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Verfassungsgericht und EGMR-Beschwerden

Unschuldsvermutung und Recht auf Schutz vor Stigmatisierung: Rechtsverletzungen und Rechtsbehelfe

Eine anonyme menschliche Silhouette hinter einer durchsichtigen Schutzfläche vor verschwommenen Nachrichten
Autor: Veröffentlicht: Etwa 41 Minuten Lesezeit

Institutionelle rechtliche Prüfung und Kontrolle: Anwaltskanzlei Güneş & Güneş

Herausgeber: Anwaltskanzlei Güneş & Güneş

Zusammenfassung

Grenzen der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Schutz vor Stigmatisierung, erläutert anhand öffentlicher Äußerungen, Disziplinarverfahren, Internetveröffentlichungen und Rechtsbehelfe. Entscheidungen über Verletzungen und Zurückweisungen werden gemeinsam dargestellt.

Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen eine Person, die Anordnung ihrer Gewahrsams- oder Untersuchungshaft, die Erstellung einer Anklageschrift oder das Bestehen einer noch nicht rechtskräftigen Verurteilung rechtfertigen nicht, diese Person für schuldig zu erklären. Die Unschuldsvermutung schützt eine Person, bis die Schuld durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt ist. Das Recht auf Schutz vor Stigmatisierung betrifft die Verhinderung unnötiger Straftatvorwürfe, die unverhältnismäßige Offenlegung von Ermittlungsinformationen und Praktiken, die den Ruf einer Person schädigen. Der Schutz kann auch nach Abschluss des Strafverfahrens auf anderen rechtlichen Grundlagen fortbestehen. [1, Art. 17, 20, 36, 38; 2, Art. 6/2, 8]

Diese Rechte bewirken jedoch nicht, dass jedes Ermittlungsverfahren eingestellt, jede Disziplinarmaßnahme aufgehoben oder jede früher veröffentlichte Nachricht gelöscht wird. Der richtige Rechtsbehelf richtet sich danach, wer den Eingriff vorgenommen hat, welche Äußerung verwendet wurde, in welchem Stadium sich die Strafakte befindet und welche Wiedergutmachung verlangt wird. Eine Begründung eines Verwaltungsgerichts, die eine Schuld nahelegt, eine Veröffentlichung auf einer privaten Nachrichtenwebseite und ein von einer Strafvollzugsanstalt erstellter Vermerk werden nicht nach demselben Verfahren behandelt.

Dieser Leitfaden erläutert die Antragswege in der Türkiye anhand des geltenden Rechts sowie der Entscheidungen des Verfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Neben Entscheidungen, die eine Verletzung feststellen, wurden auch Anträge geprüft, bei denen keine Verletzung festgestellt und die Beschwerde als unzulässig angesehen wurde. Stand der Prüfung der Rechtslage und der Quellen ist der 12. Oktober 2026; verfahrensrechtliche Regelungen älterer Entscheidungen wurden nicht als geltendes Recht übernommen.

Was schützen die Unschuldsvermutung und das Recht auf Schutz vor Stigmatisierung?

Die verfassungsrechtliche Grundlage der Unschuldsvermutung

Art. 38 Abs. 4 der Verfassung bestimmt, dass niemand als schuldig behandelt werden darf, solange seine Schuld nicht durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt ist. Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention enthält dieselbe Garantie. Das Verfassungsgericht (AYM) beurteilt diesen Schutz zusammen mit dem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 36 der Verfassung. Die Garantie richtet sich nicht nur an Strafrichter; auch Verwaltungsbehörden, die Polizei und andere Amtsträger dürfen eine Person in Ausübung ihrer Aufgaben ohne rechtskräftiges Urteil nicht als schuldig darstellen. [1; 2; 18, §§ 37–48]

Die Unschuldsvermutung wirkt sich auch auf die Beweislast aus. Die Anklagebehörde muss den Vorwurf mit rechtmäßig erlangten Beweisen belegen. Dass der Angeklagte seine Unschuld nicht beweisen kann, darf allein keine Grundlage für eine Verurteilung sein. Art. 223 Abs. 2 Buchst. e der CMK behandelt es als Freispruchsgrund, wenn nicht feststeht, dass der angeklagte Vorwurf vom Angeklagten begangen wurde. Der Grundsatz, dass Zweifel dem Angeklagten zugutekommen, hindert das Gericht jedoch nicht daran, die Beweise zu würdigen oder die konkreten Einwände der Verteidigung zu prüfen. Problematisch ist es, wenn unerklärte Lücken durch Annahmen zulasten des Angeklagten geschlossen werden. [3, Art. 217, 223; 17, § 26]

Art. 15 der Verfassung bestimmt ebenfalls, dass niemand als schuldig gelten darf, bevor seine Schuld durch Gerichtsentscheidung festgestellt ist. Außergewöhnliche Zeiten bedeuten nicht, dass diese Garantie vollständig außer Kraft gesetzt wird. Ob eine Verwaltungsmaßnahme eine Schulderklärung enthält, wird jedoch durch Prüfung der rechtlichen Maßstäbe und der Begründung der Maßnahme selbst festgestellt. [1, Art. 15; 20, §§ 30–33]

Der weitere Anwendungsbereich des Rechts auf Schutz vor Stigmatisierung

Das Recht auf Schutz vor Stigmatisierung beschreibt einen Schutzbereich, der darauf zielt, dass eine Person nicht ohne Grund mit einer Straftat in Verbindung gebracht wird, und ihre Würde, Ehre und ihr Ansehen schützt. Im Schrifttum wird es als Folge der Unschuldsvermutung oder als weitergehende, mit ihr verbundene Garantie erläutert. Die Untersuchung von Fatih Akıncı befasst sich unter den Instrumenten dieses Schutzes insbesondere mit der Vertraulichkeit der Ermittlungen und der Entscheidung, dass kein Raum für eine Ermittlung besteht. [27, S. 177–202]

In einem Antrag genügt es nicht, nur zu erklären „mein Recht auf Schutz vor Stigmatisierung wurde verletzt“. Je nach Art des Vorwurfs müssen die Unschuldsvermutung, der Schutz von Ehre und Ansehen, das Privatleben, der Schutz personenbezogener Daten oder das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf konkret benannt werden. Beispielsweise kann die unnötige Offenlegung von Informationen aus dem Privatleben in einer Zeitung auch ohne Zusammenhang mit einem Strafverfahren Fragen nach Art. 17 und 20 der Verfassung aufwerfen. Für die Individualbeschwerde beim Verfassungsgericht wird außerdem die Voraussetzung des gemeinsamen Schutzbereichs von Verfassung und Konvention verlangt. [1; 2; 13, Art. 45]

Unterscheidung eng verwandter Rechte

Geschützter BereichGrundfrageWichtigstes zu prüfendes Element
UnschuldsvermutungWurde der Person ohne rechtskräftiges Urteil strafrechtliche Schuld zugeschrieben?Der Vorwurf, der Stand des Verfahrens, Äußerungen und Kontext
Recht auf Schutz vor StigmatisierungWurde die Person ohne Notwendigkeit oder unverhältnismäßig mit einer Straftat in Verbindung gebracht?Die Erforderlichkeit der Handlung, der Umfang der offengelegten Informationen
Ehre und AnsehenHat eine Veröffentlichung oder Äußerung das soziale Ansehen der Person rechtswidrig beschädigt?Tatsächliche Grundlage, Schwere, öffentliches Interesse und Meinungsfreiheit
Privatleben und personenbezogene DatenIst die Offenlegung oder die weitere Zugänglichkeit der Information rechtmäßig?Art der Daten, Zweck der Verarbeitung, Erforderlichkeit und Dauer
Wirksamer RechtsbehelfWurde eine vertretbare Verletzungsrüge tatsächlich geprüft?Ein zugänglicher, funktionierender Rechtsbehelf, der angemessene Wiedergutmachung gewährt

Diese Bereiche können im selben Vorgang gemeinsam auftreten. Ihre wahllose Verwendung als Ersatz füreinander erschwert die Bestimmung der richtigen zuständigen Stelle und des richtigen Antrags. [1; 2; 21; 23]

Wann beginnt der Schutz, und wie lange dauert er?

Das Ermittlungsstadium und die Zeit einer nicht rechtskräftigen Verurteilung

Für den Schutz ist nicht zwingend die Annahme der Anklageschrift abzuwarten. Maßgeblich ist, dass gegen die Person ein strafrechtlicher Vorwurf erhoben wurde und dieser Vorwurf ihre Lage beeinflusst. Für die Konvention ist der strafrechtliche Vorwurf ein Begriff, der nicht allein vom im nationalen Recht verwendeten Status abhängt. Deshalb macht es die bloße Tatsache, dass die Person noch nicht förmlich als Angeklagte bezeichnet ist, nicht zulässig, dass staatliche Stellen sie als schuldig darstellen. [24, §§ 35–41; 28]

Ein Urteil erster Instanz ist nicht dasselbe wie Rechtskraft. Während die Berufungs- oder Revisionsprüfung noch läuft, kann korrekt berichtet werden, dass das Urteil existiert und noch nicht rechtskräftig ist; die Person darf nicht als endgültig schuldig dargestellt werden. Die Entscheidung des Verfassungsgerichts im Fall Emrah Karayazı betont diese Unterscheidung besonders. Vor der Frage, in welchem Stadium sich die Verurteilung befindet, wird geprüft, ob die Schuld rechtskräftig festgestellt wurde. [21, § 39]

Schutz nach Freispruch oder Einstellung

Die zweite Seite der Garantie gewinnt an Bedeutung, wenn das Strafverfahren ohne Verurteilung endet. Staatliche Stellen dürfen keine Begründungen formulieren, die den Freispruch entwerten, oder die Person trotz einer Entscheidung, dass kein Raum für eine Strafverfolgung besteht, als schuldig behandeln. Der Zusammenhang zwischen einem späteren Streit und dem früheren Strafverfahren wird daran geprüft, ob die Entscheidung auf die Strafakte gestützt ist, die Beweise erneut würdigt oder eine Sprache über strafrechtliche Verantwortlichkeit verwendet. [18, §§ 38–40; 25; 26]

Nicht jeder Freispruch beruht auf derselben Begründung. Die Feststellung, dass die Tat vom Angeklagten nicht begangen wurde, und die Feststellung, dass die Begehung der angeklagten Straftat nicht bewiesen werden konnte, sind unterschiedliche richterliche Begründungen. Dennoch darf ein rechtskräftiger Freispruch nicht mit der Formulierung entwertet werden, „in Wahrheit schuldig, aber nicht beweisbar“. Andererseits kann dasselbe Verhalten nach anderen Voraussetzungen im Zivil- oder Disziplinarrecht beurteilt werden. Diese Unterscheidung erfordert, das Ergebnis des Strafverfahrens und die rechtliche Grundlage einer anderen Verantwortlichkeit zusammen zu lesen. [3, Art. 223; 6, Art. 74; 25, §§ 123–126]

Wie wird eine Stigmatisierung im Ermittlungsstadium verhindert?

Abstrakte Anzeige und die Entscheidung, dass kein Raum für eine Ermittlung besteht

Art. 158 Abs. 6 der CMK regelt zwei alternative Fälle: Die angezeigte Tat ist ohne weitere Prüfung offensichtlich keine Straftat oder die Anzeige und die Strafanzeige sind abstrakt und allgemein gehalten. In diesen Fällen ergeht die Entscheidung, dass kein Raum für eine Ermittlung besteht; der angezeigten Person darf nicht die Stellung eines Verdächtigen zuerkannt werden. Vorgänge und Entscheidungen werden in einem besonderen System erfasst; das Gesetz beschränkt die Stellen, die diese Aufzeichnungen einsehen dürfen. [3, Art. 158/6]

Diese Vorschrift bedeutet nicht, dass jede anonyme Anzeige oder jede Strafanzeige, die noch nicht alle Beweise enthält, abgewiesen wird. Eine Mitteilung mit einem bestimmten Ereignis, Zeitpunkt, einer Person und überprüfbaren Tatsachen kann eine Ermittlung erforderlich machen. Erfährt der Oberstaatsanwalt von einem Sachverhalt, der den Eindruck erweckt, dass eine Straftat begangen wurde, prüft er, ob eine öffentliche Klage zu erheben ist, und sammelt Beweise sowohl zugunsten als auch zulasten des Verdächtigen. So wird das Recht auf Schutz vor Stigmatisierung zusammen mit dem Antrag des Opfers auf eine wirksame Ermittlung bewertet. [3, Art. 160]

Bei der Vorbereitung eines Antrags sollte nicht lediglich gesagt werden, die Anzeige sei unbegründet; darzulegen ist, welcher Teil abstrakt blieb, welches Element keine Straftat darstellt und warum dieses Ergebnis ohne Ermittlung erreicht werden kann. Der bestehende Text der Anzeige und die Unterlagen, die ihn aufklären, können für die Bewertung durch die Staatsanwaltschaft vorgelegt werden. Die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens begründet jedoch für sich genommen weder eine rechtliche noch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Staatsanwalts oder des Anzeigeerstatters.

Eine Entscheidung, dass kein Raum für eine Ermittlung besteht (SYOK), und eine Einstellung des Verfahrens (KYOK) sind verschieden. SYOK betrifft das Nichteinleiten einer Ermittlung unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen. KYOK ergeht am Ende einer Ermittlung aus Gründen wie dem Fehlen ausreichender Beweise für einen hinreichenden Tatverdacht zur öffentlichen Klage oder dem Fehlen jeder Möglichkeit der Strafverfolgung. Gegen SYOK kann nach dem Verfahren des Art. 173 der CMK, auf den Art. 158 Abs. 6 verweist, Einspruch erhoben werden. Die Stattgabe des Einspruchs eröffnet die Ermittlung; sie stellt nicht fest, dass die Person schuldig ist. [3, Art. 158, 172, 173]

Vertraulichkeit, Verteidigungsrecht und Informationslecks

Art. 157 der CMK erkennt die Vertraulichkeit der Ermittlungshandlungen an, vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen und sofern die Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt werden. Zweck dieser Regel ist nicht nur der Erfolg der Ermittlung; wichtig ist auch, zu verhindern, dass Personen auf Grundlage noch nicht überprüfter Behauptungen öffentlich verurteilt werden. Vertraulichkeit darf nicht als allgemeine Begründung dienen, um den Zugang des Verteidigers zur Akte vollständig auszuschließen; Zugang und Beschränkung werden nach den Voraussetzungen des Art. 153 der CMK beurteilt. [3, Art. 153, 157; 27]

Ist ein Vernehmungsprotokoll, ein Kommunikationsprotokoll oder eine Information aus dem Privatleben aus der Akte ins Internet gelangt, sind Quelle, Inhalt und Art der Verbreitung der Veröffentlichung festzustellen. Es darf nicht angenommen werden, dass jedes Leck von der Polizei stammt. Bestehen jedoch konkrete Anhaltspunkte für den Schutz der Unterlage in den Händen des Staates, kann deren Untersuchung verlangt werden. Die einzelnen Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Straftaten werden im Hinblick auf die Verletzung der Vertraulichkeit, die unrechtmäßige Offenlegung personenbezogener Daten oder die Verletzung des Privatlebens geprüft. [4, Art. 134, 136, 285]

Haft und andere Maßnahmen sind keine Schuldentscheidung

Die Unschuldsvermutung untersagt nicht vollständig die Anordnung von Festnahme, Untersuchungshaft oder richterlicher Kontrolle, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Der Zweck der Maßnahme, der erforderliche Verdachtsgrad, ihre Verhältnismäßigkeit und ihre Begründung werden gesondert geprüft. Die Darstellung der Untersuchungshaft in der Öffentlichkeit, als hätte die Strafe bereits begonnen, ist nicht dieselbe Rüge wie die Rechtmäßigkeit eines Haftbefehls. Bei ersterer geht es um die Erklärung der Schuld; bei letzterer werden andere Garantien erörtert, vor allem die persönliche Freiheit und Sicherheit. [1, Art. 19, 38; 3, Art. 100, 101, 109] Zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer richterlichen Kontrolle, die wegen der Äußerung von Meinungen angeordnet wurde, kann der Beitrag Grenzen der Meinungsfreiheit bei richterlicher Kontrolle und anderen Schutzmaßnahmen herangezogen werden.

Für die Verteidigung ist es hilfreich, diese beiden Probleme in getrennten Anträgen geltend zu machen: Ein Widerspruch gegen die Maßnahme oder ein Antrag auf Freilassung richtet sich an die für die Maßnahme zuständige Stelle, während die Äußerung, die die Person für schuldig erklärt, und deren Folgen im geeigneten Rechtsbehelfsweg dargestellt werden. Die Entfernung einer Veröffentlichung durch die Presse ersetzt keine Freilassungsanordnung; die Freilassung allein stellt den Ruf ebenfalls nicht wieder her. Pressefreiheit und Ansehen

Welche Äußerungen in öffentlichen Stellungnahmen können eine Verletzung begründen?

Die Grenze zwischen Information und Schulderklärung

Staatliche Stellen dürfen die Öffentlichkeit über eine laufende Ermittlung in maßvoller Weise informieren. Die Äußerung darf den Vorwurf jedoch nicht als festgestellte Tatsache darstellen oder die Person als Täter der Straftat bezeichnen. Die zutreffende Information, dass „ein Ermittlungsverfahren geführt wird“, und die Äußerung, dass „sich herausgestellt hat, dass er die Straftat begangen hat“, haben nicht dieselbe rechtliche Wirkung. Die Hinzufügung des Wortes „Vorwurf“ macht einen Text für sich genommen nicht rechtmäßig. Überschrift, Bild, die Äußerung als Ganzes und die Autorität der Stelle werden gemeinsam gewürdigt. [24; 28]

Im Fall Allenet de Ribemont gegen Frankreich stellten hochrangige Polizeibeamte den Beschwerdeführer ohne jeden Vorbehalt als einen der Anstifter eines Mordes dar. Der EGMR stellte fest, dass diese Äußerung die Öffentlichkeit von seiner Schuld überzeugt habe und eine Art hatte, die Beurteilung durch die zuständige Justizbehörde vorwegzunehmen, und stellte eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 der Konvention fest. Die Entscheidung zeigt, dass auch Äußerungen anderer staatlicher Stellen als Richter überprüft werden. [24, §§ 35–41]

Wie wird eine Verletzungsrüge konkretisiert?

Im Antrag müssen die vollständige Äußerung, ihr Datum, die Eigenschaft des Sprechers, das Medium der Veröffentlichung und die Merkmale enthalten sein, die die Person identifizierbar machen. Auch ohne Namensnennung können Amt, Foto, Ereignis oder andere Einzelheiten die Person erkennbar machen. Lässt sich eine allgemeine Äußerung dagegen nicht mit dem Beschwerdeführer verbinden, bleibt die Voraussetzung der persönlichen und unmittelbaren Betroffenheit streitig.

Der Stand der Strafakte im Zeitpunkt der Äußerung ist ebenfalls zu dokumentieren. Eine später ergangene Verurteilung rechtfertigt nicht rückwirkend jede frühere Vorab-Schulderklärung. Die Prüfung erfolgt anhand der Rechtslage und des Kontexts im Zeitpunkt, in dem die Worte gesprochen wurden. Das Informationsbedürfnis der staatlichen Stelle über eine Ermittlung ist ebenfalls zu erörtern und darf nicht übergangen werden. [21, § 39; 24; 28]

Wie wirken sich Freispruch und HAGB auf Disziplinar- oder Verwaltungsmaßnahmen aus?

Trennung von strafrechtlicher und disziplinarrechtlicher Verantwortlichkeit

Ob ein Verhalten strafrechtlich eine Straftat darstellt und ob es der Arbeitsordnung einer Einrichtung widerspricht, sind unterschiedliche Fragen. Deshalb kann ein Disziplinarverfahren laufen, während das Strafverfahren noch andauert. Freispruch, Einstellung oder HAGB heben eine Disziplinarmaßnahme nicht in jedem Fall von selbst auf. Die Verwaltungsbehörde muss jedoch eine eigene Bewertung vornehmen; sie darf ihre Schlussfolgerung nicht dadurch treffen, dass sie eine Person, deren Schuld nicht rechtskräftig festgestellt ist, strafrechtlich als schuldig behandelt. [18, §§ 45–55]

Im Antrag von Galip Şahin prüfte das Verfassungsgericht ein Disziplinarverfahren, das während des laufenden Strafverfahrens durchgeführt wurde. Die Verwaltungsbehörden hatten die Kommunikationsaufzeichnungen unter dem Gesichtspunkt dienstlicher Erfordernisse und disziplinarrechtlichen Verhaltens bewertet und nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Straftat der organisierten Kriminalität in der Strafakte begangen hatte. Das Gericht entschied, dass die Unschuldsvermutung nicht verletzt worden war. Der maßgebliche Maßstab ist nicht, dass keine Information aus der Strafakte verwendet werden darf, sondern in welchem Verantwortungszusammenhang und auf welche Weise diese Information gewürdigt wird. [18, §§ 49–55]

Eine HAGB-Entscheidung darf nicht wie eine rechtskräftige Verurteilung verwendet werden

Die Aussetzung der Urteilsverkündung (HAGB) ist mit einer rechtskräftigen Verurteilung nicht identisch. Der geltende Text des Art. 231 der CMK, eingeführt durch das Gesetz Nr. 7589, das am 31. Juli 2026 in Kraft getreten ist, enthält auch den Grundsatz, dass das Urteil außer den Einziehungsvorschriften keine rechtlichen Folgen entfaltet. Bei der Prüfung früherer HAGB-Entscheidungen sind Datum der Entscheidung, die anzuwendenden Übergangsvorschriften und der Rechtsbehelf gesondert zu bestimmen. Der Berufungsweg des geltenden Rechts und das für frühere Entscheidungen geltende Einspruchsregime dürfen nicht verwechselt werden. [3, Art. 231 und Übergangsbest. Art. 6]

Im Fall Eyüp Erdem war der Antrag auf Eintragung in das Schlichterregister abgelehnt worden. Das Verwaltungsgericht stützte seine Begründung auf die HAGB-Entscheidung und erweckte den Eindruck, die Straftat sei durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung begangen worden; es hatte die einschlägigen Tatsachen für Zwecke der Verbindung oder Beziehung nicht gesondert bewertet. Das Verfassungsgericht stellte eine Verletzung der Unschuldsvermutung fest und ordnete ein neues Verfahren an. Die Bedeutung der Entscheidung liegt nicht darin, dass der Beschwerdeführer eingetragen werden muss; sie besteht darin, dass der Streit mit einer Begründung erneut zu prüfen ist, die der verfassungsrechtlichen Garantie entspricht. [19, §§ 14–22]

Ömer Çınar, der der Entscheidung nicht zustimmte, vertrat die Auffassung, dass das Erfordernis der Verbindung oder Beziehung im Schlichtungsrecht getrennt vom rechtskräftigen Urteil sei und dass in diesem Rahmen der Verweis auf den zur HAGB führenden Prozess keine Verletzung darstelle. Die Mehrheit sah dagegen als maßgeblich an, dass die konkrete Begründung keine eigenständige Bewertung enthielt und eine strafrechtliche Schuld zuschrieb. Diese Meinungsverschiedenheit zeigt, dass sich ein Antrag nicht darauf beschränken darf, nur das Bestehen einer HAGB festzustellen. [19, abweichende Meinung]

Nicht jeder Verweis auf eine HAGB oder eine Strafakte ist eine Verletzung

Im Fall Kürşat Eyol prüfte das Verfassungsgericht die Begründung der Verwaltungsgerichtsbarkeit als Ganzes; es stellte fest, dass die Beendigung des Dienstverhältnisses nicht allein auf der HAGB-Entscheidung beruhte und dass auch eine eigenständige disziplinarrechtliche Lage bewertet worden war. Der Antrag wurde als offensichtlich unbegründet angesehen. Diese Entscheidung zeigt, dass die Erwähnung einer HAGB in einem verwaltungsrechtlichen Streit nicht automatisch eine Verletzung ist. Das Personalrecht und die Rechtsbehelfe der früheren Entscheidung können nicht auf alle heutigen Maßnahmen übertragen werden. [17, §§ 26–33]

Auch im Fall Recep Aslan beobachtete das Verfassungsgericht, dass das Verwaltungsverfahren den Sachverhalt nach den Maßstäben des Verwaltungsrechts statt nach strafrechtlicher Schuld beurteilt hatte. Das übergeordnete Gericht hatte zudem ausdrücklich festgestellt, dass aus einer nicht rechtskräftigen Verurteilung kein nachteiliger Schluss gegen den Beschwerdeführer gezogen werden dürfe. Die Beschwerde wegen Verletzung der Unschuldsvermutung wurde als offensichtlich unbegründet angesehen. Dieses Ergebnis zeigt, dass eine Verletzung nicht aus einem einzigen Satz hergeleitet werden kann, ohne die gesamte Entscheidung und die berichtigende Begründung des übergeordneten Gerichts zu prüfen. [20, §§ 30–33]

Welche Wege stehen bei Presse- und Internetveröffentlichungen offen?

Pressefreiheit und Schutz des Ansehens werden gemeinsam bewertet

Die Berichterstattung über eine laufende Ermittlung ist für sich genommen nicht verboten. Der Beitrag zur öffentlichen Debatte, die tatsächliche Grundlage der Veröffentlichung, die verwendete Sprache, die öffentliche Stellung der Person, die Wirkung von Bildern und das Stadium des Verfahrens sind von Bedeutung. Die Person in einer Überschrift als endgültig schuldig darzustellen, ist etwas anderes, als den Vorwurf und die Verteidigung in ihrem Zusammenhang wiederzugeben. Die Prüfung der Richtigkeit im Zeitpunkt der Veröffentlichung bedeutet nicht, dass spätere Entwicklungen keine Bedeutung haben. [1, Art. 17, 26, 28; 23]

Das Verhalten eines privaten Verlegers erlaubt keine unmittelbare Individualbeschwerde beim Verfassungsgericht gegen diesen Verleger. Zuerst werden die ordentlichen zivilrechtlichen Wege beschritten. Im Individualverfahren kann erörtert werden, ob die staatlichen Stellen ihrer Pflicht zum Schutz des Ansehens der Person nachgekommen sind und einen Ausgleich zwischen kollidierenden Rechten hergestellt haben. Bei Veröffentlichungen ohne ausreichenden Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Vorwurf kann die Hauptgrundlage der Prüfung eher Ehre und Ansehen oder das Privatleben sein als die Unschuldsvermutung. [13, Art. 45; 23, §§ 53–75]

Inhaltsentfernung und Maßnahme zum Schutz des Privatlebens sind unterschiedliche Wege

Sich auf den früheren Art. 9 des Gesetzes Nr. 5651 zu stützen und beim Friedensstrafgericht eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten geltend zu machen, ist nicht der heute allgemeine Weg. Die Aufhebungsentscheidung des Verfassungsgerichts, E.2020/76, K.2023/172, ist am 10. Oktober 2024 in Kraft getreten; im heute geprüften konsolidierten Text ist die Vorschrift aufgehoben. Bei Angriffen auf Ehre und Ansehen werden Art. 24–25 des Türkischen Zivilgesetzbuchs (TMK), Art. 58 des Türkischen Obligationenrechts (TBK) und, sofern die Voraussetzungen vorliegen, die einstweiligen Maßnahmen nach Art. 389 ff. der Zivilprozessordnung (HMK) geprüft. [5; 6; 7; 10; 30]

Für Internetinhalte, die die Vertraulichkeit des Privatlebens verletzen, ist Art. 9/A des Gesetzes Nr. 5651 ein eigenes Verfahren. Seit dem 31. Juli 2026 ist die nach dem Gesetz zuständige Stelle für einen Antrag das Präsidium für Cybersicherheit. Das bedeutet nicht, dass jede Beleidigungs- oder Ansehensbeschwerde an diese Stelle gerichtet werden kann. Der Antrag muss die vollständige Internetadresse, eine Darlegung der Verletzung des Privatlebens und Angaben zur Identitätsprüfung enthalten. Der Antragsteller muss die Angelegenheit innerhalb von 24 Stunden ab der Antragstellung dem Friedensstrafrichter vorlegen. Der Richter verkündet seine Entscheidung spätestens innerhalb von 48 Stunden; sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, entfällt die einstweilige Maßnahme von selbst. [10, Art. 2, 9/A]

Das Vorhandensein mehrerer Wege bedeutet nicht, dass sie einander überflüssig machen. Entfernung des Inhalts an der Quelle, Sperrung des Zugangs aus der Türkiye, Entfernung aus den Suchergebnissen nach Namen und Schadensersatz sind unterschiedliche Ergebnisse. Der Antrag ist so zu formulieren, dass er den rechtswidrigen Teil und das gewünschte technische Ergebnis aufzeigt. Unverhältnismäßige Begehren, die eine ganze Webseite oder ein Archiv betreffen, können für die Meinungsfreiheit ein eigenes Problem aufwerfen. [7, Art. 389–391; 10; 16; 23]

Alte Nachrichten und das Recht auf Vergessenwerden

Im Fall N.B.B. prüfte das Verfassungsgericht die leichte Zugänglichkeit von Nachrichten über ein viele Jahre zurückliegendes Strafverfahren in einem Internetarchiv. Es wurde nicht geltend gemacht, dass die Nachrichten bei ihrer ersten Veröffentlichung unwahr gewesen wären. Die verstrichene Zeit, der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Person des öffentlichen Lebens war, und das Abnehmen des aktuellen öffentlichen Interesses wurden gemeinsam gewürdigt; eine Verletzung des Rechts auf Schutz von Ehre und Ansehen wurde festgestellt. Dies ist keine Entscheidung, die eine Verletzung der Unschuldsvermutung feststellt. [23, §§ 67–75]

Die Entscheidung verlangt nicht die Löschung aller alten Nachrichten. Historischer Wert, wissenschaftlicher Zweck, aktuelles öffentliches Interesse, die gesellschaftliche Rolle der Person und die Angemessenheit milderer Mittel sind von Bedeutung. Anonymisierung, eine Aktualisierung der Meldung um das Ergebnis oder die Entfernung aus den Ergebnissen einer Suche nach dem Namen können in bestimmten Fällen ausreichend sein. Das damalige Verfahren im Fall N.B.B. darf nicht so gelesen werden, dass der frühere Art. 9 des Gesetzes Nr. 5651 heute anwendbar wäre. [23, §§ 50–52, 70–74; 10]

Der Beschluss Nr. 2020/481 der Datenschutzbehörde (Kişisel Verileri Koruma Kurulu) befasst sich mit Anträgen, Ergebnisse aus dem Index von Suchmaschinen zu entfernen, die bei einer Suche nach Vor- und Nachnamen erscheinen. Zunächst ist ein Antrag beim Verantwortlichen zu stellen; je nach Ergebnis kann der Beschwerdeweg zur Behörde genutzt werden. Die Antwortfrist des Verantwortlichen und die Beschwerdefrist bei der Behörde sind verschieden. Die Behörde ist kein Schadensersatzgericht; ein aus dem Persönlichkeitsrecht folgender Schadensersatzanspruch wird gesondert nach den allgemeinen Vorschriften geltend gemacht. Die Ausnahmen des Datenschutzgesetzes und die Dimension der Meinungsfreiheit sind ebenfalls zu prüfen. [12, Art. 13–15, 28; 16]

Recht auf Gegendarstellung und Berichtigung

Art. 14 des Pressegesetzes Nr. 5187 regelt den Weg der Gegendarstellung und Berichtigung bei periodischen Veröffentlichungen und Internetnachrichtenseiten, die die Voraussetzungen erfüllen. Eine geschädigte Person kann dem verantwortlichen Redakteur innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung einen Text geeigneten Inhalts übersenden. Die Veröffentlichungspflicht auf einer Internetnachrichtenseite wird in der Regel spätestens einen Tag nach Eingang des Textes erfüllt; bei Nichtbefolgung oder fehlerhafter Veröffentlichung wird das im Gesetz vorgesehene gerichtliche Verfahren geprüft. [11, Art. 14]

Dieser Weg macht nicht jedes Social-Media-Konto zum Gegenstand des Pressegesetzes. Zudem darf der Text der Gegendarstellung oder Berichtigung keine Beleidigungen oder Äußerungen enthalten, die Rechte Dritter verletzen. Die Aufbewahrung der Zustellungs- und Übergabenachweise ermöglicht es, in einem späteren Antrag zu belegen, dass die Frist und die Pflicht entstanden sind. Die Entfernung einer Veröffentlichung beseitigt das Bedürfnis nach Gegendarstellung und Berichtigung nicht in jedem Fall; für Internetnachrichtenseiten ist außerdem die besondere Vorschrift des Gesetzes zu beachten. [11]

Wo wird der Antrag gestellt, und was wird verlangt?

Der zivilrechtliche Weg gegen eine Privatperson oder einen Verleger

Bei einem rechtswidrigen Angriff auf Persönlichkeitsrechte kann nach Art. 25 TMK verlangt werden, dass die Gefahr eines Angriffs abgewehrt, ein andauernder Angriff eingestellt oder die Rechtswidrigkeit eines Angriffs festgestellt wird, dessen Wirkungen fortdauern. Auch die Veröffentlichung des Urteils oder der Berichtigung sowie, sofern die Voraussetzungen vorliegen, materieller oder immaterieller Schadensersatz kommen in Betracht. Zuständiges Gericht ist in der Regel das Zivilgericht erster Instanz; die besondere Natur des Streits kann andere Zuständigkeitsregeln begründen. Art. 25 TMK sieht die Möglichkeit vor, das Gericht am eigenen Wohnsitz der Person oder am Wohnsitz des Beklagten anzurufen. [5, Art. 24–25; 6, Art. 49, 58; 7, Art. 2]

Der Beklagte darf nicht willkürlich nach dem Kontonamen bestimmt werden, der auf dem Bildschirm erscheint. Die Personen und Stellen, die die Veröffentlichung vornehmen, verwalten oder nach einer besonderen Vorschrift verantwortlich sind, sind festzustellen. Wird eine einstweilige Maßnahme beantragt, werden der durch die Verzögerung drohende Schaden, das zu schützende Recht, der betroffene Inhalt und das Maß des Begehrens dargelegt. Die Vorschriften über die Glaubhaftmachung und Sicherheitsleistung können anwendbar sein. Eine einstweilige Maßnahme bedeutet nicht, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache endgültig gewonnen ist. [7, Art. 389–392]

Die Verfahrenskosten sind ebenfalls von Anfang an zu berücksichtigen. Gerichtsgebühren, Zustellungskosten, Sachverständigen- oder Beweissicherungskosten und die Anwaltsvergütung, die der Gegenpartei auferlegt werden kann, sind nicht derselbe Posten. Grundsätzlich trägt die Partei, gegen die ein Urteil ergeht, die Verfahrenskosten; teilweises Obsiegen und Sonderregelungen können das Ergebnis verändern. Ist der Antragsteller nicht zahlungsfähig, werden die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe geprüft. Ein fester Gesamtbetrag der Kosten kann ohne Kenntnis des geltend gemachten Betrags und des anwendbaren aktuellen Tarifs nicht angegeben werden. [7, Art. 323, 326, 334–340]

Der Antragsteller muss den Angriff auf die eigenen Rechte geltend machen; bei Handlungen über einen Rechtsanwalt oder einen gesetzlichen Vertreter sind die Vertretungsmacht und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Gerade bei Anträgen zu Kindern werden die gesetzliche Vertretung und das Bedürfnis, die Identität nicht öffentlich preiszugeben, gemeinsam bewertet. Auch ein Ausländer kann durch eine öffentliche Maßnahme oder Veröffentlichung in der Türkiye betroffen sein; die Staatsangehörigkeit allein ist kein Hindernis für eine Individualbeschwerde bei Rechten, die nicht auf Staatsangehörige beschränkt sind. Betrifft es einen ausländischen Verleger oder Aufzeichnungen im Ausland, sind Zuständigkeit, Zustellung und die Vollstreckbarkeit der Entscheidung gesondert zu prüfen. Es kann nicht angenommen werden, dass eine in der Türkiye ergangene Entscheidung in allen Ländern automatisch vollstreckt wird. [7, Art. 51–54, 71–77; 13, Art. 46]

Handlung oder Äußerung einer staatlichen Stelle

Bei Verletzungen durch einen Verwaltungsakt werden die Aufhebung des Akts und gegebenenfalls eine Klage auf vollen Rechtsschutz genutzt; bei Schäden aus einem Verwaltungshandeln werden der jeweilige Vorverfahrensantrag und die Regeln der Klage auf vollen Rechtsschutz geprüft. Klagebefugnis, Zuständigkeit und Gerichtsstand hängen davon ab, ob die Äußerung im Rahmen des öffentlichen Dienstes oder als persönliches Verhalten erfolgte, und von Sondergesetzen. Es darf nicht angenommen werden, dass jede Äußerung eines Amtsträgers unmittelbar zu einer Schadensersatzklage gerade gegen diesen Amtsträger persönlich führt. [1, Art. 40, 125; 8, Art. 2, 7, 12, 13]

Nicht jeder Antrag an die Verwaltung unterbricht die Klagefrist. Ein wirksamer Antrag im Sinne des Art. 11 des İYUK ist von einer bloßen Auskunfts- oder Beschwerdeeingabe zu unterscheiden. Bei einer Klage auf vollen Rechtsschutz aufgrund eines Verwaltungshandelns sind der Vorantrag nach Art. 13 und die Kenntnisdaten bedeutsam. Die Erhebung einer Anfechtungsklage setzt den Verwaltungsakt nicht automatisch aus; sind die Voraussetzungen erfüllt, ist die Aussetzung der Vollziehung gesondert zu beantragen. [8, Art. 11, 13, 27]

Vermerke der Strafvollzugsanstalt und wirksame Prüfung

Wenn ein in einer Strafvollzugsanstalt erstelltes Dokument oder eine dort ausgeübte Tätigkeit die Unschuldsvermutung beeinträchtigt, kann je nach Art der Handlung eine Beschwerde beim Vollstreckungsrichter in Betracht kommen. Das Gesetz Nr. 4675 sieht eine Frist von 15 Tagen ab Kenntnis und in jedem Fall von 30 Tagen ab der Handlung oder Tätigkeit vor. Gegen die Entscheidung des Vollstreckungsrichters kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Widerspruch eingelegt werden. Eine Beschwerde hat keine automatisch aufschiebende Wirkung; eine Aussetzung oder Aufschub kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen beantragt werden. [9, Art. 5–6]

Im Fall Emrah Karayazı wurde der in einem Informationsformular der Anstalt verwendete Ausdruck „aktives Mitglied einer Organisation“ zu einer Zeit beanstandet, als keine rechtskräftige Verurteilung vorlag. Der Vollstreckungsrichter ging auf die Sache nicht ein, weil keine Entscheidung der Anstalt vorlag, und leitete die Eingabe auch nicht an eine andere zuständige Stelle weiter. Das Verfassungsgericht stellte eine Verletzung des mit der Unschuldsvermutung verbundenen Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf fest. Der Tenor dieser Entscheidung darf nicht mit der unmittelbaren und eigenständigen Feststellung einer Verletzung der Unschuldsvermutung verwechselt werden. [21, §§ 36–46]

Wann ist eine Strafanzeige sinnvoll?

Der konkrete Sachverhalt kann die Tatbestandsmerkmale von Straftaten wie Beleidigung, Verleumdung, Verletzung der Vertraulichkeit des Privatlebens, unrechtmäßige Weitergabe personenbezogener Daten oder Verletzung der Vertraulichkeit einer Ermittlung erfüllen. Der Antrag kann bei der Oberstaatsanwaltschaft oder bei der Polizei gestellt werden. Es gibt jedoch keinen einzelnen Straftatbestand, der unter dem Namen „Verletzung der Unschuldsvermutung“ auf jedes Ereignis angewandt werden könnte. Es muss dargelegt werden, welche Handlung welches Tatbestandsmerkmal welcher Straftat erfüllt. [3, Art. 158; 4, Art. 125, 134, 136, 267, 285]

Dass eine Anzeige mit einer Einstellung oder einem Freispruch endet, zeigt nicht von selbst, dass der ursprüngliche Anzeigeerstatter die Verleumdung begangen hat. Für die Verleumdung nach Art. 267 des Türkischen Strafgesetzbuchs werden gesetzliche Merkmale wie die Frage, ob der Anzeigeerstatter einer Person eine Handlung zugeschrieben hat, von der er wusste, dass sie nicht begangen wurde, gesondert geprüft. Die gutgläubige Ausübung des Rechts auf Zugang zum Gericht und ein Antrag auf Ermittlung dürfen nicht allein deshalb bestraft werden, weil kein Ergebnis erzielt wurde. Eine Strafanzeige entfernt den Inhalt nicht automatisch und sichert auch keine Entschädigung von selbst. [4, Art. 267; 5; 6]

Wie sind die Antragsfristen zu unterscheiden?

Es gibt keine einheitliche „Antragsfrist für Stigmatisierung“. Für dieselbe Veröffentlichung können Gegendarstellung und Berichtigung, Antrag beim Verantwortlichen, Schadensersatz und individuelle Beschwerde jeweils unterschiedliche Fristen haben. Die folgende Tabelle zeigt die allgemeinen Ausgangspunkte; Sonderregelungen, Übergangsvorschriften und der Stand der Zustellung sind im konkreten Vorgang gesondert zu prüfen.

WegAllgemeine Frist oder AusgangspunktWichtige Unterscheidung
Pressegesetz Art. 14Einsendung des Textes innerhalb von zwei Monaten ab VeröffentlichungBei Nichtveröffentlichung oder fehlerhafter Veröffentlichung gibt es ein gesondertes gerichtliches Antragsverfahren mit 15 Tagen
Datenschutzgesetz Art. 13Der Verantwortliche muss spätestens innerhalb von 30 Tagen antwortenVor der Behörde ist ein Vorantrag erforderlich, nicht unmittelbar ein Erstantrag bei der Behörde
Datenschutzgesetz Art. 1430 Tage ab Kenntnis der Antwort; in jedem Fall 60 Tage ab dem ErstantragBei fehlender Antwort wird ebenfalls die 30-tägige Antwortfrist beachtet
Gesetz Nr. 5651 Art. 9/AAntrag beim Präsidium innerhalb von 24 Stunden ab der Antragstellung beim RichterNicht dasselbe wie die 48-stündige Entscheidungsfrist des Richters
Beschwerde beim Vollstreckungsrichter15 Tage ab Kenntnis; in jedem Fall 30 Tage ab der HandlungWiderspruch gegen die Entscheidung: zwei Wochen ab Zustellung
Anfechtungsklage im Verwaltungsrecht60 Tage beim Verwaltungsgericht, wenn keine besondere Frist giltAusgangspunkt und Wirkung des Vorantrags werden gesondert bestimmt
Klage auf vollen Rechtsschutz aus einem VerwaltungshandelnEin Jahr ab Kenntnis; in jedem Fall fünf Jahre ab der Handlung, Antrag bei der VerwaltungDie nachfolgende Klagefrist wird ab Ablehnung oder gesetzlicher Untätigkeit berechnet
Schadensersatz aus unerlaubter HandlungZwei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Ersatzpflichtigem; in jedem Fall zehn Jahre ab der HandlungLängere strafrechtliche Verjährungsfristen und Sonderregelungen bleiben vorbehalten
Widerspruch nach Art. 173 der CMKZwei Wochen ab ZustellungDie 15-Tage-Frist in älteren Quellen ist nicht die allgemeine Frist für aktuelle Entscheidungen
Individualbeschwerde beim Verfassungsgericht30 Tage nach Erschöpfung der wirksamen Rechtsbehelfe bzw. Kenntnis der VerletzungDie frühere tatsächliche Kenntnis der endgültigen Entscheidung kann bedeutsam sein
Beschwerde beim EGMRRegelmäßig vier Monate ab der endgültigen innerstaatlichen EntscheidungDie innerstaatlichen Rechtsbehelfe der Türkiye müssen ebenfalls erschöpft sein

Quellen der Tabelle: Art. 14 des Pressegesetzes; Art. 13–14 des Datenschutzgesetzes; Art. 9/A des Gesetzes Nr. 5651; Art. 5–6 des Gesetzes Nr. 4675; Art. 7 und 13 des İYUK; Art. 72 des TBK; Art. 173 der CMK; Art. 47 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 6216; Art. 35 der EMRK. [2; 3; 6; 8–13]

Ist eine einstweilige Maßnahme vor Klageerhebung erlangt worden, ist außerdem die Pflicht zur Erhebung der Hauptsacheklage nach Art. 397 der HMK zu beachten. Das Gesetz stellt auf eine Frist von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt ab, zu dem die Vollziehung der Maßnahme beantragt wurde. Die Nutzung eines Antragsweges unterbricht die Frist eines anderen Antrags nicht automatisch. Nach Tagen, Wochen und Monaten bestimmte Fristen dürfen nicht durch Näherung ineinander umgerechnet werden. [7, Art. 397]

Wie wird eine Beschwerde beim Verfassungsgericht und beim EGMR vorbereitet?

Welche Rechtsbehelfe sind vor dem Gang zum Verfassungsgericht zu erschöpfen?

Das Verfassungsgericht ist weder eine erste Instanz für Anträge noch eine Rechtsmittelinstanz, die jede Gerichtsentscheidung erneut prüft. Die verfügbaren, wirksamen ordentlichen Rechtsbehelfe müssen ordnungsgemäß erschöpft werden; der Kern der Verletzung ist diesen Stellen rechtzeitig vorzulegen. Der einschlägige Verwaltungsklage- und Rechtsmittelweg für eine Äußerung in einem Verwaltungsakt, der passende Weg des Persönlichkeitsschutzes bei einer besonderen Veröffentlichung und der besondere Beschwerdeweg bei Tätigkeiten in einer Strafvollzugsanstalt werden jeweils gesondert beurteilt. Eine Eingabe an CİMER oder eine Disziplinarbeschwerde ersetzt den erforderlichen gerichtlichen Weg nicht automatisch. [13, Art. 45–48]

Neben den Möglichkeiten der unmittelbaren Antragstellung beim Verfassungsgericht, über die Gerichte oder über Auslandsvertretungen und aus der Strafvollzugsanstalt nach dem jeweiligen Verfahren können Rechtsanwälte seit dem 1. Oktober 2025 Individualbeschwerden auch über das UYAP-Anwaltsportal einreichen. Das Ausfüllen des Formulars am Computer oder das Speichern eines Entwurfs zeigt nicht, dass die Beschwerde vollständig eingereicht ist; Übermittlung und Eingangsbestätigung sind zu prüfen. Der elektronische Weg ändert weder die Zulässigkeitsvoraussetzungen noch die 30-Tage-Frist. [13, Art. 47; 15; 29, Art. 63]

Hinsichtlich der Fristen sind die Zustellung der endgültigen Entscheidung, ihre Öffnung auf UYAP oder die Kenntnisnahme auf andere Weise zu dokumentieren. Das Abwarten der Zustellung kann ein Risiko begründen, wenn die Entscheidung früher bekannt wurde. Auch ein Vorbringen über einen entschuldbaren Grund kann nicht abstrakt geltend gemacht werden; die Voraussetzungen der Entschuldigungsregelung nach Art. 47 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 6216 und die 15-Tage-Frist sind gesondert zu prüfen. Wird Prozesskostenhilfe beantragt, sind die finanzielle Lage und die Ausgaben zu dokumentieren, um Zahlungsunfähigkeit zu belegen; die Nichtzahlung von Gerichtsgebühren oder die Einreichung eines Antrags ohne Zahlung kann einen Mangel darstellen. [13, Art. 47; 29]

Im Fall Hüseyin Aşkan bestimmte das Verfassungsgericht anhand des Vorgangsprotokolls der Akte das Datum, an dem der Rechtsanwalt das endgültige Urteil des Kassationshofs auf UYAP geöffnet und gelesen hatte. Da die Beschwerde nicht innerhalb von 30 Tagen ab diesem Kenntnisdatum eingereicht wurde, wurde sie wegen Fristversäumnis als unzulässig angesehen. Das bloße Hinzufügen einer Zustellungsurkunde zur Akte beseitigt daher nicht die Wirkung des früheren Kenntnisnachweises. [32, §§ 20–31]

Verbindung von Vorgang, Äußerung, Unterlage und Ergebnis bei der Verletzungsrüge

Im Antrag ist zunächst die beanstandete Äußerung oder Handlung zu bezeichnen. Danach sind der Stand der Strafakte zu diesem Datum, der Zusammenhang der Äußerung mit dem Beschwerdeführer, warum es nicht bloß eine Informationsweitergabe war, und der dadurch entstandene Schaden darzulegen. Es darf nicht nur ein Teil der Begründung ausgewählt werden; sie ist mit der gesamten Entscheidung zu würdigen. Frühere Anträge und Eingaben im Rechtsmittelverfahren müssen zeigen, dass die Verletzung den zuständigen Stellen vorgelegt wurde.

Im Fall Ali Sunar behauptete der Beschwerdeführer, die Ermittlung habe lange gedauert und diese Akte habe zu einer Festnahme in einer anderen Sache und zu seiner Entlassung aus dem öffentlichen Dienst geführt. Das Verfassungsgericht stellte fest, dass der Zusammenhang mit der Festnahme in der anderen Akte nicht durch Angaben und Unterlagen belegt war und dass die Begründung des Verwaltungsverfahrens nicht auf das betreffende Verfahren gestützt war. Die Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung wurde als offensichtlich unbegründet angesehen, die Rüge der Verfahrensdauer als unzulässig, weil die Antragswege nicht erschöpft waren. [22, §§ 12–20]

Diese Entscheidung zeigt, dass eine lange andauernde Ermittlung nicht von selbst bedeutet, eine Person für schuldig zu erklären. Eine Rüge zur Dauer muss ebenfalls auf den richtigen Weg gerichtet werden. Nach dem geltenden Art. 5/A des Gesetzes Nr. 6384 kann ein Antrag wegen angemessener Verfahrensdauer bei der Entschädigungskommission während des laufenden Verfahrens oder innerhalb eines Monats ab Kenntnis des endgültigen Ergebnisses gestellt werden. Die dreimonatige Frist der Übergangsregelung für frühere Anträge im Fall Ali Sunar kann nicht auf alle neuen Anträge angewandt werden. [14, Art. 5/A; 22]

Verlangte Wiedergutmachung und Stufe des EGMR

Vom Verfassungsgericht kann die Feststellung einer Verletzung verlangt werden, zusammen mit einem neuen Verfahren zur Beseitigung der Folgen der Verletzung und, sofern die Voraussetzungen vorliegen, Schadensersatz. Höhe und Zusammenhang des materiellen Schadens sowie die Gründe für den Anspruch auf immateriellen Schaden sind darzulegen. Eine Verletzungsfeststellung bedeutet nicht in jedem Fall automatisch Freispruch, Rückkehr in das Amt, Freilassung oder Zahlung. Im Fall Emrah Karayazı galt die Wiederaufnahme des Verfahrens als ausreichende Wiedergutmachung, und die Schadensersatzansprüche wurden abgelehnt. [13, Art. 50; 21, §§ 44–46]

Im Verfahren vor dem EGMR ist gesondert nachzuweisen, dass die Rechte nach der Konvention und die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft wurden. Die allgemeine Viermonatsfrist wird anhand der der Art des Antrags entsprechenden endgültigen innerstaatlichen Entscheidung berechnet. Zu beachten ist, dass eine verspätete oder unregelmäßige Beschwerde beim Verfassungsgericht auch für den EGMR Probleme verursachen kann. Die Vollständigkeit des Antragsformulars beim EGMR und die Voraussetzungen des Art. 47 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs sind wichtig; eine gewöhnliche E-Mail oder eine unvollständige schriftliche Beschwerde gilt nicht als ausreichend. [2, Art. 34–35; 31]

Für das allgemeine Antragsverfahren wird das aktuelle amtliche Formular ausgefüllt, der Ausdruck unterschrieben und mit den erforderlichen Anlagen per Post an den Gerichtshof gesandt. Dass Anträge beim Verfassungsgericht über UYAP gestellt werden können, bedeutet nicht, dass eine Beschwerde beim EGMR über dasselbe Portal eingereicht werden kann. Die wirksame Erhebung der Beschwerde und ihre Zulässigkeit sind getrennte Stadien. [31]

Im Fall Allen gegen das Vereinigte Königreich prüfte die Große Kammer des EGMR die Ablehnung des Entschädigungsantrags eines Beschwerdeführers, dessen strafrechtliche Verurteilung aufgehoben worden war. Unter Berücksichtigung der verwendeten Sprache und des Kontexts der Entschädigungsregelung kam sie zu dem Ergebnis, dass keine Verletzung der Unschuldsvermutung vorlag. Die Entscheidung zeigt, dass es keine Garantie gibt, dass nach einem Freispruch alle Entschädigungsansprüche anzunehmen sind; dennoch darf eine Ablehnungsbegründung der Person keine strafrechtliche Schuld zuschreiben. [25, §§ 123–134]

Im Fall Nealon und Hallam gegen das Vereinigte Königreich hielt die Große Kammer die beschränkte Entschädigungsregelung für Personen, deren Verurteilungen aufgehoben worden waren, mit 12 zu 5 Stimmen nicht für konventionswidrig. Die Mehrheit betonte, dass die konkreten Ablehnungsentscheidungen den Beschwerdeführern keine strafrechtliche Schuld zuschrieben. Die abweichenden Meinungen hingegen machten geltend, dass der für die Entschädigung eingeführte Maßstab den Schutz nach einem Freispruch schwäche. Dieses Urteil betrifft die besondere Regelung im Vereinigten Königreich und kann die Entschädigungsvoraussetzungen der CMK in der Türkiye nicht ersetzen. [26, §§ 168–183 und abweichende Meinungen]

Entschädigung aus Schutzmaßnahmen wie Festnahme oder Untersuchungshaft in der Türkiye wird gesondert im Rahmen der Art. 141–144 der CMK und des Gesetzes Nr. 6384 geprüft. Ein Freispruch allein begründet keine automatische Zahlung unter dem Namen „Entschädigung für Stigmatisierung“. Das zuständige Schwurgericht und die Entschädigungskommission sind dadurch zu unterscheiden, dass der Absatz, auf den der Anspruch gestützt wird, und die Daten von Rechtskraft und Zustellung bestimmt werden. [3, Art. 141–144; 14, Art. 2, 5/B]

Wie werden Beweise und Anträge geordnet?

Der Nachweis des Sachverhalts ist ebenso wichtig wie die rechtliche Einordnung. Der Antragsteller muss die vollständige Internetadresse und den vollständigen Inhalt des Netzmaterials sichern; er darf sich nicht auf einen Bildschirmausdruck nur der Überschrift mit ungewissem Datum stützen. Erforderlichenfalls kann eine notarielle Feststellung oder ein Antrag auf gerichtliche Beweissicherung gestellt werden. Diese Schritte sind nicht in jeder Akte zwingend; zu bewerten sind die Gefahr der Veränderung oder Entfernung des Inhalts und die Schwierigkeit des Nachweises. [7, Art. 400–405]

Aufgeworfenes ProblemVorzubereitende UnterlageVerbindung, die über den Antrag herzustellen ist
Schulderklärung durch einen AmtsträgerVollständiger Text der Äußerung, Datum, Amtseigenschaft, Protokoll oder amtliche VeröffentlichungBerichtigung der Schuldaussage, geeignete Klage und Wiedergutmachung
Entscheidung, die trotz Freispruch Schuld zuschreibtNachweis von Freispruch und Rechtskraft, vollständige Begründung der späteren EntscheidungDer Zusammenhang zwischen dem beanstandeten Satz und dem früheren Strafverfahren
Auf eine HAGB gestützte MaßnahmeHAGB-Entscheidung, Maßnahme, Verwaltungsermittlung und gerichtliche EntscheidungenOb eine eigenständige Sachprüfung vorliegt
InternetveröffentlichungVollständige URL, datierter Nachweis, Inhalt und das ganze BildZu entfernender Inhalt, verhältnismäßige Maßnahme und Verantwortlicher der Veröffentlichung
SuchergebnisAusdruck der Suche nach dem Namen, verknüpfte Ergebnisse, Antwort des VerantwortlichenZu entfernendes Ergebnis und Begründung der Aktualität
Materieller oder immaterieller SchadenNachweise über Verlust von Arbeit und Einkommen, weitere mit dem Vorfall verbundene UnterlagenVerletzung, Schaden und Kausalität; begründete Höhe
Frist und ErschöpfungsvoraussetzungZustellungsnachweis, UYAP-Kenntnisnachweis, Eingaben und ÜbergabenachweiseRechtzeitige Antragstellung und richtige Reihenfolge der Anträge

Hypothetisches Beispiel: Angenommen, eine staatliche Stelle habe an den Arbeitgeber einer Person ein Schreiben gesandt, obwohl gegen diese Person eine Einstellung des Verfahrens ergangen war, und darin bestimmt erklärt, die Person habe eine bestimmte Straftat begangen. Der Antrag ist nicht allein durch Beifügung der Einstellungsentscheidung vollständig. Der Inhalt des Schreibens und das Datum seiner Absendung, die betreffende staatliche Stelle, die vom Arbeitgeber getroffene Entscheidung, frühere Einwände und die verlangte Wiedergutmachung sind gemeinsam darzulegen. Gibt es das Vorbringen, der Verlust der Arbeit habe eine andere Ursache, sind auch die dazu vorhandenen Unterlagen zu erörtern. So stützt sich der Schadensersatzanspruch nicht auf eine hypothetische Schilderung des Verlusts.

Bei der Vorbereitung der Akte sollte der Vorwurf nicht unnötig erneut verbreitet werden. Persönliche und sensible Angaben sind nur in dem Umfang vorzulegen, den die zuständige Stelle benötigt; bei öffentlicher Einreichung sind Dritte und Kinder zu schützen. Verlangt der Antrag beim Verfassungsgericht, die Identität in öffentlich zugänglichen Unterlagen geheim zu halten, sind die Gründe im Formular anzugeben. [12; 29]

Fehler, die Rechtsanwälte und Antragsteller vermeiden sollten

  • Den Freispruch als automatisches Ergebnis für jeden Streit behandeln: Die Voraussetzungen der disziplinarrechtlichen, zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Haftung sind gesondert zu prüfen. Die Sprache über die strafrechtliche Schuld muss von einer eigenständigen Haftungsbegründung getrennt werden.
  • Eine Verletzung nur über Entscheidungsnamen erläutern: Die Ähnlichkeit des Präzedenzfalls mit dem Sachverhalt, der einschlägige Absatz und das Urteilsergebnis sind darzulegen. Ein falsches Ergebnisetikett schwächt die rechtliche Grundlage des Antrags: Galip Şahin ist ein Fall ohne festgestellte Verletzung, N.B.B. dagegen eine Entscheidung im Bereich von Ehre und Ansehen.
  • Auf einen alten Rechtsbehelf oder eine alte Frist vertrauen: Der aufgehobene frühere Art. 9 des Gesetzes Nr. 5651, die geänderte Zuständigkeit nach Art. 9/A, die Rechtsbehelfe bei HAGB in verschiedenen Zeiträumen und die zweiwöchige Frist des Art. 173 der CMK sind anhand der aktuellen Texte zu prüfen.
  • Den falschen Beklagten oder die falsche Stelle wählen: Private Verleger, öffentliche Verwaltung, das persönliche Handeln eines Amtsträgers und die Tätigkeit einer Strafvollzugsanstalt unterliegen nicht demselben Verfahrensschema. Adressat des Antrags und zuständige Stelle sind konkret zu bestimmen.
  • Die Strafanzeige an die Stelle aller Wiedergutmachungswege setzen: Eine Strafanzeige sichert für sich genommen weder die Einstellung des Inhalts noch Gegendarstellung und Berichtigung oder einen Schadensersatzanspruch. Die Fristen sind getrennt zu überwachen.
  • Einen einzelnen Satz aus dem Zusammenhang reißen: Die gesamte Äußerung oder Entscheidung und die Begründung des übergeordneten Gerichts sind beizufügen; der Zusammenhang der Worte mit dem Beschwerdeführer ist darzulegen.
  • Eine Verfassungsbeschwerde in eine neue Rechtsmittelschrift verwandeln: Zwischen dem Hoheitsakt, der die Verletzung darstellt, der verfassungsrechtlichen Garantie, ihrer Wirkung und der Wiedergutmachung ist ein Zusammenhang herzustellen. Die bloße Behauptung, die Beweise seien falsch gewürdigt worden, genügt nicht.
  • Den Antrag unverhältnismäßig oder unbestimmt formulieren: Es ist klar anzugeben, welche URL, welcher Vermerk oder welche Begründung problematisch ist und was verlangt wird, nämlich Berichtigung, Einstellung oder Schadensersatz.

Diese Prüfungen sollen verhindern, dass ein begründeter Anspruch an Verfahrens- oder Beweismängeln scheitert; sie garantieren nicht die Annahme des Antrags.

Schluss

Die Unschuldsvermutung gewährleistet, dass eine Person vor Rechtskraft ihrer Schuld vom Staat nicht wie eine schuldige Person behandelt wird. Das Recht auf Schutz vor Stigmatisierung verweist auf einen Schutzbereich, der auch die Verhinderung unnötiger Vorwürfe und ansehensschädigender Äußerungen umfasst. Die wirksame Nutzung dieser Garantien hängt nicht allein von einem Freispruch oder einer Einstellung ab; die Äußerung, Handlung und das Ergebnis, die die Verletzung bilden, müssen konkret aufgezeigt werden.

Entscheidend für die Strategie eines Antrags ist die richtige Zuordnung zwischen der Quelle des Eingriffs und der verlangten Wiedergutmachung. Die Aufhebung eines Verwaltungsakts, die Einstellung einer privaten Veröffentlichung, die Entfernung aus Suchergebnissen, Gegendarstellung und Berichtigung, eine Strafanzeige und Schadensersatz erfüllen unterschiedliche Funktionen. Die Wege zum Verfassungsgericht und zum EGMR sind keine ersten Anträge, die diese ersetzen.

Eine wirksame Akte vereint einen an die richtige Stelle gerichteten Antrag, datierte und überprüfte Unterlagen, eine Äußerung, deren Zusammenhang gewahrt bleibt, und Rechtsprechung, die tatsächlich mit dem konkreten Sachverhalt verbunden ist. Zu schützen ist nicht nur das Ergebnis des Strafverfahrens, sondern das Recht der Person, innerhalb der Rechtsordnung beurteilt zu werden, ohne vorab als schuldig behandelt zu werden.

Häufig gestellte Fragen

Schützt die Unschuldsvermutung nur Angeklagte?

Nein. Verdächtige im Ermittlungsstadium sind ebenfalls geschützt; ein strafrechtlicher Vorwurf im Sinne der Konvention beginnt nicht immer mit der Annahme der Anklageschrift. Außerdem darf nach anderen Ergebnissen als einer Verurteilung in damit zusammenhängenden Verfahren der Person keine strafrechtliche Schuld zugeschrieben werden. Die Stellung der Person im Verfahren und die Wirkung des Vorwurfs werden gemeinsam geprüft. Siehe den Abschnitt Beginn und Dauer des Schutzes.

Kann eine Person für schuldig erklärt werden, wenn das erstinstanzliche Gericht eine Strafe verhängt?

Eine nicht rechtskräftige Verurteilung darf nicht als Grundlage für eine endgültige Schulderklärung dienen. Das Bestehen des Urteils und das Stadium des Rechtsmittels dürfen richtig wiedergegeben werden; die Person darf nicht durch Verschweigen des Rechtskraftstatus als endgültig schuldig dargestellt werden. Die Entscheidung im Fall Emrah Karayazı erläutert diese Unterscheidung. Siehe den Abschnitt Das Ermittlungsstadium und die Zeit einer nicht rechtskräftigen Verurteilung.

Verhindert das Recht auf Schutz vor Stigmatisierung die Eröffnung einer Ermittlung?

Nicht in jedem Fall. Die Ermittlung eines konkreten Tatverdachts ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft. Unter den Voraussetzungen des Art. 158 Abs. 6 der CMK ergeht eine Entscheidung, dass kein Raum für eine Ermittlung besteht, und die Person erhält nicht die Stellung eines Verdächtigen. Die Abstraktheit einer Mitteilung ist von einer konkreten, aber noch nicht überprüften Mitteilung zu unterscheiden. Siehe den Abschnitt Abstrakte Anzeige und SYOK.

Sind SYOK und Einstellung dieselbe Entscheidung?

Nein. SYOK betrifft das Nichteinleiten einer Ermittlung unter den vom Gesetz bestimmten Umständen. KYOK, umgangssprachlich Einstellung, ergeht, wenn am Ende einer Ermittlung die Voraussetzungen für eine öffentliche Klage nicht vorliegen. Das rechtliche Stadium und die Begründung der beiden Entscheidungen sind verschieden; keine ist eine Verurteilung. Siehe den Abschnitt Schutz im Ermittlungsstadium.

Hebt ein Freispruch eine Disziplinarstrafe automatisch auf?

Nicht in jedem Fall. Die Tatbestandsmerkmale des disziplinarrechtlichen Verhaltens und die eigenständige Würdigung der Beweise werden geprüft. Eine Disziplinarbehörde oder ein Verwaltungsgericht darf jedoch keine Begründung strafrechtlicher Schuld konstruieren, die den Freispruch außer Kraft setzt. Eine Entscheidung, dass die Tat nicht begangen wurde, und die Feststellung unzureichender Beweise sind ebenfalls nicht gleich zu behandeln. Siehe den Abschnitt Disziplinar- und Verwaltungsmaßnahmen.

Kann eine Verwaltungsmaßnahme auf eine HAGB-Entscheidung gestützt werden?

Eine HAGB darf nicht an die Stelle einer rechtskräftigen Verurteilung treten. Die Sachverhalte der Strafakte dürfen jedoch unter den Voraussetzungen des einschlägigen Verwaltungsrechts eigenständig bewertet werden. Das Ergebnis hängt davon ab, ob die Maßnahme allein auf die HAGB gestützt ist und ob die Begründung der Person strafrechtliche Schuld zuschreibt. Siehe den Abschnitt Die HAGB-Entscheidung und der Fall Eyüp Erdem.

Kann jede negative Nachricht über mich entfernt werden?

Nein. Zwischen dem Schutz des Ansehens und der Meinungs- und Pressefreiheit wird ein Ausgleich hergestellt. Nachrichtenwert, tatsächliche Grundlage, die öffentliche Stellung der Person und die verwendete Sprache sind wichtig. Für unrichtige oder unverhältnismäßige Inhalte kann eine angemessene Wiedergutmachung verlangt werden; ein negativer Inhalt allein ist kein Grund zur Entfernung. Siehe den Abschnitt Pressefreiheit und Ansehen.

Werden nach einem Freispruch alle Nachrichten im Internetarchiv gelöscht?

Eine automatische Löschung folgt daraus nicht. Die Aktualität der Meldung, das fortbestehende öffentliche Interesse, spätere Entwicklungen und mildere Maßnahmen werden bewertet. Die Aktualisierung des Inhalts, eine Anonymisierung oder die Entfernung aus den Ergebnissen einer Suche nach dem Namen können im konkreten Fall ausreichend sein. Auch die Entscheidung N.B.B. beruht auf den besonderen Umständen ihres Sachverhalts. Siehe den Abschnitt Alte Nachrichten und das Recht auf Vergessenwerden.

Geht man bei einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten direkt zum Friedensstrafgericht?

Das frühere allgemeine Verfahren auf der Grundlage des aufgehobenen Art. 9 des Gesetzes Nr. 5651 ist nicht der heutige Weg. Bei Angriffen auf Persönlichkeitsrechte werden eine Zivilklage und, sofern die Voraussetzungen vorliegen, eine einstweilige Maßnahme geprüft. Art. 9/A zur Verletzung des Privatlebens ist eine gesonderte Vorschrift und sieht eine richterliche Kontrolle vor. Siehe den Abschnitt Inhaltsentfernung und Maßnahme zum Schutz des Privatlebens.

Wird ein Antrag wegen Verletzung des Privatlebens noch an die BTK gerichtet?

Nach dem seit dem 31. Juli 2026 geltenden Wortlaut des Art. 9/A des Gesetzes Nr. 5651 ist die zuständige Stelle das Präsidium für Cybersicherheit. Die Bedingung, den Antrag innerhalb von 24 Stunden dem Richter vorzulegen, ist ebenfalls zu beachten. Dieser Weg gilt nicht für jede Beschwerde wegen Ansehens oder Beleidigung. Siehe den Abschnitt Aktuelle Stelle und Verfahren.

Löscht die Entfernung aus einer Suchmaschine den Inhalt aus dem Internet?

Nein. Dass ein Ergebnis bei einer Suche nach einem bestimmten Vor- und Nachnamen nicht angezeigt wird, entspricht nicht der Löschung der Quellseite. Der Antrag muss erläutern, welche Links er erfasst und warum sie erforderlich sind. Ordnung und Fristen des Antrags beim Verantwortlichen und der Beschwerde bei der Behörde gelten gesondert. Siehe den Abschnitt Das Recht auf Vergessenwerden und das Datenschutzgesetz.

Wird eine Person, die eine unbegründete Anzeige erstattet, zwingend wegen Verleumdung bestraft?

Nein. Freispruch oder Einstellung beweist für sich genommen nicht alle Tatbestandsmerkmale der Verleumdung. Geprüft wird, ob der Anzeigeerstatter der Person eine Handlung zugeschrieben hat, von der er wusste, dass sie nicht begangen wurde, und ob die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Freiheit, Rechtsschutz zu suchen, ist von böswilliger Beschuldigung zu unterscheiden. Siehe den Abschnitt Voraussetzungen einer Strafanzeige.

Kann man direkt gegen eine Zeitung oder einen Social-Media-Nutzer beim Verfassungsgericht Beschwerde einlegen?

Gegen eine Privatperson wird keine unmittelbare Individualbeschwerde erhoben. Zuerst wird der geeignete innerstaatliche Rechtsbehelf genutzt. Danach können die Schutzpflicht staatlicher Stellen und die Angemessenheit der gerichtlichen Prüfung in Betracht kommen. Die Nichterschöpfung des Rechtsbehelfs, der für den konkreten Sachverhalt geeignet ist, begründet das Risiko der Unzulässigkeit. Siehe den Abschnitt Vor dem Verfassungsgericht zu erschöpfende Rechtsbehelfe.

Kann eine Individualbeschwerde beim Verfassungsgericht über UYAP eingereicht werden?

Ja; seit dem 1. Oktober 2025 können Rechtsanwälte über das UYAP-Anwaltsportal eine Beschwerde einreichen. Diese Möglichkeit ändert weder die Antragsfrist noch die Form- und Unterlagenvoraussetzungen. Man sollte sich nicht auf einen gespeicherten Entwurf verlassen; es ist zu prüfen, dass die Beschwerde übermittelt und registriert wurde. Siehe den Abschnitt Vor dem Verfassungsgericht zu erschöpfende Rechtsbehelfe.

Wird bei einer festgestellten Verletzung automatisch Schadensersatz gezahlt?

Nein. Je nach Art der Verletzung kann ein neues Verfahren als ausreichende Wiedergutmachung gelten. Wird Schadensersatz verlangt, müssen Schaden, Höhe und Zusammenhang mit der Verletzung begründet werden. Eine Verletzungsfeststellung des Verfassungsgerichts ersetzt auch nicht automatisch einen Freispruch, die Rückkehr in das Amt oder die Freilassung. Siehe den Abschnitt Wiedergutmachung und EGMR-Stufe.

Genügt für einen Antrag allein ein Bildschirmausdruck?

In manchen Akten möglicherweise nicht. Die vollständige Internetadresse, das Datum, der gesamte Inhalt, Angaben zur Identifizierung des Veröffentlichenden und Unterlagen über den Stand der Strafakte sollten gemeinsam vorbereitet werden. Besteht die Gefahr einer Veränderung oder Löschung, kann eine geeignete Methode der Beweissicherung in Betracht gezogen werden. Siehe den Abschnitt Beweise und Anträge.

Quellen

Gesetzgebung und amtliche Antragsquellen

[1] Verfassung der Republik Türkiye, insbesondere Art. 15, 17, 19, 20, 26, 28, 36, 38, 40, 125 und 148. Aktueller Text.

[2] Europäische Menschenrechtskonvention, insbesondere Art. 6, 8, 10, 13, 34 und 35. Türkischer Text der EMRK.

[3] Gesetz Nr. 5271, Strafprozessordnung (CMK), insbesondere Art. 100–109, 141–144, 153, 157–160, 172–173, 217, 223, 231 und Übergangsbest. Art. 6. Aktueller Text.

[4] Gesetz Nr. 5237, Türkisches Strafgesetzbuch (TCK), insbesondere Art. 125, 134, 136, 267 und 285. Aktueller Text.

[5] Gesetz Nr. 4721, Türkisches Zivilgesetzbuch (TMK), Art. 24–25. Aktueller Text.

[6] Gesetz Nr. 6098, Türkisches Obligationenrecht (TBK), Art. 49, 58, 72 und 74. Aktueller Text.

[7] Gesetz Nr. 6100, Zivilprozessordnung (HMK), insbesondere Art. 2, 51–54, 71–77, 323, 326, 334–340, 389–397 und 400–405. Aktueller Text.

[8] Gesetz Nr. 2577, Verwaltungsprozessgesetz (İYUK), insbesondere Art. 2, 7, 11–13 und 27. Aktueller Text.

[9] Gesetz Nr. 4675 über die Vollstreckungsrichter, Art. 4–6. Aktueller Text.

[10] Gesetz Nr. 5651, insbesondere Art. 2, der aufgehobene Art. 9 und der geltende Art. 9/A; Änderungen durch das Gesetz Nr. 7590. Aktueller Text.

[11] Gesetz Nr. 5187, Pressegesetz, Art. 14. Aktueller Text.

[12] Gesetz Nr. 6698 über den Schutz personenbezogener Daten (KVKK), insbesondere Art. 11, 13–15 und 28. Aktueller Text.

[13] Gesetz Nr. 6216, Art. 45–50. Aktueller Text.

[14] Gesetz Nr. 6384 über die Aufgaben und Arbeitsverfahren der Entschädigungskommission, Art. 2, 5/A und 5/B. Aktueller Text.

[15] Verfassungsgericht, 13. Jahrestag der Individualbeschwerden beim Verfassungsgericht, 2025; Ankündigung der Antragstellung über das UYAP-Anwaltsportal. Amtliche Mitteilung.

[16] Datenschutzbehörde (Kişisel Verileri Koruma Kurulu), Beschluss Nr. 2020/481 vom 23.06.2020, Entfernung von Suchergebnissen aus dem Index bei Suche nach Vor- und Nachnamen. Beschluss und Bewertungskriterien.

Entscheidungen des Verfassungsgerichts

[17] Verfassungsgericht, Kürşat Eyol, Beschwerde Nr. 2012/665, 13.06.2013, §§ 26–33. Entscheidung.

[18] Verfassungsgericht, Galip Şahin, Beschwerde Nr. 2015/6075, 11.06.2018, §§ 37–55. Entscheidung.

[19] Verfassungsgericht, Eyüp Erdem, Beschwerde Nr. 2022/109266, 07.01.2026, §§ 14–22 und die abweichende Meinung von Ömer Çınar. Entscheidung.

[20] Verfassungsgericht, Recep Aslan, Beschwerde Nr. 2024/28913, 06.05.2026, §§ 30–33. Entscheidung.

[21] Verfassungsgericht, Emrah Karayazı, Beschwerde Nr. 2021/37913, 28.01.2026, §§ 26–46. Entscheidung.

[22] Verfassungsgericht, Ali Sunar, Beschwerde Nr. 2022/6674, 13.01.2026, §§ 12–20. Entscheidung.

[23] Verfassungsgericht, Plenum, N.B.B., Beschwerde Nr. 2013/5653, 03.03.2016, §§ 48–75. Entscheidung.

[32] Verfassungsgericht, Hüseyin Aşkan, Beschwerde Nr. 2017/15649, 21.07.2020, §§ 20–31. Entscheidung.

Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

[24] EGMR, Allenet de Ribemont gegen Frankreich, Beschwerde Nr. 15175/89, 10.02.1995, §§ 35–41. HUDOC.

[25] EGMR, Große Kammer, Allen gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 25424/09, 12.07.2013, §§ 93–104, 123–134. HUDOC.

[26] EGMR, Große Kammer, Nealon und Hallam gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 32483/19 und 35049/19, 11.06.2024, §§ 168–183 und abweichende Meinungen. HUDOC.

Wissenschaftliche und ergänzende Quellen

[27] Akıncı, Fatih, „Das Recht auf Schutz vor Stigmatisierung“, Türkiye Adalet Akademisi Dergisi, Jahrgang 11, Heft 43, Juli 2020, S. 177–202. Volltext.

[28] Kanzlei des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Key Theme – Article 6 (criminal): Presumption of innocence, Stand 28.02.2026. Leitfaden.

[29] Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts, Bestimmungen zum Formular der Individualbeschwerde, zu Anlagen, Vertretung und Antrag. Amtlicher Text.

[30] Verfassungsgericht, amtliche Mitteilung zum Gesetz Nr. 5651 betreffend die Entscheidung E.2020/76, K.2023/172 vom 11.10.2023. Erläuterung der Aufhebungsentscheidung.

[31] Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Informationen für Beschwerdeführer und Art. 47 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Antragsinformationen.


AUTOR

Av. Umut Güneş

Anwaltskanzlei Güneş & Güneş

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ANWALTSKANZLEI GÜNEŞ & GÜNEŞ

Kontakt und Beratungsgespräch

Unsere Kanzlei mit Sitz in Antalya ist seit 1999 tätig und bietet zu Rechtsfragen mit Türkeibezug Kommunikation auf Türkisch, Englisch, Deutsch und Russisch an.

Unabhängig davon, ob Sie sich in der Türkei oder im Ausland befinden, erreichen Sie uns per Telefon, WhatsApp, E-Mail, persönlich oder per Videokonferenz.

Ablauf des Gesprächs und benötigte Angaben

Für die Beurteilung Ihrer rechtlichen Lage, die Prüfung eines geplanten Vorhabens oder die Bestimmung möglicher Rechtsbehelfe können Sie eine kurze Zusammenfassung, Ihr Anliegen und Ihre bevorzugte Sprache mitteilen.

Hilfreich sind Angaben zu Akten oder Vorgängen, fristgebundenen Entscheidungen, Zustellungen oder Mitteilungen sowie wichtige Daten. Leistungsumfang, erforderliche Unterlagen und Honorar werden gesondert besprochen.

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