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Energierecht

Marker- und Probenahmestreitigkeiten im Kraftstoffsektor: Bedeutet jeder technische Verstoß Schmuggelkraftstoff?

Behandschuhte Hand mit einer Kraftstoffprobe an einer Tankstelle; dahinter ein Tankwagen und eine Zapfsäule mit „Ulusal Marker“; vorn ein Probenahmeprotokoll und ein Siegel mit Barcode; links Titel und Logo der Kanzlei.
Autor: Veröffentlicht: Etwa 26 Minuten Lesezeit

Institutionelle rechtliche Prüfung und Kontrolle: Anwaltskanzlei Güneş & Güneş

Herausgeber: Anwaltskanzlei Güneş & Güneş

Zusammenfassung

Der Unterschied zwischen unzureichendem Marker und Qualitätsverstoß; Probe, Rückstellprobe, Laborbericht und die Überprüfung der Sanktion.

Ein Verstoß gegen technische Vorschriften, ein unzureichender nationaler Marker und Schmuggel sind nicht dieselbe rechtliche Feststellung; diese Unterscheidung bedeutet jedoch nicht, dass das Markerergebnis unerheblich ist. Ein im Labor festgestellter unzureichender Marker kann eine Sanktion nach dem Gesetz Nr. 5015 begründen, auch wenn die übrigen Qualitätsparameter vorschriftsgemäß sind; nach dem Gesetz Nr. 5607 müssen dagegen die betreffende Tat und die übrigen Tatbestandsmerkmale gesondert dargelegt werden. Eine fundierte Bewertung hängt davon ab, ob die Probe das Produkt repräsentiert, wie sie entnommen und aufbewahrt wurde, von der Analysemethode, vom Umfang der Lizenz und von der Wahl der richtigen Sanktionsvorschrift. Probenahmeschritte sowie die Fristen für Stellungnahme, Zahlung und Klage sollten jeweils unabhängig voneinander überwacht werden. [1] [2] [3]

Was beweist ein Markerergebnis für sich allein, und was beweist es nicht?

Einige wenige Proben, die bei einer Kontrolle in einem Kraftstoffbetrieb entnommen werden, können für eine hohe Verwaltungsgeldbuße, die Einstellung des Verkaufs des Produkts, die Unterbrechung des Anlagenbetriebs und die Zukunft der Lizenz ausschlaggebend sein. Die Prüfung darf sich daher nicht auf die Ergebniszeile des Berichts beschränken. Die gemessene Eigenschaft, das Produkt, zu dem diese Messung gehört, und die rechtliche Folge, die sich aus der Messung ableiten lässt, sollten jeweils gesondert geprüft werden. [1] [3]

Die Markermessung ist nicht dasselbe wie die gesamte rechtliche Vorgeschichte des Produkts

Die Kontrolle des nationalen Markers liefert technische Informationen darüber, ob die untersuchte Probe hinsichtlich des Markers die erforderliche Bedingung und den erforderlichen Gehalt aufweist. Wurde die Probe aus dem richtigen Produkt mit einer repräsentativen Methode entnommen und wurden ihre Eigenschaften bewahrt, ist diese Information ein starkes Beweismittel. Das Ergebnis erklärt jedoch nicht von selbst die gesamte Liefergeschichte des Kraftstoffs, welche Person welchen Eingriff vorgenommen hat, den Vorsatz bei dem Vorgang oder ob alle lizenzbezogenen Pflichten erfüllt wurden. [1] [2] [3]

Daraus ergeben sich zwei unterschiedliche praktische Folgen. Erstens macht das Vorliegen einer Rechnung den Laborbefund nicht von selbst unwirksam. Zweitens sollte ein negatives Ergebnis zu einer einzigen Probe nicht ohne Nachweis eines Repräsentationszusammenhangs auf andere Tanks, andere Lieferungen oder den gesamten Bestand des Betriebs verallgemeinert werden. Beleg, Warenbewegung und technischer Befund müssen gemeinsam bewertet werden.

Ein gültiger Marker ist keine Bescheinigung der Rechtskonformität in jeder Hinsicht

Ein gültiger Marker zeigt weder, dass alle Qualitätsparameter der Probe vorschriftsgemäß sind, noch, dass der Verkauf an die richtige Person, am richtigen Ort und im Rahmen der Lizenz erfolgte. Qualitäts-, Lizenz-, Transport- und Abgabepflichten werden gesondert geprüft. Die unten erläuterte Entscheidung des Staatsrats (Danıştay) zur Abgabe außerhalb des Tankstellengeländes ist ein konkretes Beispiel für diese Unterscheidung. [4] [9]

Auch ein unzureichender Marker ist nicht bloß als Verdachtsvermerk zu sehen

Art. 18 des Gesetzes Nr. 5015 sieht vor, dass die Bestimmungen des Art. 19 anzuwenden sind, wenn durch Laboranalyse festgestellt wird, dass der Marker nicht in der erforderlichen Bedingung und dem erforderlichen Gehalt vorhanden ist. Der pauschale Einwand „da die übrigen technischen Werte vorschriftsgemäß sind, kann wegen des Markers keine Geldbuße verhängt werden“ verkennt daher den Aufbau der geltenden Vorschrift. Im Mittelpunkt der Auseinandersetzung stehen der anwendbare Zeitraum, die Frage, ob das Produkt unter die Markerpflicht fällt, die Zuverlässigkeit der technischen Feststellung, die Frage, wer verantwortlich ist, und die gewählte Sanktionsvorschrift. [1]

Wie werden technischer Verstoß, unzureichender Marker und Schmuggel voneinander abgegrenzt?

Der Anwendungsbereich des nationalen Markers bestimmt sich nach Produkt und Vorgang

Das Gesetz Nr. 5015 definiert den nationalen Marker als Zusatzstoff, der dem Kraftstoff am Raffinerieausgang oder bei der Einfuhr am Zoll beizufügen ist. Art. 18 des Gesetzes regelt die Anwendung anhand des Raffinerieausgangs, der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und weiterer von der Behörde festgelegter Zugabestellen. Der Marker ist kein gewöhnlicher Farbstoff und kein Qualitätsmerkmal, das sich am Aussehen des Kraftstoffs erkennen ließe. [1] [5]

Der Produktanwendungsbereich und die Ausnahmen in Art. 5 der Nationale-Marker-Verordnung sollten zusätzlich gelesen werden. Regelungen bestehen für Benzin, bestimmte Naphtha-Arten, Kerosin, Diesel und Biodiesel; nicht jedes Erdölderivat, jedes Schmieröl oder jedes Lösungsmittel fällt in denselben Anwendungsbereich. Auch die Ausnahmen für bestimmte Produkte zu Forschungs-, Prüf- und Erstbefüllungszwecken werden nicht allein durch Berufung auf den Verwendungszweck, sondern anhand der Genehmigungs- und Nachweisvoraussetzungen der Regelung beurteilt. [5]

Der Verstoß gegen technische Vorschriften ist eine gesonderte Pflichtverletzung

Bei der Bewertung von Eigenschaften wie Flammpunkt, Schwefel, Dichte oder Oktanzahl werden Produktart, anwendbare technische Vorschrift, Norm und Analysemethode bestimmt. Nicht jeder Parameter ändert sich aus demselben Grund, und nicht jede Änderung weist auf dieselbe rechtliche Handlung hin. Maßgeblich sollte die zum Zeitpunkt der Probe und des Ereignisses anwendbare Fassung der einschlägigen Norm sein; Grenzwerte, die zu einem anderen Produkt oder Zeitraum gehören, sollten nicht übertragen werden. [4]

Dass ein Produkt den technischen Anforderungen nicht entspricht, kann im Rahmen der passenden Sanktionsvorschrift eine verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit begründen. Diese Folge bedeutet jedoch nicht, dass ohne gesonderte Prüfung der Tatbestandsmerkmale feststeht, dass das Produkt im Wege des Schmuggels eingeführt wurde oder dass eine bestimmte Person die Straftat des Schmuggels begangen hat. [1] [2]

Nach dem Gesetz Nr. 5607 werden Tat und Täter gesondert bestimmt

Art. 3 Abs. 11 des Gesetzes Nr. 5607 regelt eine besondere Straftat in Bezug auf Kraftstoff, der zwar der Markerpflicht unterliegt, aber Marker unterhalb des festgelegten Gehalts oder gar keinen Marker enthält. Die Vorschrift nennt gesondert die Handlungen des Herstellens, Besitzens oder Beförderns zu gewerblichen Zwecken, des Anbietens zum Verkauf oder des Verkaufens sowie des Ankaufs in Kenntnis dieser Eigenschaft und zu gewerblichen Zwecken. Für die Anwendung dieser Regelung ist nicht zusätzlich vorgeschrieben, dass alle Qualitätsparameter mangelhaft sein müssen. Es wäre auch nicht zutreffend, den Nachweis der Schmuggeleinfuhr bei jeder Anwendung dieses Absatzes als zwingendes zusätzliches Merkmal darzustellen. [2]

Gleichwohl ersetzt der Laborbericht nicht den Täter. Geprüft werden, wer welche Handlung vorgenommen hat, der subjektive Tatbestand und die tatbezogene Voraussetzung des gewerblichen Zwecks. Dass das Unternehmen Adressat einer Verwaltungssanktion ist, ist nicht identisch mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers oder Beschäftigten. Auch Art. 3 Abs. 12 über die unerlaubte Herstellung von Kraftstoff aus Lösungsmitteln und Schmierölen oder deren Abgabe anstelle von Kraftstoff wird nach seinen eigenen Merkmalen geprüft. [2] [12] [13]

Abgrenzung von technischem Befund und rechtlicher Folge
Technisches BildErste rechtliche BewertungFür sich allein nicht ableitbare Folgerung
Marker gültig, untersuchte Qualitätswerte vorschriftsgemäßPositiver technischer Befund in Bezug auf diese UntersuchungDass sämtliche Verkaufs-, Transport- und Lizenzvorgänge rechtmäßig waren
Marker gültig, ein bestimmter Qualitätswert nicht vorschriftsgemäßPrüfung der technischen Vorschrift und der VerantwortlichkeitDass Schmuggeleinfuhr oder in jedem Fall vorsätzliche Verfälschung nachgewiesen ist
Marker unzureichend, übrige Qualitätswerte vorschriftsgemäßMarkervorschriften und, sofern die Voraussetzungen vorliegen, Bewertung nach Art. 3 Abs. 11 des Gesetzes Nr. 5607Dass die vorschriftsgemäße Qualität die Markersanktion von selbst entfallen lässt
Marker unzureichend, auch Qualitätswerte nicht vorschriftsgemäßVerfahren, Grundlage und Vorwurf jeder Feststellung werden gemeinsam geprüftDass alle Sanktionen ohne Prüfung von Probe, Täter und Tat automatisch anzuwenden sind

Diese Gegenüberstellung ist keine Verschuldens- oder Schuldtabelle für eine bestimmte Akte. Insbesondere bezeichnen das Ergebnis eines Feldgeräts und das Ergebnis eines akkreditierten Labors nicht dieselbe Phase. [1] [2] [3]

Warum sind Probenahme- und Aufbewahrungsverfahren entscheidend?

Zunächst sollte geklärt werden, welches Produkt die Probe repräsentiert

Aus welchem Tank, welcher Zapfsäule, welcher Tankwagenkammer oder welchem Behälter die Probe entnommen wurde, die Produktart, Datum und Uhrzeit der Entnahme sowie die vorhandenen Befüllungs- und Lieferaufzeichnungen sollten in der Akte miteinander verknüpft werden. Eine vom Tankboden entnommene Probe, eine aus verschiedenen Höhen entnommene repräsentative Probe und eine an der Zapfsäule entnommene Probe können ohne Prüfung der konkreten Technik nicht gleichgesetzt werden. Der Verweis der Verordnung auf die einschlägigen TSE-Normen hinsichtlich Menge und Entnahmeverfahren ist wichtig. [3]

Statt zu sagen „die Probe ist verfahrenswidrig“, sollte die Frage beantwortet werden: Welcher Schritt wurde nicht durchgeführt, und wie kann sich dieser Mangel auf das Ergebnis auswirken? Die Eignung des Probenbehälters, die Möglichkeit einer Verunreinigung durch ein vorheriges Produkt, die Entnahmeausrüstung, die Homogenität im Lagertank und die Übereinstimmung der im Labor eingegangenen Probe mit dem im Protokoll genannten Produkt können dem technischen Sachverständigen als konkrete Fragen gestellt werden. Dies bedeutet nicht, dass in jeder Akte derselbe Mangel vorliegt.

Probenanzahl, Siegel und Protokolle werden gemeinsam geprüft

Art. 16 der Kontrollverordnung vom 27. November 2013 regelt, dass bei Dieselsorten fünf und bei anderen Kraftstoffarten vier Stück Proben entnommen werden, dass eine davon die Rückstellprobe ist und dass die Menge nach dem Bedarf der jeweiligen Analyse bestimmt wird. Diese Zahlen sind keine Literangaben. Probenahmeprotokoll, Probenetikett und Übergabeprotokoll sollten die Identität derselben Probe in ihren verschiedenen Phasen belegen. [3]

Eine Abweichung zwischen Siegelnummer und Protokollnummer, ein beschädigtes Siegel, eine unklare Produktbezeichnung oder eine Lücke im Übergabevermerk sollte konkret untersucht werden. Man kann nicht sagen, dass jeder Schreibfehler das Beweismittel von selbst unverwertbar macht; ein Mangel, der die Zuordnung der Probe oder ihre unveränderte Aufbewahrung im Unklaren lässt, kann aber auch nicht als unbedeutender Formfehler angesehen werden.

Die beim Betrieb verbliebene Probe sollte nicht mit der Rückstellprobe im Labor verwechselt werden

Die Verordnung sieht vor, dass eine der entnommenen Proben dem Betroffenen ausgehändigt wird, die übrigen dem Labor übergeben werden und die Rückstellprobe (şahit numune) vom Labor als Verwahrer (yediemin) aufbewahrt wird. Den beim Betrieb verbliebenen Behälter zu öffnen und eine private Analyse durchführen zu lassen, ist nicht derselbe Vorgang wie eine ordnungsgemäße Untersuchung der Rückstellprobe. Soll eine solche Analyse durchgeführt werden, sollten Angaben zu Identität, Siegel, Öffnung, Übergabe und Methode zusätzlich gesichert werden. [3]

Wurde innerhalb von neunzig Tagen nach dem Datum des Berichts kein justizielles oder behördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, kann die Rückstellprobe vernichtet werden; wurde ein Verfahren eingeleitet, wird sie bis zum Abschluss des Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens aufbewahrt. Deshalb sind neunzig Tage keine allgemeine, dem Betrieb eingeräumte Widerspruchsfrist. Der Antrag auf Sicherung der Probe und gegebenenfalls auf ihre Untersuchung sollte unabhängig von der Klagefrist unverzüglich gestellt werden. [3]

Hebt die Überschreitung der Laborfristen die Geldbuße von selbst auf?

Fünf Arbeitstage, fünfzehn Tage und drei Arbeitstage betreffen unterschiedliche Schritte

Gesetz und Verordnung sehen für die Übergabe der Probe an das Labor, den Abschluss der Analyse und die Mitteilung des Ergebnisses unterschiedliche Fristen vor. Erweist sich die Vor-Ort-Markerkontrolle als ungültig, wird die Probe spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen dem Labor übergeben; die Analysen werden, ohne dass sich die Eigenschaften der Probe verändern, innerhalb von fünfzehn Tagen durchgeführt, und das Ergebnis wird spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen mitgeteilt. Es ist nicht zutreffend, die nicht in Arbeitstagen bemessene Analysefrist von selbst in fünfzehn Arbeitstage umzudeuten. [1] [3]

Beim Einwand der Fristüberschreitung sollten die Daten der Entnahme, der Annahme im Labor, des Analysebeginns, des Analyseabschlusses, des Berichts und der Mitteilung gesondert dargelegt werden. Die Verzögerung ist für sich allein nicht in jeder Akte ein automatischer Aufhebungsgrund; ebenso wenig ist es richtig, die Verzögerung ohne Prüfung ihrer technischen Auswirkung für unerheblich zu halten. Entscheidend ist, welcher Parameter sich unter welchen Lagerbedingungen verändern kann und wie sich dies auf die Zuverlässigkeit des Ergebnisses auswirkt. [10]

Das Ergebnis der Oktan-Entscheidung des Staatsrats lässt sich nicht auf alle Parameter verallgemeinern

In der Entscheidung der 13. Kammer des Staatsrats (Danıştay 13. Daire) vom 16. Oktober 2024, E. 2020/3224, K. 2024/4014 wurde bei einem Benzin, dessen Marker und übrige Werte als vorschriftsgemäß befunden worden waren, ein Verstoß nur hinsichtlich der Research-Oktanzahl und der Motor-Oktanzahl erörtert. In der Akte gab es zudem eine lange Wartezeit zwischen der Übergabe der Proben an das Labor und dem Beginn der Analyse. [10]

Die Kammer würdigte technische Erläuterungen, die in einem anderen Rechtsstreit von TÜPRAŞ und TÜBİTAK eingeholt worden waren: Entnahme, Transport und Lagerung der Probe sowie ihre Lichteinwirkung können die Oktanergebnisse beeinflussen; auch die Erklärung eines äußeren Eingriffs, der nur die betreffenden Oktanwerte verändert, während Marker und übrige Eigenschaften unverändert bleiben, sollte technisch bewertet werden. Unter gemeinsamer Berücksichtigung des Fehlens einer Feststellung zu einem äußeren Eingriff im konkreten Fall und der übrigen Befunde hob die Kammer die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (bölge idare mahkemesi), das die Sanktion für rechtmäßig befunden hatte, auf. [10]

Der praktische Wert der Entscheidung liegt nicht in der These „nach Ablauf von fünfzehn Tagen ist jede Analyse ungültig“, sondern in der Notwendigkeit, die parameterspezifische technische Auswirkung und den dem Betrieb zurechenbaren Verstoß gemeinsam zu untersuchen. Die Begründung der Entscheidung sollte nicht unverändert auf die Beständigkeit des Markermoleküls oder auf sämtliche Kraftstoffeigenschaften übertragen werden.

Wie werden technischer Bericht und rechtliche Einordnung voneinander abgegrenzt?

Schmieröl und Kapazitätsbericht: Neben dem Ergebnis sollte auch die tatsächliche Begründung der Geldbuße gelesen werden

Die Entscheidung der 13. Kammer des Staatsrats vom 18. Dezember 2019, E. 2014/1942, K. 2019/4452 betrifft eine Probe aus einer Anlage mit Schmieröllizenz. Die Analyse ergab ein Gemisch aus Mineralöl und organischem Lösungsmittel; das Unternehmen machte geltend, die Lösungsmittel seien in der Produktion als Zusatzstoffe verwendet worden. Die Kammer stützte sich darauf, dass organische Lösungsmittel in dem der Lizenz zugrunde liegenden Kapazitätsbericht nicht als Rohstoff aufgeführt waren, und bewertete den Vorgang als Tätigkeit außerhalb der durch die Lizenz verliehenen Rechte. [6]

Obwohl die erstinstanzliche Entscheidung Ausführungen zu einer Tankstelle und zur Ungültigkeit des Markers enthielt, prüfte der Staatsrat den Vorgang im tatsächlichen Lizenz- und Produktionszusammenhang und bestätigte die Klageabweisung mit abweichender Begründung. Diese Entscheidung ist daher kein Beispiel dafür, dass die Geldbuße bei jedem Fehler in einem technischen Bericht aufgehoben wird. Zudem enthält die abweichende Meinung eine andere Bewertung hinsichtlich des Verfahrens der Voruntersuchung oder Untersuchung; diese Auffassung sollte nicht als Entscheidung der Mehrheit dargestellt werden. [6]

Die für den Betrieb ableitbare Folgerung lautet: Zusammen mit der Probe sollten Kapazitätsbericht, Lizenzanlage, Produktionsrezeptur, Rohstoffaufzeichnungen und die tatsächliche Verwendung des Produkts geprüft werden. Das Vorhandensein von Lösungsmittel in Schmieröl und die Schlussfolgerung, dass in jedem Fall Schmuggelkraftstoff hergestellt wurde, sind nicht dasselbe.

Die Weiterverkaufsentscheidung: Das Vorliegen eines Verstoßes heilt nicht die falsche Sanktionsvorschrift

In der Entscheidung der 13. Kammer des Staatsrats vom 26. April 2024, E. 2024/364, K. 2024/1813 wurde die Sanktion geprüft, die gegen einen Händler wegen des Verkaufs von Kraftstoff zum Zweck des Weiterverkaufs verhängt worden war. Im Rechtsstreit wurde die Anwendung des Unterabsatzes 19/1-f-5 ausgehend von den allgemeinen Lizenzvorschriften des Gesetzes Nr. 5015 erörtert; von Bedeutung war, dass die Tätigkeit außerhalb der durch die Lizenz verliehenen Rechte gesondert in Unterabsatz f-4 geregelt ist. [7]

Das Oberverwaltungsgericht folgte der früheren Aufhebungsentscheidung und hob die Sanktion auf; der Staatsrat bestätigte diese Entscheidung. Die allgemeinen Lizenzvorschriften sind keine unbegrenzte Grundlage, die sämtliche Verstöße gegen untergesetzliche Vorschriften in einen einzigen Sanktionsunterabsatz überführt. Die Entscheidung macht die erörterte Verkaufsform jedoch nicht von selbst rechtmäßig; sie betrifft die Anwendung der falschen Vorschrift auf eine bestimmte Tat. [7]

Die auf einen Markerstreit übertragbare Methode lautet: Zuerst sollte die vorgeworfene Tat klar benannt und dann mit allen Merkmalen der Pflicht und der Sanktionsvorschrift abgeglichen werden. Ein falscher Unterabsatz, eine falsche Lizenzkategorie, eine einem anderen Zeitraum zuzuordnende Vorschrift oder eine nicht erläuterte Berechnung sind Prüfungspunkte, die von der technischen Richtigkeit des Labors unabhängig sind.

Wer trägt die Verantwortung im Verhältnis zwischen Vertriebsunternehmen, Händler und Transport?

Die historische Pflicht in der Entscheidung zur jährlichen Probenahme sollte nicht mit der geltenden Regel verwechselt werden

Die Entscheidung des Plenums der Kammern für Verwaltungsstreitsachen des Staatsrats (Danıştay İdari Dava Daireleri Kurulu) vom 23. Juni 2021, E. 2019/3048, K. 2021/1271 betrifft die Pflicht eines Vertriebsunternehmens für das Jahr 2010. Unterabsatz 4/1-e des damals geltenden Beschlusses Nr. 1240 des Regulierungsrats (Kurul kararı) sah vor, dass – abgesehen von Proben aufgrund von Hinweisen und Beschwerden – von jeder beim Händler abgegebenen Kraftstoffart mindestens einmal jährlich eine Probe entnommen und analysiert werden muss. [8]

In der schriftlichen Stellungnahme des Unternehmens hieß es, die Maßnahmen für 2010 seien nicht durchgeführt worden und für 2011 geplant. Angesichts dieser Erklärung folgte das Plenum der Begründung nicht, die Tat sei nicht konkretisiert worden, und hob die Entscheidung der Kammer, die die Sanktion aufgehoben hatte, auf und verwies die Sache zurück. Dieses verfahrensrechtliche Ergebnis sollte nicht, bevor das Ergebnis des weiteren Verfahrens bekannt ist, als „die Geldbuße wurde endgültig bestätigt“ dargestellt werden. [8]

Der Entscheidungstext stellt außerdem ausdrücklich fest, dass der betreffende besondere Unterabsatz durch den am 21. Februar 2015 veröffentlichten Ratsbeschluss Nr. 5468-1 aufgehoben wurde. Deshalb kann die jährliche Probenahmeregel von 2010 den Betrieben nicht allein unter Berufung auf diese Entscheidung so auferlegt werden, als gelte sie heute unverändert fort. Die aktuellen Qualitätskontroll- und Händlerkontrollpflichten werden gesondert aus Art. 7 des Gesetzes Nr. 5015 und den zum Zeitpunkt des Ereignisses anwendbaren untergesetzlichen Vorschriften bestimmt. Der aktuelle praktische Wert der Entscheidung liegt darin, dass sie die Beweiskraft der eigenen Aufzeichnungen und der Stellungnahme des Betriebs zeigt. [1] [8]

Gültiger Marker und der Einwand des Subunternehmer-Fahrers beseitigen nicht jede Verantwortung

In der Entscheidung der 13. Kammer des Staatsrats vom 16. Januar 2024, E. 2021/536, K. 2024/207 wurde das Umfüllen von Kraftstoff im Jahr 2017 aus einem Tankwagen in Fässer bei einer Autowaschanlage außerhalb der Tankstelle geprüft. Der Marker wurde als gültig befunden; das Unternehmen berief sich auf die eigenmächtige, ohne sein Wissen vorgenommene Handlung des Fahrers des Transportunternehmens. Obwohl die Entscheidungen der ersten Instanz und des Oberverwaltungsgerichts zugunsten des Unternehmens ausgefallen waren, folgte der Staatsrat diesem Ansatz nicht. [9]

Die Kammer bewertete die Sorgfalts- und Vorsorgepflicht des Lizenzinhabers zusammen mit der verwaltungsrechtlichen Verantwortlichkeit nach Art. 8 des Gesetzes Nr. 5326, die aus dem Verhalten einer Person entsteht, die im Rahmen der Unternehmenstätigkeit eine Aufgabe übernimmt, und hob die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf. Der gültige Marker beendete somit die Prüfung hinsichtlich der Lizenz und der Art der Abgabe nicht. [9]

Dieser Ansatz sollte nicht so gelesen werden, dass jede Handlung eines Subunternehmers dem Unternehmen unbegrenzt zugerechnet wird. Geprüft werden die Aufgabe, der Transportvertrag, das Produkt, die Route, der Zusammenhang der Tat mit der Tätigkeit und die konkreten Weisungen. Ebenso wenig können dieselben Tatsachen in einer Strafakte die persönliche Tat und den Vorsatz des Geschäftsführers ersetzen. [9] [12] [13]

Welche Maßnahmen können nach einer Feststellung vor Ort ergriffen werden?

Die Versiegelung von Tanks und Zapfsäulen unterscheidet sich von der Stilllegung der gesamten Anlage

Art. 17 der Kontrollverordnung regelt nach der Feststellung einer Markerungültigkeit durch ein Feldgerät die vorübergehende Versiegelung, beschränkt auf die beprobten Tanks und Zapfsäulen, während das Laborergebnis abgewartet wird. Bei einer Schmuggelfeststellung, die allein den Markergehalt betrifft, ist das Ergebnis des akkreditierten Labors für die vorübergehende Einstellung des gesamten Anlagenbetriebs von Bedeutung. Bestätigt das Laborergebnis den unzureichenden Gehalt, kann – vorbehaltlich der Raffinerieausnahme – die Einstellung der lizenzpflichtigen Tätigkeiten in der Anlage in Betracht kommen. [1] [3]

Wurde jedoch eine andere Schmuggelhandlung oder ein unabhängiger Rechtsverstoß festgestellt, muss die Grundlage der Maßnahme nicht allein der Marker sein. Der Einwand „Der Laborbericht liegt nicht vor; es kann keine Maßnahme ergriffen werden“ ist daher unvollständig. Umgekehrt sollte auch gesondert hinterfragt werden, auf welche Vorschrift die Ausdehnung einer einzelnen Vor-Ort-Messung auf die gesamte Anlage gestützt wurde. [1] [3]

Vorübergehende Einstellung, Geldbuße und Widerruf der Lizenz sind gesonderte Verwaltungsakte

Für jeden Verwaltungsakt sollten Grund, zuständige Stelle, Umfang, Zustellung und gesetzliche Voraussetzungen gesondert bestimmt werden. Die an Schmuggel geknüpften Einstellungs- und Lizenzfolgen nach Art. 20 des Gesetzes Nr. 5015 sollten nicht mit Produktmaßnahmen gleichgesetzt werden, die allein an die technische Qualität anknüpfen. Eine gegen einen Verwaltungsakt erhobene Klage wahrt nicht von selbst die Frist für einen anderen. [1] [11]

Dass der Betrieb die Siegel selbst entfernt, die Probe austauscht oder unbefugt in das Produkt eingreift, ist keine Lösung. Die Aufhebung oder die Einschränkung des Umfangs sollte bei der zuständigen Stelle beantragt werden; erforderlichenfalls sollte gerichtlicher Rechtsschutz beantragt werden. In der Zwischenzeit sollte der vorhandene Zustand der Beweismittel gesichert werden. [3]

Wie werden das Recht auf Stellungnahme und die Berechnung der Geldbuße überprüft?

Ein vorheriges Aufforderungsschreiben ist nicht in jedem Fall zwingend

Art. 20 des Gesetzes Nr. 5015 unterscheidet zwischen dem Verfahren mit Aufforderungsschreiben (ihtar) und Behebung für vom Regulierungsrat festgelegte behebbare Handlungen und einer unmittelbaren verwaltungsrechtlichen Untersuchung für nicht behebbare Handlungen sowie für Handlungen des Kraftstoffschmuggels im Sinne des Gesetzes Nr. 5607. Deshalb kann nicht geltend gemacht werden, dass in jeder Markerakte zwingend „zunächst eine dreißigtägige Gelegenheit zur Behebung eingeräumt werden muss“. Das Aufforderungsschreiben und das Recht auf Stellungnahme im Rahmen der Untersuchung sind unterschiedliche Schutzvorkehrungen. [1]

Die Stellungnahme zum Untersuchungsbericht sollte sich auf konkrete Unterlagen stützen

Nach Art. 23 der Kontrollverordnung werden nach Zustellung des Untersuchungsberichts dreißig Tage für eine schriftliche Stellungnahme gewährt; auf Antrag kann eine zusätzliche Frist von bis zu fünfzehn Tagen gewährt werden. Die zusätzliche Frist entsteht nicht automatisch. Wurde eine ergänzende Stellungnahme des Untersuchungsführers zugestellt, ist dazu gesondert eine Erwiderungsmöglichkeit von fünfzehn Tagen vorgesehen. [3]

In der Stellungnahme sollten alle Anlagen des Berichts sowie die Mess- und Analyseunterlagen angefordert werden; eine entscheidende Unterlage, zu der kein Zugang bestand, sollte ausdrücklich benannt werden. Wichtig ist, dass das Unternehmen bei der Erläuterung seines eigenen Versäumnisses nicht unbemerkt eine weitergehende Handlung einräumt. Unwahre Erklärungen, die Veränderung von Aufzeichnungen oder das Übergehen einer vorhandenen ungünstigen Unterlage sollten jedoch unterbleiben. Wie in der Entscheidung des Plenums kann die schriftliche Antwort des Betriebs auch für sich allein erhebliche Beweiskraft haben. [8]

Die richtige Berechnung ist ebenso wichtig wie der richtige Unterabsatz

Bei der Berechnung der Geldbuße werden die Tat, die Lizenzart, die im betreffenden Zeitraum geltende Vorschrift, der umsatzbezogene Satz, die anwendbaren Mindest- und Höchstbeträge und eine etwaige Wiederholung gesondert geprüft. Art. 19 des Gesetzes Nr. 5015 enthält Regelungen, die an die Nettoumsatzerlöse des Vorjahres aus der der jeweiligen Lizenz unterliegenden Erdölmarkttätigkeit anknüpfen; für den Fall, dass keine Umsatzerlöse vorliegen oder sie nicht ermittelt werden können, sieht er eine gesonderte Methode vor. Dies führt nicht von selbst zur Sanktionslosigkeit. [1]

Die Geldbeträge in älteren Entscheidungen sind kein aktueller Tarif. Eine Geldbuße aus 2012 oder 2017 sollte nicht ohne Bewertung der jährlichen Neubewertung, des Tatzeitpunkts und der zeitlich anwendbaren günstigeren Vorschrift auf eine heutige Akte übertragen werden. Die der Berechnung zugrunde liegenden Finanzdaten sowie die angewandte Unter- und Obergrenze sollten klar dargelegt werden. [1] [12]

Innerhalb welcher Fristen sind Widerspruch, Klage, Zahlung und Aussetzung des Vollzugs zu behandeln?

Sachlich zuständiger Rechtsweg gegen eine EPDK-Sanktion ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit

Nach Art. 21 des Gesetzes Nr. 5015 wird gegen Entscheidungen über Verwaltungssanktionen Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben. Der besondere Rechtsweg des Gesetzes sollte nicht übergangen werden, indem man sich wie bei einem allgemeinen Rechtsbehelf gegen Ordnungswidrigkeiten an das Friedensstrafgericht (sulh ceza hâkimliği) wendet. Bei einer gewöhnlichen Anfechtungsklage ohne besondere Frist beträgt die allgemeine Frist nach Art. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (Gesetz Nr. 2577, İYUK) sechzig Tage; ihr Beginn bestimmt sich nach der jeweiligen Zustellung oder nach der rechtlich maßgeblichen Kenntniserlangung. Entscheidungsdatum und Zustellungsdatum sind nicht dasselbe. [1] [11]

Bei einem zentralen Verwaltungsakt der Energiemarktregulierungsbehörde (EPDK) kommen nach der allgemeinen Zuständigkeitsregel in Art. 32 der Verwaltungsgerichtsordnung die Verwaltungsgerichte in Ankara in Betracht. Bei einem eigenständigen Verwaltungsakt einer örtlichen Stelle, einer anderen Art von Verwaltungsakt oder einem Rechtsstreit mit besonderer Zuständigkeitsregel sollte die zuständige Stelle jedoch gesondert bestimmt werden. Dass Geldbuße, Versiegelung und Lizenzmaßnahmen in derselben Akte vorliegen, macht die Prüfung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit für sie nicht entbehrlich. [11]

Der Antrag auf erneute Analyse hält die Klagefrist nicht von selbst an

Entsprechend den Voraussetzungen des Art. 11 der Verwaltungsgerichtsordnung kann ein innerhalb der Klagefrist bei der zuständigen Stelle gestellter Antrag auf Aufhebung, Rücknahme oder Änderung des Verwaltungsakts oder auf Erlass eines neuen Verwaltungsakts die Frist anhalten. Wird innerhalb von dreißig Tagen nicht geantwortet, gilt der Antrag als abgelehnt; nach der Ablehnung oder stillschweigenden Ablehnung läuft die Restfrist unter Anrechnung der bereits verstrichenen Tage weiter. Es sollte nicht angenommen werden, dass erneut eine volle Frist von sechzig Tagen beginnt. [11]

Eine bloße Anfrage beim Labor, ein Antrag auf erneute Untersuchung der Probe oder ein Schreiben an den Kundenservice kann nicht ohne Prüfung von Inhalt und Adressat als Antrag nach Art. 11 der Verwaltungsgerichtsordnung angesehen werden. Bei der Fristberechnung sollten auch das Zustellungsverfahren, elektronische Aufzeichnungen, Feiertage und sonstige einschlägige Vorschriften geprüft werden.

Zahlung und Klagerecht sind getrennt; auch die Aussetzung der Beitreibung ist eine eigene Frage

Die Zahlungsfrist für eine Geldbuße nach dem Gesetz Nr. 5015 beträgt einen Monat ab Zustellung. Diese Frist sollte nicht mit der sechzigtägigen Klagefrist verwechselt werden. Dass nach den allgemeinen Beitreibungsvorschriften bei Zahlung innerhalb der Zahlungsfrist ein Abschlag von fünfundzwanzig Prozent gewährt wird und dass die Zahlung das Recht, Rechtsmittel einzulegen, nicht berührt, wird gesondert bewertet. [1] [14]

Die Klageerhebung hemmt die Beitreibung grundsätzlich nicht. Art. 19 des Gesetzes Nr. 5015 enthält jedoch eine besondere Ausnahme für die Stellung einer Bankgarantie in Bezug auf die Verwaltungsgeldbuße beim zuständigen Finanzamt. Die Stellung irgendeiner Sicherheit genügt nicht, wenn die Voraussetzungen an Art, Höhe und Verfahren der Sicherheit nicht erfüllt sind. Dieser Mechanismus ist nicht dasselbe wie die gerichtliche Entscheidung über die Aussetzung des Vollzugs. [1]

Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs sollte konkretisiert werden

Im Rahmen des Art. 27 der Verwaltungsgerichtsordnung werden die Voraussetzungen der offensichtlichen Rechtswidrigkeit und des durch den Vollzug entstehenden, schwer oder gar nicht wiedergutzumachenden Schadens gemeinsam bewertet. Man sollte sich nicht mit der Aussage „die Geldbuße ist hoch“ begnügen; die konkrete Rechtswidrigkeit bei der Probe oder in der Sanktionsvorschrift, der Umfang der eingestellten Tätigkeit, Verträge, Liquidität und die Auswirkungen auf den Betrieb sollten belegt werden. Im regulären Verfahren beträgt die Frist für den Widerspruch gegen die Entscheidung über die Aussetzung des Vollzugs sieben Tage ab dem auf die Zustellung folgenden Tag. [11]

Fristen für Probe, Stellungnahme, Zahlung und Klage
VorgangGrundfrist oder PhasePunkt, der nicht verwechselt werden sollte
Übergabe der Probe an das LaborSpätestens 5 ArbeitstageEs ist nicht die Klagefrist des Betriebs.
Laboranalyse und Mitteilung des Ergebnisses15 Tage; für die Mitteilung spätestens 3 ArbeitstageDie Eigenschaften der Probe müssen zusätzlich bewahrt werden.
Stellungnahme zum Untersuchungsbericht30 Tage; auf Antrag zusätzliche Frist von bis zu 15 TagenGetrennt von der Frist des Aufforderungsschreibens und der Klagefrist.
Zahlung der Geldbuße1 Monat ab ZustellungDie Klageerhebung hemmt die Beitreibung grundsätzlich nicht.
Gewöhnliche AnfechtungsklageGrundsätzlich 60 TageBeginn und besondere Vorschriften werden anhand der konkreten Zustellung geprüft.
Schweigen auf einen Antrag nach Art. 11 der Verwaltungsgerichtsordnung30 TageNach der Ablehnung läuft die Restfrist; neue 60 Tage werden nicht angenommen.
Widerspruch gegen die Entscheidung über die Aussetzung des VollzugsIm regulären Verfahren 7 TageNicht dasselbe wie die Rechtsmittelfrist im Hauptverfahren.

Diese Tabelle ist ein Ausgangsrahmen; sie bestimmt nicht für sich allein den letzten Tag einer Akte. Strafrechtliche Ermittlungsverfahren, besondere Verwaltungsakte und nachfolgende Maßnahmen wie ein Zahlungsbefehl unterliegen eigenen Verfahren. [1] [3] [11]

Mit welchen Unterlagen sollte die Akte des Betriebs vorbereitet werden?

Wirksame Vorbereitung bedeutet nicht nur, den Befund der Kontrolle zu bestreiten, sondern Warenbewegung, Identität der Probe und rechtlichen Vorwurf in derselben Chronologie darzustellen. Die folgenden Unterlagengruppen sollten je nach Eigenart des Rechtsstreits zusammengestellt werden; unnötige personenbezogene Daten und Geschäftsgeheimnisse sollten nicht über öffentlich zugängliche Kanäle weitergegeben werden.

Unterlagengruppen und ihre Funktion in der Prüfung
UnterlagengruppeFunktion in der Prüfung
Lizenz, Lizenzanlagen, Kapazitätsbericht und ProduktionsaufzeichnungenAbgleich von Umfang der Berechtigung und tatsächlicher Tätigkeit
Rechnung, Lieferschein, Befüllungsliste und TransportvertragHerkunft und Lieferung des Produkts sowie die an der Tätigkeit beteiligten Personen
Tank-, Zapfsäulen- und AutomationsaufzeichnungenZuordnung der Probe zu Tank und Lieferung
Protokolle über Markerfeststellung, Probenahme und ProbenübergabePrüfung der Angaben zu Entnahmeort, Datum, Produkt, Siegel und Übergabe
Vollständiger Analysebericht, angewandte Methode und einschlägige AkkreditierungsangabenBestimmung von Ergebnis, Grenzwert, Messumfang und technischen Einwänden
Aufzeichnungen zur Aufbewahrung und zur RückstellprobeUnveränderte Aufbewahrung der Probe und Möglichkeit der erneuten Untersuchung
Untersuchungsbericht, Stellungnahmen, Entscheidung und ZustellungsnachweiseVorwurf, Recht auf Stellungnahme, Begründung und Fristberechnung
Finanzunterlagen und Verträge, die die Auswirkung auf die Tätigkeit zeigenBerechnung der Geldbuße und Konkretisierung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz

Vom technischen Sachverständigen kann insbesondere eine Erläuterung zur Repräsentativität, zur Methode, zur Messunsicherheit, zur Anwendung des Grenzwerts und zur Auswirkung der Aufbewahrungsbedingungen auf den streitigen Parameter verlangt werden. Ebenso wenig sollte angenommen werden, dass die Messunsicherheit in jedem Fall automatisch vom Ergebnis abgezogen wird; geprüft werden die eigenen Regeln der Methode und der Konformitätsbewertung. Die Wahl der rechtlichen Sanktion fällt hingegen nicht in den Beurteilungsbereich des Labors, sondern in den der zuständigen Verwaltung und – im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle – des Gerichts. [3] [4] [7] [10]

Für Vertriebsunternehmen ist die regelmäßige Führung von Kontroll- und Qualitätskontrollaufzeichnungen wichtig, für Händler die Sicherung von Liefer-, Bestands- und Vor-Ort-Protokollen sowie der Vermerke ihrer Vertreter. Ein Protokoll sollte vor der Unterzeichnung gelesen werden, zutreffende Mängel und Einwände sollten klar vermerkt werden. Die Verweigerung der Unterschrift macht die Kontrolle oder das Protokoll nicht von selbst unwirksam. [1] [3] [8]

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Fazit

Nicht jeder technische Verstoß bedeutet Schmuggelkraftstoff; ein unzureichender Marker lässt sich aber auch nicht mit dem Hinweis entkräften, die übrigen Werte seien vorschriftsgemäß. Eine sachgerechte Prüfung behandelt gemeinsam die Vorschrift, der das Produkt unterliegt, die Repräsentativität der Probe, die Zuverlässigkeit der Messung, die vorgeworfene Tat und die gesetzliche Grundlage der Sanktion.

Der wichtigste Schutz für den Betrieb besteht darin, die Aufzeichnungen aus dem Zeitpunkt der Kontrolle zu sichern und die verschiedenen Fristen gemeinsam zu verwalten. Während das Schicksal der Probe verfolgt wird, sollte der Termin für Stellungnahme, Zahlung oder Klage nicht versäumt werden; ebenso wie ein ungeeigneter technischer Bericht sollte auch die Möglichkeit geprüft werden, dass an einen richtigen Bericht eine falsche rechtliche Folge geknüpft wird. Das Ergebnis sollte nicht auf einem einzigen Vermerk „gültig/ungültig“ beruhen, sondern auf überprüfbaren Unterlagen und einer konkreten Begründung.

Häufig gestellte Fragen

Der Marker ist ungültig, aber die Qualität des Kraftstoffs ist vorschriftsgemäß; kann trotzdem eine Geldbuße verhängt werden?

Ja. Ein im Labor festgestellter unzureichender Marker kann nach Art. 18 und Art. 19 des Gesetzes Nr. 5015 eine Sanktionsgrundlage sein, die nicht davon abhängt, dass andere Qualitätsparameter beeinträchtigt sind. Probenahmeverfahren, Produktanwendungsbereich, Verantwortlichkeit und die zum Zeitpunkt des Ereignisses geltende Vorschrift werden dennoch geprüft. [1]

Schließt ein gültiger Marker eine Schmuggel- oder Lizenzuntersuchung vollständig aus?

Nein. Der Marker beweist nicht die Rechtmäßigkeit aller Verkaufs- und Transportvorgänge. Eine andere Schmuggelhandlung, eine technische Nichtkonformität oder eine Tätigkeit außerhalb der Lizenz kann gesondert untersucht werden. [1] [2] [9]

Reicht das Ergebnis eines Feldgeräts aus, um die gesamte Tankstelle zu schließen?

Beruht der Fall allein auf dem Markergehalt, werden die begrenzte Versiegelung von Tanks und Zapfsäulen und die vom Laborergebnis abhängige Stilllegung der Anlage unterschieden. Wurde eine andere unabhängige Handlung festgestellt, wird die rechtliche Grundlage der Maßnahme gesondert geprüft. [1] [3]

Wird die Geldbuße sicher aufgehoben, wenn die für die Probe vorgesehenen Fristen überschritten wurden?

Nein. Es sollte konkret dargelegt werden, welche technische Eigenschaft die Fristüberschreitung auf welche Weise beeinflusst hat. Das Ergebnis der Oktan-Entscheidung des Staatsrats kann nicht automatisch auf alle Parameter einschließlich des Markers angewandt werden. [10]

Bedeutet die neunzigtägige Aufbewahrung der Rückstellprobe, dass ich neunzig Tage für einen Widerspruch habe?

Nein. Die Neunzig-Tage-Regel betrifft die Vernichtung der Probe, wenn kein Untersuchungsverfahren eingeleitet wurde. Liegt ein Untersuchungsverfahren vor, dauert die Aufbewahrungspflicht während des gesamten Verfahrens an; die Klagefrist wird gesondert berechnet. [3]

Muss jedes Vertriebsunternehmen bei jedem Händler einmal jährlich eine Probe entnehmen?

Diese Frage lässt sich nicht allein mit der Regel aus der Entscheidung des Plenums zum Jahr 2010 beantworten. Der in der Entscheidung angewandte besondere Unterabsatz wurde 2015 aufgehoben. Die aktuellen Qualitätskontroll- und Kontrollpflichten sollten gesondert aus dem geltenden Gesetz und den einschlägigen untergesetzlichen Vorschriften bestimmt werden. [1] [8]

Schützt eine Rechnung oder die Verantwortung des Transportunternehmens den Händler vollständig?

Für sich allein nicht. Die Rechnung wird mit der Warenbewegung abgeglichen; bewertet werden der Zusammenhang der Transportaufgabe mit der Tätigkeit des Lizenzinhabers und die anwendbaren Vorschriften über die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit. Die persönliche strafrechtliche Verantwortlichkeit wird gesondert geprüft. [9] [12] [13]

Hält der Antrag auf erneute Analyse oder ein Schreiben an die EPDK die Klagefrist an?

Nicht jede Korrespondenz. Ein Antrag, der die Frist-, Adressaten- und Antragsvoraussetzungen des Art. 11 der Verwaltungsgerichtsordnung erfüllt, ist von einer bloßen Bitte um Auskunft oder um eine Laboruntersuchung zu unterscheiden. Nach der Ablehnung wird die Restfrist berechnet. [11]

Bedeutet die ermäßigte Zahlung der Geldbuße einen Verzicht auf das Klagerecht?

Grundsätzlich nein. Der Abschlag innerhalb der Zahlungsfrist und das Recht, Rechtsmittel einzulegen, sind gesondert geregelt. Die für Zahlung, Klage und Aussetzung der Beitreibung erforderlichen Schritte sollten jedoch nach getrennten Zeitplänen betrieben werden. [1] [14]

Quellen und rechtliche Grundlagen

  1. Gesetz Nr. 5015 über den Erdölmarkt (5015 sayılı Petrol Piyasası Kanunu). Insbesondere Art. 2, 4, 7, 18–21. Annahme: 4. Dezember 2003; Amtsblatt: 20. Dezember 2003, Nr. 25322. Konsolidierter Gesetzestext.
  2. Gesetz Nr. 5607 zur Bekämpfung des Schmuggels (5607 sayılı Kaçakçılıkla Mücadele Kanunu). Insbesondere Art. 2 und Art. 3 Abs. 11–12. Amtsblatt: 31. März 2007, Nr. 26479. Gesetzestext.
  3. Verordnung über Kontrollen auf dem Erdölmarkt und die bei Voruntersuchungen und Untersuchungen zu befolgenden Verfahren und Grundsätze (Petrol Piyasasında Yapılacak Denetimler ile Ön Araştırma ve Soruşturmalarda Takip Edilecek Usul ve Esaslar Hakkında Yönetmelik). Amtsblatt: 27. November 2013, Nr. 28834; insbesondere Art. 16–18, 22–23. Konsolidierter Verordnungstext.
  4. Verordnung über die auf dem Erdölmarkt anzuwendenden technischen Kriterien (Petrol Piyasasında Uygulanacak Teknik Kriterler Hakkında Yönetmelik). Amtsblatt: 10. September 2004, Nr. 25579; insbesondere Art. 5 und 7. Konsolidierter Verordnungstext.
  5. Verordnung über die Anwendung des nationalen Markers auf dem Erdölmarkt (Petrol Piyasasında Ulusal Marker Uygulamasına İlişkin Yönetmelik). Amtsblatt: 12. April 2006, Nr. 26137; insbesondere Art. 5 und 6. Konsolidierter Verordnungstext.
  6. Staatsrat, 13. Kammer, 18. Dezember 2019, E. 2014/1942, K. 2019/4452. Schmierölherstellung, Kapazitätsbericht und Umfang der Lizenz; Bestätigung mit abweichender Begründung. Entscheidungstext.
  7. Staatsrat, 13. Kammer, 26. April 2024, E. 2024/364, K. 2024/1813. Abgabe zum Zweck des Weiterverkaufs, Übereinstimmung von Tat und Sanktion; Bestätigung der Aufhebungsentscheidung. Entscheidungstext.
  8. Plenum der Kammern für Verwaltungsstreitsachen des Staatsrats, 23. Juni 2021, E. 2019/3048, K. 2021/1271. Proben- und Analysepflicht gegenüber Händlern für das Jahr 2010, Beweiswert der schriftlichen Stellungnahme; Aufhebung. Entscheidungstext.
  9. Staatsrat, 13. Kammer, 16. Januar 2024, E. 2021/536, K. 2024/207. Abgabe außerhalb der Tankstelle, Transportverhältnis und verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit der juristischen Person; Aufhebung. Entscheidungstext.
  10. Staatsrat, 13. Kammer, 16. Oktober 2024, E. 2020/3224, K. 2024/4014. Gültiger Marker, Oktanwerte und die Bedingungen von Entnahme, Transport und Lagerung der Probe; Aufhebung. Entscheidungstext.
  11. Verwaltungsgerichtsordnung, Gesetz Nr. 2577 (2577 sayılı İdari Yargılama Usulü Kanunu). Insbesondere Art. 7–8, 11, 27 und 32. Konsolidierter Gesetzestext.
  12. Gesetz Nr. 5326 über Ordnungswidrigkeiten (5326 sayılı Kabahatler Kanunu). Insbesondere Art. 3–5, 8 und 17. Gesetzestext.
  13. Gesetz Nr. 5237, Türkisches Strafgesetzbuch (5237 sayılı Türk Ceza Kanunu). Insbesondere Art. 20–21. Gesetzestext.
  14. Allgemeine Mitteilung zur Beitreibung (Tahsilat Genel Tebliği), Serie: B, Ordnungsnummer: 18. Amtsblatt: 10. Mai 2023, Nr. 32186; insbesondere Art. 13; Abschlag innerhalb der Zahlungsfrist und Recht auf Rechtsmittel. Inkrafttreten: 1. Juni 2023. Text der Mitteilung.

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Av. Umut Güneş

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