Kataster, Eintragungsfehler im Grundbuch und Behauptungen der Ersitzung
Behauptungen, die Katasterfeststellung widerspreche den Tatsachen, der Grundbucheintrag sei hinsichtlich Grenzen, Fläche oder Eigentümerangaben fehlerhaft geführt worden oder das Eigentum am Grundstück sei durch langjährigen Besitz erworben worden, können besonderen Frist- und Beweisregeln unterliegen.
Hierzu gehören:
- Einsprüche gegen die Katasterfeststellung und Klagen aufgrund von Ursachen aus der Zeit vor der Katastervermessung
- Berichtigung von Angaben zu Eigentümer, Identität, Grenzen und Fläche
- Doppelte oder sich überschneidende Grundbucheinträge
- Grundstücke ohne Grundbucheintrag und Behauptungen außerordentlicher Ersitzung
- Prüfung von Karten, Katasterblättern, Vermessungsplänen, Luftbildern und technischen Messunterlagen
- Streitigkeiten im Zusammenhang mit Behauptungen zu Wald, Küste, Weide, Staatsschatz (Hazine) und öffentlichem Gut
Da bei Streitigkeiten aus dem Kataster oder aus der Eigenschaft als öffentliches Gut Ausschlussfristen und besondere Zuständigkeitsregeln bestehen können, muss die Grundlage der Akte gesondert bestimmt werden.
Schäden aus der Führung des Grundbuchs und Schadensersatzansprüche
Kann das Eigentum nicht zurückgewonnen werden, weil das Grundbuch rechtswidrig oder fehlerhaft geführt wurde, oder lässt sich der Schaden durch die Berichtigung des Grundbucheintrags nicht beheben, kann ein Schadensersatzanspruch aus der Haftung des Staates für die Führung des Grundbuchs und aus anderen Haftungsgründen in Betracht kommen.
Hierzu gehören:
- Schäden aus fehlerhaften Grundbuch- und Katastergeschäften
- Unmöglichkeit für den wahren Berechtigten, sein Eigentum zurückzuerlangen
- Stellung des Dritten, der im Vertrauen auf das Grundbuch ein Recht erworben hat
- Bestimmung von Schaden, Kausalzusammenhang und Haftungsgrund
- Feststellung des Grundstückswerts und des Schadenszeitpunkts
- Verhältnis zwischen dem Antrag auf Aufhebung des Grundbucheintrags und dem Schadensersatzantrag
Der Anspruchsgegner des Schadensersatzanspruchs, das sachlich und örtlich zuständige Gericht sowie die Fristen werden nach der Quelle des Schadens gesondert beurteilt.
Ein Schreibfehler und ein Eigentumsstreit sind nicht dasselbe
Die Berichtigung einer Namens- oder Identitätsangabe und die Beseitigung des Eigentums einer anderen Person sind verschiedene Anträge. Die Möglichkeit einer Berichtigung im Verwaltungsweg, die Zustimmung der Parteien und der Rechtsweg richten sich nach der Art des Eintrags. Die Eigenschaft als öffentliches Gut und der Rechtsgrund aus der Zeit vor der Katastervermessung werden gesondert geprüft.
Lange Nutzung allein verschafft kein Eigentum
Maßgeblich sind der Eintragungsstand des Grundstücks, seine Beschaffenheit, die Voraussetzungen des Besitzes und Sondergesetze. Die Vorschriften über die Ersitzung sind nicht auf alle Grundstücke anwendbar. Auch der Tod des Eigentümers bewirkt allein nicht, dass das Grundstück auf den Namen der nutzenden Person eingetragen wird.
Die Schadensersatzalternative aufbauen
Die Haftung aus der Führung des Grundbuchs nach Art. 1007 TMK wird von vertraglichen oder deliktischen Ansprüchen unterschieden. Eintritt des Schadens, Kausalzusammenhang, Anspruchsgegner, Bewertungszeitpunkt und Fristen werden nach der Grundlage des jeweiligen Anspruchs geprüft.
