Binden die Bestimmungen der Vereinbarung zum Kind den Richter?
Zunächst wird das anwendbare Recht bestimmt
Dass einer der Ehegatten Türke und der andere Ausländer ist, bedeutet nicht, dass die Scheidung und alle das Kind betreffenden Fragen von selbst dem türkischen Recht unterliegen. Art. 1 Abs. 2 MÖHUK wahrt die internationalen Übereinkommen; Art. 14 regelt die Anknüpfungsregeln für Scheidungsgründe, Scheidungsfolgen und das Sorgerecht bei der Scheidung. Gibt es für das Kind ein anwendbares internationales Übereinkommen, werden dessen Zuständigkeits- und Rechtsanwendungsbestimmungen gesondert beurteilt. Eine Vereinbarung sollte nicht mit dem Ansatz „Wir klagen in Türkiye, alles untersteht allein dem türkischen Recht“ erstellt werden.[2][3]
Bei der einvernehmlichen Scheidung, auf die türkisches Recht Anwendung findet, verlangt Art. 166 Abs. 3 TMK, dass die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat, die Parteien gemeinsam den Antrag stellen oder eine die Klage der anderen anerkennt, der Richter die Parteien persönlich anhört und sich davon überzeugt, dass sie ihren Willen frei erklärt haben. Die Regelung muss hinsichtlich der Situation der Kinder und der finanziellen Folgen für angemessen befunden werden. Wenn die Parteien die vom Richter für erforderlich gehaltenen Änderungen annehmen, kann auf einvernehmliche Scheidung erkannt werden.[1]
Die Unterschrift ersetzt nicht das Kindeswohl
Die Bestimmung zum Kind wird nicht allein deshalb automatisch bestätigt, weil die Eltern sie unterschrieben haben. Der Richter würdigt Alter, Betreuungsbedarf, Schulordnung, Sicherheit, Beziehungen zu den Eltern und die Umsetzbarkeit des Plans. Auch Art. 184 Abs. 5 TMK bestimmt, dass Vereinbarungen über die Nebenfolgen der Scheidung ohne richterliche Genehmigung nicht wirksam sind. Dass die Vereinbarung festhält, die Parteien könnten künftig keine Sorgerechtsänderung verlangen, hebt die gerichtliche Prüfung zum Schutz des Kindeswohls bei veränderten Umständen nicht auf.[1]
In der Praxis genügt es nicht, nur „Das gemeinsame Kind bleibt bei der Mutter“ zu schreiben. Es ist zu klären, ob damit das rechtliche Sorgerecht, der tägliche Aufenthalt oder die vorläufige Betreuungsordnung gemeint ist und an welchen Entscheidungen und Informationen der andere Elternteil beteiligt wird.
Ist das türkische Gericht für alles zuständig, wenn das Kind in einem anderen Land lebt?
Findet das Haager Kinderschutzübereinkommen von 1996 Anwendung, ist der Grundanknüpfungspunkt der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes (mutad mesken); dieser Begriff wird anhand der tatsächlichen und dauerhaften Lebensordnung beurteilt. Staatsangehörigkeit, Personenstandseintrag oder eine einzelne in die Vereinbarung geschriebene Adresse lösen nicht das gesamte Zuständigkeitsproblem. Bei rechtswidrigem Verbringen oder Zurückhalten kommt außerdem dem besonderen Zuständigkeitsschutz des Art. 7 Bedeutung zu.[3]
Die Zuständigkeit des Scheidungsgerichts für Entscheidungen über das Kind
Art. 10 des Übereinkommens räumt dem Scheidungsgericht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit ein, Schutzmaßnahmen zu treffen, auch wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat hat. Das eigene Recht des Gerichts muss dies zulassen; bei Verfahrensbeginn muss einer der Elternteile in diesem Staat seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben und mindestens einer der Elternteile die elterliche Verantwortung für das Kind tragen. Die Zuständigkeit muss auch von den weiteren Personen anerkannt sein, die neben den Eltern elterliche Verantwortung tragen, und dem übergeordneten Wohl des Kindes entsprechen.[3]
Der Satz „Die Parteien haben die türkischen Gerichte als zuständig gewählt“ ist daher für sich allein keine ausreichende Zuständigkeitsgrundlage. In der Gerichtsakte sind die Anknüpfungspunkte und der Umfang der Anerkennung darzulegen. Auch ein laufendes ausländisches Verfahren ist anzugeben; im Hinblick auf parallele Anträge ist Art. 13 zu würdigen.[3]
Nach der Scheidung besteht dieselbe Zuständigkeit nicht unbegrenzt fort
Die auf Art. 10 gestützte besondere Zuständigkeit endet mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils oder mit der Beendigung des Verfahrens aus einem anderen Grund. Früher getroffene Schutzmaßnahmen können dagegen nach Art. 14 mit ihren Voraussetzungen fortwirken, bis sie von der zuständigen Stelle geändert, durch eine andere Maßnahme ersetzt oder aufgehoben werden. Eine Formulierung in der Vereinbarung, die alle Streitigkeiten nach Jahren an dasselbe Gericht bindet, hebt diese Unterscheidung nicht auf.[3]
Wie sind Sorgerecht, Aufenthaltsort und Entscheidungsbefugnis der Eltern zu trennen?
Der Kinderteil der Vereinbarung muss drei voneinander verschiedene Fragen beantworten: Wer trägt die rechtliche Verantwortung; wo wird das Kind sein tägliches Leben führen; wie wird die Beziehung zum anderen Elternteil gewahrt? Die Verwendung des Wortes „gemeinsames Sorgerecht“ zeigt weder, dass die Zeit des Kindes automatisch hälftig geteilt würde, noch dass für jeden Alltagsvorgang zwei Unterschriften erforderlich wären. Die konkrete rechtliche Ordnung und die Aufgabenverteilung müssen erläutert werden.[1][3]
Lebensland und Adressangaben
Land und Stadt, in denen das Kind leben wird, die Hauptlebensordnung während der Schulzeit und die Art der Mitteilung von Adressänderungen sind zu bestimmen. Besteht eine Schutzentscheidung, die die Geheimhaltung der Adresse verlangt, darf die allgemeine Bestimmung zur Informationsweitergabe nicht so gefasst werden, dass sie diese Geheimhaltung aufhebt. Je nach Sicherheitsbedarf sind der Mitteilungsweg und die Grenzen der weiterzugebenden Information zu bestimmen.[8]
Alltagsentscheidungen und wichtige Entscheidungen
Die alltägliche Ordnung von Essen, Schlaf, Hausaufgaben und üblichen Aktivitäten sowie Schulwechsel, langfristige Behandlung oder Niederlassung in einem anderen Land dürfen nicht in dieselbe Entscheidungskategorie gestellt werden. Art. 339–342 TMK bilden den Grundrahmen für Wohl, Erziehung, Bildung und Vertretung des Kindes. Die Vereinbarung sollte die bestehende Sorgerechtsordnung klarstellen; sie sollte keine eigenständigen Befugnisse schaffen, die dem Gesetz und der gerichtlichen Entscheidung widersprechen.[1]
Anstelle einer in ihrem Umfang unbegrenzten Bestimmung wie „In allen Angelegenheiten wird gemeinsam entschieden“ können die gemeinsam zu besprechenden Themen, der Kanal für Informationen und das bei Streit anzuwendende Verfahren gesondert geschrieben werden. Dass Schweigen automatisch als Zustimmung gilt, kann insbesondere bei wichtigen Themen wie dauerhaftem Umzug, Operation und Schulwechsel erhebliche Unklarheit schaffen.
Wie ist der Umgangskalender zwischen zwei Ländern zu gestalten?
Datum, Uhrzeit und Übergabeort sind zusammen festzulegen
Formulierungen wie „Der Vater kann das Kind zu passenden Zeiten sehen“ oder „Die Hälfte der Sommerferien verbringt es bei der Mutter“ erzeugen bei unterschiedlichen Schulkalendern und Flugbedingungen Streit. Festzulegen sind, der Ferienkalender welcher Schule maßgeblich ist, Anfangs- und Endtag, Zeitzone, Übergabeort und wer das Kind begleitet.
Für den im Ausland lebenden Elternteil kann ein Umgang an jedem Wochenende theoretisch gleichberechtigt erscheinen, wegen Reisedauer und Kosten aber nicht umsetzbar sein. Weniger zahlreiche, aber ausreichend lange Ferienkontakte können unter Berücksichtigung von Alter und Bedürfnissen des Kindes gewürdigt werden. Der Kalender ist vor der Bequemlichkeit der Eltern auf Gesundheit, Bildung und Entwicklung des Kindes auszurichten.[1]
| Zu regelnder Punkt | Unbestimmte Formulierung | In der Vereinbarung zu erläuternder Punkt |
|---|---|---|
| Sommerferien | Die Hälfte der Ferien beim anderen Elternteil | Maßgeblicher Schulkalender, Methode der Terminwahl, Beginn und Ende |
| Feiertage und besondere Tage | Feiertage wechselnd | Welcher Feiertag, gerade/ungerade Jahre, Vorrang bei Überschneidung mit anderen Ferien |
| Transport | Das Kind wird am Flughafen übergeben | Land, Flughafen, Terminal, begleitende Person, Wartemodalitäten |
| Videokontakt | Er ruft an, wann er will | Zeitzone, passende Tage/Uhrzeiten, Schlaf- und Unterrichtsordnung des Kindes |
| Verspätung | Verspätungen werden nachgeholt | Mitteilungskanal, Nachweis über Flugausfall, sichere Wartezeit und neuer Plan |
| Zusätzlicher Umgang | Wenn die Parteien einverstanden sind | Schriftliche Bestätigung, Grenzen der bestehenden Entscheidung, Wirkung einer einmaligen Änderung |
Videokontakt ist unterstützend zu regeln
Der Videokontakt kann unter Berücksichtigung altersgerechter Dauer, des Wunsches des Kindes, der Schulzeiten und des Zeitunterschieds zwischen den Ländern geplant werden. Bestimmungen wie eine Verpflichtung des Elternteils, den ganzen Tag erreichbar zu sein, oder des Kindes, jedes Gespräch aufzuzeichnen, sind kein geeigneter Ausgangspunkt. Der Videokontakt sollte nicht so formuliert werden, als träte er in allen Fällen, in denen persönlicher Umgang möglich ist, automatisch an dessen Stelle.
Auch eine einmalige Kalenderänderung und eine dauerhafte Änderung der Ordnung sind zu trennen. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine einzelne per E-Mail angenommene Ferienänderung alle künftigen Ferien oder die gerichtliche Entscheidung von selbst ändert.
Sind Passzustimmung, Urlaubsreise und dauerhafter Umzug dasselbe?
Der Passantrag hat eigene Regeln
Für den Antrag auf einen türkischen Reisepass hält die konsularische Information des Außenministeriums nach einer Scheidung, bei der das Sorgerecht einem Elternteil übertragen wurde, die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils für ausreichend. Im laufenden Verfahren ändert sich die Antragsordnung dagegen danach, ob eine Entscheidung über das vorläufige Sorgerecht vorliegt. Diese Erläuterung darf nicht in gleicher Weise auf das gemeinsame Sorgerecht oder den ausländischen Pass des Kindes verallgemeinert werden; die konkrete Entscheidung und die einschlägigen Dokumentenregeln sind zu prüfen.[6]
In der Vereinbarung können geregelt werden, wer den Pass aufbewahrt, wann er erforderlichenfalls herauszugeben ist, wie an Verlängerungsvorgängen mitgewirkt wird und wer die Kosten der Vorgänge trägt. Die Bestimmung „Der Pass wird dem anderen Elternteil übergeben“ bedeutet jedoch für sich allein nicht die Erlaubnis, das Kind unbegrenzt in einem anderen Land zu behalten.
Der Umfang der Reisezustimmung muss bestimmt sein
Für eine bestimmte Reise können Land, Zeitraum, Begleitperson, Kommunikation und Rückreiseordnung erläutert werden. Die Zustimmung zur Passausstellung und die für eine Reise oder eine dauerhafte Niederlassung erforderliche Einwilligung und Entscheidungen dürfen nicht anstelle voneinander verwendet werden. Die aktuellen Dokumentenanforderungen des Ziel- und Transitlandes, des Konsulats und des Beförderers sind zusätzlich zu prüfen; eine türkische Scheidungsvereinbarung ist kein universelles Reisedokument, das alle Grenzbehörden gleichermaßen bindet.
Sinnbildliches Beispiel: Es wurde vereinbart, dass das Kind für drei Wochen Sommerferien in das Land reist, in dem der andere Elternteil lebt. Wird vor der Rückreise erklärt: „Ich habe es dort in der Schule angemeldet, es bleibt jetzt“, kann dies den Umfang der ursprünglichen Urlaubszustimmung überschreiten. Je nach den Umständen kann im Hinblick auf das Haager Übereinkommen von 1980 die Frage eines rechtswidrigen Zurückhaltens entstehen. Geprüft werden das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts vor dem Verbringen oder Zurückhalten des Kindes und die tatsächlich ausgeübten Sorgerechte; nicht jede Verspätung gilt automatisch als Entführung.[4]
Beim Niederlassungsplan sind weitere Fragen zu beantworten
Ist eine dauerhafte Niederlassung beabsichtigt, sind neue Schule, Unterkunft, Krankenversicherung, Aufenthaltstitel, Reisekosten und Beziehung zum anderen Elternteil als Ganzes zu behandeln. Für welches Land und welche Bedingungen gilt die Zustimmung zur Niederlassung; was geschieht, wenn der Plan nicht verwirklicht wird; welche Entscheidung muss sich ändern? Ohne Beantwortung dieser Fragen erhöhen zeitlich unbegrenzte und länderlose Erlaubnisse das Vollzugsrisiko.
Wie sind Schule, Gesundheit und Informationsweitergabe zu regeln?
Entscheidung und Kosten in der Bildung sind getrennte Punkte
Die Mitwirkung bei der Schulwahl, die Zahlung des Schulgeldes und der Informationsbezug von der Schule sind verschiedene Themen. Die Vereinbarung kann Unterrichtssprache, Fortführung der bestehenden Schule, vorherige Information über einen Schulwechsel sowie die Weitergabe von Zeugnissen und wichtigen Mitteilungen konkretisieren. Die Annahme der Zahlung für eine Privatschule sollte nicht als unbegrenzte Annahme jeder künftigen Gebührenerhöhung oder aller zusätzlichen Kurse stehen bleiben.
Soll das Kind, während es in einem Land die Schule besucht, den Elternteil im anderen Land treffen, sind Fehlzeiten und Prüfungskalender zu berücksichtigen. Das Ziel, die sprachliche und kulturelle Bindung des Kindes zu fördern, darf nicht zu starren Verpflichtungen werden, die dem Kind eine seinem Alter und Programm nicht angemessene Zusatzlast aufbürden. Maßstab der Bildungsentscheidung sind Entwicklung und Fähigkeiten des Kindes.[1]
Bei der Gesundheit sind Notfall und geplante Maßnahme zu trennen
Regelmäßige Behandlung, Informationen zu Medikamenten, Krankenversicherung und die Art der Verständigung bei geplanten wichtigen Eingriffen können erläutert werden. Eine Bestimmung, dass dringende ärztliche Hilfe zurückgestellt wird, bis die E-Mail-Antwort des Elternteils im anderen Land eingeht, kann nicht vorgesehen werden. Zu beachten sind der Schutz des Kindes und das Recht, dem notwendige ärztliche Maßnahmen unterliegen; die rechtzeitige Information des anderen Elternteils ist einzuplanen.
Informationsweitergabe bedeutet nicht unbegrenzten Zugang zu Konten. Der Zugang zu Gesundheits- und Schulsystemen ist unter Beachtung der Privatsphäre des Kindes und der Regeln der betreffenden Einrichtungen zu regeln. Die Informationszusage zwischen den Eltern erweitert die Befugnis der Einrichtungen zur Auskunft nicht von selbst.
Wie sind Unterhalt, Betreuung und Reisekosten aufzuteilen?
Art. 182 TMK regelt, dass der Elternteil, dem das Sorgerecht nicht überlassen wird, nach seiner Leistungsfähigkeit an den Betreuungs- und Ausbildungskosten des Kindes beteiligt wird. In der Vereinbarung sind der laufende Unterhalt und gesondert zu tragende Schul-, Gesundheits- und Reisekosten zu trennen. Wenn die zusätzlichen Kosten, die dadurch entstehen, dass das Kind in ein anderes Land reist, nicht sichtbar gemacht werden, kann ein aufgestellter Kalender undurchführbar werden.[1]
Zahlungsbetrag, Währung, Zahlungstag, Konto, Überweisungskosten, Nachweis und Anpassungsmethode müssen bestimmt sein. Posten, die als außergewöhnliche Kosten gelten, Ausgaben, die vorherige Absprache erfordern, und dringende Kosten können gesondert behandelt werden. Eine Bestimmung „Alle Kosten werden hälftig geteilt“ verschiebt den Konflikt lediglich auf später, wenn sie Umfang, Entscheidungsverfahren und Zahlungszeitpunkt nicht erläutert.
Der Umgang mit dem Kind darf nicht als Sanktion für nicht gezahlten Unterhalt ausgesetzt werden. Ebenso kann ein Streit über den persönlichen Umgang nicht als Grund aufgeschrieben werden, sich nicht an den Betreuungskosten des Kindes zu beteiligen; jedes Begehren wird auf seinem eigenen Rechtsweg beurteilt.[1]
Das Haager Übereinkommen von 1996 nimmt Unterhaltspflichten aus seinem Anwendungsbereich aus. Der für den Sorgerechtsteil der Vereinbarung bestimmte internationale Vollzugsweg kann daher nicht automatisch auf den Unterhaltsteil übertragen werden. Je nach den betreffenden Ländern und der Art des Begehrens sind Unterhaltsübereinkommen und innerstaatliches Recht gesondert zu prüfen.[3][5]
Wie spiegeln sich Meinung des Kindes und Gewaltrisiko in der Vereinbarung?
Das Kind ist nicht nur Gegenstand der Vereinbarung, sondern Rechtsinhaber
Nach Art. 339 TMK ist die Meinung des Kindes im Maß seiner Reife zu berücksichtigen. Das bedeutet nicht, dass das Kind gezwungen würde, Mutter oder Vater zu wählen, oder dass ihm die gesamte Verantwortung aufgebürdet würde. Seine altersgerecht in Erfahrung gebrachten Bedürfnisse sind bei Schule, Reise, Umgangsdauer und Kommunikationsplan zu würdigen.[1]
Sinnbildliches Beispiel: Ein Kind in der Pubertät wünscht statt eines ganzen Sommers im anderen Land eine geteilte Ferienordnung, die auch Prüfungsvorbereitung und Freundeskreis wahrt. Der von den Eltern vor Jahren angenommene Kalender ist für sich allein keine ausreichende Antwort. Der neue Bildungsbedarf, die Reiselast und die Familienbeziehungen können gemeinsam geprüft und ein Anpassungsantrag gewürdigt werden.[1]
Ein Sicherheitsproblem darf nicht mit dem Ausdruck „Kommunikationsmangel“ abgetan werden
Bei dem Vorwurf von Gewalt, Drohung oder Vernachlässigung sind sichere Übergabe, Begleitung, Geheimhaltung der Adresse und erforderlichenfalls die Beschränkung des persönlichen Umgangs gesondert zu würdigen. Art. 5 des Gesetzes Nr. 6284 eröffnet Maßnahmen wie Begleitung, Beschränkung oder Aufhebung des bestehenden persönlichen Umgangs. Die Vereinbarung muss mit geltenden Schutzentscheidungen vereinbar sein; die Einigung der Parteien ersetzt die Sicherheitsprüfung nicht.[8]
In der Entscheidung des EGMR (AİHM) I.M. und andere gegen Italien waren die Durchführung der Umgangskontakte entgegen den vorgesehenen Schutzbedingungen und die unzureichende Würdigung der gemeldeten Risiken von Bedeutung. Der Gerichtshof entschied, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens hinsichtlich der Kinder und der Mutter verletzt wurde. Die für die Erstellung einer Vereinbarung daraus zu ziehende Lehre für die Praxis ist, dass neben der Formulierung „Die Kontakte werden sicher durchgeführt“ auch eine konkrete Ordnung zu schaffen ist, die die Sicherheit gewährleistet.[7]
Wie sind zweisprachige Vereinbarung und Vollzug im Ausland zu behandeln?
Die rechtliche Bedeutung muss in beiden Texten dieselbe sein
Begriffe wie „custody“, „parental responsibility“, „residence“ und „contact“ können in den verschiedenen Rechtsordnungen einen unterschiedlichen Umfang haben. Es ist zu erläutern, welche Befugnis und Verpflichtung gemeint ist; die Übersetzung darf nicht allein anhand der Wortentsprechung erfolgen. Datum, Uhrzeit, Währung und Ländernamen sind in beiden Sprachen miteinander zu vergleichen.[5]
Es ist ein Verfahren zu schaffen, in dem die Partei den Text versteht, ihm frei zustimmt und erforderlichenfalls ordnungsgemäße Sprachunterstützung erhält. Auch wenn angegeben wird, welcher Sprachtext zu welchem Zweck verwendet wird, hebt dieser Vermerk die Anforderungen des anderen Landes an amtliche Übersetzung oder Verfahren nicht auf.
Private Vereinbarung und vollstreckbare Entscheidung sind verschieden
Eine von den Eltern unterzeichnete private Vereinbarung wird nicht allein dadurch zu einer nach dem Haager Übereinkommen von 1996 anzuerkennenden behördlichen Maßnahme, dass sie unterzeichnet wurde. Zu prüfen ist, wie die zuständige Stelle entscheidet und welche Wirkung diese Entscheidung im anderen Land hat. Der Anerkennungsmechanismus des Übereinkommens und die für den tatsächlichen Vollzug erforderlichen Vorgänge sind zu trennen; es ist zu bestimmen, welche Bestimmungen der Entscheidung vollstreckbar sind.[3][5]
Apostille oder Übersetzung machen den Inhalt der Entscheidung nicht von selbst in einem anderen Land vollziehbar. Dass für im Rahmen des Übereinkommens von 1996 übermittelte oder erteilte Dokumente nach Art. 43 eine Befreiung von der Legalisation besteht, zeigt zudem, dass nicht in jeder Akte automatisch eine Apostille verlangt werden sollte. Auf welchem Rechtsweg das Dokument verwendet wird, ist zunächst zu bestimmen.[3]
Werden vor Unterzeichnung der Vereinbarung die erforderlichen Anträge bei den Stellen im anderen Land, Ausfertigung der Entscheidung, Übersetzung und gegebenenfalls Vollstreckbarkeitsvorgänge eingeplant, lässt sich verhindern, dass die Vereinbarung ein nur in einem Land funktionierender Text bleibt.
Wie können unbestimmte Bestimmungen klarer geschrieben werden?
Die folgenden Texte sind sinnbildliche Regelungsbeispiele. Sie dürfen nicht verwendet werden, ohne dass ihre Eignung für die konkrete Akte, der Umfang der Sorgerechtsentscheidung und das Recht des betreffenden Landes geprüft wurden. Die genannten Daten oder Mitteilungsmethoden sind keine gesetzlich zwingenden Fristen.
Beispiel 1: Ferienkalender
„Für die Bestimmung der Sommerferien ist der amtliche Kalender der Schule maßgeblich, bei der das Kind angemeldet ist. Der beim anderen Elternteil zu verbringende Zeitraum wird in der Anlage mit Tag und Uhrzeit so angegeben, dass dem Kind vor Schulbeginn Erholung und Vorbereitung möglich sind. Anfangs- und Endzeiten richten sich nach der Ortszeit des Übergabeortes.“
In dieser Bestimmung sind zusätzlich Dauer des Zeitraums, Reihenfolge der Terminwahl und Übergabeort auszufüllen. Die Aussage „Wird in der Anlage angegeben“ ohne Erstellung der Anlage beseitigt die Unbestimmtheit nicht.
Beispiel 2: Grenze der Reise
„Die in dieser Regelung vorgesehene Urlaubsreise kann nicht als Einwilligung in eine dauerhafte Niederlassung des Kindes in einem anderen Land oder in ein Zurückhalten nach dem Rückreisedatum ausgelegt werden. Ein Plan zur dauerhaften Niederlassung wird unter gesonderter Würdigung der erforderlichen Zustimmung und gerichtlichen Vorgänge nach den bestehenden Entscheidungen und dem anwendbaren Recht behandelt.“
Dieser Ausdruck behauptet nicht, die rechtlich erforderlichen sonstigen Voraussetzungen zu ersetzen; er verdeutlicht den Zweck der erteilten Erlaubnis.
Beispiel 3: Weitergabe wichtiger Informationen
„Der Vorschlag eines Schulwechsels, ein geplanter wichtiger medizinischer Eingriff und der Plan einer langfristigen Auslandsreise werden unter Berücksichtigung der bestehenden Sorgerechtsordnung mit würdigungsfähigen Unterlagen über den bestimmten schriftlichen Kommunikationsweg weitergegeben. Bei dringendem Gesundheits- und Sicherheitsbedarf wird notwendige Hilfe nicht verzögert; der andere Elternteil wird unter Berücksichtigung der Sicherheit des Kindes und geltender Geheimhaltungsentscheidungen informiert.“
Antwortfrist, Lösungsmethode für nicht dringende Themen und die rechtliche Frage, wer entscheidet, sind je nach Akte gesondert zu ergänzen.
Welche Unterlagen sind vor Unterzeichnung der Vereinbarung gemeinsam zu prüfen?
Identitäts- und Staatsangehörigkeitsdokumente des Kindes; aktuelle und frühere Sorgerechts-, Umgangs- und Schutzentscheidungen; Schulkalender; Lebensland und Umzugsplan; Pass- und Aufenthaltsdokumente; laufende ausländische Verfahren und Rückführungsanträge sind gemeinsam zu würdigen. Nicht nur die Übersetzung der Dokumente, sondern auch Wirksamkeit, Rechtskraft und Vollzugsstand der Entscheidung sind nach dem betreffenden Rechtsweg zu prüfen.
Die Reihenfolge der Arbeit ist wichtig: Zuerst werden Zuständigkeit und anwendbares Recht bestimmt; dann wird der Plan nach den Bedürfnissen des Kindes aufgestellt; danach wird geprüft, wie die Bestimmungen in die gerichtliche Entscheidung eingehen und wie sie im anderen Land vollzogen werden. Im letzten Schritt werden Sprache, Daten, Anlagen und Dokumentenanforderungen abgeglichen. Diese Reihenfolge verringert das Risiko, eine gut formulierte, aber nicht umsetzbare Vereinbarung zu erstellen.
Es ist auch zu besprechen, wie der Plan überprüft wird, wenn das Kind älter wird oder Schule oder Land wechselt. Die Parteien können eine Kommunikations- und Bewertungsmethode bestimmen; diese Methode darf jedoch weder einen Antrag auf eine dringende Maßnahme noch, wenn das Kindeswohl dies erfordert, die Anrufung der zuständigen Stelle hindern.[1][3]
Fazit
Eine gelungene Regelung zum Kind in der Scheidungsvereinbarung türkisch-ausländischer Ehegatten lässt sich nicht dadurch erreichen, dass unter der Überschrift Sorgerecht einige allgemeine Sätze eingefügt werden. Lebensland, wichtige Entscheidungen, Umgangskalender, Reisegrenzen, Bildung, Gesundheit und Kosten müssen miteinander übereinstimmen. Ebenso wichtig wie der Schutz von Sicherheit und Entwicklung des Kindes durch den Plan ist, dass er von der zuständigen Stelle gewürdigt und erforderlichenfalls im anderen Land vollzogen werden kann.
Klare Kalender und maßvolle Bestimmungen zur Informationsweitergabe können die Streitfelder verringern. Dennoch macht keine Vereinbarung die künftigen Bedürfnisse des Kindes unveränderlich; es muss gewahrt bleiben, dass unter neuen Umständen eine dem Kindeswohl entsprechende Regelung getroffen werden kann.[1][3]
Häufig gestellte Fragen
Muss die einvernehmliche Scheidungsvereinbarung mit einem ausländischen Ehegatten auf Türkisch abgefasst sein?
Für das Verfahren in Türkiye und die vorzulegenden Dokumente gelten die Verfahrensregeln. Zusätzlich ist sicherzustellen, dass die Partei den Text versteht. Ein zweisprachiger Text kann erstellt werden; die Ausfertigung in der anderen Sprache ersetzt jedoch nicht von selbst die erforderliche amtliche Übersetzung und die Sprachunterstützung vor Gericht.
Genügt die Scheidung vor einem türkischen Gericht auch für die Zuständigkeit in der Sorgerechtsfrage?
Sie genügt für sich allein nicht. Zu prüfen sind der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes, das anwendbare Übereinkommen und die Voraussetzungen des Art. 10 des Haager Übereinkommens von 1996.[2][3]
Lebt das Kind bei gemeinsamem Sorgerecht in beiden Ländern gleich lang?
Ein solches Ergebnis tritt nicht automatisch ein. Rechtliche Verantwortung, Hauptlebensordnung und Zeitaufteilung sind gesondert zu behandeln; der Plan muss zu Bildung, Alter und Bedürfnissen des Kindes passen.[1][3]
Gilt die für den Pass erteilte Zustimmung als Erlaubnis, dass das Kind sich im Ausland niederlässt?
Die Erlaubnis zum Passantrag, die Zustimmung zu einer bestimmten Reise und die dauerhafte Niederlassung sind nicht dasselbe Rechtsgeschäft. Der Umfang der Urkunde und die einschlägigen Sorgerechte werden gesondert gewürdigt.[4][6]
Wird die Bestimmung „darf nicht ins Ausland ausreisen“ in der Vereinbarung in jedem Fall angewandt?
Umfang und Zweck einer solchen Bestimmung, das Kindeswohl, bestehende Entscheidungen und das anwendbare Recht werden gemeinsam gewürdigt. Eine allgemeine Formulierung ersetzt weder die Prüfung durch die zuständige Stelle noch eine erforderlichenfalls zu erlassende Maßnahme.[1][3]
Kann der Umgang ausgesetzt werden, wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt?
Unterhaltsanspruch und persönlicher Umgang sind getrennte Rechtsfragen. Der Zahlungsstreit darf durch die Vereinbarung nicht automatisch in ein Umgangsverbot verwandelt werden; jede Angelegenheit wird auf dem geeigneten Rechtsweg behandelt.[1]
Wird die frühere Vereinbarung unwirksam, wenn das Kind in einem anderen Land eingeschult wird?
Ein solches Ergebnis ergibt sich nicht von selbst. Die Wirkung der bestehenden Entscheidung und die Möglichkeit der zuständigen Stelle zur Änderung werden geprüft. Auch eine einseitige Schulanmeldung erweitert den Umfang einer zuvor erteilten Reiseerlaubnis nicht automatisch.[1][3][4]
Werden alle Bestimmungen der Vereinbarung in einem anderen Land auf demselben Weg vollzogen?
Nein. Sorgerecht und persönlicher Umgang einerseits und Unterhalt andererseits können unterschiedlichen internationalen Regeln unterliegen. Das Haager Übereinkommen von 1996 nimmt Unterhaltspflichten aus seinem Anwendungsbereich aus.[3][5]
Kann die Vereinbarung später geändert werden?
Erfordert es das Kindeswohl, können veränderte Umstände vor der zuständigen Stelle gewürdigt werden. Nicht jede von den Parteien schriftlich vereinbarte Änderung ändert die gerichtliche Entscheidung von selbst; das erforderliche Verfahren ist einzuhalten.[1][3]
Quellen und rechtliche Grundlagen
1 — Gesetz Nr. 4721, Türkisches Zivilgesetzbuch (Türk Medenî Kanunu), Art. 166 Abs. 3, 169, 182–184, 323–324 und 339–342. Rechtsvorschriften-Informationssystem (Mevzuat Bilgi Sistemi) – aktueller Gesetzestext.
2 — Gesetz Nr. 5718 über Internationales Privat- und Verfahrensrecht (Milletlerarası Özel Hukuk ve Usul Hukuku Hakkında Kanun), Art. 1, 14 und 40. Rechtsvorschriften-Informationssystem – aktueller Gesetzestext.
3 — Haager Kinderschutzübereinkommen von 1996, insbesondere Art. 3–5, 7, 10, 13–16, 23–28 und 43. HCCH – amtlicher Übereinkommenstext.
4 — Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, insbesondere Art. 3–5, 13, 16, 19 und 21. HCCH – amtlicher Übereinkommenstext.
5 — HCCH, Practitioners’ Tool: Cross-Border Recognition and Enforcement of Agreements Reached in the Course of Family Matters Involving Children, 2022; insbesondere die Abschnitte zu Begriffen, rechtlicher Wirkung der Vereinbarung und grenzüberschreitender Durchsetzbarkeit. Veröffentlichter Abschlussleitfaden.
6 — Außenministerium der Republik Türkiye (T.C. Dışişleri Bakanlığı), Häufig gestellte Fragen zu konsularischen Angelegenheiten, Pass: Rubriken zu Zustimmung, Scheidung und Antrag im laufenden Scheidungsverfahren. Amtliche Information.
7 — EGMR (AİHM), I.M. et autres c. Italie (I.M. und andere gegen Italien), Individualbeschwerde Nr. 25426/20, 10.11.2022, insbesondere §§ 104–141; rechtskräftig seit 10.02.2023. HUDOC – Entscheidungseintrag; amtlicher Volltext.
8 — Gesetz Nr. 6284 zum Schutz der Familie und zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen (Ailenin Korunması ve Kadına Karşı Şiddetin Önlenmesine Dair Kanun), insbesondere Art. 5 und 8. Rechtsvorschriften-Informationssystem – Gesetzestext.