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ARBEITNEHMERRECHTE · ARBEITGEBERBERATUNG

Mediation und Vergleich in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten

Prozessvoraussetzung und Ausnahmen, Anspruchspositionen, Verhandlung, Zahlungs- und Sicherungsbedingungen sowie Umfang der Vergleichsurkunde.

Gespräch zum Arbeitsrecht anfragen

Obligatorische Mediation, Verhandlung und Vergleichsverfahren

Bei Forderungen und Entschädigungen von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern, die auf dem Gesetz oder einem individuellen oder kollektiven Arbeitsvertrag beruhen, sowie bei Anträgen auf Wiedereinstellung ist in den gesetzlich vorgesehenen Fällen die Anrufung eines Mediators vor Klageerhebung Prozessvoraussetzung. Für Anträge auf Aufhebung des Widerspruchs, negative Feststellung und Rückforderung aus dem Arbeitsvertrag ist der aktuelle Umfang ebenfalls gesondert zu prüfen.

Im Mediationsverfahren:

  • Werden Art und Höhe der Ansprüche bestimmt
  • Werden Verjährung und Ausschlussfrist geprüft
  • Wird der Umfang des Antrags mit der später zu erhebenden Klage abgestimmt
  • Werden die Grundlagen der Lohn- und Entschädigungsberechnung geprüft
  • Werden bei Anträgen auf Wiedereinstellung die besonderen Fristen beachtet
  • Werden die finanziellen und rechtlichen Risiken von Arbeitnehmer und Arbeitgeber bewertet
  • Werden Bestimmungen zu Vertraulichkeit, Erlass, Zahlungsdatum und Verzug klar niedergelegt
  • Werden Raten, Sicherheiten und Fälligkeitsbedingungen geregelt
  • Werden SGK- und steuerliche Folgen gesondert geprüft
  • Werden Umfang und Vollstreckbarkeit der Vergleichsurkunde kontrolliert

Mediation ist nicht bloß die Teilnahme an einem Termin. Unvollständig formulierte Ansprüche und Einwände oder ein unklar gefasster Vergleichstext können später neue Streitigkeiten hervorrufen. Für Schadensersatz aus Arbeitsunfall und Berufskrankheit sowie für Feststellungs- und Rückgriffsklagen ist die gesetzliche Ausnahme zu beachten.

Ansprüche in der Mediation und Umfang der Vereinbarung

Neben Forderungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, Entschädigung und Wiedereinstellung aufgrund des Gesetzes oder eines individuellen oder kollektiven Arbeitsvertrags werden auch Klagen auf Aufhebung des Widerspruchs, negative Feststellung und Rückforderung in diesem Rahmen nach der aktuellen gesetzlichen Regelung bewertet. Die gesetzliche Ausnahme für Arbeitsunfall und Berufskrankheit bleibt erhalten.

Auswirkung auf Fristen

Nach Art. 3 des Gesetzes Nr. 7036 ist die Verjährung ab dem Antrag beim Mediationsbüro bis zur Ausstellung des Abschlussprotokolls gehemmt und die Ausschlussfrist läuft nicht. Bei der Wiedereinstellung wird die besondere Klagefrist von zwei Wochen nach dem Abschlussprotokoll gesondert verfolgt. Ein Gesprächswunsch mit einem Anwalt der Kanzlei ist kein amtlicher Antrag beim Mediationsbüro.

Umfang von Zahlung und Erlass

Es wird geklärt, welche Forderungen für welchen Zeitraum und in welcher Höhe vereinbart wurden, die Unterscheidung netto/brutto, Zahlungsdatum, Raten, Verzug, Sicherheiten sowie die steuerliche und SGK-bezogene Wirkung. Wegen der gesetzlichen Grenzen für eine erneute Klage zu bereits vereinbarten Gegenständen ist die rechtliche Folge zu verstehen, bevor ein Dokument unterzeichnet wird.

Parteivertretung und Aufgabe des Mediators sind verschieden

Diese Leistung umfasst die Vertretung der Mandantin oder des Mandanten durch einen Anwalt im Mediationsverfahren und die Verhandlung. Sie ist nicht mit der Aufgabe eines unparteiischen Mediators zu verwechseln. Parteien mit widerstreitenden Interessen in derselben Streitigkeit werden nicht gemeinsam vertreten.

Vorbereitung auf das Gespräch

Bereiten Sie Unterlagen zu Beschäftigungszeit, Vertrag, Kündigung oder Antrag sowie die zugehörigen Aufzeichnungen vor. Weisen Sie im Erstgespräch auf fehlende Unterlagen und eine nahende Frist hin.

Verwandte Leitfäden

Rechtsgrundlagen

Je nach Stand der Akte und Anspruch werden die nachstehenden Regelungen gemeinsam bewertet.

Dieser Inhalt dient der allgemeinen Information. Mitgeteilte Angaben und Unterlagen werden vertraulich behandelt und für die rechtliche Bewertung und im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs verwendet. Eine Anfrage allein begründet kein Mandatsverhältnis und hemmt keine Fristen. Die rechtlichen Voraussetzungen des konkreten Vorgangs werden gesondert geprüft.