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FAMILIENRECHT · KINDESWOHL

Feststellung und Änderung des Sorgerechts

Vorläufiges Sorgerecht, Regelung nach der Scheidung, gemeinsames Sorgerecht, Änderung und Entziehung. Beurteilung der Voraussetzungen nach dem Kindeswohl.

Gespräch zum Sorgerecht anfragen

Maßgebliches Kriterium im Sorgerechtsverfahren: das Kindeswohl

Das Sorgerecht ist kein Mittel, um einen Elternteil zu belohnen oder den anderen zu bestrafen. Ziel der Beurteilung ist es, die Sicherheit, die Entwicklung, die Kontinuität der Betreuung und die stabile Lebensgestaltung des Kindes angemessen zu schützen. Ein Verschulden an der Scheidung, die wirtschaftliche Stärke, das Geschlecht des Elternteils oder allein das junge Alter des Kindes bestimmen das Sorgerecht für sich genommen nicht.

Je nach den Besonderheiten des konkreten Falls kann das Gericht insbesondere folgende Gesichtspunkte beurteilen:

  • Die körperliche und seelische Sicherheit des Kindes
  • Die bestehende Betreuungssituation und die Kontinuität der Betreuung
  • Alter, Entwicklung, Gesundheit und besondere Bedürfnisse des Kindes
  • Bildungssituation, Schulkontinuität und soziales Umfeld
  • Beziehungen zu den Eltern, Geschwistern und dem engeren Umfeld
  • Die Fähigkeit von Mutter und Vater, ihre Verantwortung für Betreuung, Aufsicht und Vertretung wahrzunehmen
  • Die Haltung der Eltern, die gesunde Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil zu unterstützen
  • Vorwürfe von Gewalt, Vernachlässigung, Missbrauch, Abhängigkeit oder schwerem Konflikt, die das Kind betreffen
  • Die kurz- und langfristigen Folgen einer Änderung der Lebensgestaltung des Kindes
  • Die frei geäußerte Meinung des Kindes, die seinem Alter und seiner Reife entspricht
  • Der Bericht der sozialen Untersuchung (sosyal inceleme), Gutachten von Fachleuten und andere rechtmäßige Beweise

Der Richter kann die Ermittlungen anordnen, die das Kindeswohl erfordert; er kann die Unterlagen der zuständigen Stellen beiziehen, eine soziale Untersuchung durchführen lassen und die von ihm für erforderlich gehaltenen einstweiligen oder Schutzmaßnahmen prüfen. Auch aktuelle Entwicklungen im Leben des Kindes oder in den Verhältnissen der Parteien während des Verfahrens können berücksichtigt werden.

Es ist wichtig, dass die Meinung eines Kindes, dessen Alter und Reife dies zulassen, auf geeignete und sichere Weise eingeholt wird. Das Kind darf jedoch nicht gezwungen werden, sich für Mutter oder Vater zu entscheiden, und nicht zum Entscheidungsträger im Streit der Eltern gemacht werden. Die geäußerte Meinung wird zusammen mit den anderen Beweisen daraufhin geprüft, ob sie frei gebildet wurde, ob eine Beeinflussung vorliegt und ob sie mit dem Gesamtwohl des Kindes übereinstimmt.

So wie es keine Regel gibt, die der Mutter oder dem Vater allein wegen des Geschlechts automatisch den Vorrang einräumt, genügt auch ein hohes Einkommen für sich genommen nicht, um das Sorgerecht zuzusprechen. Betreuungsfähigkeit, Sicherheit, Kontinuität, elterliche Verantwortung und die Fähigkeit, die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil zu erhalten, werden gemeinsam beurteilt.

Sorgerecht während der Ehe, vorläufiges Sorgerecht, Sorgerecht nach der Scheidung und gemeinsames Sorgerecht

Sorgerecht bei fortbestehender Ehe

Solange die Ehe besteht, wird das Sorgerecht grundsätzlich von Mutter und Vater gemeinsam ausgeübt. Endet die eheliche Lebensgemeinschaft, leben die Ehegatten getrennt oder entsteht eine Lage, die den Schutz des Kindes erfordert, kann der Richter entscheiden, bei wem das Kind bleibt, sowie über Betreuungs- und Bildungskosten, den persönlichen Umgang und andere erforderliche Maßnahmen.

Vorläufiges Sorgerecht und einstweilige Regelungen

Während eines Scheidungs- oder Trennungsverfahrens darf die vorläufige Lebens- und Betreuungssituation des Kindes nicht ungeklärt bleiben. Das Gericht kann das Sorgerecht für die Dauer des Verfahrens vorläufig einem Elternteil überlassen; es kann den persönlichen Umgang mit dem anderen Elternteil und den vorläufigen Unterhalt für das Kind regeln. Eine Entscheidung über das vorläufige Sorgerecht ist keine endgültige Sorgerechtsentscheidung. Ändern sich die Umstände oder tritt ein neues Risiko auf, kann eine erneute Prüfung der einstweiligen Regelung beantragt werden.

Sorgerecht nach der Scheidung

Mit dem Scheidungsurteil regelt das Gericht, welcher Elternteil das Sorgerecht ausübt, den persönlichen Umgang zwischen dem Kind und dem Elternteil, der das Sorgerecht nicht ausübt, sowie die Beteiligung an den Kosten des Kindes. Eine Sorgerechtsentscheidung ist nicht unveränderlich. Tritt eine wesentliche und dauerhafte Änderung ein, die das Wohl des Kindes berührt, kann eine Klage auf Änderung des Sorgerechts in Betracht kommen.

Sorgerecht für ein außerhalb der Ehe geborenes Kind

Nach Artikel 337 des Türkischen Zivilgesetzbuchs steht das Sorgerecht grundsätzlich der Mutter zu, wenn Mutter und Vater nicht verheiratet sind. Ist die Mutter minderjährig, steht sie unter Vormundschaft oder ist sie verstorben oder wird ihr das Sorgerecht entzogen, bestellt der Richter nach dem Wohl des Kindes einen Vormund oder überträgt das Sorgerecht dem Vater. Ein Auslandsbezug, eine spätere Eheschließung und bestehende Entscheidungen werden gesondert beurteilt.

Gemeinsames Sorgerecht

Gemeinsames Sorgerecht bedeutet, dass Mutter und Vater nach der Scheidung die wichtigen Verantwortlichkeiten und Entscheidungen für das Kind gemeinsam ausüben. Das gemeinsame Sorgerecht wird nicht allein auf Antrag oder Einigung der Parteien beurteilt, sondern unter Berücksichtigung des Kindeswohls, der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern, der Durchführbarkeit der Regelung, der Lebensgestaltung des Kindes sowie des Vorliegens häuslicher Gewalt oder eines schweren Konflikts.

Bei gemeinsamem Sorgerecht müssen der Hauptwohnsitz des Kindes, die tägliche Betreuung, Entscheidungen zu Bildung und Gesundheit, der Plan für Wochentage und Ferien, Reisen, gewöhnliche und außergewöhnliche Kosten, der Informationsaustausch und das Vorgehen bei Meinungsverschiedenheiten klar und durchführbar festgelegt werden. Haben sich die Parteien auf das gemeinsame Sorgerecht geeinigt, entfällt dadurch nicht die Prüfung des Gerichts hinsichtlich des Kindeswohls.

Änderung des Sorgerechts und Entziehung des Sorgerechts

In einer Klage auf Änderung des Sorgerechts müssen die Tatsachen konkret dargelegt werden, die nach der früheren Entscheidung eingetreten sind oder von denen sich später herausgestellt hat, dass sie das Wohl des Kindes berühren. Nicht jeder Streit zwischen den Eltern ist ein Änderungsgrund. Geprüft wird, wie sich der geltend gemachte Umstand auf Sicherheit, Entwicklung, Betreuung des Kindes oder seine Beziehung zum anderen Elternteil auswirkt.

Eine Änderung des Sorgerechts kommt insbesondere in folgenden Situationen in Betracht:

  • Dauerhafte Nichterfüllung der Sorgerechtspflichten
  • Vernachlässigung der Betreuungs-, Bildungs- oder Gesundheitsbedürfnisse des Kindes
  • Gewalt, Drohungen oder Missbrauch gegenüber dem Kind oder dem anderen Elternteil
  • Abhängigkeit, die Betreuung und Sicherheit des Kindes beeinträchtigt
  • Das Kind lebt tatsächlich und seit langer Zeit beim anderen Elternteil
  • Ein Wohnortwechsel, der Bildung, soziales Umfeld oder persönlichen Umgang schwer beeinträchtigt
  • Dauerhafte Behinderung des persönlichen Umgangs ohne triftigen Grund
  • Die Behauptung, das Kind werde gegen den anderen Elternteil beeinflusst, wird durch konkrete Tatsachen gestützt
  • Tod oder Stellung unter Vormundschaft der sorgeberechtigten Person oder ihre Unfähigkeit, die Aufgabe zu erfüllen
  • Wesentliche Änderung der Bedürfnisse des Kindes in Abhängigkeit von Alter und Entwicklung

Die Wiederheirat, der Umzug in eine andere Stadt, die Krankheit, die Behinderung, die Festnahme oder die Verurteilung des Elternteils, der das Sorgerecht ausübt, führt für sich genommen nicht zur Änderung oder Entziehung des Sorgerechts. Geprüft wird die konkrete Auswirkung dieser Umstände auf die tägliche Betreuung, die Sicherheit, die Bildung, die Vertretung und die stabile Lebensgestaltung des Kindes.

Die Übertragung des Sorgerechts von einem Elternteil auf den anderen und seine Entziehung gegenüber beiden Elternteilen sind nicht derselbe Rechtsvorgang. Die Entziehung des Sorgerechts ist das letzte Mittel; es wird geprüft, ob das Kind durch maßvollere Maßnahmen geschützt werden kann. Wird das Sorgerecht beiden Elternteilen entzogen, kommen zusätzlich die Bestellung eines Vormunds und Maßnahmen zum Kindesschutz in Betracht.

Die Erhebung der Klage ändert die geltende Sorgerechts- oder Umgangsentscheidung nicht von selbst. Besteht ein aktuelles und ernstes Risiko, das den Verbleib des Kindes in der bestehenden Regelung bedenklich macht, muss die Änderung des vorläufigen Sorgerechts oder der Umgangsregelung gesondert beantragt werden.

Rechtsgrundlagen

Je nach Art des Anliegens finden das Türkische Zivilgesetzbuch sowie die einschlägigen Vorschriften zu Verfahren, Schutz und internationalem Privatrecht gemeinsam Anwendung.

Dieser Inhalt ist eine allgemeine Information. Er ersetzt nicht die Prüfung der konkreten Akte. Die Übermittlung einer Anfrage begründet für sich allein kein Mandatsverhältnis und hemmt keine gesetzlichen Fristen.