Es lässt sich nicht sagen, dass der Geschäftsführer oder gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft in jedem Fall persönlich für sämtliche Steuerschulden der Gesellschaft haftet. Im Hinblick auf Art. 10 des Steuerverfahrensgesetzes (VUK) werden die zu erfüllenden steuerlichen Pflichten, die Nichterfüllung dieser Pflichten und der Zusammenhang mit der Nichterhebbarkeit der Steuer aus dem Vermögen der Gesellschaft geprüft. Die durch wiederholten Art. 35 (mükerrer m.35) des Gesetzes Nr. 6183 geregelte allgemeine Haftung für öffentlich-rechtliche Forderungen enthält dagegen andere Voraussetzungen. 1 2
Wird dem gesetzlichen Vertreter ein Zahlungsbefehl (ödeme emri) zugestellt, ist zu bestimmen, auf welches Gesetz, welchen Zeitraum und welche Vertretungsbefugnis gestützt die Schuld gegen die Person gerichtet wird. Gegen den persönlichen Zahlungsbefehl wegen einer Steuerforderung gilt grundsätzlich eine Klagefrist von 15 Tagen. Unterlagen zu Rücktritt, Abberufung oder Anteilsübertragung sind wichtig; allein führen sie jedoch nicht bei jeder Schuld zum selben Ergebnis.
Wer ist gesetzlicher Vertreter?
Gesetzlicher Vertreter ist die Person, die befugt und verpflichtet ist, die einschlägigen Pflichten der juristischen Person zu erfüllen. Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung werden die Geschäftsführung und die Vertretungsordnung, bei der Aktiengesellschaft die Verteilung der Leitungs- und Vertretungsbefugnisse zusammen mit den einschlägigen handelsrechtlichen Vorschriften geprüft. Die tatsächliche Tätigkeit in der Gesellschaft, die Leistung von Unterschriften oder die Gesellschafterstellung allein zeigen nicht, dass die Person für alle Steuerzeiträume gesetzlicher Vertreter war. 3 Einzelheiten zu diesem Thema finden sich im Abschnitt steuerliche Pflichten bei der Unternehmensgründung.
Gesellschaftsvertrag, Organbeschlüsse, Übertragung der Vertretung, Umfang der Unterschriftsbefugnis und Handelsregistereinträge werden zusammen gewürdigt. Dass der Buchhalter die Steuererklärung übermittelt, lässt die gesetzlichen Pflichten des Geschäftsführers nicht von selbst entfallen. Eine beschränkte Handlungsvollmacht gilt dagegen nicht in jedem Fall als allgemeine gesetzliche Vertretungsbefugnis.
Worauf kommt es an, wenn es mehrere Geschäftsführer gibt?
Einzel- oder Gesamtvertretung, Aufgabenverteilung und Zeiträume der Befugnis sind wichtig. Die interne Arbeitsteilung in der Gesellschaft beseitigt die gesetzliche Verantwortung im Außenverhältnis nicht in jedem Fall. Der Einwand „Um die Steuerangelegenheiten hat sich der andere Geschäftsführer gekümmert“ ist zusammen mit der rechtlich wirksamen Befugnisordnung, der konkreten Pflicht und den Handlungen, die die Person vornehmen konnte, zu erläutern.
Worin unterscheiden sich Art. 10 VUK und wiederholter Art. 35?
Art. 10 VUK regelt die Erfüllung der steuerlichen Pflichten durch die gesetzlichen Vertreter. Steuern und damit zusammenhängende Forderungen, die infolge der Nichterfüllung dieser Pflichten aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen oder des Steuerverantwortlichen (vergi sorumlusu) ganz oder teilweise nicht erlangt werden können, können aus dem Vermögen derjenigen erhoben werden, die ihre gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt haben. Der Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Nichterlangung steht im Mittelpunkt dieser Regelung. 1
Der wiederholte Art. 35 des Gesetzes Nr. 6183 regelt dagegen die Haftung der gesetzlichen Vertreter für öffentlich-rechtliche Forderungen, die aus dem Vermögen juristischer Personen und der in dem Artikel genannten Gebilde nicht beigetrieben werden können oder bei denen sich zeigt, dass sie nicht beigetrieben werden können. Die besondere Vorschrift zur Steuerforderung und die Vorschrift zur allgemeinen öffentlich-rechtlichen Forderung dürfen nicht in der Annahme, die Beitreibung werde dadurch leichter, einander ersetzend verwendet werden. 2
Sind Steuer, Steuerbußgeld und andere öffentlich-rechtliche Forderungen dasselbe?
In der Maßnahme sind Steuerhauptforderung, Steuerbußgeld (vergi cezası), Verzugszuschlag und andere Verwaltungsforderungen getrennt auszuweisen. Bei Steuerbußgeldern wird der Zusammenhang zwischen Art. 333 und Art. 10 VUK, bei Forderungen außerhalb des Anwendungsbereichs des VUK die einschlägige Sonderregelung gesondert gewürdigt. Bei Forderungen wie Sozialversicherungsbeiträgen (SGK) können die Vorschriften zu Zuständigkeit und Haftung abweichen. Das Ergebnis aus einem Beitrag zum Steuerprozess darf nicht auf alle öffentlich-rechtlichen Schulden übertragen werden. Einzelheiten zu diesem Thema finden sich im Abschnitt Einigung bei Steuerbußgeldern.
Wie wird die Nichtbeitreibbarkeit bei der Gesellschaft dargelegt?
Dass gegen die Gesellschaft eine Schuld festgestellt wurde, und dass sie aus dem Vermögen der Gesellschaft nicht beigetrieben werden kann, ist nicht derselbe Sachverhalt. Geprüft werden Fälligkeitsfeststellung (tahakkuk), Zahlungsbefehl, Zustellung, Vermögensermittlung, Pfändung und Beitreibungsunterlagen. Bei der Anwendung von Art. 10 des Steuerverfahrensgesetzes darf die gesetzliche Voraussetzung „nicht erlangt werden kann“ nicht automatisch durch die Formulierung „sich als nicht beitreibbar erweist“ des wiederholten Art. 35 ersetzt werden.
Der Vertreter kann die zur Beitreibung geeigneten Vermögenswerte der Gesellschaft, geleistete Zahlungen oder von der Verwaltung nicht berücksichtigte Verrechnungen aufzeigen. Auch die Verwaltung legt ihre Ermittlungen zur Rechtsverfolgung und Beitreibung in der Akte vor. Statt es bei dem bloßen Vorbringen „Zuerst soll gegen die Gesellschaft vorgegangen werden“ zu belassen, ist zu erläutern, welches Versäumnis bei der Rechtsverfolgung oder welches vorhandene Vermögen sich auf das Ergebnis auswirkt.
Warum sind die Amtszeit und das Datum der steuerlichen Pflicht wichtig?
Der Zeitpunkt des steuerbegründenden Ereignisses, der Termin für die Abgabe der Steuererklärung, die Zahlungsfälligkeit und die Amtszeit der Person können auseinanderfallen. Zu dem Zeitpunkt, an dem der Vertreter sein Amt antrat, können bestimmte Pflichten bereits verletzt gewesen sein; andere Pflichten können erst während seiner Amtszeit entstanden sein. Deshalb genügt es nicht in jeder Akte, die Haftung allein über das Jahr, dem die Steuer zuzuordnen ist, oder allein über die Zahlungsfälligkeit zu begründen.
Beispielsweise kann nach dem Ausscheiden eines Geschäftsführers ein vergangener Zeitraum der Gesellschaft geprüft und zusätzliche Steuer festgesetzt werden. In diesem Fall beweist die Zustellung des Zahlungsbefehls Jahre später die Haftung des früheren Geschäftsführers weder automatisch noch hebt sie sie automatisch auf. Zu erläutern ist, welche Pflicht zu welchem Zeitpunkt und in wessen Befugniszeitraum nicht erfüllt wurde und in welchem Zusammenhang dies mit der Nichtbeitreibbarkeit steht.
Beendet der Rücktritt die Haftung?
Geprüft werden zusammen das Datum des Rücktritts, sein Zugang bei der Gesellschaft, die Frage, ob ein Organbeschluss erforderlich ist, die Beendigung der Vertretungsbefugnis und die Registervorgänge. Dass das Rücktrittsschreiben allein ein Datum trägt, kann im Hinblick auf Zugang und rechtliche Folge nicht ausreichen. Notarielle Mitteilung, Zugangsnachweis, Beschlüsse der Geschäftsführung oder der Gesellschafterversammlung und Bekanntmachungen des Handelsregisters sind der Akte beizufügen.
Die Beendigung des Amtes ist für spätere Pflichten von Bedeutung; die Haftung aus Pflichten während der Amtszeit löscht sie dagegen nicht von selbst rückwirkend. Die verspätete Berichtigung des Registereintrags und die Fortdauer der tatsächlichen und rechtlichen Vertretung sind voneinander zu trennen, die Wirkung im Außenverhältnis ist nach dem konkreten Fall zu würdigen.
Was hat die Aufhebungsentscheidung des Verfassungsgerichts geändert?
Die Entscheidung des Verfassungsgerichts (Anayasa Mahkemesi, AYM) vom 19. März 2015, E. 2014/144, K. 2015/29, hat den fünften und den sechsten Absatz des wiederholten Art. 35 des Gesetzes Nr. 6183 aufgehoben. Dabei handelte es sich um Regelungen zur gesamtschuldnerischen Haftung der zu unterschiedlichen Zeiten tätigen Vertreter und zum Verhältnis zwischen Art. 10 VUK und dem wiederholten Art. 35. Die Entscheidung hat die Haftung des gesetzlichen Vertreters für sämtliche öffentlich-rechtlichen Schulden nicht aufgehoben. 4
Aufgehobene Texte sind nicht wie eine geltende Gesetzesvorschrift in die Klageschrift aufzunehmen. Gleichwohl werden bei Streitigkeiten aus früherer Zeit Geltung, anzuwendende Vorschrift und zeitliche Wirkung der Entscheidung gesondert geprüft. Das Ergebnis der Entscheidung lässt sich nicht dahin verallgemeinern, auf den früheren Geschäftsführer könne unter keiner Voraussetzung zurückgegriffen werden.
Das Vorbringen der Person, die zugleich Geschäftsführer und Gesellschafter ist
Die auf der Gesellschafterstellung in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beruhende Haftung nach Art. 35 des Gesetzes Nr. 6183 und die auf der Vertreterstellung beruhende Haftung sind verschieden. Bei der Gesellschafterstellung ist die Beteiligungsquote wichtig; bei der Haftung als gesetzlicher Vertreter bildet dieselbe Quote nicht automatisch eine Obergrenze. Zu bestimmen ist, auf welche Eigenschaft und welche Betragsberechnung der Zahlungsbefehl gestützt wird.
Beitreibungen bei der Gesellschaft, beim Gesellschafter oder beim Vertreter müssen auf demselben Schuldkonto abgebildet werden. Dass es mehrere Haftende gibt, rechtfertigt nicht, dieselbe Forderung wiederholt beizutreiben. Wurde ein Teil der Schuld von einem anderen Haftenden bezahlt, sind Zahlungsbeleg und aktueller Saldo zusammen vorzulegen.
Liquidation oder Löschung aus dem Register
Der Eintritt der Gesellschaft in die Liquidation lässt vergangene Vertretungspflichten nicht von selbst entfallen. Für Gesellschaften, deren juristische Persönlichkeit erloschen ist, werden die besonderen Vorschriften zu Festsetzung und Bußgeld in Art. 10 VUK sowie die Ordnung des Liquidationszeitraums gesondert gewürdigt. Diese Sonderfälle sind den Erläuterungen für die gewöhnliche Beitreibung bei der Gesellschaft nicht völlig gleichzusetzen. Beginn der Liquidation, Liquidatoren und Daten der Löschung aus dem Register werden der Akte beigefügt. 1
Die Klageakte gegen den persönlichen Zahlungsbefehl
Die Frist von 15 Tagen ab Zustellung des Zahlungsbefehls wegen einer Steuerforderung ist zu wahren. In der Klageschrift werden Datum und Nummer der persönlichen Maßnahme, die Schuldzeiträume, die Einwände gegen die Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter, die anzuwendende Vorschrift und die Beweise klar dargelegt. Eine zuvor im Namen der Gesellschaft erhobene Klage wahrt die Frist des Vertreters gegen seine eigene Maßnahme nicht automatisch. 2 5
- Unterlagen zu Bestellung, Rücktritt, Abberufung und Vertretungsbefugnis.
- Gesellschaftsvertrag, Organbeschlüsse und Handelsregistereinträge.
- Tabelle mit Entstehungs- und Erfüllungsdaten der steuerlichen Pflichten.
- Mitteilung, Fälligkeitsfeststellung, Zahlungsbefehl und Zustellungsunterlagen.
- Beitreibungsmaßnahmen bei der Gesellschaft, Vermögen und Zahlungsbelege.
- Unterlagen, die die Erfüllung der Pflicht oder die fehlende Zurechenbarkeit der Verletzung an die Person zeigen.
Die Klage gegen den Zahlungsbefehl hält die Beitreibung nicht von selbst an. Besteht das Risiko eines Eingriffs in das persönliche Vermögen, kann die Aussetzung des Vollzugs beantragt werden, indem offensichtliche Rechtswidrigkeit und ein schwer oder gar nicht wiedergutzumachender Schaden mit Unterlagen dargelegt werden. Im Klageantrag ist anzugeben, ob die Maßnahme insgesamt oder nur bestimmte Zeiträume angefochten werden. Einzelheiten zu diesem Thema finden sich im Abschnitt Stundung und Ratenzahlung von Steuerschulden.
Fazit
Die Steuerhaftung des gesetzlichen Vertreters ist nicht nach der Amtsbezeichnung, sondern nach der anzuwendenden Vorschrift, der Amtszeit, der konkreten steuerlichen Pflicht und den Voraussetzungen der Beitreibung bei der Gesellschaft zu beurteilen. Rücktritts- und Registerunterlagen sind zusammen mit den Steuerzeiträumen zu lesen. Die Aufhebung des persönlichen Zahlungsbefehls und Anträge auf vorläufigen Schutz sind innerhalb ihrer eigenen Fristen vorzubereiten.
Häufig gestellte Fragen
Muss der Geschäftsführer die gesamte Steuerschuld bezahlen?
Ohne Prüfung der Haftungsvoraussetzungen lässt sich dieses Ergebnis nicht begründen. Siehe den Abschnitt zur Unterscheidung zwischen Art. 10 VUK und wiederholtem Art. 35. Zur zugehörigen Erläuterung zurück
Werden alte Schulden gelöscht, wenn ich als Geschäftsführer zurücktrete?
Nein. Die Pflichten während der Amtszeit und die rechtliche Wirkung des Rücktritts werden gesondert geprüft. Der Abschnitt „Beendet der Rücktritt die Haftung?“ erläutert diese Unterscheidung. Zur zugehörigen Erläuterung zurück
Befreit ein Fehler des Buchhalters den Geschäftsführer in jedem Fall von der Haftung?
Nein. Geprüft werden gesetzliche Pflicht, Befugnis, konkrete Verletzung und der Zusammenhang mit der Nichterlangung. Siehe die Abschnitte zum gesetzlichen Vertreter und zu Art. 10 VUK. Zur zugehörigen Erläuterung zurück
Wenn ich 10 Prozent der Anteile an der Gesellschaft halte, hafte ich dann auch als Geschäftsführer nur zu 10 Prozent?
Dieses Ergebnis ist nicht automatisch. Die Voraussetzungen der Haftung als Gesellschafter und als Vertreter sind verschieden. Siehe den Abschnitt „Das Vorbringen der Person, die zugleich Geschäftsführer und Gesellschafter ist“. Zur zugehörigen Erläuterung zurück
Zeigt die Haftung für eine Steuerschuld, dass eine Steuerstraftat begangen wurde?
Nein. Die Haftung für die Beitreibung einer öffentlich-rechtlichen Forderung und die persönliche strafrechtliche Verantwortlichkeit sind verschieden. Maßgeblich ist die Unterscheidung in den Abschnitten zu den Schuldarten und zum gesetzlichen Vertreter. Zur zugehörigen Erläuterung zurück
Quellen und rechtliche Grundlagen
- Steuerverfahrensgesetz Nr. 213, Art. 10 und 333. Gesetzestext
- Gesetz Nr. 6183, Art. 35, wiederholter Art. 35 und Art. 58. Gesetzestext
- Türkisches Handelsgesetzbuch Nr. 6102, Vorschriften zu Vertretung und Leitung, insbesondere Art. 367, 370, 623. Gesetzestext
- Verfassungsgericht, 19. März 2015, E. 2014/144, K. 2015/29. Volltext
- Verwaltungsgerichtsordnung Nr. 2577, Art. 3, 7–8 und 27. Gesetzestext