Zum Inhalt springen
+90 531 883 33 88

Verfassungsgericht und EGMR-Beschwerden

Verbot der Doppelverfolgung und Doppelbestrafung wegen derselben Tat: Schutzbereich und Verfahrenswege

Erklärende Grafik zum Beitrag über das Doppelverfolgungsverbot: drei Felder zeigen den Schutzbereich bei derselben Person, derselben materiellen Tat und einem zweiten Strafverfahren.
Autor: Veröffentlicht: Etwa 16 Minuten Lesezeit

Institutionelle rechtliche Prüfung und Kontrolle: Anwaltskanzlei Güneş & Güneş

Herausgeber: Anwaltskanzlei Güneş & Güneş

Zusammenfassung

Voraussetzungen des Verbots, wegen derselben Tat zweimal verfolgt oder bestraft zu werden: rechtskräftige Entscheidungen, Steuer- und Strafverfahren, Zusammenhangsprüfung und Verfassungsgerichtsentscheidungen.

Der Grundsatz, dass niemand wegen derselben Tat zweimal verfolgt oder bestraft werden darf (ne bis in idem), schützt nach einer rechtskräftigen strafrechtlichen Entscheidung vor einem erneuten Strafverfahren wegen derselben Person und desselben materiellen Sachverhalts. Der Grundsatz betrifft nicht nur die Vollstreckung einer zweiten Strafe, sondern auch die erneute Verfolgung. Die Verbindung zweier Sanktionen ist jedoch für sich genommen keine Verletzung; der strafrechtliche Charakter der einzelnen Verfahren, die Identität der Tat, die Rechtskraft und ein hinreichender Zusammenhang werden gemeinsam geprüft. [1–4]

Dieser Beitrag dient allgemeinen Informationszwecken. Das Verhältnis von Steuer-, Disziplinar-, Verwaltungssanktions- und Strafakten lässt sich nicht allein anhand der Bezeichnungen der Entscheidungen klären.

Unter welchen Voraussetzungen gilt ne bis in idem?

Das Verfassungsgericht (AYM) prüft den Grundsatz im Rahmen des Rechts auf ein faires Verfahren nach Artikel 36 der Verfassung. Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) enthält ebenfalls diese Garantie. Für Türkiye ist das Protokoll am 1. August 2016 in Kraft getreten; seine zeitliche Anwendung ist gesondert zu prüfen. [1; 2; 5]

Die Prüfung klärt zunächst, ob dieselbe Person betroffen ist. Eine Verwaltungssanktion gegen ein Unternehmen und ein Strafverfahren gegen dessen Geschäftsführer können nicht ohne Weiteres gleich zu bewerten sein, weil sie unterschiedliche Personen betreffen. Danach werden der tatsächliche Charakter der Verfahren, die Rechtskraft der Entscheidungen und die Identität der Tat untersucht. Die Bezeichnung einer Maßnahme als „administrativ“ schließt ihren strafrechtlichen Charakter nicht allein aus.

Gleiche Straftatbezeichnung, unterschiedliche Tat

Ein Vorgang kann mit verschiedenen gesetzlichen Vorschriften benannt werden. Für diesen Grundsatz genügt der bloße Vergleich von Straftatbezeichnungen nicht; Ort, Zeit, Verhalten und materielle Tatsachen sind maßgeblich. Umgekehrt können unter derselben Straftatbezeichnung selbstständige Taten an verschiedenen Tagen vorliegen. Deren getrennte Verfolgung ist nicht automatisch eine Verletzung. [4; 5]

Bei der Verteidigung sind Anklageschriften, Sanktionsbescheide und begründete Entscheidungen zu vergleichen. Statt zu sagen, „beide Verfahren betreffen dieselbe Angelegenheit“, sollte dargelegt werden, welches konkrete Verhalten ein zweites Mal vorgeworfen wird. Bestehen unterschiedliche Geschädigte, Zeiträume oder Behauptungen fortgesetzten Verhaltens, werden diese ausdrücklich erörtert.

Rechtskräftige Entscheidung und Wiederaufnahme

In der Regel wird die Garantie anhand einer rechtskräftigen bzw. in Rechtskraft erwachsenen strafrechtlichen Sachentscheidung beurteilt. Eine ordentliche Berufung oder Revision gegen eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung ist Kontrolle innerhalb desselben Verfahrens. Eine solche Überprüfung gilt nicht schon deshalb als verbotenes neues Verfahren, weil die Sache vor ein zweites Gericht gelangt. [2; 5]

Artikel 223 Absatz 7 der Strafprozessordnung (CMK) sieht die Ablehnung der Klage vor, wenn gegen denselben Beschuldigten wegen derselben Tat bereits ein Urteil ergangen oder eine Klage erhoben ist. Neben einem rechtskräftigen Urteil schützt das innerstaatliche Recht damit also auch gegen eine noch anhängige doppelte Klage. Artikel 172 Absatz 2 CMK enthält besondere Voraussetzungen für die erneute Klageerhebung nach einer Einstellungsentscheidung. Diese beiden Vorschriften regeln nicht dieselbe Phase. [3]

Ausnahmen der Wiederaufnahme

Neue oder nachträglich bekannt gewordene Tatsachen oder wesentliche Mängel des früheren Verfahrens können unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Wiederaufnahme ermöglichen. Artikel 4 Absatz 2 des Protokolls Nr. 7 regelt diesen Bereich gesondert. Ein außerordentlicher Rechtsbehelf gibt keine unbegrenzte Befugnis zur erneuten Verhandlung; die gesetzlichen Voraussetzungen müssen tatsächlich vorliegen. [2]

Liegt daher eine rechtskräftige Entscheidung vor, darf nicht einfach gesagt werden, „es könne nichts mehr unternommen werden“. Es ist zu klären, ob das neue Verfahren ein außerordentlicher Rechtsbehelf, eine Kontrolle innerhalb derselben Akte oder ein selbstständiges zweites Strafverfahren ist.

Können Verwaltungssanktion und Strafverfahren nebeneinander laufen?

In bestimmten Bereichen kann dasselbe Geschehen Gegenstand von Verwaltungs- und Strafverfahren mit unterschiedlichen Zielsetzungen sein. Eine vollständig selbstständige Wiederholung beider Verfahren kann die betroffene Person jedoch übermäßig belasten. Wichtig sind der sachliche und zeitliche Zusammenhang der Verfahren, die gemeinsame Nutzung von Beweismitteln, die Begrenzung von Doppelungen, die Vorhersehbarkeit und die Verhältnismäßigkeit der Gesamtsanktion. [5]

Der bloße Hinweis „das eine ist Steuer, das andere Strafe“ genügt nicht. Neben dem Unterschied der geschützten Rechtsgüter ist darzulegen, wie beide Mechanismen tatsächlich zusammenwirken. Ein Verfahren, das lange nach Abschluss des anderen beginnt, dieselben Beweise von Grund auf erneut erhebt und die frühere Sanktion unberücksichtigt lässt, kann ein anderes Problem aufwerfen.

Ünal Gökpınar und die spätere Normenkontrolle

Ünal Gökpınar, B. No: 2018/9115, 27. März 2019: In dieser Entscheidung hat die Große Kammer (Genel Kurul) des Verfassungsgerichts Steuer- und Strafverfahren bewertet und im konkreten Fall keine Verletzung festgestellt. Das Gericht erkannte die materielle Identität der Tat an, bewertete aber die unterschiedlichen Zwecke der Verfahren. Diese Entscheidung darf nicht so gelesen werden, dass eine Steuerstrafe und eine strafrechtliche Verurteilung stets ohne Grenzen nebeneinander verhängt werden dürften. [4, §§ 50–58]

In seiner Normenkontrollentscheidung E.2019/4, K.2021/78, 4. November 2021 hat das Verfassungsgericht die Bedeutung von Sicherungen ausgeführt, die gewährleisten, dass sich gegenseitig beeinflussende Elemente verschiedener Verfahren berücksichtigt werden. Spätere Bewertungen sollten diese Entwicklung berücksichtigen. Eine kurze Zusammenfassung einer älteren Entscheidung ersetzt nicht die aktuelle Prüfung von Zusammenhang und Gesamtbild. [5]

Die Entscheidung Mehmet Yalçın: auch wenn das zweite Urteil aufgehoben wurde

In Mehmet Yalçın, B. No: 2022/95759, 21. April 2026 hat das Verfassungsgericht ein zweites Verfahren wegen desselben Verhaltens geprüft, für das bereits zuvor eine Strafe verhängt worden war. Die Aufhebung der zweiten Verurteilung zugunsten des Gesetzes und die Abweisung der Klage haben die im konkreten Fall erlittene erneute Verfolgung nicht vollständig beseitigt. Das Gericht stellte eine Verletzung fest und sprach eine Entschädigung für immaterielle Schäden zu. [6, §§ 27–32]

Die Entscheidung zeigt deutlich, dass der Schutz nicht auf die Verhinderung der Vollstreckung einer zweiten Strafe beschränkt ist. Die Doppelung muss rechtzeitig erkannt werden. Die Höhe der Entschädigung in dieser Entscheidung ist jedoch kein Tarif, der automatisch auf andere Verfahren übertragen werden kann; der persönliche Verfahrensverlauf und die Wiedergutmachung werden gesondert bewertet.

Vergleichstabelle der beiden Akten

KriteriumIm ersten Verfahren zu klärende AngabenIm zweiten Verfahren zu klärende Angaben
PersonNatürliche oder juristische Person, über die entschieden wurdeOb es sich um dieselbe Person handelt
TatDatum, Ort, Verhalten, Ereignis und ZeitraumSich überschneidende und abweichende materielle Tatsachen
Strafrechtlicher CharakterZweck und Schwere der SanktionTatsächlicher Charakter der zweiten Sanktion
RechtskraftEntscheidung, Zustellung und Vermerk der RechtskraftZeitpunkt des Beginns des neuen Verfahrens
ZusammenhangGemeinsame Beweismittel und die vorgenommene BewertungBerücksichtigung des früheren Verfahrens
GesamtergebnisStrafe und sonstige BelastungenAnrechnung, Abwägung und doppelte Belastung

Die Tabelle darf nicht nur dazu dienen, zu zeigen, dass dieselben Artikelnummern vorkommen. Jeder Unterschied muss rechtlich erklärt werden. Behauptet die Anklage einen neuen Zeitraum oder ein neues Verhalten, ist dieses mit dem Umfang des früheren Urteils zu vergleichen. Wurde der Gegenstand des zweiten Verfahrens im ersten Urteil nie entschieden, kann das Ergebnis anders ausfallen.

Wie wird es im ordentlichen Verfahren geltend gemacht?

Im Strafakt sind Angaben zum früheren Urteil oder zur anhängigen Klage unverzüglich vorzulegen; zugleich ist die Beiziehung der betreffenden Akte zu beantragen. Rechtskraftvermerk, Anklageschrift, Urteil und Sachverhaltsdarstellung sind gemeinsam vorzulegen. Die bloße Angabe der UYAP-Aktennummer genügt möglicherweise nicht, um die Identität der Tat zu belegen. Der zutreffende Antrag wird ausdrücklich nach Artikel 223 Absatz 7 CMK gestellt. [3]

Im Verfahren über eine Verwaltungssanktion oder Steuerangelegenheit gelten die Zuständigkeits- und Fristregeln des jeweiligen Gerichtszweigs. Eine Eingabe im Strafakt wahrt nicht automatisch die Frist für eine Steuerklage. Verbundene Akten können allen zuständigen Stellen mitgeteilt werden; es darf jedoch nicht angenommen werden, dass eine Akte automatisch als aussetzender Grund behandelt wird.

In Rechtsmitteln muss auf die Antwort des Gerichts zur Identität der Tat oder zum Zusammenhang der Verfahren eingegangen werden. Die fehlende Berücksichtigung der früheren Sanktion, die Belastung durch wiederholte Beweiserhebung und der zeitliche Abstand sind konkret darzulegen. Der Einwand darf sich nicht auf die bloße Aufzählung verfassungsrechtlicher Vorschriften beschränken.

Beschwerden zum Verfassungsgericht und zum EGMR

Vor der Beschwerde zum Verfassungsgericht sind die einschlägigen wirksamen Rechtsbehelfe zu erschöpfen. Grundsätzlich gilt eine Frist von dreißig Tagen. Zudem ist zu bestimmen, welche der beiden Akten und welche Rüge das Endstadium erreicht hat. Die Rechtskraft der ersten Akte ist nicht in jedem Fall das Ereignis, mit dem die Frist für die Beschwerde zum Verfassungsgericht beginnt; die Rüge muss mit dem zweiten Verfahren und der daraus folgenden Verletzung verknüpft werden. [7]

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können über das UYAP-Anwaltsportal Beschwerde einlegen. Vorzulegen sind die Unterlagen beider Akten, eine Zeitleiste, frühere Einwände und die darauf ergangenen Antworten. Die Feststellung einer Verletzung, die Beseitigung fortwirkender Folgen und ein etwaiger Entschädigungsanspruch werden begründet. Die Beschwerde selbst hemmt das zweite Verfahren nicht automatisch. [7; 8]

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR): Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 erfasst Verfahren innerhalb der Gerichtsbarkeit desselben Staates. Es darf nicht angenommen werden, dass dasselbe Urteil unmittelbar auf Verfahren in zwei verschiedenen Ländern anzuwenden ist; völkerrechtliche Verträge und das nationale Recht sind gesondert zu prüfen. Für den EGMR sind außerdem die allgemeine Frist von vier Monaten und das Erfordernis der Erschöpfung innerstaatlicher Rechtsbehelfe zu beachten. [2]

Der Beitrag zur Individualbeschwerde zum Verfassungsgericht in Strafsachen vervollständigt das Bild des Verhältnisses zwischen Beschwerdeform und ordentlichen Rechtsbehelfen.

Ein rechtsvergleichender Ansatz zu Steuersanktionen

Die rechtsvergleichende Untersuchung von Fatma Bülbül Sanay und Adnan Gerçek zeigt, dass Steuer- und Strafverfahren wegen derselben Tat in verschiedenen Ländern nach unterschiedlichen Verfahren geregelt sind. Eine Lösung aus einem anderen Land ist daher nicht unmittelbar auf eine Akte in Türkiye zu übertragen. Für Türkiye sind das geltende Recht, die verfassungsrechtliche Bewertung durch das Verfassungsgericht und die Maßstäbe der Konvention gemeinsam zu berücksichtigen. Allgemeine Einteilungen in der Lehre ersetzen nicht die Prüfung des Zusammenhangs zwischen konkreten Verfahren. [9]

Wie sind Akten bei einem Einwand wegen doppelter Verfolgung zu vergleichen?

Zuerst wird die Identität der Person und des materiellen Sachverhalts geprüft

Die Verwendung unterschiedlicher Straftatbezeichnungen für denselben Ermittlungsgegenstand zeigt nicht zwingend, dass die Taten verschieden sind. Zeit, Ort, Geschädigter, eingesetzte Mittel und das der Person zugerechnete Verhalten werden gemeinsam geprüft. Umgekehrt werden selbstständige Handlungen an verschiedenen Tagen innerhalb derselben Geschäftsbeziehung nicht allein deshalb als eine Tat behandelt, weil sie ähnlich sind. Der Vergleich sollte bei den in Anklageschriften und Entscheidungen beschriebenen materiellen Tatsachen beginnen, nicht bei abstrakten Straftatbezeichnungen. [3; 4; 6]

Wurde gegen ein Unternehmen eine Verwaltungssanktion verhängt und besteht zugleich eine persönliche strafrechtliche Verantwortlichkeit des Geschäftsführers, ist die Voraussetzung der Personenidentität für jeden gesondert zu prüfen. Diese Unterscheidung ist besonders bei Steuer- und Aufsichtssanktionen bedeutsam. Der Antragsteller sollte in einer Tabelle darlegen, wer in welchem Verfahren betroffen war. Sanktionen gegen verschiedene Personen dürfen nicht als zweimalige Bestrafung derselben Person dargestellt werden.

Rechtskraft der ersten Entscheidung und Zeitpunkt der zweiten Maßnahme

Erforderlich sind das Aktenzeichen der ersten Akte, die Art der Entscheidung, ihre Rechtskraft und der Tag, an dem die zweite Maßnahme begann. Artikel 223 Absatz 7 CMK erfasst neben einem früheren Urteil auch eine bereits erhobene Klage. Die Gewährleistung der Konvention zu den Voraussetzungen eines rechtskräftigen Urteils und der Schutz des innerstaatlichen Rechts für eine anhängige Klage sollten innerhalb derselben Darstellung nicht vermengt werden. Die nationale Vorschrift kann im konkreten Fall selbst die Grundlage für einen ausdrücklichen Antrag auf Abweisung sein. [2; 3]

Eine Einstellungsentscheidung und ein Freispruch sind verfahrensrechtlich nicht gleich. Die Voraussetzungen für eine erneute Klage nach einer früheren Einstellungsentscheidung werden nach Artikel 172 Absatz 2 CMK und den einschlägigen Verfahrensvorschriften beurteilt. Statt nur das Bestehen einer früheren Entscheidung zu zeigen, sind die behauptete neue Beweislage, die erforderliche gerichtliche Genehmigung und die rechtliche Grundlage für die Wiederaufnahme zu prüfen. Ebenso ist ein gesetzlich vorgesehener ordentlicher Rechtsbehelf nicht automatisch eine verbotene zweite Verfolgung. [3]

Der Zusammenhang zwischen Steuer- und Strafverfahren muss konkretisiert werden

Bestehen eine Verwaltungssanktion und ein Strafverfahren nebeneinander, ist zu prüfen, warum sie als ergänzend gelten, wie die Beweise verwendet wurden, in welchem zeitlichen Verhältnis die Verfahren stehen und welche Gesamtbelastung entsteht. Dass die beiden Stellen unterschiedliche Bezeichnungen tragen oder verschiedene Zwecke verfolgen, ist für sich genommen keine hinreichende Erklärung. Ebenso beweist die zeitliche Nähe allein keinen sachlichen Zusammenhang. Die in den Entscheidungen angeführten Gründe und die verhängten Sanktionen werden gemeinsam gewürdigt. [4; 5]

Wird behauptet, eine Sanktion sei im anderen Verfahren berücksichtigt worden, ist darzulegen, wo und wie dies in der Entscheidung geschehen ist. Statt zu sagen, „es wurden zwei Strafen verhängt“, sollte die Beschwerde erklären, warum das zweite Verfahren eine selbstständige und wiederholte Belastung geschaffen hat. Auch das Datum der herangezogenen Entscheidung des Verfassungsgerichts und spätere Entwicklungen der Rechtsprechung sind zu erläutern.

Welcher Schaden besteht fort, wenn die zweite Entscheidung aufgehoben wurde?

Die Entscheidung Mehmet Yalçın zeigt, dass die spätere Aufhebung eines zweiten Urteils die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer nicht in jedem Fall von der Beeinträchtigung befreit. Die Prüfung darf nicht auf das Ergebnis der letzten Entscheidung verkürzt werden. Bewertet werden die erneute Verfolgung selbst, die verstrichene Zeit, die Wirkung einer Vollstreckung und ob eine Wiedergutmachung erfolgt ist. Allerdings lässt sich nach jeder Aufhebungsentscheidung nicht automatisch ein Entschädigungsergebnis ableiten. Der Antragsteller muss den fortwirkenden Schaden und das begehrte Wiedergutmachungsbegehren konkret darlegen. [6]

Der Schutz beschränkt sich nicht auf die Verhinderung der Vollstreckung einer zweiten Strafe

Das Verbot der doppelten Verfolgung lässt sich nicht auf das Problem reduzieren, zwei Geldstrafen einzutreiben oder zwei Freiheitsstrafen zu vollstrecken. Liegen seine Voraussetzungen vor, wird auch geprüft, ob die Person nach einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren wegen derselben Tat und derselben Person erneut einem Strafverfahren ausgesetzt wurde. Das Fehlen einer Verurteilung im zweiten Akt bedeutet daher nicht, dass der Einwand in jedem Fall verfrüht oder bedeutungslos ist. Es ist zu bestimmen, welche Handlung ein neues Strafverfahren begründet und wann die erste Entscheidung rechtskräftig wurde. [1–3, 6]

In der Entscheidung Mehmet Yalçın hat die spätere Aufhebung des zweiten Urteils die bereits eingetretene doppelte Verfolgung nicht von selbst beseitigt. Die Entscheidung zeigt, dass Abhilfe nicht allein anhand des jüngsten Aktenstands beurteilt werden sollte. Der Antragsteller sollte darlegen, wann das zweite Verfahren begann, wie lange es dauerte und ob die Verletzung anerkannt und angemessen beseitigt wurde. Andererseits kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerdebefugnis nach jeder Aufhebungsentscheidung automatisch fortbesteht; die Art der gewährten Wiedergutmachung wird geprüft. [6]

Bei der Bestimmung derselben Tat werden Geschehnisse verglichen, nicht Bezeichnungen

Die Verwendung unterschiedlicher Straftatbezeichnungen in zwei Akten zeigt nicht eindeutig, dass die materiellen Tatsachen verschieden sind. Zeit, Ort, Gegenstand und Verhalten der Person sind zu vergleichen. Ebenso macht die Gleichheit der Straftatbezeichnung selbstständige Handlungen an verschiedenen Tagen nicht zu einer einzigen Tat. Der Antragsteller muss anhand von Urteil und Anklageschrift darlegen, welches Ereignis die erste Entscheidung erfasst. Die Sachverhaltsdarstellung in der zweiten Akte ist mit diesem Rahmen nebeneinander zu prüfen. [2, 3, 6]

So können etwa Geschäfte und Erklärungen aus verschiedenen Zeiträumen unter derselben rechtlichen Überschrift behandelt werden; ob sie dasselbe materielle Geschehen bilden, wird aber gesondert festgestellt. Die Behauptung, ein Verfahren setze das andere fort, darf sich nicht allein darauf stützen, dass dieselben Beteiligten oder dieselbe Einrichtung auftreten. Zeiträume, Transaktionsnummern und das konkrete Verhalten in der Akte sind zu vergleichen. Wer nur zwei Aktenzeichen vorlegt, ohne diese Arbeit zu leisten, lässt einen wesentlichen Bestandteil des Anspruchs unvollständig.

Warum wird die Identität der Person gesondert geprüft?

Richtet sich eine Sanktion gegen ein Unternehmen und wird gegen eine natürliche Person ein Strafverfahren geführt, sind die rechtlichen Identitäten der Parteien möglicherweise nicht gleich. Gesellschafter oder Vertreter eines Unternehmens zu sein, begründet keine vollständige Identität mit der juristischen Person des Unternehmens. Es genügt aber auch nicht, die Prüfung allein anhand der Namen im Sanktionsbescheid zu beenden. Darzulegen sind, an wen sich die Sanktion richtete und welche rechtliche Stellung die betroffene Person hat. Der Antragsteller muss die beiden Strafverfahren darstellen, die gegen ihn oder sie geführt wurden. Eine persönliche Beeinträchtigung lässt sich nicht automatisch aus der Entscheidung eines anderen Menschen ableiten.

Anhand welcher Informationen wird die Einwendung eines engen Zusammenhangs geprüft?

Werden zwei Verfahren, etwa eine Steuersanktion und ein Strafverfahren, gemeinsam geführt, genügt die bloße Erwähnung unterschiedlicher Zwecke nicht. Geprüft wird, ob sich die Verfahren ergänzen, wie Informationen und Beweise bewertet wurden, wie das zeitliche Verhältnis ist und welche Gesamtbelastung entsteht. Eine Akte, die jahrelang ohne Kenntnis der anderen läuft, ist etwas anderes als Verfahren, die als Teile eines abgestimmten Vorgehens voranschreiten. Die Behauptung eines engen Zusammenhangs muss durch konkrete Handlungen belegt werden. [4, 5]

Hier ist es hilfreich, die Entscheidung Ünal Gökpınar zusammen mit der Normenkontrollentscheidung E.2019/4, K.2021/78 zu lesen. Eine Begründung, die auf unterschiedliche Zwecke verweist, darf nicht zu einer Formel werden, die jedes System doppelter Sanktionen automatisch rechtmäßig macht. Ebenso ist das Tätigwerden zweier getrennter Stellen für sich genommen kein Beweis für eine Verletzung. Die Prüfung verlangt, die materielle und zeitliche Beziehung der betreffenden Verfahren offenzulegen. [4, 5]

Bei der Vorbereitung eines Antrags kann dargelegt werden, wie in der ersten Akte erhobene Beweise in der zweiten verwendet wurden, ob die frühere Sanktion berücksichtigt wurde und welche Daten die Handlungen tragen. Macht der Antragsteller nur geltend, die Gesamtsanktion sei hoch, sind die Elemente einer Verhältnismäßigkeitsrüge von denen einer Rüge doppelter Verfolgung zu trennen. Nicht jede hohe Sanktion ist eine Verletzung von ne bis in idem; und nicht jedes Problem doppelter Verfahren gilt schon als behoben, wenn lediglich der Strafbetrag gesenkt wird.

Rechtskräftige Entscheidung und die Ausnahme der Wiederaufnahme

Die Prüfung einer Entscheidung im Rahmen eines ordentlichen Rechtsmittels unterscheidet sich von der Einleitung eines neuen Verfahrens über einen rechtskräftig gewordenen Sachverhalt. Eine Rüge des zweiten Verfahrens lässt sich nicht ordnungsgemäß begründen, ohne dass die Rechtskraft der ersten Entscheidung dargelegt wird. Der Rechtskraftvermerk, die Rechtsmittelentscheidung und die Zustellungsnachweise sind daher wichtig. Die Streichung einer Akte aus dem Register, die Beendigung eines Ermittlungsverfahrens und die Rechtskraft einer Verurteilung oder eines Freispruchs dürfen nicht als gleichwertige Rechtswirkung angenommen werden. [2, 3]

Die Ausnahmen für die Wiederaufnahme nach dem Protokoll Nr. 7 geben keine unbegrenzte Befugnis, ein neues Verfahren über dasselbe Geschehen zu führen. Werden neue Tatsachen oder ein grundlegender, das Ergebnis beeinflussender Mangel des früheren Verfahrens behauptet, ist dies im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens zu prüfen. Die bloße Unzufriedenheit mit einem früheren Ergebnis ist keine ausreichende Begründung. Der Antrag muss darlegen, aus welchem Grund die Ausnahme in Anspruch genommen wird, welcher Art die angeblich neue Information ist und wie sie sich zur früheren Entscheidung verhält. [2]

Weitere Einzelheiten finden Sie in unseren Beiträgen zum Grundsatz der Gesetzlichkeit von Straftaten und Strafen und zur Unschuldsvermutung und dem Recht auf Schutz vor Stigmatisierung. Zu den Tätigkeiten unserer Kanzlei in diesem Bereich siehe die Seite zu Beschwerden beim Verfassungsgericht und beim EGMR.

Weitere Einzelheiten finden Sie in unserem Beitrag zur Wiederaufnahme des Verfahrens.

Fazit

Der Einwand, nicht zweimal verfolgt zu werden, ergibt sich nicht aus der Ähnlichkeit von Aktenbezeichnungen, sondern aus dem Vergleich von Person, Tat, rechtskräftiger Entscheidung und dem Verhältnis der Verfahren zueinander. Eine frühzeitige Geltendmachung der Doppelung zielt nicht nur auf die Aufhebung einer zweiten Strafe, sondern auch auf die Vermeidung eines unnötigen zweiten Verfahrens. Zusammenhang und Gesamtbelastung verwaltungsrechtlicher und strafrechtlicher Verfahren sind gesondert zu prüfen.

Häufig gestellte Fragen

Sind zwei getrennte Strafen immer eine Verletzung?

Nein. Person, Tat, strafrechtlicher Charakter, Rechtskraft und die Voraussetzungen eines zusammenhängenden Verfahrens werden gemeinsam geprüft.

Gilt der Grundsatz nicht, wenn die Straftatbezeichnungen verschieden sind?

Er kann gelten. Die Identität der materiellen Tatsachen ist wichtiger als die Bezeichnung der Straftat.

Verletzt die Berufungsprüfung das Verbot eines zweiten Verfahrens?

Ein ordentliches Rechtsmittel gehört zum selben Verfahren; allein das Bestehen einer Überprüfung durch ein anderes Gericht ist keine Verletzung.

Beseitigt die Aufhebung der zweiten Strafe alles?

Nicht in jedem Fall. Die erneute Verfolgung selbst und nicht beseitigte Folgen können gesondert geprüft werden.

Gelten die Akten eines Unternehmens und die seines Geschäftsführers als dieselbe Person?

Nicht automatisch. Der Adressat der Sanktion muss eindeutig bestimmt sein.

Unterliegen Verfahren in zwei verschiedenen Ländern derselben Regel?

Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 regelt Verfahren innerhalb desselben Staates. Grenzüberschreitende Sachverhalte werden gesondert geprüft.

Quellen und rechtliche Grundlagen

[1] Verfassung, Art. 36. Text.

[2] Protokoll Nr. 7 zur EMRK, Art. 4; EMRK, Art. 35. Text.

[3] Gesetz Nr. 5271, Strafprozessordnung (CMK), Art. 172 Abs. 2, 223 Abs. 7. Text.

[4] Verfassungsgericht, Große Kammer (Genel Kurul), Ünal Gökpınar, B. No: 2018/9115, 27. März 2019. Entscheidung.

[5] Verfassungsgericht, E.2019/4, K.2021/78, 4. November 2021. Entscheidung.

[6] Verfassungsgericht, Mehmet Yalçın, B. No: 2022/95759, 21. April 2026. Entscheidung.

[7] Gesetz Nr. 6216, Art. 45–50. Text.

[8] Verfassungsgericht, Antragsleitfaden für das UYAP-Anwaltsportal. Leitfaden.

[9] Fatma Bülbül Sanay und Adnan Gerçek, „Türkiye ve Seçilmiş Avrupa Ülkelerinde Vergi Ceza Hukukunda Ne Bis In Idem İlkesinin Karşılaştırılmalı İncelenmesi“ („Vergleichende Untersuchung des Grundsatzes ne bis in idem im Steuerstrafrecht in Türkiye und ausgewählter europäischer Länder“), Dokuz Eylül Üniversitesi Sosyal Bilimler Enstitüsü Dergisi, 28/3, 2026, S. 1359–1390. Studie.

AUTOR

Av. Umut Güneş

Anwaltskanzlei Güneş & Güneş

Hinweis oder Korrektur senden

Hinweise und Korrekturvorschläge zu Quellen, Daten, Inhalten oder Links können Sie uns gern mitteilen.

Es genügt, den Titel des Artikels und den betreffenden Abschnitt anzugeben. Bitte senden Sie keine persönlichen Falldaten oder Dokumente.

ANWALTSKANZLEI GÜNEŞ & GÜNEŞ

Kontakt und Beratungsgespräch

Unsere Kanzlei mit Sitz in Antalya ist seit 1999 tätig und bietet zu Rechtsfragen mit Türkeibezug Kommunikation auf Türkisch, Englisch, Deutsch und Russisch an.

Unabhängig davon, ob Sie sich in der Türkei oder im Ausland befinden, erreichen Sie uns per Telefon, WhatsApp, E-Mail, persönlich oder per Videokonferenz.

Ablauf des Gesprächs und benötigte Angaben

Für die Beurteilung Ihrer rechtlichen Lage, die Prüfung eines geplanten Vorhabens oder die Bestimmung möglicher Rechtsbehelfe können Sie eine kurze Zusammenfassung, Ihr Anliegen und Ihre bevorzugte Sprache mitteilen.

Hilfreich sind Angaben zu Akten oder Vorgängen, fristgebundenen Entscheidungen, Zustellungen oder Mitteilungen sowie wichtige Daten. Leistungsumfang, erforderliche Unterlagen und Honorar werden gesondert besprochen.

Verwandte Rechtsgebiete