Eine Verletzungsentscheidung des Verfassungsgerichts (AYM) in einem Strafverfahren bedeutet nicht, dass die Verurteilung automatisch in einen Freispruch übergeht oder dass in jedem Fall sofort die Freilassung folgen muss. Hat das AYM jedoch eine Neuverhandlung angeordnet, muss das zuständige Gericht dieses Verfahren einleiten und die Verletzung samt ihren Folgen so beseitigen, wie es in der Entscheidung festgelegt ist. Welche Schritte für Haftentlassung, Aussetzung der Vollstreckung und Schadensersatz erforderlich sind, richtet sich nach der Art der Verletzung, der Begründung des AYM zur Abhilfe, dem Entscheidungstenor und der aktuellen Rechtsstellung der betroffenen Person. [1–3]
Deshalb kann sich die Verteidigung nach einer Verletzungsentscheidung nicht allein auf die Aussage stützen, „das AYM hat zu unseren Gunsten entschieden“. Sie muss darlegen, welcher Schritt durch die Entscheidung verbindlich vorgeschrieben ist, wer ihn umzusetzen hat und welcher Rechtsbehelf gilt, wenn er nicht umgesetzt wird. Insbesondere sind der Antrag auf Neuverhandlung, der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung und der Schadensersatzanspruch getrennt voneinander und jeweils einzeln zu begründen.
Bindungswirkung und Umfang der Verletzungsentscheidung des Verfassungsgerichts
Artikel 153 der Verfassung regelt die Endgültigkeit und Bindungswirkung der Entscheidungen des Verfassungsgerichts. Die Grundnorm für die Beseitigung einer Verletzung im Individualbeschwerdeverfahren ist Artikel 50 des Gesetzes Nr. 6216 über das Verfassungsgericht (Anayasa Mahkemesinin Kuruluş ve Yargılama Usulleri Hakkında Kanun). Das AYM stellt nicht nur fest, dass ein Recht verletzt wurde; es entscheidet auch darüber, was zu tun ist, um die Verletzung und ihre Folgen zu beseitigen. [1–2]
Wird eine Neuverhandlung angeordnet, besteht ihr Zweck darin, die beschwerdeführende Person möglichst in die Rechtslage vor der Verletzung zurückzuversetzen. Die Abhilfe besteht allerdings nicht in jedem Verfahren aus denselben Schritten. Eine verweigerte Anhörung der Verteidigung, die fehlende Möglichkeit, einen maßgeblichen Zeugen zu befragen, und eine Verurteilung, die unmittelbar eine verfassungsrechtliche Freiheit verletzt, können jeweils unterschiedliche Maßnahmen erfordern.
Das zuständige Gericht ist keine Instanz, die überprüft, ob die Feststellung der Verletzung durch das AYM richtig war. Die Auffassung, das AYM habe die Beweise falsch gewürdigt oder seine Befugnisse überschritten, berechtigt nicht dazu, eine rechtskräftige Verletzungsentscheidung zu missachten. Die Bindungswirkung, die die Umsetzung der Entscheidung verlangt, und der Beurteilungsspielraum des Gerichts bei der Abfassung des neuen Urteils sind getrennte Fragen; der Beurteilungsspielraum erlaubt es nicht, die festgestellte Verletzung fortzusetzen. [4, 10]
Damit eine Entscheidung Rechtswirkung entfaltet, muss nicht stets ihre Veröffentlichung im Amtsblatt abgewartet werden. Maßgeblich ist die Zustellung bzw. Übermittlung der Entscheidung an die zuständige Justizbehörde. Diese Unterscheidung vermeidet unnötige Verzögerungen, insbesondere in Verfahren, in denen der Freiheitsentzug andauert. Der Gesichtspunkt wurde in der Entscheidung Şahin Alpay (2) ausdrücklich geprüft. [8, §§ 68–79]
In der Rechtslehre wird die Wirkung einer Entscheidung für die beschwerdeführende Person und die betroffene öffentliche Stelle getrennt von ihrer Wirkung auf vergleichbare Streitigkeiten untersucht. Die Studie von Akçil, die den Gegenstand aus Sicht der Verwaltungsgerichtsbarkeit behandelt, greift diese Unterscheidung ebenfalls auf. Die Erörterung ist hilfreich, damit die Pflicht zur Umsetzung der eigenen Verletzungsentscheidung nicht mit der Berufung auf eine Entscheidung aus einem anderen Verfahren als Präzedenzfall verwechselt wird. [14, S. 16–18]
Ist die Neuverhandlung nach einer Entscheidung des Verfassungsgerichts dasselbe wie die Wiederaufnahme des Verfahrens nach der Strafprozessordnung?
Abhilfe nach Artikel 50 des Gesetzes Nr. 6216
Die Neuverhandlung, die auf eine Verletzungsentscheidung des AYM folgt, ist nicht vollständig identisch mit dem außerordentlichen Rechtsbehelf der Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Artikeln 311 ff. der Strafprozessordnung (CMK). Hat das AYM eine Neuverhandlung angeordnet, darf das Gericht das Verfahren nicht dadurch aufhalten, dass es von der beschwerdeführenden Person neue Beweise oder den Nachweis eines der in der CMK aufgezählten Wiederaufnahmegründe verlangt. Der Grund für die Neuverhandlung ist die Verletzungsentscheidung des AYM selbst. [2–4]
Das Gericht muss tätig werden, sobald ihm die Entscheidung vorliegt, ohne auf einen Antrag zu warten. In der Praxis ist es dennoch sinnvoll, zu prüfen, ob die Entscheidung in die Akte aufgenommen wurde, und die erforderlichen Schritte in einem klaren Antrag einzufordern. Dieser Antrag darf nicht als zwingende Voraussetzung für die Ausübung des Rechts auf Neuverhandlung dargestellt werden.
Mehmet Doğan [GK], Beschwerde-Nr. 2014/8875, 7. Juni 2018, gehört zu den grundlegenden Entscheidungen zu dieser Unterscheidung. Die Entscheidung betrifft kein Strafverfahren, legt aber die allgemeinen Grundsätze der Abhilfe bei Individualbeschwerden dar: Je nach Ursprung der Verletzung ist die Verfahrenshandlung zu wiederholen oder eine neue Entscheidung zu treffen, die die Folgen der verletzenden Entscheidung beseitigt. Die Entscheidung sollte nicht als Präzedenzfall für Tatsachen in Strafakten, sondern als Grundlage für die rechtliche Einordnung der Neuverhandlung herangezogen werden. [3, §§ 54–60]
Warum die auf einem EGMR-Urteil beruhende Einjahresfrist hier nicht übertragen werden kann
Artikel 311 Absatz 1 Buchstabe f der CMK regelt die Wiederaufnahme des Verfahrens in den im Gesetz genannten Fällen, etwa wenn ein rechtskräftiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (AİHM) feststellt, dass die Verurteilung auf einem Verstoß gegen die Konvention beruht. Die Einjahresfrist in diesem Absatz ist an die Rechtskraft des AİHM-Urteils gebunden. Derselbe Absatz erfasst unter den dort genannten Voraussetzungen auch Einstellungsbeschlüsse, die auf einer gütlichen Einigung oder auf einseitigen Erklärungen beruhen. [11]
Die Einjahresfrist findet auf eine Neuverhandlung, die das AYM nach Artikel 50 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 6216 anordnet, keine Anwendung. Auch die dreißigtägige Frist, die für die erste Individualbeschwerde beim AYM oder eine spätere neue Individualbeschwerde gilt, ist keine eigene Antragsfrist für den Beginn einer Neuverhandlung. Diese Unterscheidung bedeutet jedoch nicht, dass Rechtsbehelfe gegen die Nichtumsetzung oder die Frist für eine neue Individualbeschwerde unbegrenzt wären. [2, 4, 11]
Welche Schritte muss das Gericht in einer Neuverhandlung vornehmen?
Beseitigung einer Verletzung des Rechts auf Verteidigung und auf Befragung von Zeugen
Wurde das Recht zur Befragung eines Zeugen verletzt, reicht es nicht aus, ein neues Aktenzeichen zu vergeben. Der Zeuge ist zu dem Problem zu vernehmen, das die Verletzungsentscheidung benennt; die Verteidigung muss ihre Fragen stellen können, und die Glaubwürdigkeit der Aussage muss erörtert werden. Hat sich der Zugang zum Zeugen geändert, muss das Gericht dies darlegen und die Verwertung der Aussage im Urteil unter Berücksichtigung der vom AYM bestimmten Garantien neu bewerten.
Betrifft die Verletzung das Recht auf Beistand durch einen Verteidiger, muss das Gericht prüfen, welche Aussage unter welchen Bedingungen aufgenommen wurde und welche Wirkung sie auf die Verurteilung hatte. Die Verteidigung sollte den maßgeblichen Absatz der AYM-Entscheidung mit dem Sitzungsprotokoll und dem im Urteil verwerteten Beweismittel verknüpfen. Die bloße Wiederholung alter Einwände im Gesamtpaket erschwert es, die vorzunehmende Handlung zu bestimmen.
In der Entscheidung Aligül Alkaya und andere (2), Beschwerde-Nr. 2016/12506, 7. November 2019 prüfte das AYM einen Fall, in dem nach einer früheren Verletzungsentscheidung keine Neuverhandlung stattgefunden hatte. Das Fachgericht lehnte den Antrag mit der Begründung ab, das Ergebnis werde sich nicht ändern, ohne die Mängel bei den Verfahrensgarantien zu beheben. Das AYM hielt dies nicht für ausreichend und stellte fest, dass die Verletzung fortbestand. Die praktische Lehre dieser Entscheidung lautet: Eine Neuverhandlung lässt sich nicht dadurch vermeiden, dass die vor der Verletzung vorgenommene Beweiswürdigung wiederholt wird. [4, §§ 57–68]
Beseitigung einer Verletzung im Zusammenhang mit der begründeten Entscheidung
Eine Verletzung des Rechts auf eine begründete Entscheidung wird nicht allein dadurch beseitigt, dass der Text des Urteils verlängert wird. Das maßgebliche Verteidigungsvorbringen, von dem das AYM festgestellt hat, dass es nicht gewürdigt wurde, muss tatsächlich behandelt werden. Hat etwa die Wirkung eines Dokuments, das belegt, dass sich die Person zur Tatzeit an einem anderen Ort befand, nie eine Würdigung erfahren, muss das neue Urteil erläutern, warum dieses Dokument angenommen oder verworfen wird. Dieses Beispiel ist hypothetisch.
Im Antrag der Verteidigung sollten drei Punkte deutlich sein: das in der früheren Entscheidung unbeantwortete Vorbringen, die Aktenurkunde, die dieses Vorbringen stützt, und die Feststellung des AYM zu dieser Lücke. So wird die Pflicht des Gerichts zur Begründung konkret. Die Angemessenheit der Begründung und die abschließende Würdigung der Beweise dürfen nicht verwechselt werden; eine vom AYM festgestellte Verfahrensverletzung erfordert nicht stets einen Freispruch.
Kann eine erneute Verurteilung ergehen?
Beruht die Verletzung allein auf einem Verfahrensmangel, ist nach dessen Behebung ein gleiches oder ein anderes Ergebnis möglich. Das neue Urteil darf jedoch den vom AYM festgestellten Verletzungsgrund nicht fortschreiben. Beruht die Verletzung unmittelbar auf einer Verurteilung, die ein verfassungsmäßiges Recht verletzt, bietet es keine echte Abhilfe, dasselbe Ergebnis mit anderen Worten zu wiederholen. Entscheidend ist, ob das vom AYM festgestellte Problem beseitigt wurde. [3–4]
Wird ein neues Urteil erlassen, sind die dagegen offenstehenden ordentlichen Rechtsbehelfe gesondert zu prüfen. Dass das AYM früher eine Verletzung festgestellt hat, macht das neu festgestellte Urteil weder rechtskräftig noch einer Überprüfung entzogen. Andererseits lässt sich nicht sagen, die Verletzungsentscheidung sei nicht umgesetzt, nur weil das Ergebnis weiterhin eine Verurteilung ist; maßgeblich ist, ob das vom AYM festgestellte Problem behoben wurde.
Führt eine Verletzungsentscheidung des Verfassungsgerichts automatisch zur Haftentlassung?
Untersuchungshaft und Vollstreckung einer rechtskräftigen Strafe sind zu unterscheiden
Die rechtlichen Grundlagen des Freiheitsentzugs unterscheiden sich, je nachdem, ob eine Person wegen eines Tatvorwurfs in Untersuchungshaft sitzt oder eine rechtskräftige Freiheitsstrafe verbüßt. Wird die aktuelle Rechtsstellung der Person im Antrag nicht geklärt, kann die bloße Berufung auf „fortdauernde Haft“ dazu führen, dass der falsche verfassungsrechtliche Maßstab angelegt wird.
Die Feststellung des AYM zur Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft und die Feststellung einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren in einem Verfahren, das zu einer rechtskräftigen Verurteilung führte, haben nicht dieselben Folgen. Außerdem kann das AYM ausdrücklich für erforderlich gehalten haben, dass das frühere Urteil aufgehoben, die Vollstreckung ausgesetzt oder die Freilassung angeordnet wird. Der erste Anknüpfungspunkt für einen Antrag auf Freilassung ist daher die Begründung der eigenen Entscheidung der betroffenen Person und ihr Tenor. [5–9]
Nach Artikel 312 der CMK hemmt ein Antrag auf Wiederaufnahme die Vollstreckung nicht automatisch. Diese Vorschrift darf jedoch nicht dazu benutzt werden, die im konkreten Verfahren verbindlich angeordnete Abhilfe zu verhindern. Ob ein Ermessensspielraum für die Aussetzung der Vollstreckung besteht, ist zusammen mit dem Inhalt der AYM-Entscheidung zu beurteilen. [5–7, 11]
Entscheidungen, in denen die Fortsetzung der Vollstreckung nicht als Verletzung angesehen wurde
In Erol Eşrefoğlu [GK], Beschwerde-Nr. 2018/23111, 1. Juli 2021 prüfte das AYM die Fortsetzung der Vollstreckung während einer Neuverhandlung, die auf eine Verletzung des Rechts auf eine begründete Entscheidung folgte. Die Mehrheit stellte fest, dass die Verbindung zwischen Verurteilung und Haft im konkreten Fall nicht entfallen war, und entschied, dass insoweit kein Verstoß gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit vorlag. In den Sondervoten wurde vertreten, dass bei Beginn einer Neuverhandlung nach einer Verletzungsfeststellung das frühere Urteil aufzuheben und gegebenenfalls eine neue Haftprüfung vorzunehmen sei. [5, §§ 66–80 und Sondervoten]
In Aligül Alkaya und andere (3) [GK], Beschwerde-Nr. 2022/9358, 25. Februar 2025 stellte die Mehrheit fest, dass die früheren Entscheidungen des AYM keine Feststellung enthielten, die eine Aussetzung der Vollstreckung verlangt hätte, und dass die Haft während der Neuverhandlung ihren von der Verurteilung abhängigen Charakter behielt. Die Beschwerde zum Recht auf Freiheit und Sicherheit war offensichtlich unbegründet. Die zweite Entscheidung Aligül Alkaya betraf das Unterbleiben einer Neuverhandlung, während die dritte die Fortsetzung der Vollstreckung während der Neuverhandlung behandelt; diese beiden Ergebnisse dürfen nicht verwechselt werden. [7, §§ 25–29]
In Dilek Hatipoğlu und Nurullah Çiftçi (3), Beschwerde-Nr. 2023/2743, 26. März 2025 wurde die Beschwerde über die Nichtaussetzung der Vollstreckung ebenfalls als unzulässig bewertet. Die Entscheidung betonte außerdem, dass bei Rügen, die Garantien eines fairen Verfahrens seien in der Neuverhandlung nicht beachtet worden, zuvor der Rechtsweg zu erschöpfen ist. Die Sondervoten wenden sich gegen die Fortdauer der Haft nach der Verletzung. Diese Auffassungen können in der Verteidigung erörtert werden, sie können jedoch die Mehrheitsentscheidung nicht ersetzen. [12, §§ 23–30 und Sondervotum]
Die Wirkung der Aufhebung des Urteils auf die Vollstreckung
In Behzet Çakar und andere (2) [GK], Beschwerde-Nr. 2019/2333, 1. Juli 2021 gelangte das AYM zu einem anderen Ergebnis. In der früheren Verletzungsentscheidung war festgestellt worden, dass das Verurteilungsurteil aufzuheben ist. In Übereinstimmung damit erklärte das AYM, dass die Haft aufgrund des Urteils, der nach der Aufhebung des Urteils die Grundlage fehlt, zu beenden und die Vollstreckung auszusetzen ist. Das AYM stellte für Behzet Çakar eine Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit fest. [6, §§ 61–67]
In derselben Entscheidung waren die Beschwerden der beiden anderen Beschwerdeführer, gegen die zwar Haftbefehle erlassen, aber noch nicht vollstreckt worden waren und deren körperliche Freiheit daher nicht beschränkt war, offensichtlich unbegründet. Damit wurde selbst innerhalb derselben Akte die aktuelle Lage jedes Beschwerdeführers gesondert beurteilt. [6, §§ 32–39]
Das Ende der Haft aufgrund des Urteils schließt nicht kategorisch aus, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen ein neuer Haftbefehl wegen des Tatvorwurfs erlassen wird. Dafür ist jedoch eine gesonderte Prüfung auf Grundlage der in Verfassung und Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen erforderlich. Die bloße Fortführung der alten Vollstreckungsentscheidung unter anderem Namen genügt nicht. [6, § 64]
Die Grenzen der Entscheidungen zu Untersuchungshaft und Immunität
In Şahin Alpay (2) [GK], Beschwerde-Nr. 2018/3007, 15. März 2018 prüfte das AYM die Nichtumsetzung einer früheren Verletzungsentscheidung zur Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft und stellte fest, dass im konkreten Fall die Haft zu beenden war. Die Entscheidung unterscheidet zwischen der ausnahmsweisen Möglichkeit, sich auf wirklich neue, in der früheren Entscheidung nicht gewürdigte Tatsachen zu stützen, und der Fortsetzung der Haft aus denselben Gründen. Gegenstand dieser Entscheidung ist nicht die Vollstreckung einer rechtskräftigen Verurteilung. [8, §§ 79–89]
In Kadri Enis Berberoğlu (3) [GK], Beschwerde-Nr. 2020/32949, 21. Januar 2021 ist die besondere Lage aufgrund der parlamentarischen Immunität maßgeblich. Das AYM erklärte, dass neben der Einleitung des Neuverhandlungsverfahrens die Aussetzung der Vollstreckung, die Sicherung der Freilassung, die Beendigung des Status als Verurteilter und die Anordnung einer Aussetzung der Neuverhandlung folgen müssen. Diese konkrete Abhilfe lässt sich nicht zu einer Regel verallgemeinern, nach der dieselben Schritte bei jeder Verletzung des Rechts auf Verteidigung zwingend sind. [9, §§ 129–140 und Tenor]
Was kann geschehen, wenn das Gericht die Entscheidung des Verfassungsgerichts nicht umsetzt?
Unterscheidung zwischen Nichtumsetzung und Rechtswidrigkeit im neuen Verfahren
Die Nichteinleitung einer Neuverhandlung trotz der Anordnung des AYM, die Verweigerung der Anerkennung der Bindungswirkung der Entscheidung oder die Nichtbeachtung einer ausdrücklichen Abhilfeanordnung kann Gegenstand einer neuen Individualbeschwerde sein. Ist die Neuverhandlung dagegen eingeleitet und entsteht in diesem Verfahren ein weiterer Streit über Beweise oder Verfahrensfragen, müssen in der Regel zunächst die ordentlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft werden. Es darf nicht angenommen werden, dass das AYM in beiden Konstellationen auf derselben Stufe angerufen werden kann. [4, 10, 12]
Gegen eine Zurückweisung ist der vorgesehene Einspruch zu erheben. Gegenstand des Einspruchs ist nicht, erneut zu erörtern, ob das AYM richtig entschieden hat, sondern darzulegen, warum die in einem bestimmten Absatz der Entscheidung verlangte Maßnahme nicht vorgenommen wurde. Die allgemeine Einspruchsfrist nach der CMK beträgt zwei Wochen ab Kenntnis von der Entscheidung, sofern keine Sonderregelung gilt. Diese Änderung gilt für Entscheidungen, die am oder nach dem 1. Juni 2024 ergangen sind; für frühere Maßnahmen ist die Übergangsvorschrift zu beachten. [11, Art. 267–268 und vorläufiger Art. 6]
Bei einer neuen Individualbeschwerde wird die Dreißigtagesfrist in der Regel ab der Erschöpfung der wirksamen ordentlichen Rechtsbehelfe berechnet, oder, wenn kein Rechtsbehelf vorgesehen ist, ab der Kenntnis von der Verletzung. Die wiederholte Einreichung desselben Antrags darf nicht als Begründung einer neuen Antragsfrist gelten. Bei der Fristberechnung sind die ablehnende Entscheidung, das Ergebnis eines Einspruchs und die Dokumentation der Kenntnisnahme getrennt zu halten. Schweigt das Gericht, sind die konkreten Umstände des Verfahrens gesondert zu prüfen. [2, Art. 45 und 47]
Aktuelles Beispiel: Tayfun Kahraman (2)
In Tayfun Kahraman (2) [GK], Beschwerde-Nr. 2025/57667, 2. April 2026; Amtsblatt Türkiye (Resmî Gazete) vom 6. Oktober 2026, Nr. 33392 wurde untersucht, warum trotz einer früheren Verletzungsentscheidung keine Neuverhandlung eingeleitet worden war. Das AYM ließ es nicht gelten, dass das Fachgericht durch die Annahme einer Überschreitung seiner Befugnisse die Verletzungsentscheidung nicht umsetzte. Es stellte einstimmig eine Verletzung des Rechts auf Individualbeschwerde (bireysel başvuru hakkı) und mehrheitlich eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren fest. [10, §§ 62–77]
Eine wichtige Grenze der Entscheidung besteht darin: Da noch keine Neuverhandlung eingeleitet war, prüfte die Mehrheit in diesem Stadium die Anträge auf Aussetzung der Vollstreckung und auf Freilassung nicht. Die Entscheidung kann daher nicht als „das AYM hat die sofortige Freilassung angeordnet“ dargestellt werden. Das Gericht wurde angewiesen, das Neuverhandlungsverfahren einzuleiten, und es wurde eine immaterielle Entschädigung von 100.000 türkischen Lira (TL) zugesprochen. Dieser Betrag gehört zu der konkreten Entscheidung; er ist keine Tarifvorgabe für andere Verfahren. [10, §§ 78–83 und Tenor]
Auch eine Beschwerde beim Rat der Richter und Staatsanwälte (Hâkimler ve Savcılar Kurulu, HSK) kann den Rechtsbehelf gegen eine gerichtliche Entscheidung nicht ersetzen. Disziplinarische Prüfung und gerichtliche Abhilfe bei einer Verletzung verfolgen unterschiedliche Zwecke. Dass der HSK in der Entscheidung Tayfun Kahraman (2) lediglich zur Kenntnisnahme benachrichtigt wurde, befreit die beschwerdeführende Person nicht davon, den Rechtsweg zu beschreiten. [10]
Auf welchem Weg und wie wird Schadensersatz verlangt?
Zahlung des vom AYM zugesprochenen Schadensersatzes
Je nach den Umständen kann das AYM neben der Neuverhandlung auch Schadensersatz zusprechen. Die Anordnung einer Neuverhandlung bedeutet nicht, dass jeder materielle und immaterielle Schaden automatisch anerkannt ist. Art des Schadens, Zusammenhang mit der Verletzung und Umfang der begehrten Abhilfe werden jeweils gesondert beurteilt. [2, 10]
Ist im Urteil eine Zahlung zugesprochen, sind zunächst die Bestimmungen über Zahlung und Zinsen zu lesen. Im Fall Tayfun Kahraman (2) betrug die Zahlungsfrist beispielsweise vier Monate, gerechnet ab dem Antrag an das Finanzministerium (Hazine ve Maliye Bakanlığı) nach der Zustellung der Entscheidung. Auch der Beginn der Verzugszinsen ist an das Ende dieser Frist gebunden. Die vier Monate dürfen daher nicht ab dem Datum der Entscheidung gerechnet werden. [10, Tenor F]
Der Zahlungsantrag sollte die Entscheidung und die antragstellende Person eindeutig bezeichnen und die Zustellungsurkunde sowie die für die Zahlung erforderlichen Angaben enthalten. Das Datum des Antrags ist zu belegen. Der vom AYM zugesprochene Betrag, die Verfahrenskosten und die Anwaltsgebühren sind als getrennte Posten zu führen. Ein Schadensposten, der in der Entscheidung abgelehnt oder nie zugesprochen wurde, kann über einen Zahlungsantrag nicht in das Gerichtsurteil aufgenommen werden.
Freispruch am Ende der Neuverhandlung und durch die Vollstreckung entstandener Schaden
Nach Artikel 323 Absatz 3 der CMK wird für den Fall, dass die Neuverhandlung mit einem Freispruch oder einer Entscheidung endet, dass keine Strafe zu verhängen ist, der Ersatz materieller und immaterieller Schäden geregelt, die aus der vollständigen oder teilweisen Vollstreckung der früheren Verurteilung entstanden sind; dies richtet sich nach den Artikeln 141–144 der CMK. Die Voraussetzungen dieses Wegs sind von der bloßen Feststellung eines Verfahrensverstoßes durch das AYM zu unterscheiden. Das neue Urteil, seine Rechtskraft und die tatsächlich vollstreckte Dauer müssen aus der Akte hervorgehen. [11]
Beim materiellen Schaden sind Einkommensnachweise, Gehaltsabrechnungen, Steuerunterlagen, konkrete Ausgaben und deren Bezug zum maßgeblichen Zeitraum wichtig. Bei der Beurteilung des immateriellen Schadens sind die Dauer des Freiheitsentzugs und die persönlichen Auswirkungen darzulegen. Bereits erhaltene Entschädigungen sind ebenfalls anzugeben; ein Anspruch, der auf der Annahme einer doppelten Zahlung für denselben Schaden beruht, kann nicht vorbereitet werden.
Nach Artikel 142 Absatz 1 der CMK beträgt die allgemeine Frist drei Monate ab der Zustellung der Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung oder des Urteils an die betroffene Person, in jedem Fall jedoch ein Jahr nach dem Tag der Rechtskraft. Bei der Zuständigkeit ist die aktuelle Unterscheidung wichtig: Die allgemeine Regelung verweist auf das Gericht für schwere Strafsachen (ağır ceza mahkemesi), doch Ansprüche nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstaben e, f und l sind nach dem Gesetz Nr. 6384 über die Aufgaben und Arbeitsverfahren der Entschädigungskommission (6384 sayılı Tazminat Komisyonunun Görevleri ile Çalışma Usul ve Esasları Hakkında Kanun) der Entschädigungskommission übertragen worden. Ein Anspruch aus der Vollstreckung einer früheren Verurteilung nach Artikel 323 Absatz 3 und ein Anspruch aus einer Schutzmaßnahme im Ermittlungs- oder Hauptverfahren dürfen nicht unter einer einzigen Überschrift zusammengefasst werden, ohne ihre Rechtsgrundlagen zu bestimmen. [11, Art. 142; 13]
Ein Entschädigungsantrag sollte für jeden Schadensposten gesondert die Rechtsgrundlage und die zuständige Stelle angeben. Das Gesetz sieht vor, dass ein Anspruch im Zuständigkeitsbereich der Entschädigungskommission, der beim Gericht für schwere Strafsachen eingereicht wurde, weitergeleitet wird; bei gemischten Ansprüchen wird der Teil außerhalb der Zuständigkeit des Gerichts abgetrennt. Diese Regelung wahrt den Zeitpunkt der Antragstellung; dennoch verkürzt es das Verfahren, die Akte von Anfang an richtig und auf der zutreffenden Rechtsgrundlage vorzubereiten. [11, Art. 142 Abs. 2]
Wie Entscheidung, Unterlagen und Antrag einander zugeordnet werden
Im Mittelpunkt eines Antrags nach einer Verletzung sollten eine kurze Chronologie der Ereignisse und eine Liste konkreter Schritte stehen. Statt die gesamte Vorgeschichte der Akte zu wiederholen, sollten die Entwicklungen nach der Entscheidung des AYM, die Daten der Zustellung und der Kenntnisnahme, die Verfahrenshandlungen des Gerichts und das fortbestehende Ergebnis dargestellt werden.
| Verlangte Maßnahme | Anzugebender Grund | Beizufügende Kerndokumente |
|---|---|---|
| Einleitung der Neuverhandlung | Die Verweisung des AYM an das Gericht und die Begründung zur Verletzung | Vollständige Entscheidung des AYM, maßgebliches Aktenzeichen, Nachweis des Eingangs beim Gericht |
| Befragung eines Zeugen oder Möglichkeit zur Verteidigung | Der konkrete Verfahrensmangel, der die Verletzung verursacht hat | Sitzungsprotokolle, frühere Anträge, die maßgebliche Aussage oder das Gutachten |
| Aussetzung der Vollstreckung und Freilassung | Die Abhilfeanordnung, der aktuelle Haftgrund und die persönliche Lage | Urteils- und Vollstreckungsunterlagen, Strafzeitberechnung, letzte Ablehnungsentscheidung |
| Einspruch wegen Nichtumsetzung | Die Abweichung zwischen der Pflicht in der AYM-Entscheidung und den Gründen der Ablehnung | Ablehnungsentscheidung, Nachweis der Kenntnisnahme, frühere Umsetzungsanträge |
| Beitreibung des Schadensersatzes oder gesonderter Schadensanspruch | Die Zahlungsanordnung oder ein gesonderter Grund für Schadensersatz | Zustellungsnachweis, Antragsnachweis, das neue rechtskräftige Urteil und Schadensnachweise |
Das Ergebnis des Antrags sollte dieser Zuordnung folgen. So können etwa die Einleitung der Neuverhandlung, die Befragung bestimmter Zeugen, eine gesonderte Entscheidung über die Vollstreckung und die Benachrichtigung der zuständigen Vollstreckungsstelle in getrennten Absätzen beantragt werden. Ein Antrag auf Freilassung darf nicht allein an das Wort „Verletzung“ in der Entscheidung anknüpfen, sondern muss darauf bezogen werden, ob die Entscheidung die aktuelle Grundlage des Freiheitsentzugs berührt.
Ob die von der Verletzungsentscheidung geforderten Schritte vorgenommen wurden, ist anhand der Sitzungsprotokolle zu prüfen. Wurde ein Zeuge befragt, sind Fragen und Antworten festzuhalten; wurde Zugang zu einem Beweismittel gewährt, sind das Datum der Übergabe und die der Verteidigung eingeräumte Frist zu notieren; wurde eine neue Begründung erstellt, ist die Antwort auf das maßgebliche Vorbringen zu dokumentieren. Diese Aufzeichnungen bilden auch die Grundlage für eine spätere Überprüfung im Rechtsbehelfsverfahren.
Gesonderte Fristenübersicht
| Schritt | Frist oder Anknüpfungspunkt | Wesentliche Unterscheidung |
|---|---|---|
| Neuverhandlung in einer vom AYM übersandten Akte | Wird vorgenommen, sobald die Entscheidung das zuständige Gericht erreicht | Die Einjahresfrist nach Artikel 311 Absatz 1 Buchstabe f der CMK findet keine Anwendung |
| Allgemeiner Einspruch nach der CMK | Zwei Wochen ab Kenntnis, sofern keine Sonderregelung gilt | Übergangsvorschriften sind für Entscheidungen vor dem 1. Juni 2024 zu prüfen |
| Neue Individualbeschwerde beim AYM | In der Regel ab Erschöpfung der Rechtsbehelfe; fehlt ein Rechtsbehelf, dreißig Tage ab Kenntnis | Nichtumsetzung ist von einer neuen Rüge in einer laufenden Neuverhandlung zu trennen |
| Schadensersatz nach Artikel 142 der CMK | Drei Monate ab Zustellung der Rechtskraftmitteilung; in jedem Fall ein Jahr nach Rechtskraft | Rechtsgrundlage und zuständige Stelle werden gesondert bestimmt |
| Zahlung des vom AYM zugesprochenen Betrags | Die Zahlungsbestimmung der konkreten Entscheidung | Datum der Entscheidung, Zustellung und Antrag an das Ministerium sind nicht dasselbe Datum |
Die Übersicht beruht auf Artikel 142, 267–268 und vorläufigem Artikel 6 der CMK, auf den Artikeln 45, 47 und 50 des Gesetzes Nr. 6216 sowie auf den Abhilfebestimmungen der geprüften Entscheidungen. Der Zeitplan für jede Akte muss auf Grundlage der tatsächlichen Zustellungs- und Kenntnisnachweise erstellt werden. [2, 10–11]
Fazit
Nach einer Verletzungsentscheidung des AYM beginnt eine wirksame Verteidigung damit, dass die Entscheidung umgesetzt wird. Die Pflicht zur Neuverhandlung, die verfahrensrechtlichen Schritte zur Beseitigung der Verletzung, die Aussetzung der Vollstreckung und der Schadensersatz sind verschiedene Teile desselben rechtlichen Problems. Jeder muss gesondert dargelegt werden, auf Grundlage der Begründung der Entscheidung und der aktuellen Lage der Person.
Ob das Gericht einer Verletzungsentscheidung nachkommt, steht nicht in seinem Ermessen. Bei der Freilassung kann es jedoch entscheidend sein, ob die frühere Verurteilung aufgehoben wurde und auf welcher Rechtsgrundlage die Haft beruht. Ein tragfähiger Umsetzungsantrag führt an einer Stelle zusammen: die vom AYM festgestellte Pflicht, das Dokument, das sie bestätigt, und die konkrete Maßnahme, die vom Gericht verlangt wird.
Häufig gestellte Fragen
Hebt eine Verletzungsentscheidung des AYM die Strafe auf?
Nicht jede Verletzungsentscheidung führt automatisch dazu, dass die Strafe entfällt. Welche Schritte zu unternehmen sind, bestimmen die Begründung zur Abhilfe und der Tenor der Entscheidung des AYM. Auch das am Ende der Neuverhandlung zu erlassende Urteil hängt von der Art der Verletzung und vom Einzelfall ab.
Ist für eine Neuverhandlung stets ein Antrag erforderlich?
Hat das AYM eine Neuverhandlung angeordnet, muss das Gericht tätig werden, sobald ihm die Entscheidung vorliegt, ohne einen Antrag abzuwarten. Dennoch ist es in der Praxis nützlich, zu prüfen, ob die Entscheidung in die Akte aufgenommen wurde, und die erforderlichen Schritte in einem konkreten Antrag darzustellen.
Kann nach einer Entscheidung des AYM ein Jahr für die Neuverhandlung abgewartet werden?
Die auf eine Entscheidung des AİHM bezogene Einjahresfrist für die Erneuerung findet auf die Abhilfe des AYM nach Artikel 50 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 6216 keine Anwendung. Das Gericht muss die Entscheidung ohne Verzögerung umsetzen. Die Fristen für die Anfechtung einer Nichtumsetzung werden gesondert beurteilt.
Reicht eine Entscheidung über die Neuverhandlung für die Freilassung aus?
In jedem Fall reicht sie nicht aus. Geprüft werden die Feststellungen des AYM zur Verletzung und zur Abhilfe sowie die Frage, ob die Person in Untersuchungshaft sitzt oder als Verurteilte eine rechtskräftige Strafe verbüßt. Ist eine Freilassung oder die Aussetzung der Vollstreckung ausdrücklich verlangt, ist dieser Schritt umzusetzen.
Kann das Gericht erneut dieselbe Strafe verhängen?
Nach Behebung des Verfahrensmangels kann dasselbe Ergebnis möglich sein. Das neue Urteil darf jedoch die vom AYM festgestellte Verletzung nicht fortschreiben. Dasselbe Ergebnis zu erreichen und die Verletzungsentscheidung nicht umzusetzen, sind nicht dieselbe Beurteilung.
Darf das Gericht die Entscheidung nicht umsetzen, weil es sie für falsch hält?
Nein. Dem zuständigen Gericht steht keine Prüfungs- oder Widerspruchsbefugnis zu, die die Bindungswirkung einer Entscheidung des AYM beseitigt. Die aus einer Verletzungsentscheidung folgende Pflicht ist im Rahmen der Abhilfe des konkreten Verfahrens zu erfüllen.
Kann eine neue Individualbeschwerde erhoben werden?
Die Nichtumsetzung einer Verletzungsentscheidung kann Gegenstand einer neuen Beschwerde sein. Dabei sind jedoch die wirksamen und offenen Rechtsbehelfe sowie die Dreißigtagesfrist zu prüfen. Für neue Verfahrensrügen in einer laufenden Neuverhandlung gilt außerdem die Regel, dass die ordentlichen Rechtsbehelfe auszuschöpfen sind.
Wann wird der vom AYM zugesprochene Schadensersatz gezahlt?
Maßgeblich ist die Zahlungsbestimmung der konkreten Entscheidung. Im geprüften Urteil Tayfun Kahraman (2) läuft die Viermonatsfrist ab dem Antrag an das Finanzministerium nach der Zustellung. In jeder Akte sind Beginn von Zahlung und Zinsen anhand der Entscheidung zu überprüfen.
Kann bei einem Freispruch am Ende der Neuverhandlung zusätzlich Schadensersatz verlangt werden?
Unter den Voraussetzungen des Artikels 323 Absatz 3 der CMK kann ein Anspruch für Schäden entstehen, die durch die Vollstreckung der früheren Verurteilung verursacht wurden. Das neue Urteil, seine Rechtskraft, die Vollstreckungsdauer, der Schaden und die zuständige Stelle werden zusammen geprüft; allein das Bestehen einer Verletzungsentscheidung des AYM genügt nicht.
Ersetzt eine Beschwerde beim HSK den Einspruch oder die Individualbeschwerde beim AYM?
Nein. Disziplinarverfahren ersetzen gerichtliche Rechtsbehelfe nicht. Die offenen Rechtsbehelfe und die Fristen für die Individualbeschwerde sind gesondert einzuhalten, um die Umsetzung zu sichern.
Quellen und rechtliche Grundlagen
[1] Verfassung der Republik Türkiye, Artikel 19, 36, 148 und 153. Amtlicher Wortlaut.
[2] Gesetz Nr. 6216 über das Verfassungsgericht (Anayasa Mahkemesinin Kuruluş ve Yargılama Usulleri Hakkında Kanun), 30. März 2011, insbesondere Artikel 45, 47, 49/6 und 50. Gesetzestexte des Verfassungsgerichts.
[3] AYM, Mehmet Doğan [GK], Beschwerde-Nr. 2014/8875, 7. Juni 2018, §§ 54–60. Entscheidung.
[4] AYM, Aligül Alkaya und andere (2), Beschwerde-Nr. 2016/12506, 7. November 2019, insbesondere §§ 49–68. Entscheidung.
[5] AYM, Erol Eşrefoğlu [GK], Beschwerde-Nr. 2018/23111, 1. Juli 2021, insbesondere §§ 66–80 und Sondervoten. Entscheidung.
[6] AYM, Behzet Çakar und andere (2) [GK], Beschwerde-Nr. 2019/2333, 1. Juli 2021, insbesondere §§ 32–39 und 54–67. Entscheidung.
[7] AYM, Aligül Alkaya und andere (3) [GK], Beschwerde-Nr. 2022/9358, 25. Februar 2025, §§ 25–29 und Sondervoten. Entscheidung.
[8] AYM, Şahin Alpay (2) [GK], Beschwerde-Nr. 2018/3007, 15. März 2018, insbesondere §§ 68–89. Entscheidung.
[9] AYM, Kadri Enis Berberoğlu (3) [GK], Beschwerde-Nr. 2020/32949, 21. Januar 2021, insbesondere §§ 97–100 und 129–140. Entscheidung.
[10] AYM, Tayfun Kahraman (2) [GK], Beschwerde-Nr. 2025/57667, 2. April 2026; Amtsblatt Türkiye (Resmî Gazete) vom 6. Oktober 2026, Nr. 33392, §§ 62–83 und Tenor. Entscheidung.
[11] Gesetz Nr. 5271 über die Strafprozessordnung (5271 sayılı Ceza Muhakemesi Kanunu), 4. Dezember 2004, insbesondere Artikel 141–144, 267–268, 311–312, 323 und vorläufiger Artikel 6. Amtliche konsolidierte Fassung.
[12] AYM, Dilek Hatipoğlu und Nurullah Çiftçi (3), Beschwerde-Nr. 2023/2743, 26. März 2025, §§ 23–30 und Sondervotum. Entscheidung.
[13] Gesetz Nr. 6384 über die Aufgaben und Arbeitsverfahren der Entschädigungskommission (6384 sayılı Tazminat Komisyonunun Görevleri ile Çalışma Usul ve Esasları Hakkında Kanun), insbesondere Artikel 2/3-b und 5/A. Text des Justizministeriums.
[14] Akçil, Yılmaz, „Untersuchung der subjektiven und objektiven Wirkung von Entscheidungen der Individualbeschwerde aus Sicht der Verwaltungsgerichtsbarkeit“ (Bireysel Başvuru Kararlarının Subjektif ve Objektif Etkisinin İdari Yargı Yönünden İncelenmesi), Anayasa Yargısı, 39(1), 2022, S. 1–45; insbesondere S. 16–18. Artikel und DOI.