Der Finanzierungsbedarf der Gesellschaft begründet keine automatische Schuld des Gesellschafters
Gesellschaften können zusätzliche Mittel benötigen, weil das bei der Gründung vorgesehene Kapital nicht ausreicht, Investitionen anstehen, der Cashflow gestört ist, Verluste zu decken sind oder sich die Kreditbedingungen verschlechtern. Dass die Gesellschaft Geld braucht, ist jedoch nicht dasselbe wie eine rechtliche Pflicht des Gesellschafters, zusätzlich zu zahlen.
Die Quelle der finanziellen Verpflichtung des Gesellschafters muss bestimmt werden:
- die bei Gründung oder Kapitalerhöhung übernommene Kapitalschuld,
- die im Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft mit beschränkter Haftung vorgesehene Nachschusspflicht,
- die Nebenleistungspflicht aus dem Gesellschaftsvertrag,
- ein vom Gesellschafter gesondert und freiwillig unterzeichneter Finanzierungs- oder Darlehensvertrag,
- persönliche Bürgschaft, Garantie oder Sicherheit,
- eine besondere Finanzierungszusage in der Gesellschaftervereinbarung.
Ohne einen dieser Rechtsgründe kann einem Gesellschafter allein durch Beschluss der Generalversammlung oder des Leitungsorgans keine unbegrenzte zusätzliche Verbindlichkeit auferlegt werden.
Das Prinzip der einzigen Verpflichtung in der Aktiengesellschaft
Nach TTK Art. 480 kann dem Aktionär durch die Satzung einer Aktiengesellschaft, abgesehen von den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen, keine andere Verpflichtung auferlegt werden als die Zahlung des Aktienbetrags oder des über den Nennwert der Aktie hinausgehenden Aufgelds. Diese Regelung wird als Prinzip der einzigen Verpflichtung bezeichnet.
Der Aktionär ist zur Zahlung der übernommenen Kapitalschuld verpflichtet. Dass die Gesellschaft später Verluste erleidet, neue Investitionen plant oder ihre Kreditschulden zunehmen, verpflichtet den Aktionär nicht von selbst zur Zahlung zusätzlichen Geldes.
Freiwillige Finanzierung durch gesonderten Vertrag ist möglich
Das Prinzip der einzigen Verpflichtung hindert den Aktionär nicht schlechthin daran, der Gesellschaft aus freiem Willen ein Darlehen zu geben, der Gesellschaft Waren oder Dienstleistungen zu liefern oder Partei eines bestimmten Finanzierungsvertrags zu werden. Diese Verbindlichkeit ergibt sich jedoch nicht automatisch aus der Aktionärseigenschaft, sondern aus dem gesondert begründeten Vertragsverhältnis.
Nicht in Geld bestehende Nebenleistungen in der Satzung
TTK Art. 480 Abs. 4 erlaubt es, in Fällen, in denen die Übertragung von Aktien an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist, in der Satzung bestimmte wiederkehrende Leistungen vorzusehen, die der Verwirklichung des Unternehmensgegenstands dienen und nicht in Geld bestehen. Diese Ausnahme bedeutet nicht, dass den Gesellschaftern eine unbegrenzte Geldzahlungspflicht auferlegt werden könnte.
Die Grundpflicht des Gesellschafters einer GmbH
Nach TTK Art. 573 Abs. 2 haften die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht für die Schulden der Gesellschaft; sie sind verpflichtet, die von ihnen übernommenen Stammkapitalanteile einzuzahlen und die im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Nachschuss- und Nebenleistungspflichten zu erfüllen.
In der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind deshalb drei unterschiedliche Bereiche auseinanderzuhalten:
- Kapitalübernahme: der Betrag, den der Gesellschafter für seinen Stammkapitalanteil einzuzahlen hat.
- Nachschusspflicht: eine im Gesellschaftsvertrag besonders vorgesehene zusätzliche Geldverpflichtung, die gesetzlichen Voraussetzungen und Grenzen unterliegt.
- Gesellschafterdarlehen: eine vom Gesellschafter gesondert und freiwillig an die Gesellschaft gegebene Finanzierung, die grundsätzlich zurückzuzahlen ist.
Begründet eine Kapitalerhöhung eine zusätzliche Geldschuld des Gesellschafters?
Die Kapitalerhöhung ist die Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft im gesetzlich vorgesehenen Beschluss- und Eintragungsverfahren. Der Erhöhungsbeschluss allein führt nicht dazu, dass jeder Gesellschafter zwingend neue Anteile übernehmen muss. Die Zahlungspflicht des Gesellschafters entsteht dadurch, dass er sich bereit erklärt, im Rahmen der Erhöhung neue Anteile zu erhalten bzw. eine Übernahmeerklärung abzugeben.
Das Bezugsrecht ist ein Recht, kein Zwang
In der Aktiengesellschaft nach TTK Art. 461 und in der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach TTK Art. 591 haben die Gesellschafter grundsätzlich das Recht, neue Anteile im Verhältnis zu ihren bestehenden Anteilen zu beziehen. Dieses Recht gestattet es dem Gesellschafter, seine Beteiligungsquote zu wahren; eine Pflicht zur Teilnahme an der Erhöhung besteht aber nicht in jedem Fall.
Übt der Gesellschafter sein Bezugsrecht nicht aus und wird die Erhöhung von anderen Gesellschaftern oder einem neuen Investor getragen, kann sich seine Quote am Gesamtkapital verringern, auch wenn sein Nennbetrag gleich bleibt. Dies kann das Stimmgewicht, den Gewinnanteil und die Quote am Liquidationserlös beeinflussen.
Das Bezugsrecht kann nicht willkürlich entzogen werden
Das Bezugsrecht kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen von Beschlussmehrheit und wichtigem Grund beschränkt oder entzogen werden. Durch diesen Vorgang dürfen bestimmte Gesellschafter nicht ungerechtfertigt begünstigt oder benachteiligt werden.
In seiner Entscheidung vom 26.02.2019, E.2017/5121, K.2019/1547, hat der 11. Zivilsenat des Kassationshofs (Yargıtay 11. Hukuk Dairesi) einen Kapitalerhöhungsbeschluss, der die Beteiligungsquote eines Minderheitsgesellschafters übermäßig verringerte und dessen Interessen beeinträchtigte, auch bei bestehendem Kapitalerhöhungsbedarf anhand des Grundsatzes von Treu und Glauben gewürdigt und aufgehoben. Dieser Ansatz zeigt, dass der Finanzierungszweck einer Kapitalerhöhung die Missbrauchskontrolle nicht entbehrlich macht.
Nachschusspflicht in der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
TTK Art. 603 erlaubt es, die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch den Gesellschaftsvertrag zu Nachschüssen über den Betrag des Stammkapitalanteils hinaus zu verpflichten. Dieses Institut ist jedoch kein unbegrenzter Finanzierungsabruf.
Der Nachschuss muss im Gesellschaftsvertrag stehen
Damit die Nachschusspflicht gegenüber dem Gesellschafter geltend gemacht werden kann, muss sie im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorgesehen sein. Soll sie nachträglich eingeführt oder erhöht werden, ist nach TTK Art. 607 ein einstimmiger Beschluss der betroffenen Gesellschafter erforderlich. Ohne Zustimmung der Gesellschafter kann durch einen Beschluss mit einfacher Mehrheit keine neue Nachschussverpflichtung begründet werden.
In welchen Fällen kann er verlangt werden?
Nach TTK Art. 603 kann ein Nachschuss nur verlangt werden, wenn einer der folgenden Fälle eingetreten ist:
- wenn Stammkapital und gesetzliche Rücklagen zusammen den Verlust der Gesellschaft nicht decken,
- wenn die Gesellschaft ohne diese zusätzlichen Mittel ihre Geschäfte nicht ordnungsgemäß fortführen kann,
- wenn ein anderer im Gesellschaftsvertrag bestimmter Fall eingetreten ist, der einen Eigenkapitalbedarf begründet.
Mit der Eröffnung des Konkurses wird die Nachschusspflicht fällig. Sind die Voraussetzungen eingetreten, liegt die Befugnis zur Einforderung bei den Geschäftsführern.
Obergrenze des Nachschusses
Die Nachschusspflicht muss als bestimmter Betrag bezogen auf den Stammkapitalanteil niedergelegt werden und darf das Doppelte des Nennwerts des betreffenden Stammkapitalanteils nicht übersteigen. Jeder Gesellschafter haftet nur für den an seinen Anteil gebundenen Nachschuss.
Kann ein Nachschuss zurückgezahlt werden?
Nach TTK Art. 605 können geleistete Nachschüsse nur dann an den Gesellschafter zurückgezahlt werden, wenn der Nachschussbetrag vollständig durch frei verwendbare Rücklagen und Fonds gedeckt ist. Die Rückzahlung ist nicht willkürlich; vor dem Geschäft sind die finanzielle Lage und die Prüfungsvoraussetzungen zu untersuchen.
Die Nebenleistungspflicht unterscheidet sich vom Nachschuss
TTK Art. 606 erlaubt es, im Gesellschaftsvertrag Nebenleistungspflichten vorzusehen, die der Verwirklichung des Unternehmensgegenstands der Gesellschaft dienen. Die Nebenleistung kann in der Lieferung von Waren, in Dienstleistungen, in einem Nutzungsrecht oder in einer bestimmten Verhaltenspflicht bestehen. Der Nachschuss dagegen ist eine Stützung des Eigenkapitals in Geld.
Gegenstand, Umfang und die übrigen wesentlichen Punkte der Nebenleistungen müssen im Gesellschaftsvertrag bestimmt oder bestimmbar sein. Unbestimmte Klauseln wie „Die Gesellschafter decken den Bedarf der Gesellschaft“ begründen keine Quelle unbegrenzter Verbindlichkeiten.
Ein Darlehen des Gesellschafters an die Gesellschaft ist kein Nachschuss
Das Gesellschafterdarlehen ist die Bereitstellung von Finanzierung durch den Gesellschafter an die Gesellschaft zur Rückzahlung. Die Gesellschaft verschuldet sich damit gegenüber dem Gesellschafter. Der Nachschuss dagegen ist eine besondere Gesellschafterpflicht aufgrund des Gesellschaftsvertrags und der gesetzlichen Voraussetzungen; seine Rückgewähr ist beschränkt.
| Kriterium | Kapitalerhöhung | Nachschuss | Gesellschafterdarlehen |
|---|---|---|---|
| Quelle | Generalversammlungsbeschluss und Anteilsübernahme | Gesellschaftsvertrag + Voraussetzungen des TTK Art. 603 | Gesonderter Darlehens-/Finanzierungsvertrag |
| Beteiligung | Durch Übernahme neuer Anteile | Für den verpflichteten Gesellschafter unter den gesetzlichen Voraussetzungen | Freiwilliger Vertrag |
| Gegenleistung | Neuer oder erhöhter Kapitalanteil | Gewährt keinen neuen Anteil | Begründet eine Forderung gegen die Gesellschaft |
| Rückzahlung | Unterliegt den Kapitalschutzvorschriften | Unter den Voraussetzungen des TTK Art. 605 | Nach Fälligkeit und Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft |
| Auswirkung auf die Quote | Die Quote eines nicht teilnehmenden Gesellschafters kann sinken | Ändert die Beteiligungsquote nicht unmittelbar | Ändert die Beteiligungsquote nicht |
| Steuer | Kapitalvorgang | Je nach Ausgestaltung | Zinsen, verdecktes Kapital und Verrechnungspreise |
Finanzierungszusagen in der Gesellschaftervereinbarung
In der Gesellschaftervereinbarung kann vereinbart werden, dass die Parteien der Gesellschaft bei einer bestimmten Budgetlücke, einer Investitionsrunde oder einem Leistungsindikator Mittel zur Verfügung stellen. Diese Zusage begründet gesellschaftsrechtlich möglicherweise keine automatische Kapitalschuld; zwischen den Parteien kann sie aber vertragliche Haftung und Schadensersatzfolgen auslösen.
In der Finanzierungsklausel sollten folgende Punkte klar geregelt sein:
- Wer stellt den Mittelbedarf anhand welcher Daten fest?
- Ist der Beitrag proportional zur Beteiligungsquote oder fest?
- Gilt das Geld als Kapital, als Darlehen oder als Kapitalvorschuss?
- Wie werden Zinsen, Laufzeit und Sicherheiten bestimmt?
- Ändert der Beitrag des anderen Gesellschafters die Beteiligungsquote, wenn ein Gesellschafter nicht zahlt?
- Wie läuft die Aufnahme eines neuen Investors oder die Anteilsübertragung ab?
- Wie werden Widerspruch gegen den Finanzierungsabruf und unabhängige Prüfung geregelt?
Was geschieht, wenn der andere Gesellschafter mehr Geld einbringt?
Zahlt ein Gesellschafter Schulden der Gesellschaft oder stellt er der Gesellschaft zusätzliche Finanzierung zur Verfügung, wird dieser Betrag nicht automatisch zur Schuld des anderen Gesellschafters. Erfolgt die Zahlung im Namen der Gesellschaft und handelt es sich um eine Schuld der Gesellschaft, richtet sich die Forderung grundsätzlich gegen die Gesellschaft.
Für einen Rückgriff auf den anderen Gesellschafter muss unter den Gesellschaftern eine Aufteilungszusage, ein Schuldbeitritt, eine Garantie oder ein anderer Rechtsgrund bestehen. In der Rechtsprechung des Kassationshofs wurde es nicht als rechtmäßig angesehen, dass ein Leitungsorgan den übrigen Gesellschaftern allein zur Begleichung von Gesellschaftsschulden zusätzliche Verbindlichkeiten auferlegt; es wurde festgehalten, dass die Haftung des Gesellschafters auf das übernommene Kapital beschränkt ist.
Kann der Finanzierungsabruf missbraucht werden?
Eine Kapitalerhöhung oder ein Finanzierungsabruf muss auf einem tatsächlichen Bedarf der Gesellschaft beruhen und mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung sowie von Treu und Glauben vereinbar sein. Zielt er darauf ab, die finanzielle Stärke eines Gesellschafters auszunutzen, um seine Beteiligung zu verwässern, ihn aus der Gesellschaft zu drängen oder die Kontrolle zu übernehmen, kommen die Anfechtung des Beschlusses und die Haftung der Geschäftsleiter in Betracht.
Folgende Anzeichen erhöhen das Missbrauchsrisiko:
- Es fehlt ein Budget oder Bericht, der den Finanzierungsbedarf zeigt,
- interne Mittel und maßvollere Alternativen wurden nicht geprüft,
- der Erhöhungsbetrag ist ungewöhnlich hoch,
- das Bezugsrecht wird ohne Begründung beschränkt,
- einem bestimmten Gesellschafter wird eine sehr kurze Frist gesetzt,
- Gesellschafterforderungen werden wahrheitswidrig oder streitig in Kapital umgewandelt,
- Auskunfts- und Einsichtsverlangen werden behindert,
- die Erhöhung dient weniger dem Bedarf der Gesellschaft als der Veränderung der Beteiligungsverhältnisse.
Entscheidungsfolge für die Finanzierung der Gesellschaft
- Liquiditätsbedarf, Zeitraum und Verwendungszweck werden anhand eines Budgets festgestellt.
- Es wird geprüft, ob die bestehenden Kapitalschulden bezahlt sind.
- Interne Mittel, Forderungseinzug, Kostensenkung und Bankfinanzierung werden gewürdigt.
- Gesellschafterdarlehen, Kapitalerhöhung und gegebenenfalls Nachschuss werden gesondert verglichen.
- Steuer, Beteiligungsquote, Sicherheiten und Rückzahlungsfolgen werden berechnet.
- Beschluss des zuständigen Organs, Vertrag, Bank- und Buchhaltungsunterlagen zeigen dieselbe rechtliche Natur.
- Minderheitenrechte, Gleichbehandlung und Missbrauchsrisiko werden kontrolliert.
Die Lage des nicht zahlenden Gesellschafters
Zahlt der Gesellschafter die bei der Gründung oder Kapitalerhöhung ausdrücklich übernommene Kapitalschuld nicht, können Verzug, Zinsen und weitere gesetzliche Sanktionen eingreifen. Einem Gesellschafter dagegen, der keine neuen Anteile übernommen hat, kann allein unter Berufung auf den Erhöhungsbeschluss keine Kapitalschuld auferlegt werden.
Besteht im Gesellschaftsvertrag eine wirksame Nachschusspflicht und sind die Voraussetzungen des TTK Art. 603 eingetreten, können die Geschäftsführer die Zahlung verlangen. Bei einer freiwilligen Finanzierungsvereinbarung wird die Sanktion nach dem Inhalt des Vertrags und innerhalb der Grenzen des Gesellschaftsrechts beurteilt.
Unterlagenkontrolle vor zusätzlicher Finanzierung
- Aktueller Gesellschaftsvertrag und alle Änderungen,
- Anteilsbuch und Beteiligungsquoten,
- Aufzeichnungen über eingezahltes und nicht eingezahltes Kapital,
- letzte Jahresabschlüsse und Cashflow,
- Prüfung von Kapitalverlust bzw. Überschuldung nach TTK Art. 376,
- Beschlüsse der Generalversammlung und des Leitungsorgans,
- Mitteilungen zum Bezugsrecht,
- Gesellschafter-Verrechnungskonten und Abstimmungen,
- Finanzierungsklauseln der Gesellschaftervereinbarung,
- Kredit-, Bürgschafts- und Sicherheitenverträge.
Fazit
Der Finanzierungsbedarf der Gesellschaft bedeutet keine unbegrenzte Nachschusspflicht der Gesellschafter. Übernommene Kapitalschuld, Teilnahme an einer Kapitalerhöhung, vertraglich begründeter Nachschuss in der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und freiwilliges Gesellschafterdarlehen sind unterschiedliche Institute. Jede Methode hat im Hinblick auf Beteiligungsquote, Rückzahlung, Steuer, Bezugsrecht und Missbrauchsrisiko eigene Folgen. Bevor ein Finanzierungsabruf erfolgt, sollte der tatsächliche Bedarf dokumentiert, maßvollere Alternativen sollten geprüft und die Verpflichtung der Gesellschafter auf einen wirksamen Rechtsgrund gestützt werden.
Häufig gestellte Fragen
Müssen die Gesellschafter Verluste der Gesellschaft aus eigener Tasche ausgleichen?
Grundsätzlich nein. Die Verpflichtung des Gesellschafters ist auf das übernommene Kapital beschränkt. Ein anderes Ergebnis kann sich ergeben, wenn der Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine wirksame Nachschusspflicht enthält und die Voraussetzungen des TTK Art. 603 eingetreten sind.
Wird ein Gesellschafter, der sich an der Kapitalerhöhung nicht beteiligt, aus der Gesellschaft ausgeschlossen?
Allein die Nichtausübung des Bezugsrechts ist kein automatischer Ausschlussgrund. Sein bestehender Anteil bleibt erhalten; wird die Erhöhung jedoch von anderen getragen, kann seine Beteiligungsquote sinken. Die Nichtzahlung einer übernommenen neuen Kapitalschuld ist ein anderer Fall.
In welchen Fällen sinkt die Beteiligungsquote des Gesellschafters?
Bei einer entgeltlichen Kapitalerhöhung kann seine Quote am Gesamtkapital sinken, wenn der Gesellschafter sein Recht auf Bezug neuer Anteile nicht ausübt und die Erhöhung von anderen Personen getragen wird. Bei einer unentgeltlichen Kapitalerhöhung aus Eigenmitteln bleiben die Quoten grundsätzlich erhalten.
Kann in der GmbH ein Nachschussbeschluss mit Mehrheit gefasst werden?
Die Nachschusspflicht muss im Gesellschaftsvertrag stehen. Ihre nachträgliche Einführung oder Erhöhung erfordert die Einstimmigkeit der betroffenen Gesellschafter. Mit einfacher Mehrheit kann kein unbegrenzter Nachschuss auferlegt werden.
Wo liegt die Obergrenze des Nachschusses?
Nach TTK Art. 603 darf der an einen Stammkapitalanteil gebundene Nachschuss das Doppelte des Nennwerts dieses Anteils nicht übersteigen und muss im Gesellschaftsvertrag als bestimmter Betrag angegeben sein.
Erhöht ein Darlehen des Gesellschafters an die Gesellschaft seine Beteiligungsquote?
Nein. Ein Darlehen allein erhöht den Kapitalanteil nicht. Für eine Änderung der Beteiligungsquote sind eine ordnungsgemäße Kapitalerhöhung, ein Anteilserwerb oder eine Übertragung erforderlich.
Kann ein Gesellschafter, der allein Gesellschaftsschulden bezahlt, auf den anderen Gesellschafter zurückgreifen?
Nicht automatisch. Ist die Zahlung im Namen der Gesellschaft erfolgt, richtet sich die Forderung grundsätzlich gegen die Gesellschaft. Für die Haftung des anderen Gesellschafters ist ein gesonderter Vertrag oder ein anderer Rechtsgrund erforderlich.
Was kann gegen eine bösgläubige Kapitalerhöhung unternommen werden?
Der Widerspruch gegen den Beschluss sollte zu Protokoll gegeben, Informationen und Unterlagen sollten gesammelt und die Verletzung des Bezugsrechts sowie der Verstoß gegen Treu und Glauben sollten konkretisiert werden. Liegen die Voraussetzungen vor, können die Anfechtung oder die Nichtigkeit des Generalversammlungsbeschlusses geltend gemacht werden.
Quellenverzeichnis
1. Türkisches Handelsgesetzbuch Nr. 6102 – TTK Art. 461, 480, 573, 590–592, 603–607, 621
2. Kassationshof, 11. Zivilsenat (Yargıtay 11. Hukuk Dairesi), E.2017/5121, K.2019/1547, 26.02.2019
3. Handelsministerium – Unternehmensinformationen und Kapitalgesellschaften