Zum Inhalt springen
+90 531 883 33 88

FAMILIENRECHT · KINDESWOHL

Persönlicher Umgang mit dem Kind und Übergabe des Kindes

Umgangstage, Ferien- und Übergaberegelung; Änderung des Umgangs und Umsetzung der Entscheidung. Ein klarer Elternplan nach den Bedürfnissen des Kindes.

Gespräch zum Sorgerecht anfragen

Begründung, Änderung und Beschränkung des persönlichen Umgangs mit dem Kind

Die Erhaltung einer regelmäßigen, sicheren und der Entwicklung des Kindes angemessenen Beziehung zwischen dem Elternteil, der das Sorgerecht nicht ausübt, und dem Kind gehört zum Kindeswohl. Der persönliche Umgang sollte nicht nur durch bestimmte Besuchstage geregelt werden, sondern unter Berücksichtigung von Alter des Kindes, Schulplan, Gesundheitszustand, Entfernung, Beförderung, Ferien und Lebensumständen der Eltern.

Die Entscheidung kann Besuche unter der Woche und am Wochenende, Halbjahres- und Sommerferien, amtliche und religiöse Feiertage, besondere Anlässe, Telefon- oder Videogespräche, den Ort der Übergabe, die Beförderung, die Begleitung und je nach Alter des Kindes Übernachtungen regeln.

Wird das Wohlbefinden oder die Sicherheit des Kindes gefährdet, werden elterliche Pflichten schwer verletzt oder schaden die Besuche dem Kind, können Dauer und Form des persönlichen Umgangs geändert werden. Bei Bedarf kann der Umgang unter fachlicher Aufsicht stattfinden; liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, kann er beschränkt oder ausgeschlossen werden. Ob eine maßvollere Maßnahme zum Schutz des Kindes ausreicht, wird gesondert beurteilt.

In Ausnahmefällen und wenn das Kindeswohl es gebietet, kann persönlicher Umgang auch für Großeltern, Geschwister oder andere Personen mit familiärer Bindung zum Kind beantragt werden. Die Bedeutung der Beziehung zur dritten Person für das Kind muss konkret dargelegt werden.

Übergabe des Kindes und Umsetzung der Umgangsentscheidung

Urteile oder Beschlüsse über einstweilige Maßnahmen zur Übergabe des Kindes und zur Begründung des persönlichen Umgangs werden nicht in der Form klassischer Vollstreckungsverfahren über die Vollstreckungsämter umgesetzt. Nach den besonderen Vorschriften des Kinderschutzgesetzes werden die Maßnahmen von den Direktionen für Justizunterstützung und Opferdienste (adli destek ve mağdur hizmetleri müdürlükleri) oder von den in den Rechtsvorschriften beauftragten Stellen durchgeführt; dabei werden das Kindeswohl und die fachliche Unterstützung beachtet und es wird darauf geachtet, dass das Kind nicht belastet wird.

Wird die Entscheidung nicht freiwillig befolgt, kommen ein Antrag bei der zuständigen Stelle, die Zustellung einer Übergabeanordnung, die Bestimmung eines geeigneten Übergabeorts, die Protokollierung der Maßnahmen und unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Beschwerdeweg in Betracht. Hat das Kind ernste Anpassungsschwierigkeiten oder tritt ein neues Sicherheitsrisiko auf, kann eine fachliche Beurteilung, eine Beratungsmaßnahme oder beim Familiengericht eine Neuregelung des persönlichen Umgangs verlangt werden.

Der psychische Zustand des Kindes und, wenn es reif genug ist, sich zu äußern, seine Meinung dürfen nicht übergangen werden. Zugleich verliert eine geltende Gerichtsentscheidung nicht durch den einseitigen Willen einer Partei ihre Wirkung. Umsetzungsmaßnahmen und ein neuer oder dringender Antrag auf eine Maßnahme müssen getrennt voneinander beurteilt werden.

Das Kind darf nicht zum Werkzeug im Streit der Eltern gemacht werden. Das Kind über den anderen Elternteil auszufragen, es zu beeinflussen, zum Überbringer von Nachrichten zu machen oder in einen Loyalitätskonflikt zu ziehen, kann die Entwicklung des Kindes beeinträchtigen und in späteren rechtlichen Beurteilungen berücksichtigt werden.

Was gehört in einen durchführbaren Elternplan?

  • Kalender für Wochentage, Wochenenden, Schulferien und Feiertage; Beginn- und Endzeiten.
  • Übergabeort, die Person, die die Beförderung übernimmt, und die Art der Kommunikation bei Verspätung.
  • Eine dem Alter des Kindes angemessene Regelung für Telefon- oder Videogespräche.
  • Austausch von Bildungs- und Gesundheitsinformationen; Kommunikation in Notfällen.
  • Mitteilung über Reisen und erforderliche Genehmigungen; gewöhnliche und außergewöhnliche Kosten.

Diese Punkte werden auf die Akte zugeschnitten; ein Plan zwischen den Parteien ändert eine bestehende Gerichtsentscheidung nicht von selbst. Besteht ein Risiko von Gewalt oder für die Sicherheit, sind direkte Kommunikation und ein gemeinsames Übergabemodell möglicherweise nicht geeignet.

Rechtsgrundlagen

Je nach Art des Anliegens finden das Türkische Zivilgesetzbuch sowie die einschlägigen Vorschriften zu Verfahren, Schutz und internationalem Privatrecht gemeinsam Anwendung.

Dieser Inhalt ist eine allgemeine Information. Er ersetzt nicht die Prüfung der konkreten Akte. Die Übermittlung einer Anfrage begründet für sich allein kein Mandatsverhältnis und hemmt keine gesetzlichen Fristen.