preis- und Gewährleistungsbestimmungen des Vertrags regelt, kann daher vom Recht abweichen, das die dinglichen Wirkungen von Eigentum oder Hypothek bestimmt.

Wird eine in einem ausländischen Register eingetragene Yacht verkauft, genügt ein vertraglicher Anspruch allein nicht. Die vom Register verlangten Unterlagen, die Voraussetzungen der Vertretung, die Löschung bestehender Eintragungen und die Vorgänge zugunsten des neuen Eigentümers sollten gemeinsam geplant werden. Die vertragliche Pflicht des Verkäufers, die Eintragung zu veranlassen, und die Voraussetzungen, unter denen das Register sie annimmt, sind nicht dasselbe.

Handelt der Käufer zu Zwecken außerhalb einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, kann Verbraucherschutz eingreifen. Der hohe Preis einer Yacht beseitigt die Verbrauchereigenschaft für sich allein nicht. Sind Anwendungsbereich und Voraussetzungen des Art. 26 des Gesetzes Nr. 5718 erfüllt, bleibt der von den zwingenden Vorschriften des gewöhnlichen Aufenthaltsrechts des Verbrauchers gewährleistete Mindestschutz trotz der Rechtswahl von Bedeutung. Die Vorschrift enthält außerdem Ausnahmen für Beförderungsverträge und bestimmte Dienstleistungsverträge mit Auslandsbezug.

Besondere Regeln gelten auch für Arbeits- und Versicherungsverhältnisse. Dieselbe Vertragsklausel kann daher nicht als gleichermaßen wirksam für einen Investor, einen Käufer zu Urlaubszwecken, einen Kapitän und einen Versicherer angenommen werden. Bei der Gestaltung einer Streitbeilegungsklausel müssen die rechtliche Stellung der Parteien und die schutzbedürftigen Bereiche gesondert bestimmt werden.

Beeinflusst eine ausländische Gerichtswahl türkische Gerichte?

Die internationale Zuständigkeit türkischer Gerichte richtet sich in der Regel nach den innerstaatlichen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (Art. 40 des Gesetzes Nr. 5718). Für die Wahl eines ausländischen Gerichts regelt Art. 47 eine besondere Ordnung für Streitigkeiten aus Schuldverhältnissen mit Auslandsbezug. Voraussetzungen wie ausschließliche Zuständigkeitsbereiche und der schriftliche Nachweis der Vereinbarung sind zu prüfen.

Liegt eine wirksame ausländische Gerichtsvereinbarung vor, ist wichtig, ob die Gegenseite vor einem türkischen Gericht die Zuständigkeit rügt und ob das ausländische Gericht sich für unzuständig hält. Die Zuständigkeiten, die die Art. 44 bis 46 für Arbeits-, Verbraucher- und Versicherungssachen schützen, können durch Vereinbarung der Parteien nicht beseitigt werden. Ein im Vertrag genannter ausländischer Ort beseitigt daher nicht automatisch alle Optionen vor türkischen Gerichten.

Das gewählte Gericht muss im Vertrag eindeutig bezeichnet sein, einschließlich des Staates und eines hinreichend bestimmten Gerichtsbezirks. Sagt eine Klausel „nur das ausländische Gericht“ und eine andere „alle Streitigkeiten werden schiedsgerichtlich entschieden“, kann dies eine Auslegungsfrage aufwerfen. Behalten sich die Parteien vor, für bestimmte einstweilige Maßnahmen oder für die Unterstützung eines Schiedsverfahrens ein Gericht anzurufen, sollte klar sein, dass dies von der Entscheidung der Hauptsache zu unterscheiden ist.

Kosten der Zustellung im Ausland, Übersetzungen, lokale Vertretung und mögliche Sicherheitsleistung für die Prozesskosten sind beim Vertragsschluss zu berücksichtigen. Für eine ausländische Person, die in der Türkei klagt oder vollstreckt, kann auch die Befreiung von der Sicherheitsleistung nach Gegenseitigkeit gemäß Art. 48 des Gesetzes Nr. 5718 in Betracht kommen. Es kann nicht unterstellt werden, dass die Eigenschaft als Ausländer stets zur Hinterlegung derselben Sicherheit führt.

Wie wird eine wirksame und durchsetzbare Schiedsklausel formuliert?

Ein Schiedsverfahren setzt eine Vereinbarung voraus, dass der Streit von einem Schiedsrichter oder von Schiedsrichtern statt von einem staatlichen Gericht entschieden wird. Geprüft werden das Auslandselement und die Anwendungsvoraussetzungen der Art. 1 und 2 des Gesetzes Nr. 4686 über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit. Neben dem Auslandselement und einem Schiedsort in der Türkei kann in der Praxis auch die Wahl der Rechtsvorschriften bedeutsam sein, die das Schiedsverfahren regeln. Nicht jeder internationale Vertrag unterliegt automatisch der Schiedsgerichtsbarkeit.

Art. 4 des MTK regelt die Schriftform der Schiedsvereinbarung; elektronische Kommunikation und die weiteren im Gesetz genannten Formen der Schriftlichkeit werden ebenfalls berücksichtigt. Die Schiedsklausel kann in den Hauptvertrag aufgenommen werden oder in einer gesonderten Vereinbarung enthalten sein. Ob ein Verweis auf ein Formular die Schiedsklausel zum Bestandteil des Vertrags macht, wird gesondert geprüft. Nicht unterzeichnete und nicht übersandte Allgemeine Geschäftsbedingungen dürfen nicht als jedem bekannt unterstellt werden.

Die Schiedsklausel sollte Umfang des Streits, Schiedsort, Institution oder Verfahren zur Bestellung der Schiedsrichter, anzuwendende Regeln, Zahl der Schiedsrichter und Verfahrenssprache eindeutig festlegen. Der Schiedsort ist der rechtliche Mittelpunkt; er ist nicht dasselbe wie die tatsächliche Durchführung der Verhandlung an einem anderen Ort. Bei Bedarf werden das auf die Sache anwendbare Recht und das auf die Schiedsvereinbarung anwendbare Recht gesondert bestimmt.

Die Behauptung, der Hauptvertrag sei unwirksam, macht die Schiedsvereinbarung nicht in jedem Fall ebenfalls unwirksam. Gesondert zu prüfen sind jedoch der Wille zur Schiedsgerichtsbarkeit, die Vertretungsmacht des Unterzeichners, die Schiedsfähigkeit des Streits und die Stellung schutzbedürftiger Parteien. Es ist nicht angemessen, jeden Yachtverkauf ungeprüft mit einer Standard-Schiedsklausel zu versehen.

Schiedsrichterhonorare, Verwaltungskosten der Institution, Begutachtung durch technische Sachverständige, Übersetzungen und Anwaltskosten spielen bei der Wahl ebenfalls eine Rolle. Optionen wie ein Einzelschiedsrichter oder ein Gremium, ein Verfahren nach Aktenlage und gegebenenfalls ein beschleunigtes Verfahren werden nach dem erwarteten Umfang des Streits bewertet. Es kann nicht garantiert werden, dass ein Schiedsverfahren stets billiger, schneller oder vollständig vertraulich ist; maßgeblich sind die gewählte Ausgestaltung und der Sachverhalt.

Kann eine Yacht in der Türkei gepfändet werden, wenn eine ausländische Gerichts- oder Schiedsklausel besteht?

Dass die Hauptsache vor einem ausländischen Gericht oder im Schiedsverfahren verhandelt wird, schließt einstweiligen Rechtsschutz in der Türkei für sich allein nicht aus. Art. 1356 TTK bestimmt, dass ungeachtet einer Klausel, die ein zuständiges ausländisches Gericht oder Schiedsgericht wählt, unter den Voraussetzungen der Art. 1354 und 1355 Arrest bei den zuständigen türkischen Gerichten beantragt werden kann. Die Klausel wird dadurch nicht vollständig nichtig; Entscheidung der Hauptsache und Sicherung der Forderung sind getrennte Funktionen.

Nicht jede Forderung aus einer Yacht begründet ein Arrestrecht. Geprüft werden gemeinsam, ob die Forderung zu den in Art. 1352 TTK aufgezählten Seeforderungen gehört, ob die richtige Verbindung zwischen Schiff und Schuldner besteht, sowie die Voraussetzungen der Glaubhaftmachung, der Sicherheitsleistung und der Zuständigkeit. Wird für die Forderung Sicherheit verlangt, gilt die besondere Ordnung für den Schiffsarrest nicht als durch einen gewöhnlichen einstweiligen Antrag umgangen.

Das Berufungsgericht Izmir, 17. Zivilkammer, hat mit Entscheidung vom 2. Mai 2024, E.2024/535, K.2024/939, einen Einwand gegen einen Arrest in einem Charterverhältnis geprüft, das eine ausländische Rechtswahl und eine Schiedsklausel enthielt. Im Rahmen der Voraussetzungen einer Seeforderung und der Glaubhaftmachung wurde die Entscheidung, den Einwand zurückzuweisen, für zutreffend erachtet; die Berufung wurde in der Sache zurückgewiesen. Die Entscheidung zeigt nicht, dass für jede Yachtforderung ein Arrest angeordnet wird; sie zeigt, dass ein Arrest gemeinsam mit den Voraussetzungen des Schiedsverfahrens und des einstweiligen Schutzes in Betracht kommen kann.

Nach einem Arrest sind die Fristen für die Durchführung der Entscheidung, für Einwendungen und für ergänzende Schritte gesondert zu beachten. Unterlagen und Übersetzungen, die die Einleitung eines ausländischen Schiedsverfahrens belegen, können erforderlich sein. Es darf nicht unterstellt werden, dass laufende Verhandlungen oder das Zahlungsversprechen der Gegenseite gesetzliche Fristen hemmen.

Anerkennung und Vollstreckung einer ausländischen Gerichtsentscheidung in der Türkei

Eine ausländische Gerichtsentscheidung bedeutet nicht, dass ein türkisches Vollstreckungsamt unmittelbar jeden Schritt vornehmen kann. Die Art. 50 ff. des Gesetzes Nr. 5718 sehen für die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in der Türkei die Vollstreckbarerklärung (tenfiz) vor. Die Anerkennung betrifft dagegen die Wirkung der Entscheidung als Rechtskraft oder als maßgeblicher Beweis. Zielt das Verfahren auf die Beitreibung von Geld, kann allein die Anerkennung nicht ausreichen.

Bei der Vollstreckung ist wichtig, dass die ausländische Entscheidung nach dem Recht des Staates, in dem sie ergangen ist, rechtskräftig ist und ordnungsgemäß nachgewiesen wird. Art. 54 des Gesetzes Nr. 5718 enthält Voraussetzungen zur Gegenseitigkeit, zur ausschließlichen Zuständigkeit türkischer Gerichte, zur in bestimmten Fällen überschießenden Zuständigkeit, zum Verstoß gegen den ordre public und zum rechtlichen Gehör. Der Gegenseitigkeitsbuchstabe desselben Artikels findet bei der Anerkennung keine Anwendung (Art. 58).

Eine ordnungsgemäß beglaubigte Ausfertigung der Gerichtsentscheidung, eine Rechtskraftbescheinigung und beglaubigte Übersetzungen sind vorzubereiten. Wird die Vollstreckung nur für einen Teil der Entscheidung beantragt, muss der Umfang eindeutig angegeben werden. Bereits erfolgte Zahlungen und Tatsachen der Erfüllung dürfen nicht verschwiegen werden. Ein Vollstreckungsverfahren ist keine zweite Verkaufs- oder Reparaturklage, mit der der gesamte zugrunde liegende Streit mit allen Beweisen neu verhandelt wird.

Zur sachlichen Zuständigkeit werden die Regelung des Gerichts erster Instanz nach Art. 51 des Gesetzes Nr. 5718 und die Art des Streits gemeinsam betrachtet; ob das Zivil- oder das Handelsgericht erster Instanz zuständig ist, richtet sich nach dem konkreten Rechtsverhältnis. Zur örtlichen Zuständigkeit werden der Wohnsitz oder Aufenthalt des Schuldners in der Türkei und, wenn beides fehlt, die im Gesetz genannten Alternativen berücksichtigt. Eine ausländische Gerichtsentscheidung und ein ausländischer Schiedsspruch dürfen nicht als Träger identischer Zuständigkeitsregeln angesehen werden.

Ausländische Schiedssprüche und das New Yorker Übereinkommen

Bei einem ausländischen Schiedsspruch werden zunächst der Anwendungsbereich des New Yorker Übereinkommens von 1958 und die Vorbehalte der Türkei geprüft. Die Türkei hat Vorbehalte hinsichtlich von Sprüchen erklärt, die in einem anderen Vertragsstaat ergangen sind, und hinsichtlich von Rechtsverhältnissen, die nach türkischem Recht als handelsrechtlich gelten. Die Verwahrerdatenbank der Vereinten Nationen zeigt diese Vorbehalte. Ist das Übereinkommen nicht anwendbar, werden die Art. 60 bis 63 des Gesetzes Nr. 5718 und andere einschlägige Vorschriften gesondert geprüft.

Nach Art. IV des New Yorker Übereinkommens werden der Schiedsspruch, die Schiedsvereinbarung und die erforderlichen beglaubigten Übersetzungen vorbereitet. Die Prüfung der Rechtskraft einer ausländischen Gerichtsentscheidung darf nicht automatisch und mit denselben Worten auf einen Schiedsspruch übertragen werden. Die Bindungswirkung des Spruchs sowie die Gründe für seine Aufhebung oder die Aussetzung der Vollstreckung richten sich nach der jeweils anwendbaren Ordnung.

Art. V des Übereinkommens regelt die Versagungsgründe, etwa das Fehlen einer wirksamen Schiedsvereinbarung, die unterbliebene ordnungsgemäße Mitteilung oder fehlende Gelegenheit zur Verteidigung, Überschreitung der Befugnisse, Unregelmäßigkeiten bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder im Verfahren sowie Fragen der Bindungswirkung des Spruchs. Schiedsfähigkeit und ordre public werden gesondert geprüft. Nicht jede abweichende rechtliche Auslegung rechtfertigt allein eine erneute Prüfung der Sache.

Das Aufhebungsverfahren am Schiedsort und das Vollstreckungsverfahren in der Türkei sind nicht dasselbe Verfahren. Art. VI des New Yorker Übereinkommens kann in einem bestimmten Fall die Aussetzung der Prüfung für die Vollstreckung und die Forderung nach einer Sicherheit ermöglichen. Ein Antrag des Schuldners in einem Land bedeutet nicht, dass alle Verfahren in einem anderen Land stets automatisch ruhen.

Wird die Vollstreckung in einem anderen Land angestrebt, werden die Mitgliedschaft dieses Landes im Übereinkommen, seine Vorbehalte, sein Verfahren und das Vermögen des Schuldners geprüft. Eine Verlagerung der Yacht kann den Beitreibungsplan beeinflussen. Deshalb sollte bei der Wahl des Streitbeilegungsortes nicht nur bedacht werden, wo die Entscheidung erlangt wird, sondern auch, in welchen Vermögenswerten sie vollstreckt werden soll.

Schluss

Eine wirksame vertragliche Regelung für einen internationalen Yachtstreit plant gemeinsam das anwendbare Recht, das Forum, den einstweiligen Schutz und die Vollstreckung der Entscheidung. Eine ausländische Flagge oder ein einzelner Satz zur Schiedsgerichtsbarkeit ersetzt diese Prüfung nicht. Werden Vertrag, Register, Vertretungsunterlagen und Zahlungsbelege frühzeitig verglichen, lassen sich sowohl Zuständigkeitsstreitigkeiten als auch Schwierigkeiten bei der Beitreibung nach einer Entscheidung vorhersehen.

Verwandte Beiträge: Vererbung von Yacht und Boot im Erbgang; Vermittlung und Provision beim Yachtverkauf; Arrest an einer Yacht; Arbeitsrechte von Kapitän und Besatzung.

Häufig gestellte Fragen

Muss bei einer ausländischen Flagge stets vor einem ausländischen Gericht geklagt werden?

Nein. Die Flagge allein bestimmt für nicht alle Streitigkeiten die gerichtliche Zuständigkeit. Die Art des Anspruchs, die Parteien, die Zuständigkeits- oder Schiedsvereinbarung und die einschlägigen gesetzlichen Anknüpfungspunkte werden gemeinsam geprüft. Einzelheiten: Wie werden das Auslandselement und der Gegenstand des Streits bestimmt?

Bedeutet die Wahl englischen Rechts auch die Wahl englischer Gerichte?

Nein. Rechtswahl und Wahl des Gerichts oder der Schiedsgerichtsbarkeit sind verschiedene Dinge. Ein zuständiges türkisches Gericht kann auch ausländisches Recht anwenden. Einzelheiten: Wie wird das auf den Vertrag anwendbare Recht gewählt?

Kann bei bestehender Schiedsklausel in der Türkei kein Arrest beantragt werden?

Eine wirksame Schiedsklausel verhindert einstweiligen Schutz nicht von selbst. Zusätzlich müssen die Voraussetzungen des TTK zu Seeforderungen, Zuständigkeit, Verbindung zwischen Schiff und Schuldner, Glaubhaftmachung und Sicherheitsleistung erfüllt sein. Einzelheiten: Kann eine Yacht in der Türkei gepfändet werden, wenn eine ausländische Gerichts- oder Schiedsklausel besteht?

Kann ein im Ausland gewonnenes Urteil in der Türkei unmittelbar vollstreckt werden?

Für eine ausländische Gerichtsentscheidung werden die Voraussetzungen der Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung geprüft. Bei zwangsweisen Vollstreckungsfolgen, etwa der Beitreibung von Geld, ist in der Regel eine Vollstreckbarerklärung erforderlich; Entscheidung und Rechtskraftbescheinigung müssen vorbereitet werden. Einzelheiten: Anerkennung und Vollstreckung einer ausländischen Gerichtsentscheidung in der Türkei

Gelten für einen Schiedsspruch dieselben Vollstreckungsvoraussetzungen wie für ein Gerichtsurteil?

Nein. Der Anwendungsbereich des New Yorker Übereinkommens und gegebenenfalls die Vorschriften des Gesetzes Nr. 5718 über Schiedssprüche werden gesondert beurteilt. Bindungswirkung und Versagungsgründe dürfen nicht in dasselbe Schema wie bei einem Gerichtsurteil gepresst werden. Einzelheiten: Ausländische Schiedssprüche und das New Yorker Übereinkommen

Kann ich in jedem Yachtvertrag eine Standard-Schiedsklausel verwenden?

Die Verwendung derselben Klausel ohne Prüfung der Stellung der Parteien, des Auslandselements, der Schiedsfähigkeit, der Vertretung, der Institution, des Orts und der Sprache kann Unsicherheit schaffen. Zwischen Hauptvertrag und Anlagen darf kein Widerspruch bestehen. Einzelheiten: Wie wird eine wirksame und durchsetzbare Schiedsklausel formuliert?

Quellen und rechtliche Grundlagen

1 — Gesetz Nr. 5718 über das internationale Privat- und Verfahrensrecht (MÖHUK), Fassung des Justizministeriums, Art. 2, 5–6, 22, 24, 26, 40, 44–48 und 50–63; der Inhalt von Art. 27 zu Arbeitsverhältnissen wird in diesem Beitrag nicht verwendet.

2 — Gesetz Nr. 4686 über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit, zugänglicher Teil des konsolidierten Textes, insbesondere Art. 1–5. Der Zugang zur amtlichen PDF-Fassung des Gesetzes war nicht möglich, daher wurde der zugängliche Gesetzestext verwendet.

3 — Gesetz Nr. 6102 Türkisches Handelsgesetzbuch, Fassung des Handelsministeriums, insbesondere Art. 1352–1356 und die fortgeltenden Vorschriften zum Arrest.

4 — Berufungsgericht Izmir, 17. Zivilkammer, 2. Mai 2024, E.2024/535, K.2024/939, Volltextzugang. Der Zugangsanbieter kann eine Mitgliedschaft verlangen.

5 — New Yorker Übereinkommen von 1958, Originaltext der Vereinten Nationen, Art. I–VII; englischer Teil, PDF S. 7–9.

6 — Verwahrerdatenbank der Vereinten Nationen: Vertragsparteien und Vorbehalte der Türkei.

AUTOR

Av. Umut Güneş

Anwaltskanzlei Güneş & Güneş

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