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IMMOBILIENRECHT · EIGENTUMSRECHT

Grundbuchverfahren aufgrund von Vollmacht, Geschäftsunfähigkeit und Willensmängeln

Geschäfte und Abrechnungen des Bevollmächtigten, Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt des Geschäfts sowie Beweise zu arglistiger Täuschung, Irrtum und Drohung.

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Grundbuchverfahren wegen Missbrauchs der Vertretungsmacht

Die Übertragung eines Grundstücks aufgrund einer Vollmacht verlangt vom Bevollmächtigten, die Vertretungsmacht im Interesse des Vollmachtgebers und im Einklang mit der Treuepflicht auszuüben. Überträgt der Bevollmächtigte das Grundstück zu seinem eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines Dritten, wird der Preis nicht gezahlt, wird erheblich vom wahren Wert abgewichen oder wird dem Willen des Vollmachtgebers zuwidergehandelt, werden die Parteien des Geschäfts und die Stellung des Dritten gemeinsam geprüft.

Hierzu gehören:

  • Übertragung von Grundstücken durch den Bevollmächtigten auf sich selbst oder auf nahestehende Personen
  • Verkäufe und Übertragungen entgegen den Weisungen des Vollmachtgebers
  • Nichtzahlung oder Nichtweiterleitung des Kaufpreises an den Vollmachtgeber
  • Geschäfte außerhalb des Umfangs der Vertretungsmacht
  • Behauptungen, Bevollmächtigter und Käufer hätten zusammengewirkt
  • Beurteilung des guten Glaubens späterer Eigentümer
  • Schadensersatz- und Rechenschaftsansprüche, wenn eine Berichtigung des Grundbucheintrags nicht möglich ist

Aufhebung des Grundbucheintrags und Neueintragung wegen Geschäftsunfähigkeit

Ob die Person, die das Grundstück übertragen hat, zum Zeitpunkt des Geschäfts geschäftsfähig war, ist besonders in Akten mit Bezug zu Alter, Krankheit, kognitivem Zustand, Medikamenteneinnahme oder einem Betreuungsverhältnis von Bedeutung. Die Prüfung bezieht sich nicht auf den Zustand der Person zum Zeitpunkt der Klageerhebung, sondern auf ihren Zustand zum Zeitpunkt der Grundbuchhandlung.

Hierzu gehören:

  • Beurteilung der Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt des Geschäfts
  • Prüfung von Krankenhaus-, Hausarzt-, Apotheken- und Behandlungsunterlagen
  • Beurteilung von Betreuungs- und Beschränkungsunterlagen
  • Untersuchungen durch das Gerichtsmedizinische Institut (Adli Tıp Kurumu) oder den zuständigen Gesundheitsausschuss
  • Zeugenaussagen zum Verhalten vor und nach dem Geschäft
  • Prüfung der Grundbuchakte sowie der Unterlagen zu Identität und Willenserklärung
  • Beurteilung späterer Übertragungen und der rechtlichen Stellung Dritter

Grundbuchstreitigkeiten aufgrund von arglistiger Täuschung, Irrtum oder Drohung

Wird behauptet, die Übertragung des Grundstücks sei unter dem Einfluss arglistiger Täuschung, wesentlichen Irrtums oder Drohung erfolgt, sind die Art des Willensmangels, der Zeitpunkt der Kenntniserlangung oder des Wegfalls der Beeinflussung, die gegenüber der Gegenseite abgegebenen Erklärungen und die Ausschlussfristen von Bedeutung.

Hierzu gehören:

  • Irreführung über Art oder Folge des Geschäfts
  • Übertragungen in der Annahme, eine andere Urkunde zu unterzeichnen
  • Arglistiges Verhalten in Bezug auf Preis, Käufer oder Grundstücksangaben
  • Grundbuchgeschäfte unter Druck oder Drohung
  • Schriftwechsel, Bankunterlagen und Zeugenaussagen, die zum Beweis des Willensmangels geeignet sind
  • Beurteilung der Fristen und der gegenüber der Gegenseite abgegebenen Erklärungen

Da die Fristen bei Ansprüchen aufgrund von Willensmängeln je nach Rechtsgrund und Datum des Einzelfalls unterschiedlich sein können, sollten die Daten von Geschäft und Kenntniserlangung unverzüglich bestimmt werden.

Die Lage zum Zeitpunkt des Geschäfts dokumentieren

Eine Behauptung der Geschäftsunfähigkeit kann nicht allein auf hohes Alter gestützt werden. Medizinische Unterlagen aus der Nähe des Geschäftszeitpunkts, Rezepte, Betreuungsunterlagen und Zeugen, die das Verhalten der Person zu diesem Zeitpunkt kennen, werden gemeinsam behandelt. Bei einer Vollmachtsstreitigkeit sind neben dem Wortlaut der Vertretungsmacht auch die Weisungen, der Verkaufspreis und die Frage wichtig, an wen das Geld weitergeleitet wurde.

Frist und Mitteilung bei Willensmängeln

Bei Ansprüchen aufgrund von arglistiger Täuschung, Irrtum oder Drohung werden der Zeitpunkt der Kenntniserlangung oder des Wegfalls der Beeinflussung nach Art. 39 des Türkischen Obligationenrechts (TBK) sowie die Willenserklärungen gesondert geprüft. Es darf nicht angenommen werden, dass diese Ansprüche demselben Fristenregime unterliegen wie die Behauptung einer unrichtigen Eintragung. Teilen Sie die Daten und die an die Gegenseite gesandten Mitteilungen unverzüglich mit.

Dieser Inhalt dient der allgemeinen Information. Mitgeteilte Angaben und Unterlagen werden vertraulich behandelt und für die rechtliche Bewertung und im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs verwendet. Eine Anfrage allein begründet kein Mandatsverhältnis und hemmt keine Fristen. Die rechtlichen Voraussetzungen des konkreten Vorgangs werden gesondert geprüft.