Ein nicht eingelöster Scheck oder Wechsel, ein Zahlungsbefehl im besonderen Pfändungsverfahren für Wechsel und Schecks (kambiyo takibi), ein Unterschriftswiderspruch oder eine verlorene Urkunde. Bei Schecks, Eigenwechseln und gezogenen Wechseln beurteilen wir Beitreibung, Verteidigung, negative Feststellungsklage und Kraftloserklärung gemeinsam mit der Originalurkunde, dem zugrunde liegenden Schuldverhältnis und den kurzen gesetzlichen Fristen.
Was sollten Sie bei einem Scheck- oder Wechselstreit zuerst prüfen?
Scheck, Eigenwechsel und gezogener Wechsel sind Wertpapiere nach dem Wechsel- und Scheckrecht (kambiyo senetleri) mit unterschiedlichen Formerfordernissen, Verpflichtungen und Antragsfristen. Das auf der Urkunde verbriefte Recht und das zugrunde liegende Verhältnis, etwa Kauf, Darlehen oder Sicherheit, müssen gemeinsam geprüft werden.
Ihre rechtliche Stellung als Gläubiger, Schuldner, Indossant, Wechselbürge (avalist) oder Vertreter einer Gesellschaft verändert den Antragsweg. Zunächst werden die Originalurkunde, die Unterschrift, die Parteistellung und alle Daten bestimmt.
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Urkunde und Vorlage
Halten Sie das Original der Urkunde, das Fälligkeits- und Ausstellungsdatum, das Indossament sowie Bank- oder Protestunterlagen bereit. Wir bewerten die Voraussetzungen von Vollstreckung und dringendem Schutz.
Im besonderen Pfändungsverfahren für Wechsel und Schecks beträgt die Frist für den Widerspruch gegen die Schuld und die Unterschrift in der Regel fünf Tage; die Zahlungsfrist beträgt zehn Tage. Fristbeginn ist die Zustellung. Antragsart und Zustellungsweise müssen sofort geprüft werden.
Bewahren Sie die Angaben zur Urkunde und den Verlustnachweis auf. Zahlungsverbot, Kraftloserklärung oder Rückgabe des Wechsels werden nach Ihrer Stellung als Berechtigter geprüft.
Vorder- und Rückseite, Originalurkunde, Fälligkeit, Vorlage, Protest und Zustellungsnachweise werden geprüft.
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Partei und zugrunde liegendes Verhältnis
Indossament, Wechselbürgschaft, Vertretungsbefugnis, Vertrag, Lieferung und Zahlungen werden abgeglichen.
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Antrag und Schutz
Der Weg über Vollstreckung, Widerspruch, Klage, Kraftloserklärung, Zahlungsverbot oder Arrest wird bestimmt.
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Beitreibung und Durchsetzung
Vermögen, Sicherheiten, Nachlassvertrag (konkordato) / Insolvenz und die Durchsetzung der Entscheidung werden bewertet.
Was klärt sich bei der ersten Bewertung?
Antragsweg, nahe Fristen, fehlende Unterlagen und der Bedarf an dringendem Schutz werden bestimmt. Leistungsumfang, Anwaltshonorar und mögliche Verfahrenskosten werden gesondert erläutert. Das Ergebnis einer Beitreibung oder Klage wird nicht garantiert.
Vorbereitungsliste für das erste Gespräch
Wenn ein Zahlungsbefehl vorliegt oder eine Vorlagefrist naht, teilen Sie dies mit, ohne auf die Vollständigkeit aller Unterlagen zu warten.
Unterlagen, die Sie zweckmäßig vorbereiten
Gut lesbare Vorder- und Rückseite des Schecks, Eigenwechsels oder gezogenen Wechsels; das Original und sein Aufbewahrungsort.
Zahlungsbefehl, Zustellungsumschlag oder Nachweis im Nationalen System für elektronische Zustellung (UETS).
Vorlage, Vermerk „ungedeckt“, Protest und Bankunterlagen.
Vertrag, Rechnung, Lieferbeleg, Zahlungsbeleg (dekont) und Nachweis über die Rückgabe des Wechsels.
Vertretungsnachweise der Gesellschaft, Unterschriftsunterlagen und zugehöriger Schriftwechsel.
Häufig gestellte Fragen zu Schecks und Eigenwechseln
Kann jede unterschriebene Urkunde Gegenstand der Wechsel- und Scheckvollstreckung sein?+−
Nein. Die für die jeweilige Urkundenart zwingenden Bestandteile und die gesetzlichen Ergänzungsvorschriften werden geprüft. Das Fehlen der Eigenschaft als Wechsel oder Scheck bedeutet nicht, dass alle Ansprüche aus dem zugrunde liegenden Verhältnis automatisch erlöschen.
Im Zahlungsbefehl steht zehn Tage; habe ich auch zehn Tage für den Widerspruch?+−
Im besonderen Pfändungsverfahren für Wechsel und Schecks beträgt die Frist für den Widerspruch gegen die Schuld und die Unterschrift in der Regel fünf Tage ab Zustellung. Zehn Tage ist die Zahlungsfrist. Der Beschwerdegrund und die Art der Zustellung werden zusätzlich gesondert geprüft.
Stoppen die Pfändungsmaßnahmen von selbst, wenn ich Widerspruch einlege?+−
Der Widerspruch gegen die Schuld oder die Unterschrift stoppt Vollstreckungsmaßnahmen außer der Verwertung nicht von selbst. Liegen die Voraussetzungen vor, wird beim Vollstreckungsgericht gesondert eine vorläufige Einstellung beantragt.
Genügt es zu sagen, dass ich einen Sicherungswechsel (teminat senedi) gegeben habe?+−
Das Sicherungsverhältnis muss durch Wechsel, Vertrag und Lieferunterlagen konkretisiert werden. Die Übertragung an einen Dritten und die rechtliche Stellung des Inhabers können den Umfang der Verteidigung beeinflussen.
Stoppt eine negative Feststellungsklage die Vollstreckung?+−
Die Klageerhebung stoppt die Vollstreckung nicht von selbst. Die Voraussetzungen des vorläufigen Rechtsschutzes unterscheiden sich bei Klagen vor und nach der Vollstreckung; nach der Vollstreckung wird zudem gesondert geprüft, ob das bei der Vollstreckungskasse liegende Geld nicht ausgezahlt wird.
Genügt bei einem verlorenen Scheck die Meldung an die Bank?+−
Die Meldung ist wichtig, ersetzt aber nicht das gerichtliche Zahlungsverbot oder die Kraftloserklärung. Die Stellung als Berechtigter, die Art des Verlusts und die Frage, ob bekannt ist, wer die Urkunde besitzt, werden geprüft.
Wird meine Forderung im Strafverfahren beigetrieben, wenn ein Scheck ungedeckt ist?+−
Das Strafverfahren sorgt nicht von selbst für die Beitreibung der Forderung. Die Vollstreckung oder die Geltendmachung der Forderung sowie das Beschwerde- und Sanktionsverfahren werden unter getrennten Voraussetzungen betrieben.
Begründet die Unterschrift auf einem Gesellschaftswechsel eine persönliche Haftung?+−
Vertretungsbefugnis, Art der Unterschriftsleistung, Wechselbürgschaft und weitere Vermerke werden gemeinsam geprüft. Das Vorhandensein eines Firmenstempels oder mehrerer Unterschriften erklärt für sich allein nicht jede Konstellation.
Rechtliche Unterstützung von Antalya aus mit Türkei-Bezug
Die am 18. März 1999 in Kemer gegründete Güneş & Güneş Rechtsanwaltskanzlei beurteilt Streitigkeiten über Wertpapiere in allen 81 Provinzen der Türkei nach den Voraussetzungen von sachlicher und örtlicher Zuständigkeit, Fristen, Beweisen und Vertretung. Unser physischer Sitz ist seit 2007 Antalya.
Für Personen und Unternehmen im Ausland können bei Akten mit Türkei-Bezug Online-Gespräche und mehrsprachige Kommunikation genutzt werden. Sind Verfahren im Ausland erforderlich, werden sie mit den dort zuständigen Juristen abgestimmt.
Kommunikationssprachen: Türkisch, Englisch, Deutsch und Russisch.
Je nach Art des Anspruchs gelten das Türkische Handelsgesetzbuch, das Gesetz über Zwangsvollstreckung und Insolvenz und die einschlägigen Sondervorschriften gemeinsam.
Mitgeteilte Angaben und Unterlagen werden nach den Grundsätzen der Vertraulichkeit und des Schutzes personenbezogener Daten für die rechtliche Bewertung und im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs verwendet. Eine Anfrage allein begründet kein Mandatsverhältnis und hemmt keine gesetzlichen Fristen. Dieser Inhalt dient der allgemeinen Information.