Klagen aus Arbeitsunfall und Berufskrankheit
Ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit kann für Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Subunternehmer als Arbeitgeber, Arbeitgebervertreter, Dritte, die Sozialversicherungsanstalt und das Versicherungsunternehmen unterschiedliche Verantwortlichkeiten begründen. Ob das Ereignis als Arbeitsunfall gilt, Verschulden, Kausalzusammenhang, Maßnahmen des Arbeitsschutzes, Verlust der Arbeitskraft, dauernde Arbeitsunfähigkeit, Unterhaltsverhältnis und die von der SGK bewilligten Renten werden gemeinsam bewertet.
Unsere Tätigkeit in diesem Bereich:
- Meldung des Arbeitsunfalls an die SGK und die zuständigen Stellen
- Feststellung des Arbeitsunfalls
- Feststellung der Berufskrankheit
- Prüfung von Verschulden und Arbeitsschutz
- Schäden aus vorübergehender und dauernder Arbeitsunfähigkeit
- Ansprüche auf Behandlung, Pflege und Verlust der wirtschaftlichen Zukunft
- Klagen auf materiellen und immateriellen Schadensersatz
- Entschädigung wegen Wegfalls der Unterstützung im Todesfall
- Ansprüche der Berechtigten auf immateriellen Schadensersatz
- Bewertung von SGK-Leistungen und rückgriffsfähigen Zahlungen
- Rückgriffsklagen der SGK gegen den Arbeitgeber
- Haftung von Subunternehmer, Hauptunternehmer und Dritten
- Arbeitgeberhaftpflicht- und private Unfallversicherungen
- Gemeinsame Bewertung von Strafermittlung und Zivilklage
- Sicherung von Unfallort, Protokollen, Kameraaufnahmen, Schulungs-, Risikoanalyse- und Gesundheitsunterlagen
werden erfasst. Materieller und immaterieller Schadensersatz aus Arbeitsunfall und Berufskrankheit sowie die darauf bezogenen Feststellungs- und Rückgriffsklagen werden außerhalb des allgemeinen Umfangs der obligatorischen Mediation als Prozessvoraussetzung beurteilt, die für Forderungen von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern gilt. Die Art des konkreten Anspruchs ist gleichwohl vor der Klage gesondert zu bestimmen.
Zugehörige Detailseite: Sozialversicherungsrecht und SGK-Verfahren
Feststellung von Dienstzeiten und Streitigkeiten in der Sozialversicherung
Die unterbliebene Anmeldung zur Versicherung trotz tatsächlicher Beschäftigung, die unvollständige Angabe der Arbeitstage oder die Meldung eines beitragspflichtigen Verdienstes unterhalb des tatsächlichen Lohns beeinträchtigt die sozialversicherungsrechtlichen Rechte des Arbeitnehmers. In diesen Streitigkeiten sind neben den Aufzeichnungen des Arbeitgebers auch der Umfang des Betriebs, die Tatsache der Arbeit und die SGK-Aufzeichnungen von Bedeutung.
In diesem Zusammenhang:
- Feststellung nicht angemeldeter Beschäftigung
- Feststellung unvollständig gemeldeter Arbeitstage
- Feststellung des beitragspflichtigen Verdienstes
- An- und Abmeldungen
- Streitigkeiten aus Aufzeichnungen mehrerer Arbeitgeber oder Betriebe
- Behauptungen scheinbarer Versicherung und tatsächlicher Beschäftigung
- Prüfberichte der SGK und Behördenhandlungen
- Sozialversicherungsstreitigkeiten, bei denen ein Verwaltungsantrag erforderlich ist
- Aufhebung einer Behördenhandlung und Verfahren vor dem Arbeitsgericht
- Streitigkeiten zu den Versicherungszweigen Arbeitsunfall und Berufskrankheit
- Dienstzeitnachweise mit Auswirkung auf Rente und Rentenbewilligung
- Beschäftigungszeiten in Ländern mit Sozialversicherungsabkommen
werden bewertet. Da Klagen auf Feststellung von Dienstzeiten Besonderheiten wie öffentliche Ordnung, Ausschlussfrist, tatsächliche Beschäftigung und den Untersuchungsgrundsatz von Amts wegen aufweisen, ist die vom Klageverfahren auf Arbeitnehmerforderungen verschiedene rechtliche Struktur des Anspruchs zu berücksichtigen.
Zugehörige Detailseite: Sozialversicherungsrecht und SGK-Verfahren
Arbeitsunfall und Feststellung von Dienstzeiten sind nicht dieselbe Klage
Die Feststellung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, Leistungen der Anstalt, Schadensersatz vom Arbeitgeber und Rückgriff sind verschiedene Ansprüche. Dass ein Ereignis ein Arbeitsunfall ist, beweist für sich allein weder jede Schadensposition noch deren Höhe; Verschulden, Schaden, Kausalität und Sozialversicherungsleistungen werden gemeinsam bewertet.
Ausnahme von der obligatorischen Mediation als Prozessvoraussetzung
Nach Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 7036 liegen materieller und immaterieller Schadensersatz aus Arbeitsunfall und Berufskrankheit sowie die damit verbundenen Feststellungs-, Einspruchs- und Rückgriffsklagen außerhalb der allgemeinen obligatorischen Mediation als Prozessvoraussetzung. Diese Ausnahme bedeutet nicht, dass auch sämtliche Lohnforderungen der Person ausgenommen wären.
SGK-Antrag und Dienstzeitnachweise
Bei Sozialversicherungsstreitigkeiten bestimmt sich die Notwendigkeit eines vorherigen Antrags bei der Anstalt nach dem Anspruch. Die in Art. 4 des Gesetzes Nr. 7036 für Anträge auf Feststellung von Zeiten der Pflichtversicherung vorgesehene Ausnahme wird berücksichtigt. Bei der Feststellung von Dienstzeiten werden rechtsprechungsbasierte Unterscheidungen wie die besondere Ausschlussfrist und Fälle, in denen die Anstalt von der Beschäftigung wusste, gesondert geprüft; sie werden nicht mit der fünfjährigen Verjährung der Lohnforderung verwechselt.
Sichern Sie die ersten Unterlagen
Unfallprotokoll, Gesundheitsunterlagen, Meldungen, Schicht- und Schulungsunterlagen, Arbeitsschutznachweise und Zeugenangaben sollten aufbewahrt werden. Bei einem andauernden gesundheitlichen Notfall ist zuerst medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Gesundheitsdaten sollten sicher übermittelt und unnötige Dokumente nicht über das allgemeine Kontaktformular hochgeladen werden.
Vorbereitung auf das Gespräch
Bereiten Sie Unterlagen zu Beschäftigungszeit, Vertrag, Kündigung oder Antrag sowie die zugehörigen Aufzeichnungen vor. Weisen Sie im Erstgespräch auf fehlende Unterlagen und eine nahende Frist hin.
