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Güneş & Güneş · Rechtliche Leistungen

Erb- und Nachlassrecht

Von der Feststellung der Erben und der Übertragung des Nachlasses auf sie bis zur Erbteilung und zu Streitigkeiten: Beratung, Prozessführung und Umsetzung von Entscheidungen.

Erben bedeutet mehr als die Aufteilung von Vermögen

Unsere rechtlichen Leistungen im Erbrecht

Das Erbrecht regelt, auf wen nach dem Tod das Vermögen, die Forderungen und die Schulden übergehen und wie der Nachlass zu sichern und zu teilen ist. Erbenstellung, Übertragung auf die Erben (intikal) und tatsächliche Teilung sind nicht dasselbe Rechtsgeschäft. Schulden und gesetzliche Fristen müssen ebenso sorgfältig geprüft werden wie das Vermögen.

Unsere Kanzlei prüft gemeinsam den Bedarf an Unterlagen, Verfahren, Klagen und Verteidigung bei Erben, Vermächtnisnehmern und Personen mit einem Erbverhältnis mit Bezug zur Türkei. Die zu übernehmenden Aufgaben, von der Errichtung eines Testaments bis zur Umsetzung eines Urteils, werden nach den Umständen der Akte bestimmt.

01

Erbenstellung und Übertragung auf die Erben

Feststellung der Erben und ihrer Anteile; Erbschein (veraset ilamı), Grundbuch-, Bank-, Fahrzeug- und Gesellschaftsanteilsvorgänge. Die Erlangung des Erbscheins und der Abschluss der Teilung werden getrennt behandelt.

Erbschein und Übertragungsverfahren
02

Nachlass und Ausschlagung der Erbschaft

Ermittlung von Vermögen und Schulden; Sicherungsmaßnahmen, Vertreter, ausdrückliche Ausschlagung, gesetzlich vermutete Ausschlagung (hükmen ret), amtliches Inventar (resmî defter) und Liquidationsoptionen.

Optionen bei überschuldetem Nachlass
03

Testament und Nachlassplanung

Testament, Erbvertrag und Verzicht; Anforderungen an Fähigkeit, Form und Pflichtteil. Verfahren der Eröffnung, Vollziehung und Anfechtung.

Testamente und Verträge
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Vermögensverschiebung und Pflichtteilsklagen

Scheingeschäft des Erblassers (muris muvazaası), Löschung und Neueintragung des Eigentums, Herabsetzung (tenkis) und Ausgleichung (denkleştirme). Bestimmung des Anspruchs und der Beweismethode, die der wahren Natur des Geschäfts entsprechen.

Streitigkeiten zu Scheingeschäft und Pflichtteil
05

Erbteilung und Gemeinschaft

Teilungsvertrag, Übertragung eines Erbanteils, Mediation, Realteilung und Verkauf. Streitigkeiten über Nutzung, Mieteinnahmen und Abrechnung.

Teilungs- und Verkaufsverfahren
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Ausländische Erben und besondere Vermögenswerte

Internationale Erbfälle mit Bezug zur Türkei; ausländische Urkunden, Gesellschaftsanteile und landwirtschaftliche Flächen sowie der Übergang von Rechten des geistigen Eigentums und digitalen Rechten.

Internationale Nachlassverfahren

Unsere Arbeitsweise in Nachlassakten

Der richtige Ausgangspunkt einer Nachlassakte besteht nicht nur darin, das Vermögen aufzulisten. Familienbeziehungen, Zeitpunkte der Rechtsgeschäfte, die Herkunft des Vermögens, Schulden und die Beweisvoraussetzungen werden gemeinsam betrachtet. Wenn aus demselben Sachverhalt Herabsetzung, Scheingeschäft, Ausgleichung oder Vertragsunwirksamkeit in Betracht kommen, trennen wir diese Optionen und erstellen den zur Akte passenden Arbeitsplan.

01

Anspruch, Erben und Fristen

Todes- und Kenntnisdaten, Familienbande, frühere Verfügungen, Zustellungen und bestehende Akten werden geprüft. Der Bedarf an einer Ausschlagung oder einer vorläufigen Sicherung wird zu Beginn bestimmt.

02

Ermittlung von Vermögen und Schulden

Grundbuch-, Bank-, Gesellschafts-, Fahrzeug- und Schuldenunterlagen werden bewertet. Die Sicherung des Nachlasses, die Vertretung, das amtliche Inventar und erforderliche technische Untersuchungen werden geplant.

03

Vorbereitung von Unterlagen und Verfahren

Erbschein, Testament und Vertretungsunterlagen; bei Bedarf werden Apostille, Beglaubigung und Übersetzung behandelt. Steuerliche und behördliche Anträge werden koordiniert.

04

Wahl zwischen Einigung und Klage

Verhandlungen über Teilung und Anteilsübertragung, obligatorische Mediation als Prozessvoraussetzung sowie Klage- und Verteidigungsoptionen werden festgelegt. Partei, Rechtsgrund und Beweismittel der Ansprüche werden getrennt.

05

Verfahren und Information

Im Rahmen der Bevollmächtigung werden Schriftsätze, Verhandlungen, Ortsbesichtigungen und Sachverständigenverfahren geführt. Entwicklungen und erforderliche Entscheidungen werden mit dem Mandanten in der vereinbarten Kommunikationsweise geteilt.

06

Rechtsmittel und Umsetzung

Berufung (istinaf) und, wenn die Voraussetzungen vorliegen, Revision (temyiz) werden geprüft. Je nach Art der Entscheidung werden Eintragung, Verkauf, Beitreibung und weitere behördliche Vorgänge verfolgt.

Unterscheidungen, die in Nachlassangelegenheiten Rechtsverluste verhindern

Der einzuschlagende Weg wird nicht allein nach der Bezeichnung des Streits gewählt. Insbesondere die folgenden Unterscheidungen helfen, bei der ersten Bewertung Verfahrens- und Fristfehler zu vermeiden.

Ein Erbschein ist keine Teilung

Die Urkunde zeigt die Erben und ihre Anteile. Für die Übertragung im Grundbuch oder bei der Bank auf die Erben und für die Verteilung der Vermögenswerte unter den Erben können gesonderte Vorgänge erforderlich sein.

Erbanteil und Pflichtteil sind verschieden

Nicht jeder Erbe hat einen Pflichtteil. Die Herabsetzung bedeutet nicht die vollständige Aufhebung einer Zuwendung; erforderlich sind ein Nettonachlass und eine Berechnung der Verletzung.

Ausschlagung und Erbverzicht sind nicht dasselbe Rechtsgeschäft

Die Ausschlagung erfolgt nach dem Tod; der Erbverzicht kommt durch Vertrag zu Lebzeiten des Erblassers in Betracht. Die Voraussetzungen der gesetzlich vermuteten Ausschlagung und des amtlichen Inventars werden gesondert geprüft.

Nicht in jedem Erbstreit ist eine Mediation zwingend

Streitigkeiten über die Teilung beweglicher und unbeweglicher Sachen sowie über die Aufhebung der Gemeinschaft (izale-i şuyu) unterliegen der obligatorischen Mediation als Prozessvoraussetzung. Sonstige Ansprüche werden nach ihrer eigenen Natur bewertet.

Bewerten Sie bei der Ausschlagung der Erbschaft die Frist und Ihre Handlungen gemeinsam

Die allgemeine Ausschlagungsfrist beträgt drei Monate. Für gesetzliche Erben beginnt sie in der Regel mit der Kenntnis vom Tod; wird nachgewiesen, dass die Erbenstellung erst später bekannt wurde, beginnt sie mit dieser Kenntnis. Bei einem durch Testament eingesetzten Erben ist die amtliche Mitteilung der Verfügung maßgeblich. Für den Antrag auf amtliches Inventar gilt dagegen eine gesonderte Frist von einem Monat.

Handlungen, die über die gewöhnliche Verwaltung des Nachlasses hinausgehen, das Verheimlichen von Vermögen oder dessen Aneignung können das Ausschlagungsrecht beeinflussen. Eine Klage oder Zwangsvollstreckung zur Wahrung eines Rechts führt nicht zum selben Ergebnis. Die Aufnahme des Nachlassinventars, die Gewährung einer Frist aus wichtigem Grund und die Voraussetzungen der gesetzlich vermuteten Ausschlagung werden gesondert geprüft.

Weitere Klagefristen und zuständige Gerichte

Grundlage: Türkisches Zivilgesetzbuch (Türk Medeni Kanunu, TMK; Gesetz Nr. 4721) Art. 605–610, 615 und 619. Das Absenden des Formulars hemmt gesetzliche Fristen nicht.

Ausführlicher Umfang der Nachlassverfahren und Klagen

Die Arten von Verfahren und Klagen können Sie unter den folgenden Themen einsehen. In jeder Akte werden die Parteien, die sachliche und örtliche Zuständigkeit, die Fristen, die Beweise, die vorläufige Sicherung und das Klageziel gesondert bestimmt.

Erben, Anteile und überschuldeter Nachlass

Bestimmung der Erben und der Erbanteile

Wer die Erben sind, wird nicht allein durch die Aufzählung der Namen in den Personenstandsregistern bestimmt. Nachkommen, die Parentel der Eltern, die Parentel der Großeltern, der überlebende Ehegatte, ein Adoptivkind, ein außerhalb der Ehe geborenes Kind, ein eingesetzter Erbe, Enterbung, Erbunwürdigkeit, Ausschlagung der Erbschaft und die Nachkommen vorverstorbener Erben können die Berechnung der Anteile beeinflussen.

Der Erbanteil des überlebenden Ehegatten ändert sich je nach der Parentel, mit der er zusammen erbt. Hat der Ehegatte zudem eine Beteiligungsforderung oder eine andere Forderung aus dem Güterstand, kann diese Forderung vor der Teilung des Nachlasses Gegenstand einer gesonderten rechtlichen Berechnung sein. Eine Forderung aus dem Güterstand und ein Erbanteil sind nicht dasselbe Recht.

Sind die Personenstandsregister unvollständig, widersprüchlich oder von ausländischen Registern abhängig, wird die Übereinstimmung der Urkunden zu Geburt, Eheschließung, Scheidung, Adoption, Abstammung, Namensänderung und Tod untersucht. Gegebenenfalls kann ohne Berichtigung der Register oder Klärung vorgreiflicher Abstammungsfragen kein richtiges Bild der Erbfolge erstellt werden.

Parentel, mit der der Ehegatte erbtGesetzlicher Anteil des überlebenden Ehegatten
Nachkommen (Kinder und die an ihre Stelle tretenden Nachkommen)1/4
Parentel der Eltern1/2
Großeltern und deren Kinder3/4
Kein Erbe in diesen GruppenDer gesamte Nachlass

Diese Tabelle zeigt den gesetzlichen Erbanteil des Ehegatten. Ausschlagung, Verzicht, Erbunwürdigkeit, Enterbung, Testament und die Auseinandersetzung des Güterstands können die konkrete Berechnung beeinflussen. Die Anteile innerhalb der Nachkommen und das Eintreten an die Stelle vorverstorbener Erben werden gesondert bestimmt.

Vorgänge, die unter diesem Thema geprüft werden können

  • Bestimmung der gesetzlichen Erben, der eingesetzten Erben und ihrer Anteilsquoten
  • Erlangung eines Erbscheins bei einem Notar oder einem Friedensgericht (sulh hukuk mahkemesi)
  • Erlangung eines Erbscheins für den eingesetzten Erben
  • Klage auf Berichtigung oder Aufhebung des Erbscheins
  • Vorfragen aus Abstammung, Adoption, Personenstandsregister, Reihenfolge der Todesfälle und Staatsangehörigkeit
  • Gültigkeit einer Enterbungsverfügung und Beweis des Enterbungsgrundes
  • Feststellung der Erbunwürdigkeit und ihrer Folgen
  • Vertretungs- und Sicherungsmaßnahmen für verschollene, nicht erreichbare, minderjährige oder in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkte Erben

Verwandte ausführliche Seiten: Abstammung, Vaterschaft und Adoption; Vormundschaftsrecht, Betreuung und Pflegschaft

Rechtsgrundlage: TMK Art. 495–501, 505–506.

Erbschein (Veraset İlamı) und Aufhebung des Erbscheins

Der Erbschein ist die grundlegende Urkunde, die die Stellung als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe und die Anteile zeigt. Gesetzliche Erben können, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den Erbschein beim Friedensgericht oder beim Notar erhalten. Ein Auslandsbezug, unzureichende Personenstandsregister, ein Testament, ein Abstammungsstreit oder ein streitig gewordener Erbschein können einen Antrag bei Gericht erforderlich machen.

Die Erlangung des Erbscheins bedeutet nicht, dass die Nachlassgegenstände von selbst verteilt werden oder alle Übertragungen auf die Erben abgeschlossen sind. Für Grundbuch-, Bank-, Fahrzeug-, Gesellschafts- und Steuervorgänge werden die Voraussetzungen der jeweiligen Stellen gesondert erfüllt.

Die Berichtigung oder Aufhebung eines Erbscheins, der Erben unvollständig oder falsch ausweist, Anteilsquoten fehlerhaft bestimmt oder einer später entstandenen Rechtslage widerspricht, kann verlangt werden. In der Aufhebungsklage werden Personenstandsregister, Abstammung, Reihenfolge der Todesfälle, Testament, Ausschlagung der Erbschaft und weitere Erbscheine gemeinsam geprüft.

Rechtsgrundlage: TMK Art. 598; Notariatsgesetz (Noterlik Kanunu; Gesetz Nr. 1512) Art. 71/A–71/B.

Feststellung, Sicherung und Verwaltung des Nachlasses

Die Ermittlung des Nachlasses lässt sich nicht allein durch einen Blick in das Grundbuch abschließen. Je nach den Besonderheiten der konkreten Akte können die folgenden Vermögenswerte und Schulden untersucht werden:

Nachlassvermögen

  • Grundstücke und deren Miet- oder Nutzungseinnahmen
  • Bankguthaben, Anlagekonten, Wertpapiere und Schließfächer
  • Fahrzeuge, Boote, wertvolle bewegliche Sachen und sonstige registrierte Vermögenswerte
  • Gesellschaftsanteile, Beteiligungsrechte, Handelsunternehmen und Gewinnanteilsforderungen
  • Forderungen gegen Dritte, Vollstreckungsakten und streitbefangene Rechte
  • Rechte des geistigen Eigentums und des gewerblichen Rechtsschutzes, Lizenzeinnahmen und Urheberrechtsforderungen
  • Stand der Versicherungs- und privaten Altersvorsorgerechte nach Begünstigtem und Vertragsstruktur
  • Digitale Konten, Domainnamen, elektronische Wallets und sonstige digitale Vermögenswerte

Nachlassschulden und Verpflichtungen

  • Steuern und sonstige öffentliche Schulden
  • Bankkredite, Kreditkartenschulden und Bürgschaften
  • Vollstreckungsverfahren, Pfandrechte, Hypotheken, Pfändungen und sonstige Belastungen
  • Miete, Hausgeld, Instandhaltung und vertragliche Schulden
  • Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Handelsunternehmen und Gesellschaften
  • Laufende Klagen, Vollstreckungen und Schadensersatzrisiken
  • Bestattungskosten und gesetzliche Kosten im Zusammenhang mit der Sicherung des Nachlasses

Besteht das Risiko, dass Nachlassgegenstände verloren gehen, unbefugt übertragen, von einem einzelnen Erben genutzt oder Einnahmen verheimlicht werden, können Maßnahmen wie Inventaraufnahme, Siegelung, Verhinderung von Verkauf oder Zahlung, einstweilige Verfügung, Beweissicherung und Bestellung eines Vertreters für die Erbengemeinschaft in Betracht kommen. Die Art der Maßnahme richtet sich nach der Art der Gefahr und dem Gericht, vor dem der Antrag verhandelt wird.

Vorgänge, die unter diesem Thema geprüft werden können

  • Feststellung des Nachlasses, Inventaraufnahme, Siegelung und Sicherungsmaßnahmen
  • Ermittlung von Grundbuch-, Bank-, Fahrzeug-, Gesellschafts-, Handelsunternehmens-, Forderungs-, Versicherungs- und digitalen Vermögenswerten
  • Ermittlung von Nachlassschulden, Pfändungen, Hypotheken, Pfandrechten, Bürgschaften, Steuern und laufenden Klagen
  • Beitreibung von Nachlassforderungen und Fortführung der vom Erblasser hinterlassenen Klagen
  • Bestellung eines Vertreters für die Erbengemeinschaft und Überwachung seiner Handlungen und Abrechnungen
  • Verwaltung des Nachlasses, Vereinnahmung von Mieten und sonstigen Einnahmen, Begleichung notwendiger Ausgaben
  • Anträge auf einstweilige Verfügung über Nachlassgegenstände, Beweissicherung und Sicherung von Registereinträgen

Rechtsgrundlage: TMK Art. 589–594, 640.

Überschuldeter Nachlass: Ausschlagung der Erbschaft, gesetzlich vermutete Ausschlagung, amtliches Inventar und amtliche Liquidation

Eine Erbschaft kann neben Vermögenswerten auch Schulden umfassen. Deshalb sollten insbesondere bei einem überschuldeten oder wirtschaftlich unklaren Nachlass die rechtlichen Optionen geprüft werden, bevor über Nachlassgegenstände verfügt wird.

Dreispaltige Tabelle; auf einem schmalen Bildschirm können Sie horizontal scrollen, um die übrigen Spalten zu sehen.

WegGrundfunktionZu beachtende Punkte
Ausdrückliche Ausschlagung der ErbschaftEin gesetzlicher oder eingesetzter Erbe schlägt die Erbschaft im gesetzlich vorgesehenen Verfahren aus.Die allgemeine Ausschlagungsfrist beträgt drei Monate; der Beginn richtet sich nach der Stellung des Erben und der Kenntnis. Bestimmte Handlungen in Bezug auf den Nachlass können das Ausschlagungsrecht beeinflussen.
Gesetzlich vermutete Ausschlagung der ErbschaftPrüfung der gesetzlichen Ausschlagungsvermutung, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt des Todes offenkundig oder amtlich festgestellt war.Sie gilt nicht automatisch für jeden überschuldeten Nachlass; die wirtschaftliche Lage im Todeszeitpunkt und die konkreten Beweise werden geprüft. Im Streitfall kann eine Klage erforderlich sein.
Amtliches InventarBezweckt die amtliche Erfassung der Aktiva und Passiva des Nachlasses durch das Friedensgericht und macht die Optionen des Erben deutlicher sichtbar.Für den Antrag ist eine kürzere gesetzliche Frist vorgesehen. Die Haftungsfolgen der Annahme unter dem Inventar unterscheiden sich von der vorbehaltlosen Annahme.
Amtliche LiquidationSorgt für die Liquidation des Nachlasses unter amtlicher Aufsicht und, wenn die Voraussetzungen vorliegen, dafür, dass der Erbe keine persönliche Haftung für die Nachlassschulden übernimmt.Die Annahme durch einen der Miterben kann das Ergebnis des Antrags beeinflussen; die Antragsrechte der Gläubiger werden gesondert bewertet.

Ausschlagung der Erbschaft, amtliches Inventar und amtliche Liquidation sind keine Synonyme. Welcher Weg geeignet ist, richtet sich nach der Art der Nachlassschulden, den Handlungen des Erben, der verstrichenen Zeit, der Haltung der anderen Erben, laufenden Verfahren und dem zu erwartenden Nachlassvermögen.

Vorgänge, die unter diesem Thema geprüft werden können

  • Erklärung der ausdrücklichen Ausschlagung der Erbschaft innerhalb der Frist
  • Klage auf Feststellung der gesetzlich vermuteten Ausschlagung der Erbschaft
  • Prüfung, ob das Ausschlagungsrecht erloschen ist und ob in den Nachlass eingegriffen wurde
  • Verlängerung der Ausschlagungsfrist oder Antrag auf eine neue Frist
  • Bestimmung, auf wen der Anteil nach der Ausschlagung übergeht, und der Stellung der nachfolgenden Erben
  • Widerspruch der Gläubiger des ausschlagenden Erben und Streitigkeiten über die Aufhebung der Ausschlagung
  • Aufnahme des amtlichen Inventars des Nachlasses und Annahme nach dem amtlichen Inventar
  • Amtliche Liquidation des Nachlasses
  • Haftung der Erben für Nachlassschulden und Rückgriffsklagen unter den Erben

Rechtsgrundlage: TMK Art. 605–636.

Testament und Nachlassplanung

Testament, Erbvertrag und Erbverzicht

Nachlassplanung besteht nicht nur darin, aufzuschreiben, wem ein Gegenstand hinterlassen wird. Die Form der Verfügung, die Fähigkeit und der freie Wille des Verfügenden, Pflichtteile, frühere Testamente, die Eigentumslage des Gegenstands, die Rechte des Ehegatten aus dem Güterstand, steuerliche und grenzüberschreitende Folgen müssen gemeinsam geprüft werden.

Testament

Ein Testament kann in öffentlicher Form, handschriftlich oder, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, mündlich errichtet werden. Jede Form hat eigene Gültigkeitsvoraussetzungen. Die rechtliche Arbeit kann Themen umfassen wie die richtige Wiedergabe des Willens, die Unterscheidung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis eines bestimmten Gegenstands, Ersatzbestimmungen, Auflagen, Bedingungen und die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers. Damit das Testament in der vom Gesetz verlangten Form vollendet wird, werden die zuständige amtliche Stelle und die Verwahrungsvorgänge gesondert betrieben.

Erbvertrag

Ein Erbvertrag ist eine zwischen den Parteien bindende Verfügung von Todes wegen und unterliegt der gesetzlich vorgesehenen öffentlichen Form. Erbeinsetzung, Vermächtnis eines bestimmten Gegenstands, wechselseitige Regelungen und die spätere Verfügungsmöglichkeit der Parteien sollten vor Abschluss des Vertrags bewertet werden.

Erbverzichtsvertrag

Ein Erbverzichtsvertrag zwischen dem Erblasser und einem möglichen Erben kann je nachdem, ob er entgeltlich oder unentgeltlich ist, unterschiedliche Folgen haben, auch hinsichtlich der Wirkung des Verzichts auf die Nachkommen und der Anteile der anderen Erben. Er sollte zusammen mit dem Umfang des Vertrags, der Gegenleistung, den steuerlichen Folgen und der Familienvermögensplanung behandelt werden.

Rechtsgeschäfte unter Lebenden

Geschäfte wie Schenkung, Verkauf, Leibgedingvertrag (ölünceye kadar bakma), Anteilsübertragung, Gesellschaftsumstrukturierung und Übertragung von Familienvermögen können, auch wenn sie zu Lebzeiten des Erblassers wirken, später Gegenstand von Auseinandersetzungen über das Scheingeschäft des Erblassers, Herabsetzung, Ausgleichung oder die Gültigkeit des Vertrags werden. Die Dokumentation des wahren Willens, des Preises, der Pflegeleistung und der wirtschaftlichen Begründung des Geschäfts kann das Streitrisiko verringern.

Vorgänge, die unter diesem Thema geprüft werden können

  • Rechtliche Planung des Textes eines öffentlichen oder handschriftlichen Testaments und Vorbereitung des Errichtungsverfahrens
  • Erbeinsetzung, Vermächtnis bestimmter Gegenstände, Ersatz- oder Nacherben sowie Bedingungen und Auflagen
  • Bestimmung eines Testamentsvollstreckers und dessen Aufgabenrahmen
  • Erbverträge und wechselseitige Verfügungen von Todes wegen
  • Entgeltlicher oder unentgeltlicher Erbverzichtsvertrag
  • Widerruf eines Testaments, sein Verhältnis zu einem neuen Testament und die Folgen seiner Vernichtung
  • Erbrechtliche Wirkung von Schenkungen, Leibgedingverträgen, Verkäufen und Vermögensübertragungen innerhalb der Familie
  • Nachlass- und Fortführungsplan für Gesellschaftsanteile, Handelsunternehmen, Familienvermögen und digitale Vermögenswerte

Rechtsgrundlage: TMK Art. 502–545.

Eröffnung des Testaments und Mitteilung an die Beteiligten

Ein aufgefundenes Testament wird unabhängig von seiner Gültigkeit beim zuständigen Friedensgericht abgegeben. Die Eröffnung des Testaments durch das Gericht und die Mitteilung an die Beteiligten bedeutet nicht, dass die Verfügung endgültig wirksam ist, dass der vermachte Gegenstand von selbst herausgegeben wird oder dass die gesetzlichen Erben alle ihre Rechte verlieren.

Nach der Eröffnung des Testaments werden vor allem folgende Punkte geprüft:

  • Errichtungsform, Datum und Unterschrift
  • Verfügungsfähigkeit des Erblassers
  • Behauptungen von Irrtum, Täuschung, Drohung oder Zwang
  • Verstoß gegen Gesetz oder Sittlichkeit
  • Verhältnis mehrerer Testamente zueinander
  • Unterscheidung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis eines bestimmten Gegenstands
  • Stellung der pflichtteilsberechtigten Erben
  • Befugnisse des Testamentsvollstreckers
  • Grundbuch-, Bank-, Gesellschafts- und Steuervorgänge

Ein eingesetzter Erbe erwirbt Rechte als Erbe am gesamten Nachlass oder an einem bestimmten Bruchteil, während ein Vermächtnisnehmer von den Verpflichteten die Herausgabe des ihm hinterlassenen bestimmten Gegenstands oder Rechts verlangt. Der einzuschlagende Weg, die Unterlagen und das Haftungsregime sind in diesen beiden Fällen nicht gleich.

Rechtsgrundlage: TMK Art. 595–598.

Vollziehung des Testaments, Übertragung und Eintragung

Auch wenn im Alltag von der „Vollziehung des Testaments“ (tenfiz) gesprochen wird, gibt es für jedes Testament keine einheitliche Klage mit derselben Bezeichnung und demselben Antrag. Zunächst wird bestimmt, ob die Verfügung einen eingesetzten Erben oder ein Vermächtnis eines bestimmten Gegenstands enthält, ob das Testament eröffnet wurde, ob eine Einspruchs- oder Aufhebungsklage anhängig ist, welcher Art der Gegenstand ist und ob der zur Erfüllung Verpflichtete das Geschäft annimmt.

Übertragungsverfahren des eingesetzten Erben

Für den gesamten Nachlass oder einen bestimmten Bruchteil kann der eingesetzte Erbe, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, die Urkunde über seine Erbenstellung erlangen und an Grundbuch-, Bank-, Fahrzeug-, Gesellschafts- und sonstigen Nachlassvorgängen teilnehmen. Ein Erbschein beseitigt nicht das Klagerecht auf Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen.

Erfüllung eines Vermächtnisanspruchs

Ein Vermächtnisnehmer, dem ein bestimmtes Grundstück, Geld, ein Gesellschaftsanteil, ein Fahrzeug oder ein anderes Recht hinterlassen wurde, verlangt in der Regel die Herausgabe dieses Gegenstands oder Rechts von den zur Erfüllung des Testaments Verpflichteten. Erfüllen die Verpflichteten nicht, kann die Erfüllung des Vermächtnisanspruchs oder ein dem konkreten Gegenstand entsprechender Antrag auf Eintragung und Herausgabe vor Gericht gebracht werden.

Eintragung eines vermachten Grundstücks im Grundbuch

Die Eröffnung des Testaments allein ändert den Grundbucheintrag nicht. Rechtskraftstand, Erbschein oder Urkunde des Vermächtnisnehmers, steuerliche Vorgänge, Grundbucheintrag und Mitwirkung der Verpflichteten werden geprüft. Sind die erforderlichen Urkunden und Willenserklärungen der Parteien vollständig, erfolgt die Eintragung im Grundbuch; kann die Eintragung nicht erreicht werden, wird eine der Art des Vermächtnisses entsprechende Eintragungs- oder Erfüllungsklage erwogen.

Übertragung von Bankvermögen, Gesellschaftsanteilen, Fahrzeugen und sonstigen Rechten

Handelt es sich bei dem vermachten Vermögenswert um ein Bankkonto, ein Wertpapier, einen Gesellschaftsanteil, ein Fahrzeug, ein Recht des geistigen Eigentums oder einen digitalen Vermögenswert, gelten zusätzlich das Registersystem der jeweiligen Stelle, der Gesellschaftsvertrag, das besondere Register sowie steuerliche und Vertretungsvoraussetzungen. Die Entscheidung über die Eröffnung des Testaments und die von der Stelle verlangte Übertragungsurkunde können einander nicht ersetzen.

Testamentsvollstrecker

Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker bestimmt, werden Annahme des Amtes, Verwaltung des Nachlasses, Begleichung von Schulden, Erfüllung von Vermächtnissen, Teilungsplan, Rechenschaftslegung und Entlassung im Rahmen des Türkischen Zivilgesetzbuchs bewertet.

Vorgänge, die unter diesem Thema geprüft werden können

  • Abgabe des Testaments beim zuständigen Gericht, Eröffnung, Verlesung und Mitteilung an die Beteiligten
  • Prüfung von Datum, Umfang und gegenseitiger Aufhebungswirkung mehrerer Testamente
  • Erlangung des Erbscheins durch den eingesetzten Erben und Übertragungsvorgänge im Nachlass
  • Verlangen des Vermächtnisnehmers auf Herausgabe des bestimmten Gegenstands oder Rechts
  • Vollziehung des Testaments — seine Erfüllung — und Klage auf Erfüllung des Vermächtnisanspruchs
  • Eintragung eines vermachten Grundstücks im Grundbuch; erforderlicher Eintragungsantrag, wenn die Verpflichteten an dem Vorgang nicht mitwirken
  • Übertragung von vermachtem Bankvermögen, Gesellschaftsanteilen, Fahrzeugen und sonstigen Rechten
  • Streitigkeiten über Amtsantritt, Befugnisse, Rechenschaftslegung und Entlassung des Testamentsvollstreckers
  • Aufhebung des Testaments wegen Geschäftsunfähigkeit, Willensmangels, Verstoßes gegen Gesetz oder Sittlichkeit oder Formmangels
  • Auslegung des Testaments, Beseitigung von Unklarheiten und Feststellung des wahren Willens
  • Anträge auf Teilnichtigkeit, Umdeutung oder Anpassung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, anstelle der vollständigen Unwirksamkeit der Verfügung
  • Beendigung, Aufhebung, einseitiger Rücktritt oder Anfechtung eines Erbvertrags
  • Form eines im Ausland errichteten Testaments oder Erbvertrags und seine Geltung in der Türkei

Rechtsgrundlage: TMK Art. 550–556, 598–600.

Aufhebung und Auslegung des Testaments und, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, seine Anpassung

Die Aufhebung eines Testaments oder einer anderen Verfügung von Todes wegen kann auf gesetzlichen Gründen wie Geschäftsunfähigkeit, Willensmangel, Verstoß gegen Gesetz oder Sittlichkeit und Formmangel beruhen. Aufhebung und Herabsetzung sind unterschiedliche rechtliche Schutzmittel; ob sie im konkreten Fall gemeinsam oder hilfsweise geltend gemacht werden müssen, wird gesondert geprüft.

Ist eine Bestimmung des Testaments unklar, bestehen widersprüchliche Verfügungen oder erzeugt der verwendete Ausdruck Zweifel zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis eines bestimmten Gegenstands, wird zunächst der wahre Wille des Erblassers anhand der Verfügung als Ganzes und äußerer Umstände ausgelegt. Es ist nicht möglich, die Verfügung durch Auslegung neu zu schreiben oder einen gesetzlichen Formmangel zu beseitigen.

Unter der Bezeichnung „Anpassung des Testaments“ oder „Anpassung der Erbschaft“ gibt es keine allgemeine Klageart, die in jedem Fall erhoben werden könnte. In besonderen Fällen wie der Unmöglichkeit einer Bedingung oder Auflage in der Verfügung, einer Veränderung der Art des Gegenstands, einer Stiftung oder Zweckbindung, einer Teilungsregel oder einem Vertragsverhältnis kann jedoch je nach der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung ein Antrag auf Auslegung, Ergänzung, Umdeutung, Teilnichtigkeit oder Anpassung in Betracht kommen. Rechtsgrundlage und Ergebnis des Antrags müssen nach der konkreten Verfügung gestaltet werden.

Rechtsgrundlage: TMK Art. 557–559.

Erbstreitigkeiten und Pflichtteil

Pflichtteil und Herabsetzungsklagen

Hat der Erblasser Verfügungen von Todes wegen oder Zuwendungen unter Lebenden, die das Gesetz der Herabsetzung unterwirft, über die verfügbare Quote hinaus getroffen, kann der Erbe, dessen Pflichtteil verletzt wurde, die Herabsetzung verlangen. Die Herabsetzung macht das Geschäft nicht in jedem Fall vollständig unwirksam, sondern setzt die Zuwendung in dem Maß auf die gesetzliche Grenze herab, das zur Ergänzung des Pflichtteils erforderlich ist.

Bei der Berechnung der Herabsetzung sind der Umfang des Nachlasses im Todeszeitpunkt, die Schulden, die der Rückgabe oder Herabsetzung unterliegenden Zuwendungen, Rechte aus dem Güterstand, der Bewertungszeitpunkt und die Reihenfolge, in der mehrere Zuwendungen zu kürzen sind, von Bedeutung. Die Pflichtteilsquote richtet sich nach der Person des Erben und seinem gesetzlichen Anteil. Da die Klagefristen je nach Kenntnis und Art der Verfügung unterschiedlich sein können, müssen sie gesondert berechnet werden.

Pflichtteilsquoten: Für Nachkommen die Hälfte des gesetzlichen Anteils; für Mutter und Vater jeweils ein Viertel des gesetzlichen Anteils; für den überlebenden Ehegatten der gesamte gesetzliche Anteil, wenn er mit Nachkommen oder der Parentel der Eltern erbt, in den übrigen Fällen drei Viertel. Geschwister sind keine pflichtteilsberechtigten Erben. Die Pflichtteilsquote sollte nicht als ein unmittelbar auf den gesamten Nachlass anzuwendender Erbanteil gelesen werden.

Vorgänge, die unter diesem Thema geprüft werden können

  • Bestimmung der gesetzlichen Anteile und der Pflichtteile
  • Berechnung des für die Herabsetzung maßgeblichen Nettonachlasses und der verfügbaren Quote
  • Herabsetzung von Verfügungen von Todes wegen
  • Bestimmung der der Herabsetzung unterliegenden Zuwendungen unter Lebenden
  • Anwendung der Reihenfolge der Herabsetzung bei mehreren Zuwendungen
  • Streitigkeiten über unteilbare Sachen, Bewertung und Wahlrecht
  • Ansprüche auf Ausgleichung — Rückgabe — im Erbfall
  • Abgrenzung der Herabsetzung von Ansprüchen aus Ausgleichung, Scheingeschäft des Erblassers und Vertragsunwirksamkeit

Rechtsgrundlage: TMK Art. 505–513, 560–571.

Ausgleichung im Erbfall und Rückgabe an den Nachlass

Bestimmte unentgeltliche Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten einem der gesetzlichen Erben gemacht hat, können bei der Teilung der Ausgleichung unterliegen. Ziel ist, dass die betreffende Zuwendung im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen in die Berechnung des Erbanteils einbezogen wird. Ausgleichung und Herabsetzung sind nicht dasselbe Rechtsinstitut: Die Ausgleichung betrifft das Teilungsgleichgewicht unter den Erben, die Herabsetzung den Schutz des Pflichtteils.

Art der Zuwendung, Zeitpunkt, Wille des Erblassers, das Vorliegen einer Gegenleistung, Ausbildungs- und Existenzgründungskosten, Aussteuer, Übertragung eines Grundstücks oder Gesellschaftsanteils sowie die Frage, ob die Rückgabe in Natur oder nach dem Wert erfolgt, werden anhand der konkreten Beweise geprüft.

Rechtsgrundlage: TMK Art. 669–675.

Klagen auf Löschung und Neueintragung des Eigentums wegen Scheingeschäfts des Erblassers

Das Scheingeschäft des Erblassers beruht auf der Behauptung, der Erblasser habe ein Grundstück, das er in Wirklichkeit verschenken wollte, in der Absicht, den Erben Vermögen zu entziehen, nach außen als Verkauf oder als Leibgedingvertrag erscheinen lassen. Nicht jeder Verkauf zu niedrigem Preis und nicht jedes Geschäft, das unter den Erben zu einem ungleichen Ergebnis führt, gilt automatisch als Scheingeschäft des Erblassers.

Bei der Prüfung werden der wahre Wille des Erblassers, die Notwendigkeit des Verkaufs, die Frage, ob der Preis gezahlt wurde, die finanzielle Leistungsfähigkeit der Parteien, die familiären Beziehungen, die tatsächliche Nutzung des Grundstücks, das Pflegeverhältnis, der Zeitraum zwischen Geschäft und Tod und die übrigen Beweise des Falls gemeinsam bewertet. Wird die Behauptung bewiesen, kommen die Löschung des Eintrags und ein Antrag auf Eintragung im Verhältnis des Erbanteils in Betracht.

Für Vermögensübertragungen außerhalb von Grundstücken oder Geschäfte, die nicht unter das Scheingeschäft fallen, können Herabsetzung, Ausgleichung, Unwirksamkeit des Vertrags, ungerechtfertigte Bereicherung oder eine andere Anspruchsart in Betracht kommen. Die Bestimmung des richtigen Klagegrundes ist für sachliche und örtliche Zuständigkeit, Parteien und Klageziel von Bedeutung.

Vorgänge, die unter diesem Thema geprüft werden können

  • Nach außen erscheinende Verkäufe oder Leibgedingverträge, die angeblich dem Entzug von Nachlassvermögen dienen
  • Löschung des Eintrags und Eintragung im Verhältnis des Erbanteils wegen Scheingeschäfts des Erblassers
  • Prüfung der Abgrenzung zwischen echtem Verkauf, Schenkung, Pflegevertrag und Scheingeschäft
  • Wirkung von Gründen wie Geschäftsunfähigkeit, Missbrauch der Vertretungsmacht, Täuschung oder Übervorteilung (gabin) auf einen Erbstreit
  • Ansprüche aus Herabsetzung, Ausgleichung, ungerechtfertigter Bereicherung oder Forderung bei Zuwendungen außerhalb von Grundstücken

Rechtsgrundlage: Türkisches Obligationenrecht (Türk Borçlar Kanunu, TBK; Gesetz Nr. 6098) Art. 19; TMK Art. 706.

Herausgabeklage aus Erbrecht, Enterbung und Erbunwürdigkeit

Gegen eine Person, die aufgrund eines Erbrechts Nachlassgegenstände oder die Herrschaft über den Nachlass innehat, kann eine Erbschaftsklage erhoben werden. Im Unterschied zu einer einzelnen Eigentumsklage ist diese Klage ein besonderer erbrechtlicher Anspruch, der auf der Erbenstellung und dem Nachlass als Ganzem oder einem Teil davon beruht.

Die Enterbung betrifft die Entfernung eines pflichtteilsberechtigten Erben aus der Erbfolge durch den Erblasser aus den im Gesetz genannten Gründen und durch Verfügung von Todes wegen. Die Erbunwürdigkeit dagegen tritt ein, wenn die im Gesetz genannten schweren Handlungen vorliegen. Die Angabe des Enterbungsgrundes in der Verfügung, die Beweislast, die Stellung der Nachkommen und die Wirkung einer Verzeihung müssen jeweils gesondert geprüft werden.

Vorgänge, die unter diesem Thema geprüft werden können

  • Erbschaftsklage
  • Herausgabe von Nachlassgegenständen in Natur oder Verlangen ihres Wertes
  • Herausgabe von Nachlassgegenständen vom unrechtmäßigen Besitzer
  • Geltendmachung einer Nachlassforderung und Klage oder Vollstreckung gegen den Schuldner
  • Fortführung der Verfahren, an denen der Erblasser beteiligt war, durch die Erben
  • Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag und Rückgriff unter den Erben

Rechtsgrundlage: TMK Art. 510–513, 578–579, 637–639.

Teilung, Grundbuch und Übertragung auf die Erben

Erbengemeinschaft, Teilungsvertrag und Übertragung des Erbanteils

Gibt es mehrere Erben, entsteht bis zur Teilung eine Erbengemeinschaft (miras ortaklığı) am Nachlass. Die Erben sind in der Regel Gesamthandseigentümer des Nachlasses und verfügen über die Nachlassrechte gemeinsam. Der Verkauf eines bestimmten Nachlassgegenstands durch einen Erben allein und die Übertragung seines Erbanteils sind nicht dasselbe Rechtsgeschäft.

Einigen sich die Erben, können sie durch einen schriftlichen Erbteilungsvertrag die Vermögenswerte nach ihren Anteilen verteilen, einen Gegenstand einem bestimmten Erben überlassen und eine Ausgleichszahlung vereinbaren, Grundstücke gemeinsam verkaufen oder das Gesamthandseigentum in Miteigentum nach Bruchteilen umwandeln. Bei der Teilung von Grundstücken, Gesellschaftsanteilen, Fahrzeugen und anderen registrierten Vermögenswerten müssen die jeweiligen Eintragungs- und Formvorgänge abgeschlossen werden.

Die Übertragung des Erbanteils auf einen anderen Erben oder einen Dritten hat je nach der Partei der Übertragung, dem Fortbestehen der Erbengemeinschaft und der Art des übertragenen Rechts unterschiedliche Folgen. Die Form des Übertragungsvertrags, die Frage, ob der Dritte an der Verwaltung des Nachlasses teilnehmen kann, und der am Ende der Teilung entstehende Anspruch sollten ausdrücklich geregelt werden.

Alleinige Nutzung durch einen Erben: Die Nutzung eines Nachlassgrundstücks oder das Einziehen der Mieteinnahmen durch eine Person zeigt nicht, dass das Eigentum allein auf diese Person übergegangen ist. Ein Antrag auf Unterlassung der Störung, Einkommensabrechnung oder Nutzungsentschädigung (ecrimisil) wird mit Nutzungsart, früherer Erlaubnis, Verhinderung der Nutzung, Mitteilung und Beweisvoraussetzungen gesondert geprüft.

Vorgänge, die unter diesem Thema geprüft werden können

  • Verwaltung der Erbengemeinschaft, Vertretung, Abrechnung von Einnahmen und Ausgaben
  • Übertragung des Erbanteils auf einen anderen Erben oder einen Dritten
  • Schriftlicher Erbteilungsvertrag — taksim —
  • Unwirksamkeit, Aufhebung, Auslegung oder, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, Anpassung des Teilungsvertrags
  • Klage auf Teilung des Nachlasses
  • Umwandlung des Gesamthandseigentums in Miteigentum nach Bruchteilen
  • Aufhebung der Gemeinschaft durch Realteilung oder durch Verkauf
  • Obligatorische Mediation als Prozessvoraussetzung und Teilungsverhandlungen
  • Streitigkeiten über elektronischen Verkauf, Wertermittlung, Versteigerung, Zuschlagspreis und Aufhebung des Zuschlags
  • Durchführung der ersten Versteigerung, wenn die Voraussetzungen vorliegen, nur unter den Erben, die Miteigentümer sind
  • Gesetzliches Vorkaufsrecht und Streitigkeiten aus dem Verkauf eines Anteils
  • Unterlassung der Störung von Nachlassgegenständen, Nutzungsentgelt, Nutzungsentschädigung, Mieteinnahmen und Abrechnung unter den Erben

Rechtsgrundlage: TMK Art. 640–641, 676–678.

Teilung des Nachlasses und Aufhebung der Gemeinschaft

Können sich die Erben über die Teilung nicht einigen, wird der geeignete Klageweg für die Teilung des Nachlasses oder die Aufhebung der Gemeinschaft an den Nachlassgegenständen bestimmt. Die Möglichkeit der Realteilung, die Teilbarkeit der Grundstücke, die Erbanteile, das Testament, die Ausgleichung, Ansprüche auf Nutzung und Einnahmen sowie die besonderen Bestimmungen für landwirtschaftliche Flächen werden gemeinsam bewertet.

Bei Streitigkeiten über die Teilung beweglicher und unbeweglicher Sachen und die Aufhebung der Gemeinschaft muss vor Klageerhebung, vorbehaltlich der gesetzlichen Ausnahmen, das Verfahren der obligatorischen Mediation als Prozessvoraussetzung abgeschlossen werden. Die Wirkungen einer in der Mediation erzielten Einigung auf Eigentumsübertragung, Anteilspreis, Steuern, Räumung, Verzicht und laufende Klagen sollten klar und durchsetzbar geregelt werden.

Änderung vom 31. Juli 2026: Bei Grundstücken, die alle Eigentümer durch Erbschaft erworben haben und an denen kein anderer Dritter als die Erben ein Eigentumsrecht hat, wird bei der Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf die erste Versteigerung nur unter den Erben durchgeführt, die Miteigentümer sind; dieses Verfahren wird einmal angewandt. Für die Gebotsschwelle in der ersten Versteigerung gilt einhundert Prozent des geschätzten Wertes; die gesetzlichen Voraussetzungen zu bevorrechtigten Forderungen sowie zu Verkaufs- und Verteilungskosten gelten gesondert. Die Voraussetzungen der zweiten Versteigerung sind andere.

Nach Übergangsartikel 1/1 des Gesetzes Nr. 7589 gelten für vor dem 31. Juli 2026 bekannt gemachte Versteigerungen die früheren Bestimmungen. Ein Ergebnis sollte nicht allein aus dem Datum der Klageerhebung oder des Verkaufsantrags abgeleitet werden. Die Folgen einer nicht fristgerechten Zahlung des Zuschlagspreises für Sicherheit und Verkauf werden gesondert bewertet.

Die Übertragung der Erbschaft im Grundbuch beendet die Gemeinschaft nicht. Die Übertragung bildet die Rechte der Erben im Register ab; um endgültig zu trennen, wem der Nachlass oder das Grundstück gehören wird, können gesonderte Teilung, Anteilsübertragung, Realteilung oder Verkauf erforderlich sein.

Rechtsgrundlage: TMK Art. 642, 699; Gesetz Nr. 6325 über die Mediation (Arabuluculuk Kanunu) Art. 18/B; Gesetz über Zwangsvollstreckung und Insolvenz (İcra ve İflas Kanunu, İİK; Gesetz Nr. 2004) Art. 114; Gesetz Nr. 7589 Übergangsartikel 1/1.

Übertragung im Grundbuch, Gesamthandseigentum und Miteigentum nach Bruchteilen

Bei der Übertragung ererbter Grundstücke im Grundbuch werden Erbschein, Ausweis oder Reisepass, Vertretungsurkunde, je nach Art des Grundstücks die Pflichtversicherung, das Steuerverhältnis und die Grundbucheinträge geprüft. Der Antrag kann über Web Tapu begonnen werden; damit ein von einem ausländischen Gericht erteilter Erbschein in der Türkei verwendet werden kann, kann je nach Art der Urkunde eine Bestätigung durch ein türkisches Gericht oder ein neuer Erbschein aus der Türkei erforderlich sein.

Vor der Übertragung sollten Grundbucheintrag, Eigentümerangaben, Fläche, Art, Pfändungen, Hypotheken, Vermerke, Erklärungen und sonstige Belastungen geprüft werden. Bestehen ein alter Eintrag, eine Namensabweichung, ein Katasterproblem oder eine unvollständige Eintragung, wird die Notwendigkeit von Berichtigung und Klage gesondert bestimmt.

Die Umwandlung des Gesamthandseigentums in Miteigentum nach Bruchteilen sorgt dafür, dass jeder Erbe im Register mit einem bestimmten Anteil erscheint; sie bedeutet aber für sich allein nicht, dass das Grundstück physisch geteilt wird. Beim Miteigentum nach Bruchteilen kann der Verkauf des Anteils an einen Dritten das gesetzliche Vorkaufsrecht auslösen. Mitteilung, Frist, Preis und Klagevoraussetzungen werden nach den am Tag des Geschäfts geltenden Vorschriften geprüft.

Vorgänge, die unter diesem Thema geprüft werden können

  • Übertragung und Eintragung der Erbschaft im Grundbuch
  • Eintragung eines vermachten Grundstücks
  • Übertragung von Bank- und Anlagekonten, Schließfächern, Fahrzeugen und Booten auf die Erben
  • Übertragung von Gesellschaftsanteilen, Genossenschaftsmitgliedschaft, Handelsunternehmen und Forderungen aus der Gesellschafterstellung
  • Übertragung von Marken, Patenten, Urheberrechten, Domainnamen und sonstigen Rechten des geistigen Eigentums oder digitalen Rechten
  • Übertragung landwirtschaftlicher Flächen nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen
  • Erbschafts- und Übertragungssteuererklärung und Schreiben an Behörden
  • Herauslösung der Forderung des überlebenden Ehegatten aus dem Güterstand aus dem Nachlass

Rechtsgrundlage: TMK Art. 644, 676–677; Grundbuchgesetz (Tapu Kanunu; Gesetz Nr. 2644) und zugehörige Registervorschriften.

Übertragung von Bank-, Anlage-, Fahrzeug- und sonstigen beweglichen Vermögenswerten

Bei der Übertragung von Bank- und Anlagekonten können Unterlagen- und Steuerprüfung jeder Stelle unterschiedlich sein. Erbschein, die Bescheinigung der Erbschafts- und Übertragungssteuer oder zugehörige Schreiben sowie Ausweis- und Vertretungsunterlagen werden vorbereitet; Kontostand, Wertpapiere, Kredite und Aufrechnungsbehauptungen werden geprüft. Die Öffnung eines Schließfachs kann die Teilnahme aller Beteiligten oder der zuständigen Stelle und die Aufnahme eines Protokolls erfordern.

Für Fahrzeuge, Boote, Wertgegenstände und sonstige registrierte bewegliche Sachen werden Eigentum, Pfandrecht oder Pfändung, Versicherung, Steuer- und Übertragungsregister bewertet. Ein Gegenstand, der sich physisch bei einem Erben befindet, sollte nicht als vollständig diesem Erben zugehörig angenommen werden; maßgeblich sind die Nachlass- und Teilungsunterlagen.

Rechtsgrundlage: TMK Art. 599, 640–641; zugehörige Register- und Steuervorschriften.

Gesellschaft, Landwirtschaft, digitale Vermögenswerte und Rechte des Ehegatten

Gesellschaftsanteile, Handelsunternehmen und Fortführung des Betriebs

Die Anteile des Erblassers an Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Einzelunternehmen, die Beteiligung an einer einfachen Gesellschaft (adi ortaklık), die Genossenschaftsmitgliedschaft, Gewinnanteile, das Gesellschafterverrechnungskonto und Handelsforderungen werden innerhalb des Nachlasses jeweils gesondert geprüft. Gesellschaftsart, Gesellschaftsvertrag, Gesellschaftervereinbarung, Beschränkungen der Anteilsübertragung, Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse sowie Handelsregistervorgänge gelten zusammen mit den allgemeinen erbrechtlichen Bestimmungen.

Der Übergang eines Gesellschaftsanteils auf die Erben bedeutet nicht, dass die Geschäftsführung der Gesellschaft von selbst geordnet weiterläuft. Für Stimmrechte, Vertretung der Erbengemeinschaft, Generalversammlung, Geschäftsführer oder Verwaltungsrat, Bewertung, Übertragung des Anteils auf die übrigen Gesellschafter und die Fortführung der Betriebstätigkeit kann eine frühzeitige Planung erforderlich sein.

Steuern, Arbeitnehmer, Verträge, Genehmigungen, Bank- und Handelsschulden des Einzelunternehmens des Erblassers werden gesondert behandelt. Die Optionen der Schließung des Betriebs, der Fortführung durch die Erben oder der Übertragung auf einen Dritten werden mit ihren handels-, steuer-, arbeits- und vollstreckungsrechtlichen Aspekten koordiniert.

Der Gesellschaftsanteil wird vom Vermögen der Gesellschaft selbst unterschieden. Bei der GmbH wird Art. 596 des Türkischen Handelsgesetzbuchs (Türk Ticaret Kanunu, TTK; Gesetz Nr. 6102) zum Übergang von Anteilen durch Erbfolge, bei der Aktiengesellschaft werden die Bestimmungen zu Art und Übertragung des Anteils, der Gesellschaftsvertrag und die Vertretungsvoraussetzungen gemeinsam bewertet.

Rechtsgrundlage: TTK Art. 493–494, 596; TMK Art. 599, 640.

Rechte des geistigen Eigentums und digitale Vermögenswerte

Der Übergang von Urheberrechtseinnahmen, Marken, Patenten, Designs, Lizenzen, Domainnamen, Websites, Social-Media-Konten, Cloud-Daten, elektronischen Wallets und sonstigen digitalen Werten durch Erbfolge unterliegt nicht denselben Regeln. Der wirtschaftliche Wert des Vermögenswerts, der Vertrag des Dienstanbieters, Zugangsschlüssel, personenbezogene Daten, das Kommunikationsgeheimnis, das Recht des geistigen Eigentums und das anzuwendende ausländische Recht werden gemeinsam geprüft.

Bei der Planung digitaler Vermögenswerte ist die sichere Aufbewahrung von Zugangsdaten von der rechtswidrigen Weitergabe von Kontopasswörtern zu unterscheiden. Ein Nachlassplan kann so aufgebaut werden, dass er, ohne die Datensicherheit zu beeinträchtigen, die Art des Vermögenswerts, den Berechtigten und den von den befugten Personen einzuhaltenden rechtlichen Weg aufzeigt.

Rechtsgrundlage: TMK Art. 599; zugehörige Vorschriften zu Rechten des geistigen Eigentums, Daten und Dienstleistungsverträgen.

Übergang landwirtschaftlicher Flächen durch Erbfolge

Landwirtschaftliche Flächen unterliegen neben den allgemeinen Teilungsregeln des Erbrechts dem Gesetz Nr. 5403 über Bodenschutz und Flächennutzung (Toprak Koruma ve Arazi Kullanımı Kanunu) und den zugehörigen Vorschriften. Optionen wie die Größe landwirtschaftlicher Flächen mit ausreichendem Ertrag, Unteilbarkeit, Einigung der Erben, geeigneter Erbe, Gemeinschaft des Familienvermögens, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Verkauf an einen Dritten werden nach der Art des konkreten Grundstücks bewertet.

Auch wenn die Übertragung im Grundbuch erfolgt ist, muss gesondert geklärt werden, auf welchen Erben oder welche Struktur die landwirtschaftliche Fläche innerhalb der gesetzlichen Frist übertragen wird. Die aktuelle Praxis wird hinsichtlich Mitteilungen des Ministeriums, des Gerichtsverfahrens, der Bewertung und des an die anderen Erben zu zahlenden Betrags geprüft.

Rechtsgrundlage: Gesetz Nr. 5403 Art. 8/B ff.

Forderung des überlebenden Ehegatten aus dem Güterstand und Erbanteil

Endet die Ehe durch den Tod, kann zunächst die Auseinandersetzung des Güterstands zwischen den Ehegatten und danach der Umfang der Erbschaft in Betracht kommen. Bei der Errungenschaftsbeteiligung können die Beteiligungsforderung, der Mehrwertanteil oder die Beitragsforderung des überlebenden Ehegatten als Schuld oder Forderung des Nachlasses berechnet werden. Nach Abschluss dieser Berechnung werden die Erbanteile am verbleibenden Nettonachlass bestimmt.

Ansprüche des überlebenden Ehegatten auf Eigentum, Nießbrauch oder Wohnrecht an der Familienwohnung und am Hausrat werden zusammen mit der Art der Wohnung, dem Bedarf des Ehegatten, den Rechten der anderen Erben und dem Güterstand bewertet.

Dass der überlebende Ehegatte weiter in der Wohnung lebt oder verlangt, dass ihm die Wohnung überlassen wird, bedeutet nicht, dass er automatisch Alleineigentümer aller Nachlassgegenstände wird. Die Grundlage und die Voraussetzungen der Ansprüche nach TMK Art. 240 im Rahmen des Güterstands und nach TMK Art. 652 bei der Teilung der Erbschaft sind verschieden.

Rechtsgrundlage: TMK Art. 240, 499, 652.

Steuer, internationales Erbrecht und Klageverfahren

Erbschafts- und Übertragungssteuer und behördliche Vorgänge

Für durch Erbfolge übergehendes Vermögen wird die Erklärung zur Erbschafts- und Übertragungssteuer (veraset ve intikal vergisi) innerhalb gesetzlicher Fristen abgegeben, die je nach Sterbeort und Aufenthaltsland der Erben unterschiedlich sein können. Da Freibeträge und Tarifstufen jedes Jahr aktualisiert werden, sind die Vorschriften der Steuerverwaltung am Tag des Geschäfts maßgeblich.

Die Erklärung ersetzt nicht die rechtliche Teilung des Nachlasses. Damit Grundbuch-, Bank-, Fahrzeug- oder Gesellschaftsvorgänge abgeschlossen werden können, werden die vom Finanzamt und der jeweiligen Stelle verlangten Unterlagen gesondert vorbereitet. Ist eine Bewertung von Grundstücken, Gesellschaftsanteilen, Handelsunternehmen und Vermögenswerten im Ausland erforderlich, werden Finanzberater, Bewertung und sonstige technische Arbeiten mit dem rechtlichen Verfahren koordiniert.

Rechtsgrundlage: Gesetz Nr. 7338 über die Erbschafts- und Übertragungssteuer (Veraset ve İntikal Vergisi Kanunu) Art. 9; Erläuterungen der Steuerverwaltung (GİB) zur Erbschafts- und Übertragungssteuer.

Internationales Erbrecht und ausländische Erben

In Nachlassakten mit Auslandsbezug sollte nicht angenommen werden, dass das Recht eines einzigen Landes automatisch auf alle Vermögenswerte anzuwenden ist. Staatsangehörigkeit des Erblassers, letzter Wohnsitz, Land, in dem sich das Vermögen befindet, beweglicher oder unbeweglicher Charakter, Form der Verfügung von Todes wegen und die einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkommen werden gemeinsam geprüft. Für in der Türkei belegene Grundstücke ist die Anwendung des türkischen Rechts von besonderer Bedeutung.

Die wichtigsten Vorgänge sind:

  • Vorbereitung ausländischer Sterbeurkunden sowie der Urkunden zu Geburt, Ehe und Familienbande
  • Apostille oder konsularische Beglaubigung, beglaubigte Übersetzung und notarielle Vorgänge
  • Beseitigung von Abweichungen bei Name, Familienname, Geburtsdatum und Identitätsangaben
  • Steuernummer in der Türkei, Vollmacht und Vertretungsvorgänge
  • Erlangung eines Erbscheins bei einem türkischen Gericht
  • Prüfung der Form, der Eröffnung und der Wirkung eines ausländischen Testaments auf das Vermögen in der Türkei
  • Durchführung der Grundbuch-, Bank-, Fahrzeug-, Gesellschaftsanteils- und Steuerübertragungen in der Türkei
  • Bestimmung, ob nach dem Inhalt der ausländischen gerichtlichen Entscheidung unmittelbare Verwendung, Bestätigung, Anerkennung, Vollstreckbarerklärung oder eine neue Klage erforderlich ist
  • Zustellung im Ausland und Feststellung des Inhalts des ausländischen Rechts
  • Bestellung eines Pflegers, Genehmigung oder sonstige Schutzmaßnahmen für minderjährige, beschränkt handlungsfähige, nicht erreichbare oder nicht vertretene Erben

Ein ausländischer Erbschein kann in der Türkei möglicherweise nicht bei jedem Vorgang unmittelbar verwendet werden. Insbesondere für Grundstücke in der Türkei kann es erforderlich sein, dass die Urkunde von türkischen Gerichten bestätigt oder ein Erbschein aus der Türkei erlangt wird. Urkunde und Antragsweg richten sich nach der Stelle, bei der das Verfahren durchgeführt wird, und nach der Art des Vermögens.

Nach Art. 20 des Gesetzes Nr. 5718 über das Internationale Privatrecht (Milletlerarası Özel Hukuk Kanunu, MÖHUK) ist die Grundregel das Heimatrecht des Erblassers; auf in der Türkei belegene Grundstücke wird türkisches Recht angewandt. Die Bestimmungen über Eröffnung, Erwerb und Teilung der Erbschaft und die Form der Verfügung unterliegen nicht derselben Kollisionsnorm. Die Zuständigkeit wird zusätzlich nach MÖHUK Art. 43 und völkerrechtlichen Übereinkommen bewertet.

Ist im Ausland eine örtliche Vertretung erforderlich, wird die Tätigkeit eines dort zugelassenen Rechtsanwalts von den in der Türkei geführten Vorgängen getrennt. Mehrsprachige Kommunikation bedeutet keine unmittelbare Vertretungsbefugnis im Ausland.

Vorgänge, die unter diesem Thema geprüft werden können

  • Bestimmung des anzuwendenden Rechts und der internationalen Zuständigkeit türkischer Gerichte
  • Erlangung eines Erbscheins aus der Türkei durch einen ausländischen Erben
  • Apostille oder Beglaubigung und Übersetzung ausländischer Urkunden zu Tod, Geburt, Ehe und Familienbanden
  • Verwendung eines ausländischen Testaments, Erbvertrags und Erbscheins in der Türkei
  • Anerkennung, Vollstreckbarerklärung, Eintragung oder neuer Antrag je nach Art der ausländischen Entscheidung
  • Übertragung von Grundstücken, Banken, Gesellschaftsanteilen und sonstigen Vermögenswerten in der Türkei auf ausländische Erben
  • Zustellung im Ausland, Beschaffung von Informationen zum ausländischen Recht und Koordination der Unterlagen mit ausländischen Behörden

Verwandte ausführliche Seite: Ausländische Erben und internationale Nachlassangelegenheiten

Rechtsgrundlage: Gesetz Nr. 5718 (MÖHUK) Art. 20, 43 und 50–59; zugehörige völkerrechtliche Übereinkommen.

Vorläufige Sicherung, Klage und Rechtsmittel in Erbstreitigkeiten

In einem Erbstreit werden vor Klageerhebung der Gegenstand des Anspruchs, die Parteien, das sachlich und örtlich zuständige Gericht, die Mediationsvoraussetzung, die Ausschlussfrist oder Verjährung, die Beweismittel und der Bedarf an vorläufiger Sicherung gemeinsam bestimmt. Eine falsche Klageart oder eine unvollständige Parteistruktur kann dazu führen, dass die Sache erst verzögert zur Sache selbst gelangt.

Wenn der konkrete Fall es erfordert, können folgende Vorgänge durchgeführt werden:

  • Ermittlung von Grundbuch-, Bank-, Gesellschafts- und sonstigen Behördenunterlagen
  • Beantragung einer einstweiligen Verfügung und sonstiger Sicherungsmaßnahmen
  • Beweissicherung, Sachverständiger, Ortsbesichtigung, Gesundheitsunterlagen und Unterschriftsprüfung
  • Obligatorische oder freiwillige Mediation und Teilungsverhandlungen
  • Klageschriften, Klageerwiderung, Beweismittel sowie Klageänderung oder Erhöhung des Anspruchs
  • Verfahren erster Instanz, Berufung und, wenn die Voraussetzungen vorliegen, Revision
  • Rechtskraft, Eintragung im Grundbuch, Verkauf, Beitreibung und Umsetzung der Entscheidung

Die Beweisstruktur jedes Erbstreits ist unterschiedlich. Bei der Aufhebung eines Testaments können Fähigkeit und Wille, beim Scheingeschäft des Erblassers der wahre Geschäftswille, bei der Herabsetzung die Berechnung von Nachlass und Zuwendung, bei der Ausschlagung der Erbschaft Frist und Eingriff in den Nachlass, bei der Teilung dagegen Art und Teilbarkeit des Vermögens maßgeblich sein.

Rechtsgrundlage: Zivilprozessordnung (Hukuk Muhakemeleri Kanunu, HMK; Gesetz Nr. 6100) Art. 389 ff.; zugehörige erbrechtliche Bestimmungen und Vorschriften zu Rechtsmitteln.

Fristen, zuständiges Gericht und Antragsweg

Es gibt nicht für alle Nachlassvorgänge eine einzige Frist oder ein einziges zuständiges Gericht. Die folgende Übersicht ersetzt keine auf Sie bezogene Fristberechnung.

Dreispaltige Tabelle; auf einem schmalen Bildschirm können Sie horizontal scrollen, um die übrigen Spalten zu sehen.

Vorgang / KlageAllgemeine FristBeginn und wichtige Unterscheidung
Ausdrückliche Ausschlagung der ErbschaftDrei MonateBeim gesetzlichen Erben die Kenntnis vom Tod; der Nachweis einer späteren Kenntnis von der Erbenstellung bleibt vorbehalten. Beim durch Testament eingesetzten Erben die amtliche Mitteilung. TMK Art. 606–607, 615.
Amtliches Inventar des NachlassesEin MonatWird nach dem Verfahren der Ausschlagung beim Richter des Friedensgerichts beantragt. Nicht zu verwechseln mit der allgemeinen dreimonatigen Ausschlagungsfrist. TMK Art. 619.
Aufhebung des Testaments / der VerfügungEin Jahr; zusätzlich äußere FristenKenntnis von der Verfügung, vom Aufhebungsgrund und von der Berechtigung. Äußere Frist von zehn Jahren gegenüber einem gutgläubigen Beklagten und von zwanzig Jahren gegenüber einem nicht gutgläubigen; maßgeblich ist beim Testament die Eröffnung, bei einer anderen Verfügung der Übergang der Erbschaft. TMK Art. 559.
HerabsetzungEin Jahr; zusätzlich zehn JahreKenntnis von der Verletzung des Pflichtteils; für die äußere Frist die Eröffnung des Testaments, bei einer anderen Verfügung die Eröffnung der Erbschaft. Die Sonderregel zum Wiederaufleben einer früheren Verfügung bleibt vorbehalten. TMK Art. 571.

Die Geltendmachung von Aufhebungs- und Herabsetzungsbehauptungen als Einrede wird von den Klagefristen gesondert bewertet. Die Wirkungen von Gerichtsferien, Hemmung, Kenntnis und Zustellung werden anhand der Akte berechnet.

Friedensgericht und Notariat

Wenn die Voraussetzungen vorliegen, kann ein Erbschein beim Notar oder beim Friedensgericht erlangt werden. Die Eröffnung des Testaments, die tatsächliche Ausschlagung der Erbschaft und Angelegenheiten der Teilung werden nach ihren eigenen Zuständigkeitsregeln bewertet.

Streitige Erbklagen

Herabsetzung, Aufhebung des Testaments und auf das Scheingeschäft des Erblassers gestützte Grundbuchklagen werden in der Regel vor dem Zivilgericht erster Instanz verhandelt. Damit zusammenhängende Ansprüche aus dem Güterstand unterliegen gesonderten Zuständigkeitsregeln.

Örtliche Zuständigkeit und Auslandsbezug

Der letzte Wohnsitz des Erblassers, der Belegenheitsort des Grundstücks und die rechtliche Natur des Anspruchs werden gemeinsam geprüft. Nicht jeder Streit wird automatisch in Antalya erhoben; bei Auslandsbezug wird die internationale Zuständigkeit gesondert bestimmt.

Erforderliche Angaben und Unterlagen für ein Gespräch zum Erbrecht

Bei der ersten Kontaktaufnahme genügt es, kurz Ihr Anliegen, das bekannte Todesdatum und gegebenenfalls eine laufende Frist zu nennen. Bereiten Sie die Unterlagen vor, die Ihnen vorliegen; verlieren Sie keine Zeit, indem Sie auf den Zugang zu allen Unterlagen warten.

Senden Sie keine Passwörter, Schlüssel elektronischer Wallets, e-Devlet-Zugänge oder unnötigen Ausweis- und Bankdaten. Beschaffen Sie Unterlagen auf rechtmäßigem Weg; die Methode der sicheren Übermittlung wird mit der Kanzlei gesondert festgelegt.

  1. Familien- und ErbeninformationenTodesdatum, letzter Wohnsitz, bekannte Erben; vorhandene Sterbe- und Personenstandsregisterauszüge und gegebenenfalls ein Erbschein.
  2. Testament und frühere VorgängeTestament, Eröffnungsprotokoll, Zustellungen; Erbvertrag, Verzicht, Schenkung, Pflege- oder Teilungsvertrag.
  3. Vermögen und SchuldenBekannte Angaben zu Grundbuch, Bank, Gesellschaft, Fahrzeug und Forderungen; Unterlagen zu Krediten, Steuern, Pfändungen, Hypotheken, Vollstreckungen und Klagen.
  4. Zeitpunkte der Rechtsgeschäfte und der KenntniserlangungWann Sie vom Tod, von der Erbenstellung oder von einer verdächtigen Übertragung erfahren haben; vorgenommene Zahlungen, Abhebungen, Übertragungen und Anträge.
  5. Ausland oder VertretungsbedarfBetroffene Länder, ausländische Urkunden, bestehende Vollmacht; Angaben zu minderjährigen, in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkten oder nicht erreichbaren Erben.

Honorar, Vertretung und Informationsweise

Honorar und gesondert zu tragende Auslagen

Es wird bestimmt, welche der Tätigkeiten Beratung, Übertragung, Klage, Rechtsmittel und Verkauf übernommen werden. Das Anwaltshonorar wird nicht mit gesondert anfallenden Auslagen wie Gerichtsgebühren, Steuern, Notar-, Übersetzungs-, Ortsbesichtigungs- und Sachverständigenkosten vermischt.

Mandatsannahme und Vertretung

Die Arbeit beginnt, nachdem die Prüfung auf Interessenkonflikte, der Umfang und die erforderliche Bevollmächtigung abgeschlossen sind. Der Bedarf an einer besonderen Vollmacht für Handlungen wie Ausschlagung der Erbschaft, Verzicht oder Vergleich wird gesondert bewertet.

Information und Ergebnis

Der Verlauf der Akte, fehlende Unterlagen und entscheidungsbedürftige Punkte werden in der vereinbarten Kommunikationsweise mitgeteilt. Das Ergebnis hängt vom konkreten Fall, den Beweisen und der Bewertung der zuständigen Stelle ab.

Arbeit mit Sitz in Antalya und Nachlassverfahren in der gesamten Türkei

Die am 18. März 1999 in Kemer gegründete Rechtsanwaltskanzlei Güneş & Güneş erbringt mit einer institutionellen Geschichte von mehr als 27 Jahren rechtliche Leistungen bei Erbenstellung, Nachlass, Übertragung auf die Erben und Erbstreitigkeiten. Nachlassakten werden mit ihren familien-, immobilien-, gesellschafts-, schuld-, vollstreckungs-, steuer- und internationalprivatrechtlichen Aspekten bewertet.

Unter Berücksichtigung des sachlich und örtlich zuständigen Gerichts, des Belegenheitsortes des Vermögens, der Ortsbesichtigung und der Vertretungsvoraussetzungen können Beratung, Verfahrensbegleitung, Klage, Rechtsmittel und Umsetzung der Entscheidung in allen 81 Provinzen der Türkei geplant werden.

Mit im Ausland lebenden türkischen Staatsangehörigen, ausländischen Erben und Personen oder Unternehmen mit einem Erbverhältnis mit Bezug zur Türkei kann auf Türkisch, Englisch, Deutsch und Russisch kommuniziert werden. Online-Gespräche, sichere Übermittlung von Unterlagen und die gegebenenfalls erforderliche Koordination des ausländischen Rechts werden nach dem Land und den Verfahrensvoraussetzungen der Akte organisiert.

Lernen Sie den Gründer, Rechtsanwalt Umut Güneş, kennen

Häufig gestellte Fragen zu Nachlassverfahren

Häufig gestellte Fragen zu Unterlagen, Vertretung und dem ersten Schritt. Für ausführliche Voraussetzungen können Sie das jeweilige Thema im Leitfaden einsehen.

Bedeutet die Erlangung eines Erbscheins die vorbehaltlose Annahme der Erbschaft?

Die Erlangung eines Erbscheins ist für sich allein nicht dasselbe wie die Aneignung von Nachlassgegenständen. Für die Wirkung auf das Ausschlagungsrecht kommt es vor allem auf die sonstigen vorgenommenen Handlungen und die Voraussetzungen in TMK Art. 610 an. Auch die nach Erlangung des Erbscheins verstrichene Zeit und ein Eingriff in den Nachlass sollten bewertet werden.

Kann ich allein handeln, wenn die anderen Erben nichts unternehmen?

Ein Erbschein und bestimmte Sicherungsanträge können von einem einzelnen Erben gestellt werden. Die Übertragung eines bestimmten Nachlassgegenstands, die Verwaltung der Erbengemeinschaft oder die Teilung beruhen nicht auf derselben Befugnis. Erforderlichenfalls werden die Bestellung eines Vertreters für die Erbengemeinschaft und der geeignete Klageweg bewertet.

Was geschieht, wenn ich erst nach Ablauf von drei Monaten von einer Schuld erfahre?

Die spätere Kenntnis von einer Schuld setzt nicht in jedem Fall eine neue dreimonatige Frist in Gang. Die Kenntnis von der Erbenstellung, die Zahlungsunfähigkeit im Todeszeitpunkt, ein Eingriff in den Nachlass und die Voraussetzungen für die Gewährung einer Frist aus wichtigem Grund werden gesondert geprüft. Die gesetzlich vermutete Ausschlagung wird nicht automatisch angewandt, sobald eine Schuld auftaucht.

Kann ein vor dem Notar errichtetes Testament aufgehoben werden?

Die Errichtung in öffentlicher Form beseitigt die Möglichkeit der Aufhebung nicht vollständig. Fähigkeit, Wille, Form und die übrigen gesetzlichen Aufhebungsgründe sowie die Fristen werden anhand der konkreten Beweise geprüft. Allein die Unzufriedenheit mit dem Ergebnis ist kein Aufhebungsgrund.

Kann ein Europäisches Nachlasszeugnis in der Türkei unmittelbar verwendet werden?

Es wird nicht angenommen, dass eine ausländische Urkunde bei jedem Grundbuch- und Bankvorgang in der Türkei automatisch gültig ist. Durch die Prüfung von Art der Urkunde, Land, Übereinkommen und Vermögen wird die vor den türkischen Behörden erforderliche Urkunde oder der erforderliche Antrag bestimmt.

Wie erfolgt die Teilung, wenn ein minderjähriger oder beschränkt handlungsfähiger Erbe vorhanden ist?

Gesetzliche Vertretung, Interessenkonflikt, Pfleger und erforderliche Genehmigungen werden bewertet. Handelt ein Elternteil im selben Nachlass auch für seinen eigenen Anteil, kann eine gesonderte Prüfung der Voraussetzungen für die Vertretung des Kindes erforderlich sein.

Wie lange dauert ein Erbprozess?

Eine einzelne Dauer lässt sich nicht nennen. Die Zahl der Parteien, Zustellungen, ausländische Urkunden, Grundbuch- und Bankunterlagen, Ortsbesichtigung, Sachverständige und die Stufen der Rechtsmittel beeinflussen die Dauer. Bei der ersten Prüfung können ein auf die Akte bezogener Verfahrensplan und die Unsicherheiten erläutert werden.

Kann ich Nachlassvorgänge betreiben lassen, ohne in die Türkei zu reisen?

Je nach Art des Vorgangs und einer geeigneten Vollmacht können viele Anträge im Wege der Vertretung durchgeführt werden. Vorgänge, die persönliche Anwesenheit, eine besondere Vollmacht, Übersetzung oder Beglaubigung erfordern, werden gesondert bestimmt; es wird nicht versprochen, dass alle Stufen aus der Ferne abgeschlossen werden.

Verwandte Leistungen und Rechtsgrundlagen

Rechtsvorschriften und amtliche Antragsquellen

Herausgegeben von: Güneş & Güneş Rechtsanwaltskanzlei · Inhalt aktualisiert: . Die Angaben auf dieser Seite sind allgemeiner Art; sie stellen weder eine auf Sie bezogene rechtliche Stellungnahme noch eine Gewähr für ein Ergebnis dar.

Gespräch zum Erbrecht anfragen

Sie können uns Ihr Anliegen zu Erbenstellung, überschuldetem Nachlass, Testament, Übertragung oder Teilung kurz mitteilen. Haben Sie eine Zustellung erhalten oder läuft eine Frist, nennen Sie dies bei der ersten Kontaktaufnahme.

Was klären wir im Erstgespräch?

Wir besprechen die rechtliche Natur des Anspruchs, das bekannte Vermögen und die Schulden, die zu prüfenden Unterlagen und die möglichen Antragswege. Umfang der Leistung, Vertretung und Honorarbedingungen werden geklärt.

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Erste Rückmeldung innerhalb von 48 Stunden. Diese Frist ist keine Frist für die Prüfung der Akte oder den Abschluss eines Prozesses; gesetzliche Fristen sind gesondert zu beachten.

Mitgeteilte Angaben und Unterlagen werden nach den Grundsätzen der Vertraulichkeit und des Schutzes personenbezogener Daten für die rechtliche Bewertung und für Vorgänge im Rahmen der Bevollmächtigung verwendet. Das Absenden einer Anfrage begründet von selbst weder ein Mandatsverhältnis noch die Annahme des Auftrags noch die Fristenüberwachung. Sie können den Datenschutzhinweis einsehen.