Zum Inhalt springen
+90 531 883 33 88

ERMITTLUNGSVERFAHREN · HAUPTVERFAHREN · RECHTSMITTEL

Rechtsmittel und Rechtsverletzungen in Strafsachen

Beschwerde, Berufung, Revision, außerordentliche Rechtsbehelfe und Entschädigungsanträge wegen Zwangsmaßnahmen.

Gespräch zu Ihrem Strafverfahren anfragen

Beschwerde, Berufung und Revision

  • Beschwerde gegen Entscheidungen von Richterämtern und Gerichten
  • Beschwerde gegen eine Einstellungsentscheidung
  • Beschwerde gegen Entscheidungen zu Untersuchungshaft, gerichtlichen Kontrollmaßnahmen, Durchsuchung, Beschlagnahme und Zugangssperre
  • Berufung gegen Entscheidungen der Strafgerichte erster Instanz
  • Prüfung von Entscheidungen des Berufungsgerichts (bölge adliye mahkemesi) mit oder ohne mündliche Verhandlung
  • Anrufung des Kassationshofs (Yargıtay) bei revisionsfähigen Entscheidungen
  • Stellungnahme zur Mitteilung der Generalstaatsanwaltschaft beim Kassationshof
  • Prüfung mit mündlicher Verhandlung beim Kassationshof, sofern die Voraussetzungen vorliegen
  • Strafsachen, die der Kassationshof in den gesetzlich vorgesehenen Fällen als Gericht erster Instanz verhandelt
  • Die Wirkungen der Anfechtung eines Urteils nur für bestimmte Angeklagte, Straftaten oder Rechtsfolgen

Die Art des Rechtsmittels, das Antragsrecht, der Fristbeginn und der Prüfungsumfang richten sich nach der Art der Entscheidung. Bevor aufgrund der Überschrift der Entscheidung oder der standardmäßigen Rechtsmittelbelehrung gehandelt wird, sind Urteil und Zustellung gemeinsam zu prüfen.

Außerordentliche Rechtsbehelfe, Verfassungsgericht und EGMR

  • Einspruch des Generalstaatsanwalts beim Kassationshof
  • Einspruch der Generalstaatsanwaltschaft beim Berufungsgericht (bölge adliye mahkemesi)
  • Antrag auf Aufhebung im Interesse des Gesetzes
  • Wiederaufnahme des Verfahrens
  • Anpassung bei rechtskräftigem Urteil und Bewertung neuer, auf die Vollstreckung einwirkender Gesetze
  • Individualbeschwerde zum Verfassungsgericht
  • Individualbeschwerden mit Antrag auf einstweilige Maßnahme
  • Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
  • Wiederaufnahme nach einem Verletzungsurteil und Umsetzung des Urteils

Außerordentliche Rechtsbehelfe ersetzen weder die ordentliche Berufung noch die Revision. Die Zulässigkeit eines Antrags ist anhand der Rechtskraft, des Antragsrechts, der Frist, der Frage, ob die Verletzung in früheren Verfahrensabschnitten geltend gemacht wurde, und der Erschöpfung wirksamer Rechtsbehelfe zu prüfen.

Entschädigung und Beschwerden wegen Rechtsverletzungen aufgrund von Zwangsmaßnahmen

  • Vorwurf einer Festnahme oder Untersuchungshaft ohne gesetzliche Voraussetzungen
  • Gesetzwidrige Verlängerung von Gewahrsam oder Untersuchungshaft
  • Voraussetzungen der Entschädigung nach Freispruch oder Einstellungsentscheidung
  • Schäden aus Durchsuchung, Beschlagnahme oder anderen Zwangsmaßnahmen
  • Vorwürfe zu Verfahren in angemessener Frist, begründetem Urteil, Verteidigungsrecht und Zugang zum Gericht
  • Nachweis materieller und immaterieller Schäden
  • Trennung der Strafverfahrensentschädigung von der allgemeinen Entschädigung und den Wegen der Individualbeschwerde

Nicht jeder Freispruch oder jede Einstellungsentscheidung begründet von selbst einen Entschädigungsanspruch. Die rechtliche Grundlage des Antrags, die Frist, die zuständige Stelle und die Schadenspositionen sind anhand des konkreten Falls zu bestimmen.

Wie wird die Rechtsmittelfrist bestimmt?

Bezeichnung und Datum der Entscheidung, Antragsrecht und Zustellungs- oder Kenntnisnahmenachweis werden gemeinsam geprüft. Die allgemeine Beschwerdefrist nach Artikel 268 der Strafprozessordnung (CMK) beträgt zwei Wochen ab Kenntnis; Sondervorschriften bleiben vorbehalten. Für ab dem 1. Juni 2024 ergangene Entscheidungen beträgt die Berufungs- und Revisionsfrist nach CMK Artikel 273 und 291 zwei Wochen ab Zustellung des begründeten Urteils. Für ältere Entscheidungen gelten die Übergangsvorschriften gesondert.

Die Grenzen der außerordentlichen Wege

Der Einspruch der Generalstaatsanwaltschaft beim Kassationshof, der Einspruch der Generalstaatsanwaltschaft beim Berufungsgericht, die Aufhebung im Interesse des Gesetzes und die Wiederaufnahme des Verfahrens sind verschiedene Wege. Im Hinblick auf CMK Artikel 308 wird auch die an das Datum der Aktenübergabe gebundene Übergangsregelung des Gesetzes Nr. 7589 geprüft. Der Antrag auf diese Wege wahrt die ordentliche Rechtsbehelfsfrist nicht von selbst.

Die richtige Stelle bei der Entschädigung

Bei einem Entschädigungsantrag wegen Zwangsmaßnahmen werden Begründung, Entscheidung und Rechtskraftnachweise geprüft. Je nach Umfang des Antrags wird ein Antrag bei der Entschädigungskommission oder bei der zuständigen Justizbehörde erwogen; es wird nicht angenommen, dass jeder Antrag an dasselbe Gericht zu richten ist.

Vorbereitung auf das Gespräch und nächster Schritt

Halten Sie das Aktenzeichen, die vorliegende Entscheidung oder Ladung und den Termin der anstehenden Maßnahme bereit. Nennen Sie fehlende Unterlagen; warten Sie mit einer fristgebundenen Maßnahme nicht, bis diese vollständig sind. Nach der Prüfung werden der geeignete Antrag, der Bedarf an weiteren Unterlagen und der Umfang der zu übernehmenden Leistungen erläutert.

Verwandte Leitfäden

Dieser Inhalt dient der allgemeinen Information. Mitgeteilte Angaben und Unterlagen werden vertraulich behandelt und für die rechtliche Bewertung und im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs verwendet. Eine Anfrage allein begründet kein Mandatsverhältnis und hemmt keine Fristen. Die rechtlichen Voraussetzungen des konkreten Vorgangs werden gesondert geprüft.