Der Erwerb von Vermögen durch Erbschaft oder Schenkung führt zu unterschiedlichen Erklärungsfristen und steuerlichen Folgen. Die aus dem Erwerb von Todes wegen entstehende Steuer ist von den eigenen Steuerschulden des Erblassers zu trennen; es darf nicht davon ausgegangen werden, dass jede Übertragung innerhalb der Familie steuerfrei ist.
Steuerpflichten der Erben: Erbschafts- und Übertragungsteuererklärung, Schulden des Erblassers und Fortführung des Unternehmens
Nach einem Todesfall beschränken sich die steuerlichen Verfahren nicht allein auf die Erbschafts- und Übertragungsteuererklärung. Die Erklärung des hinterlassenen Vermögens, die Einkommen- und Unternehmensteuern der verstorbenen Person, bestehende öffentliche Schulden und die Fortführung der Tätigkeit sind gesonderte Vorgänge. Die gesetzliche Frist für die Ausschlagung der Erbschaft unterscheidet sich ebenfalls von diesen. Diese Verfahren unter einer einzigen „Erbschaftsfrist“ zusammenzufassen, kann zum Verlust von Rechten führen.
Rechtliche Natur des Verfahrens und Abgrenzung von anderen Pflichten
Der Erbschein weist die Erbenstellung aus; er ersetzt nicht die Erbschafts- und Übertragungsteuererklärung. Die aus dem Erwerb von Todes wegen entstehende Steuer und die eigenen Steuerschulden des Erblassers beruhen auf unterschiedlichen Rechtsgründen.
Erbschein und Steuererklärung erfüllen unterschiedliche Funktionen
Der Erbschein zeigt, welche Personen Erben sind und welchen Anteil jede von ihnen hält. Die Steuererklärung ist die steuerliche Erklärung des von Todes wegen übergehenden Vermögens und der damit zusammenhängenden Schulden. Dass ein Erbschein bei einem Notar oder Gericht erlangt wurde, ersetzt die Steuererklärung nicht. Eine gemeinsame, von den Erben unterzeichnete Erklärung ist möglich, doch sind der Anteil jedes Erben und seine persönliche Befreiungslage zu ermitteln.
Für den Übergang von in Türkiye belegenem Vermögen und von im Ausland belegenem Vermögen türkischer Staatsangehöriger werden Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und Lage des Vermögens gemeinsam bewertet. Hinterlässt eine ausländische Person in Türkiye belegenes Vermögen einem ausländischen Erben, unterliegt es nicht allein deshalb nicht der türkischen Steuer, weil die Beteiligten Ausländer sind. [1; Gesetz Nr. 7338 über die Erbschafts- und Übertragungsteuer, Art. 1–5]
Wann ist die Erbschafts- und Übertragungsteuererklärung abzugeben?
| Ort des Todes | Wohnort des Erben | Allgemeine Erklärungsfrist |
|---|---|---|
| Türkiye | Türkiye | 4 Monate ab dem Todesfall |
| Türkiye | Ausland | 6 Monate |
| Ausland | Türkiye | 6 Monate |
| Ausland | Land des Todesorts | 4 Monate |
| Ausland | Anderes ausländisches Land | 8 Monate |
Die Todeserklärung (gaiplik) und sonstige Sonderfälle werden gesondert beurteilt. Der Beginn der Frist darf nicht mit dem Tag gleichgesetzt werden, an dem der Erbschein erlangt wurde. Befinden sich Personen desselben Nachlasses in verschiedenen Ländern, kann ihre Lage unterschiedlich sein. [1; Gesetz Nr. 7338, Art. 9]
Eine Erklärung ist auch dann abzugeben, wenn der Wert des geerbten Vermögens unter dem Freibetrag liegt. Anders ist es, wenn überhaupt kein Vermögen übergeht. Bei unentgeltlichen Zuwendungen unter Lebenden gilt die Regel über die Erklärungspflicht unterhalb des Freibetrags nicht in gleicher Weise wie bei der Erbschaft.
Freibetrag und Tarif der Erbschafts- und Übertragungsteuer für Vermögen aus Erbschaft im Jahr 2026
Im Jahr 2026 beträgt der Freibetrag für den jeweiligen Anteil von Kindern und Ehegatten, also für den jedem von ihnen zustehenden angemessenen Erbteil, 2.907.136 türkische Lira (TL); ist der Ehegatte alleiniger Erbe, beträgt er 5.817.845 TL. Diese Beträge sind kein einmal auf den gesamten Nachlass angewandter gemeinsamer Abzug. Maßgeblich sind die Stellung des Erben und der ihm zustehende Anteil.
Der Erbschaftsteuertarif wirkt wie folgt: 1 % auf die ersten 3 Millionen TL der Bemessungsgrundlage; 3 % auf die nächsten 7 Millionen TL; 5 % auf die nächsten 15 Millionen TL; 7 % auf die nächsten 30 Millionen TL; und 10 % auf den Teil über 55 Millionen TL. Die Stufen sind progressiv; der Übergang in eine höhere Stufe bedeutet nicht, dass die gesamte Bemessungsgrundlage zu diesem höheren Satz besteuert wird. Bei Erbschaftsübergängen innerhalb des zwanzigjährigen Zeitraums, der für Begünstigte der besonderen Freistellung für ausländische Einkünfte nach Art. 20/D (mükerrer) des Einkommensteuergesetzes (GVK) bestimmt ist, wird zudem ein besonderer Satz von 1 % geprüft.
Die Steuer wird in der Regel in sechs gleichen Raten im Mai und im November über drei Jahre ab Festsetzung gezahlt. Werden Vermögensgegenstände veräußert oder wird ein dingliches Recht begründet, kann die vollständige Zahlung der Steuer oder die Stellung angemessener Sicherheit erforderlich werden. Das Recht auf Ratenzahlung bedeutet nicht, dass jede Verfügung ohne weitere Voraussetzungen vorgenommen werden kann.
Ermittlung des steuerlichen Werts des Nachlasses und der abzugsfähigen Schulden des Erblassers
Grundstücke, Bankkonten, Anteile, Rechte und Gewerbebetriebe werden nicht nach derselben Bewertungsmethode erklärt. Maßgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes, der gesetzliche Bewertungsmaßstab für den Gegenstand und die Belege für abzugsfähige Schulden. Der Verkaufspreis eines Grundstücks im Inserat und sein steuerlicher Wert dürfen nicht verwechselt werden. Das Bestehen der Schulden des Erblassers und ihre Abzugsfähigkeit sind zusätzlich nachzuweisen.
Wird Erbschaftsgeld von einer Bank abgehoben, kann ein Beleg über die Zahlung der Steuer oder der gesetzliche Steuerabzugsmechanismus eine Rolle spielen. Ein Erbschein allein erledigt nicht alle steuerlichen Prüfungen bei der Bank.
Eigene Einkommensteuer und öffentliche Schulden des Erblassers
Im Todesfall gilt für die jährliche Einkommensteuererklärung eine besondere Frist von vier Monaten. Diese Frist darf nicht mit der je nach geografischer Lage unterschiedlichen Frist für die Erbschafts- und Übertragungsteuererklärung verwechselt werden. Der Rumpfzeitraum für das Todesjahr und eine noch nicht abgegebene Erklärung für frühere Jahre werden gemeinsam betrachtet. Für andere steuerliche Pflichten gilt die Nachfrist von drei Monaten nach Art. 16 des Steuerverfahrensgesetzes (VUK), wobei geprüft wird, ob eine Sonderregelung besteht.
Bei Steuerschulden nach der Abgabenordnung (VUK) ist die Haftung der Erben, die die Erbschaft nicht ausgeschlagen haben, mit ihren Nachlassanteilen von dem Grundsatz zu trennen, dass Steuerstrafen mit dem Tod erlöschen. Steuerschuld, Zinsen und Strafen dürfen nicht als eine einzige Schuldposition behandelt werden. Die Auswirkungen sonstiger öffentlicher Forderungen auf den Erben werden nach den einschlägigen Gesetzen geprüft. Sonderregeln zur Hemmung der Fristen für Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft sowie zu Vollstreckungsmaßnahmen gehören ebenfalls zur Akte.
Fortführung oder Einstellung des Unternehmens
Führen die Erben den Betrieb fort, kann eine Übernahme zu Buchwerten und unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Kontinuität besondere Folgen für die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer (KDV) haben. Die selektive Übernahme sämtlicher Vermögenswerte ist nicht dasselbe wie die Fortführung des Betriebs mit Aktiva und Passiva. Die aktuelle Prüfung der vorgetragenen Vorsteuer und die Kontrolle auf doppelten Abzug sind ebenfalls wichtig.
Wird die Tätigkeit nicht fortgeführt, sind die Abschlusserklärungen, die Umsatzsteuerlage von Warenbestand und Anlagevermögen sowie die Belege- und Geräteverfahren abzuschließen. Die Aussage „Ich habe das Geschäft nicht übernommen“ beseitigt die früheren Steuerschulden des Erblassers und die auf die Erben übergehenden Pflichten nicht.
Entsteht eine besondere Verbrauchsteuer (ÖTV), wenn ein Fahrzeug für Behinderte einem einzelnen Erben überlassen wird?
Der Erwerb von Todes wegen durch alle Erben ist etwas anderes als die Übertragung der Anteile anderer Erben auf eine einzelne Person. Die übrigen Nachlassgegenstände und der Zeitraum seit Teilung und Erwerb werden nach den Voraussetzungen der besonderen Verbrauchsteuer (ÖTV) beurteilt.
Ist die Steuererklärung unabhängig von der Entscheidung über die Ausschlagung der Erbschaft zu betrachten?
Der Steuerkalender und die Folgen von Verfügungen über den Nachlass sind zusammen mit den Folgen einer Ausschlagung der Erbschaft zu betrachten. Insbesondere ist vor jedem Rechtsgeschäft über Grundstücke eines überschuldeten Nachlasses zunächst die zivilrechtliche Folge zu prüfen.
Steuerliche Bezüge bei Bankguthaben und Grundbuchgeschäften
Ein Erbschein weist die Erben und ihre Anteile aus; er ersetzt nicht die Erklärung und die Abschlussverfahren der Erbschafts- und Übertragungsteuer. Bei der Auszahlung eines Bankguthabens oder der Übertragung eines Grundstücks kann der einschlägige Steuerbeleg oder das gesetzliche Steuerabzugsverfahren eine Rolle spielen. Es darf nicht angenommen werden, dass für jeden geerbten Gegenstand dieselben Belege und Zahlungsverfahren gelten.
Der Wert eines in die Erklärung aufgenommenen Gegenstands bestimmt sich nach der Bewertungsregel, die im Zeitpunkt des Erbfalls gilt. Der Preis eines späteren Verkaufs ist nicht automatisch die Erbschaftsbemessungsgrundlage für jeden Gegenstand. Der Abzug von Schulden und Aufwendungen wird ebenfalls nach Sachlage und Dokumentation beurteilt; eine persönliche Schuld des Erben kann nicht als Nachlassschuld dargestellt werden.
Verspätete Erklärung und nachträglich bekannt gewordenes Vermögen
Später festgestelltes Vermögen oder ein vergessenes Bankkonto darf nicht mit der Annahme ausgeklammert werden, die frühere Erklärung sei ausreichend. Die Art der ergänzenden oder berichtigenden Erklärung und die besonderen Fristregelungen zum Steuerverlust (vergi ziyaı) werden geprüft. Die im Gesetz vorgesehene Nachfristregelung für die Erbschaftsteuer gilt nicht in gleicher Weise für alle übrigen Steuern.
Die Selbstanzeige (pişmanlık) und die Herabsetzung von Strafen sind unterschiedliche Verfahren mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Das Verbot der Selbstanzeige bei der Grundsteuer darf nicht auf die Erbschaftsteuer verallgemeinert werden. Auch wenn die Erben eine gemeinsame Erklärung abgeben, werden Anteil, Befreiung und persönliche steuerliche Lage jedes Erben gesondert berechnet.
Steuerfolgen bei Fortführung des ererbten Unternehmens und bei der Übertragung von Fahrzeugen an Erben
Führen die Erben den Betrieb fort, sind steuerliche Anmeldung, Vertretung, Bücher und Belegordnung ab dem Todestag zu planen. Die Einstellung eines Betriebs ist nicht dasselbe Geschäft wie eine Betriebsübertragung, die die gesetzlichen Voraussetzungen für die Umsatzsteuer erfüllt. Die Übertragung von Warenbestand und Anlagevermögen auf die Erben wird zusammen mit der Frage beurteilt, ob der Betrieb fortgeführt wird.
Wird ein mit einer Behindertenbefreiung erworbenes Fahrzeug durch gemeinschaftlichen Erwerb von Todes wegen auf Erben übertragen und anschließend auf den Namen eines einzelnen Erben belassen oder später an einen Dritten verkauft, können andere ÖTV-Folgen entstehen. Die Steuerbefreiung für das Fahrzeug und die Zulassungsfrist sind gesondert vom allgemeinen Steuerkonto des Nachlasses zu überwachen. Vor einer Entscheidung über die Ausschlagung der Erbschaft oder über die Nachlassschulden sind zivilrechtliche Folgen und die Haftung für öffentliche Forderungen gemeinsam zu beurteilen.
Vor dem Geschäft zu treffende Entscheidung und vorzubereitende Unterlagen
Bestimmen Sie gemeinsam den Todesort, das Land, in dem der Erbe lebt, und die im Wege der Erbfolge übergehenden Vermögenswerte. Verfolgen Sie die Erklärungen des Erblassers für den letzten Zeitraum getrennt von der Erbschafts- und Übertragungsteuererklärung, und bewerten Sie Entscheidungen über die Fortführung des Betriebs, die Übertragung eines Fahrzeugs und die Ausschlagung der Erbschaft nach ihren Fristen und Haftungsfolgen.
Schenkungen und unentgeltlicher Erwerb von Vermögen: Erbschafts- und Übertragungsteuer, Freibetrag, Erklärungsfrist und Übertragungen in der Familie
Die unentgeltliche Zuwendung von Geld, Grundstücken oder sonstigen Vermögenswerten ist nicht allein ein privatrechtliches Verhältnis zwischen den Beteiligten; es kann auch die Erbschafts- und Übertragungsteuer entstehen. Steuerpflichtig ist in der Regel, wer den Gegenstand erwirbt. Freibetrag, Tarif und Erklärungsfrist für den Erwerb von Todes wegen unterscheiden sich von denen einer unentgeltlichen Zuwendung unter Lebenden. Im Jahr 2026 beträgt der allgemeine Freibetrag für unentgeltliche Zuwendungen 66.935 TL; für die Erbschaft gelten dagegen andere Beträge und ein niedrigerer Tarif für Ehegatten und Kinder. [4]
Rechtliche Natur des Geschäfts und Abgrenzung von anderen Pflichten
Nicht jede Banküberweisung ist eine Schenkung, und nicht jede unentgeltliche Übertragung innerhalb der Familie ist steuerfrei. Ob eine Zahlung die Rückzahlung eines Darlehens, ein Beitrag zu gemeinsamen Kosten oder eine unentgeltliche Zuwendung ist, bestimmen die Unterlagen.
Ist jede Banküberweisung eine Schenkung?
Eine Einzahlung auf ein Bankkonto allein beweist keine unentgeltliche Zuwendung. Eine echte Schuld, die Rückzahlung einer Schuld, ein Kaufpreis, Gesellschaftskapital, die Erstattung von Aufwendungen und eine Schenkung sind verschiedene Rechtsverhältnisse. Maßgeblich ist der tatsächliche Inhalt des Geschäfts, nicht allein seine Bezeichnung; er wird zusammen mit den Unterlagen geprüft. Eine nachträglich auf dem Überweisungsbeleg angebrachte andere Erklärung, nur um das steuerliche Ergebnis zu ändern, genügt nicht.
Bei einer Schenkung muss das Vermögen des Zuwendenden gemindert und der Empfänger ohne Gegenleistung bereichert sein; bei einem Darlehensverhältnis kommt es auf die Rückzahlungspflicht und deren Wirklichkeit an. Eine Übertragung zwischen Familienangehörigen ist auch nicht von Natur aus steuerfrei. Es darf nicht angenommen werden, dass Ausbildung, Betreuung und übliche Familienausgaben denselben Charakter haben wie die Übertragung großer Vermögenswerte.
Wie werden Bezüge zu Türkiye und zum Ausland bewertet?
Die Übertragung von in Türkiye belegenem Vermögen und von Vermögen türkischer Staatsangehöriger wird im Rahmen der Anwendungsvorschriften des Gesetzes beurteilt. Staatsangehörigkeit, Lage des Gegenstands, die Lage des Zuwendenden und des Empfängers sowie die besonderen Befreiungen des Gesetzes werden gemeinsam geprüft. Die Nutzung eines ausländischen Bankkontos entzieht die Übertragung allein nicht dem türkischen Steuerrecht.
Ist für denselben Erwerb im Ausland bereits Steuer gezahlt worden, werden die einschlägigen Anrechnungs- und Belegregelungen gesondert geprüft. Der Umfang dieser Steuer ist nicht genau derselbe wie die Regeln zur unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht bei der Einkommensteuer. Bevor aus der Aussage „Ich lebe im Ausland“ eine Folgerung gezogen wird, sind die Beteiligten des konkreten Erwerbs und die Art des Vermögens festzustellen.
Erbschafts- und Schenkungsfreibeträge unterscheiden sich
Im Jahr 2026 gilt ein Freibetrag von 2.907.136 TL für den Anteil jedes Kindes, einschließlich angenommener Kinder, und des Ehegatten; ist der Ehegatte alleiniger Erbe, beträgt der Freibetrag 5.817.845 TL. Der allgemeine Freibetrag für unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden beträgt 66.935 TL. Der Millionenfreibetrag, der einem Kind im Erbfall gewährt wird, gilt nicht für eine Schenkung, die eine Mutter während ihrer Lebenszeit an ihr Kind macht.
Die im Gesetz gesondert aufgeführten Befreiungen, etwa für übliche Geschenke, persönliche Gegenstände, Familienandenken und Almosen (sadaka), werden nach ihren eigenen Voraussetzungen beurteilt. Grundstücke sind von der Befreiung für übliche Geschenke ausgenommen. Ein als Hochzeitsgeschenk übergebenes Haus ist nicht allein deshalb vollständig steuerfrei, weil es als „Geschenk“ bezeichnet wird.
Liegt der Wert eines durch Erbschaft erworbenen Gegenstands unter dem Freibetrag, ist dennoch eine Erklärung abzugeben. Bei einer unentgeltlichen Zuwendung ist für einen Betrag unterhalb des Freibetrags keine Erklärung abzugeben. Keinerlei Nachlassvermögen und Nachlassvermögen unterhalb des Freibetrags sind unterschiedliche Sachverhalte; ist kein Vermögen vorhanden, ist es nicht erforderlich, einen Antrag einzureichen, mit dem erklärt wird, dass keine Erklärung abgegeben wird.
Tarif 2026 und halber Satz für engste Familienangehörige
| Stufe der Bemessungsgrundlage | Erbschaft | Unentgeltlicher Erwerb |
|---|---|---|
| Die ersten 3.000.000 TL | 1 % | 10 % |
| Die nächsten 7.000.000 TL | 3 % | 15 % |
| Die nächsten 15.000.000 TL | 5 % | 20 % |
| Die nächsten 30.000.000 TL | 7 % | 25 % |
| Der Teil über 55.000.000 TL | 10 % | 30 % |
Die Sätze werden stufenweise angewandt; der Übergang in eine höhere Stufe bedeutet nicht, dass die gesamte Bemessungsgrundlage zu dem höheren Satz besteuert wird. Bei unentgeltlichen Zuwendungen von Eltern, Ehegatten und Kindern werden die Sätze des Tarifs für unentgeltlichen Erwerb halbiert, unbeschadet der Befreiung für angenommene Kinder nach dem Gesetz. Eine enge familiäre Beziehung bedeutet nicht, dass die Steuer vollständig entfällt.
Wird beispielsweise im Jahr 2026 eine Geldschenkung von 1.000.000 TL von einer Mutter an ein Kind gemacht und greift keine andere Befreiung oder Sonderregelung, verbleibt nach Abzug von 66.935 TL eine Bemessungsgrundlage von 933.065 TL. Die Hälfte des Satzes von 10 % für die erste Stufe beträgt 5 %, sodass die Steuer 46.653,25 TL beträgt. Derselbe Betrag auf dem Erbweg erworben führt wegen des abweichenden Freibetrags und Tarifs nicht zum selben Ergebnis.
Der besondere Satz von 1 % für Erbschaftsübergänge nach Art. 20/D (mükerrer) des Einkommensteuergesetzes (GVK) gilt für Personen, die von der zwanzigjährigen Freistellung für ausländische Einkünfte profitiert haben, und zwar für Erbschaftsübergänge innerhalb dieses Zeitraums. Diese Vorschrift ist kein allgemeiner Satz von 1 % für alle Schenkungen. Die Berechtigungsbescheinigung, der Zeitraum und die erbrechtliche Natur des Übergangs sind zu prüfen.
Wann beginnt die Erklärungsfrist?
Bei unentgeltlichen Zuwendungen wie Schenkungen ist die Erklärung innerhalb eines Monats nach dem Tag abzugeben, an dem der Gegenstand rechtlich erworben wurde. Bei Grundstücken sind der rechtliche Erwerb und das Erscheinen des Geldes auf einem Konto nicht derselbe Vorgang; der Erwerbszeitpunkt ist für jeden Gegenstand gesondert zu bestimmen. Eine später von den Beteiligten unterzeichnete Erklärung ändert das Datum eines bereits in der Vergangenheit abgeschlossenen Erwerbs nicht automatisch.
Beim Erbfall betragen die Fristen vier, sechs oder acht Monate, je nachdem wo der Todesfall eingetreten ist und wo der Erbe sich befindet. Ist der Todesfall in Türkiye eingetreten, beträgt die Frist vier Monate für einen in Türkiye befindlichen Erben und sechs Monate für einen im Ausland befindlichen Erben. Ist der Todesfall im Ausland eingetreten, beträgt die Frist sechs Monate für einen Erben in Türkiye, vier Monate für einen Erben im Land des Todesorts und acht Monate für einen Erben in einem anderen ausländischen Land. Bei einer Todeserklärung gilt eine besondere Frist von einem Monat ab dem Tag, an dem die Entscheidung im Sterberegister eingetragen wurde.
Abzüge von Gewinnen aus Preisausschreiben und Verlosungen sowie die Verantwortung für Erklärung und Zahlung unterliegen den besonderen Vorschriften zum Veranstalter (düzenleyen). Die allgemeine Monatsfrist für Schenkungserklärungen gilt für diese Vorgänge nicht in gleicher Weise; Befreiung und der besondere Satz von 20 % für Gewinne sind gesondert zu berücksichtigen.
Erklärung, Bewertung und Belege bei unentgeltlichem Erwerb
Die Erklärung wird beim zuständigen Finanzamt eingereicht: bei Erbschaften dort, wo der Erblasser seinen Wohnsitz hatte; bei sonstigen Übertragungen dort, wo die verfügende Person ihren Wohnsitz hat. Für den Wohnsitz im Ausland und den letzten Wohnsitz in Türkiye gelten Sonderregeln. Die Erben können getrennt oder gemeinsam erklären; eine gemeinsame Erklärung setzt die Unterschrift jedes Steuerpflichtigen voraus. Solange nicht geprüft ist, dass der elektronische Dienst die Art des Geschäfts umfasst, darf nicht angenommen werden, dass alle Schenkungen über denselben Online-Kanal erklärt werden können.
Ein Erbschein, das Testament, Aufstellungen von Vermögen und Forderungen, der kommunale Grundsteuerwert, die Fahrzeugzulassung, Bankschreiben, Jahresabschlüsse von Gesellschaften sowie die Belege für abzugsfähige Schulden und Aufwendungen werden entsprechend der Art des Erwerbs vorbereitet. Der erklärte Wert ist keine frei gewählte Marktschätzung für jeden Gegenstand; es gilt der gesetzliche Bewertungsmaßstab. Ein später entdecktes Bankkonto oder Vermögen wird nicht allein deshalb von der steuerlichen Prüfung ausgenommen, weil eine erste Erklärung abgegeben wurde.
Zu welchen Terminen wird die Steuer auf Schenkungen und unentgeltlichen Erwerb gezahlt?
In der allgemeinen Praxis wird die festgesetzte Steuer in sechs gleichen Raten im Mai und im November über drei Jahre gezahlt. Die von Preisen einbehaltene Steuer wird innerhalb der einschlägigen Erklärungsfrist gezahlt. Die Erklärungsfrist und der Fälligkeitstag der ersten Rate sind auseinanderzuhalten. Der steuerliche Zusammenhang, die bei Bank- oder Grundbuchgeschäften verlangten Unterlagen und die Voraussetzungen des besonderen Steuerabzugs werden gesondert geprüft.
Nach der Zahlung werden der richtige Steuerpflichtige sowie die Festsetzungs- und Ratenunterlagen überprüft. Bei einer Übertragung innerhalb der Familie erleichtert es die spätere Erklärung gegenüber einer Bankprüfung Jahre danach, wenn von Anfang an die Rechtsgrundlage und das Datum dokumentiert werden.
Vor dem Geschäft zu treffende Entscheidung und vorzubereitende Unterlagen
Bewahren Sie die Unterlagen auf, die Rechtsgrundlage, Beteiligte und Wert der Übertragung erklären. Verwechseln Sie den für Schenkungen geltenden Freibetrag und die Erklärungsfrist nicht mit den Erbschaftsregeln, und lesen Sie den ermäßigten Satz für engste Familienangehörige nicht als vollständige Befreiung von der Steuer.
Quellen und rechtliche Grundlagen
- Leitfaden zu den steuerlichen Pflichten der Erben (Mirasçıların Vergisel Yükümlülükleri Rehberi)
- Abgabenordnung Nr. 213 (213 sayılı Vergi Usul Kanunu)
- Einkommensteuergesetz Nr. 193 (193 sayılı Gelir Vergisi Kanunu)
- Broschüre zur Erbschafts- und Übertragungsteuer (Veraset ve İntikal Vergisi Broşürü)
- Gesetz Nr. 7338 über die Erbschafts- und Übertragungsteuer (7338 sayılı Veraset ve İntikal Vergisi Kanunu)