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Erb- und Nachlassrecht

Ist ein ausländischer Erbschein in Türkiye gültig? Apostille, Gerichtsentscheidung und Verwendungsverfahren

Konzeptionelle Szene mit zwei getrennten Aktenordnern und einem Schlüssel, die zeigt, wie ein ausländisches Dokument in Türkiye geprüft wird.
Autor: Veröffentlicht: Etwa 13 Minuten Lesezeit

Institutionelle rechtliche Prüfung und Kontrolle: Anwaltskanzlei Güneş & Güneş

Herausgeber: Anwaltskanzlei Güneş & Güneş

Zusammenfassung

Apostille, Übersetzung, Anerkennung, Vollstreckung (tenfiz), Grundbucheintragung und der neue türkische Erbschein sind getrennte Fragen; gegensätzliche Auffassungen und das Europäische Nachlasszeugnis.

Ob ein in einem ausländischen Staat ausgestellter Erbschein in Türkiye verwendet werden kann, hängt von der Art der Urkunde, der Behörde, die sie ausgestellt hat, und dem Verfahren ab, für das sie benötigt wird. Eine Apostille bestätigt die amtliche Herkunft einer Urkunde; sie bewirkt nicht die automatische Anerkennung von Erbanteilen oder einer ausländischen Entscheidung in Türkiye. Die Eintragung eines Eigentumswechsels im Grundbuch, ein Bankgeschäft, die Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung und der Erhalt eines neuen türkischen Erbscheins sind jeweils gesondert zu beurteilen.

Die richtige Fragestellung lautet nicht nur „Ist diese Urkunde gültig?“. Zu beantworten ist vielmehr: „Welche Urkunde mit welcher Rechtswirkung wird bei welcher Stelle verwendet?“ Dieser Beitrag beruht auf der Recherche vom 13. Oktober 2026. Ohne vorherige Bestimmung der rechtlichen Natur der ausländischen Urkunde nach ihrem eigenen Recht schlägt er keinen einheitlichen Gerichtsweg für alle Fälle vor.

Zunächst muss die Art der Urkunde bestimmt werden

In ausländischen Rechtsordnungen werden Urkunden, die Erben ausweisen, von unterschiedlichen Stellen ausgestellt. Ein Gerichtsurteil, eine notarielle Urkunde, eine behördliche Bescheinigung oder ein Europäisches Nachlasszeugnis können in der Übersetzung denselben Namen tragen und dennoch nicht dieselben Rechtswirkungen entfalten. Das Wort „certificate“ oder „ilam“ auf dem Deckblatt einer Urkunde genügt für sich allein nicht als Einordnung.

Zu prüfendes ElementZu klärende FrageWarum es wichtig ist
Ausstellende StelleHandelt es sich um ein Gericht, einen Notar oder eine Verwaltungsbehörde?Ob das Anerkennungsregime anwendbar ist
Funktion der StelleÜbt sie in der konkreten Handlung eine richterliche Funktion aus?Vermeidet eine Beurteilung allein nach der Bezeichnung der Einrichtung
Art der HandlungHandelt es sich um eine streitige Entscheidung oder um eine nichtstreitige Urkunde?Rechtskraft und Beweiswirkung
RechtskraftWelche Rechtsmittel sind noch offen, und welcher Vermerk liegt vor?Annahmevoraussetzungen nach dem Gesetz Nr. 5718 über das Internationale Privat- und Verfahrensrecht (MÖHUK)
InhaltWird ein Erbe, ein Anteil, ein Verwalter oder ein Vermächtnisnehmer ausgewiesen?Das in Türkiye geltend zu machende Recht
VerwendungszweckDient sie dem Grundbuch, einer Bank, dem Handelsregister oder einer Klage?Besondere, auf das Geschäft bezogene Regeln
ÄnderungsstatusWurde die Urkunde zurückgenommen oder geändert?Vermeidet Handeln auf Grundlage einer veralteten Abschrift

Eine Urkunde, die nur den Nachlassverwalter oder die mit der Vollstreckung des Testaments betraute Person ausweist, bedeutet nicht, dass diese Person alle Vermögenswerte besitzt. Die Herkunft der Befugnis, ihr Umfang und ihre Wirkung in Türkiye sind gesondert darzulegen. Ausländische Testamente können zusammen mit der Eröffnung und Vollstreckung eines Testaments gelesen werden.

Was bestätigt die Apostille?

Prüfung der Unterschrift und der amtlichen Herkunft

Im Rahmen der Artikel 3 und 5 des Apostille-Übereinkommens von 1961 bestätigt die Apostille die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in der der Unterzeichnende gehandelt hat, und gegebenenfalls, wessen Siegel oder Stempel es ist. Sie besagt nicht, dass der Inhalt der Urkunde rechtlich zutreffend ist. Ein apostillierter Erbschein kann einen Erben auslassen, und die Anteile können nach dem in Türkiye anwendbaren Recht abweichen. 1

Ob eine Apostille erforderlich ist, unterscheidet sich ebenfalls von Fall zu Fall. Geprüft werden, ob das Übereinkommen zwischen den beiden Staaten gilt, ob die Urkunde in seinen Anwendungsbereich fällt und ob eine günstigere Befreiung besteht. Von diplomatischen oder konsularischen Beamten ausgestellte Urkunden fallen unter die eigenen Ausnahmen des Übereinkommens.

Übersetzung und Kontrolle der Abschrift

Es muss eindeutig sein, auf welche Urkunde und welche Unterschrift sich die Apostille bezieht. Eine Apostille auf einer notariellen Abschrift und die Bestätigung der ausstellenden Stelle über die Originalentscheidung sind nicht dasselbe Verfahren. Das Verhältnis zwischen Urkunde, Anlagen, Rechtskraftvermerk und Übersetzung ist zu wahren.

Die Artikel 223 bis 224 des Zivilprozessgesetzes Nr. 6100 (HMK) regeln die Übersetzung fremdsprachiger Urkunden und die Stellung ausländischer amtlicher Urkunden; anwendbare Bestimmungen völkerrechtlicher Verträge bleiben vorbehalten. Eine Übersetzung macht die Urkunde verständlich; sie ersetzt weder eine Anerkennungsentscheidung noch eine besondere Genehmigung. Ebenso verleiht eine elektronische Apostille der Urkunde allein deshalb, weil sie elektronisch ist, keine weitergehende materiell-rechtliche Wirkung. 2

Welchen Bedarf decken Anerkennung und Vollstreckung?

Die Anerkennung zielt darauf, eine ausländische Gerichtsentscheidung in Türkiye als Urkunde mit verbindlicher Beweiswirkung oder mit Rechtskraftwirkung anzuerkennen. Die Vollstreckung (tenfiz) stellt sich für die Durchsetzung vollstreckbarer Leistungsurteile in Türkiye. Wenn eine Urkunde nur die Stellung als Erbe ausweist, darf nicht ohne Begründung behauptet werden, Anerkennung und Vollstreckung seien beide zwingend erforderlich. 3 Die Anerkennung ausländischer Ehescheidungsentscheidungen folgt einem ähnlichen Verfahren; Einzelheiten finden sich im Beitrag zur Anerkennung und Vollstreckung einer Scheidung im Ausland in Türkiye.

Art. 50 MÖHUK regelt Wesen und Rechtskraft einer ausländischen Gerichtsentscheidung, Art. 54 die Voraussetzungen der Vollstreckung und Art. 58 die Anerkennung. Die Gegenseitigkeit nach Art. 54 wird für die Anerkennung nach Art. 58 nicht verlangt; die übrigen einschlägigen Voraussetzungen werden geprüft. Dass Art. 58 Abs. 2 MÖHUK auch Entscheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfasst, ist bei der Erörterung von Erbscheinen besonders wichtig.

Welche Urkunden werden benötigt?

Das ordnungsgemäß beglaubigte Original oder eine Abschrift der ausländischen Entscheidung, eine Urkunde über ihre Rechtskraft und beglaubigte Übersetzungen sind nach Art. 53 MÖHUK von Bedeutung. Die Rechtskraft wird nicht in jedem Staat auf dieselbe Weise belegt. Zu bestimmen ist, welche Rechtsbehelfe nach dem Recht des Staates offen sind, in dem die Entscheidung ergangen ist, und was der vorgelegte Vermerk bedeutet. 3

Stammt die Urkunde von einer Stelle außerhalb der Gerichte, so ist es nicht zutreffend, sie allein deshalb im Sinne des MÖHUK als ausländischen Gerichtsbeschluss zu behandeln, weil sie apostilliert ist. Geprüft werden die Funktion der Stelle im betreffenden Geschäft und etwaige anwendbare besondere Übereinkommen oder Regelungen. Eine Urkunde, die die Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt, kann dennoch ordnungsgemäß vorgelegt werden und in einer anderen Prüfung als Beweismittel dienen; Anerkennung und Würdigung als Beweis sind nicht dasselbe.

Welche Einwendungen sind wichtig?

Angelegenheiten, die in die ausschließliche Zuständigkeit türkischer Gerichte fallen, ein offensichtlicher Widerspruch zur öffentlichen Ordnung und die gesetzlichen Voraussetzungen des rechtlichen Gehörs sind bei der Prüfung von Anerkennung oder Vollstreckung von Bedeutung. Einwendungen zur Zustellung und zur Verteidigung werden an den Voraussetzungen des Art. 54 MÖHUK gemessen. Die Sache einer ausländischen Entscheidung wird nicht allein deshalb erneut geprüft, weil ein anderes Recht angewandt wurde; Gegenstand der Prüfung sind die einschlägigen Annahmevoraussetzungen. 3

Eine Entscheidung über das Eigentum an einem Grundstück in Türkiye und eine Urkunde, die nur die Stellung als Erbe ausweist, sind nicht derselbe Antrag. Diese Unterscheidung darf bei der Erörterung der ausschließlichen Zuständigkeit und der Anwendung des Grundstücksrechts nicht übersehen werden. Die Aussage „Im Akt befindet sich ein türkischer Grundbuchauszug“ erklärt nicht allein alle möglichen Verwendungen einer ausländischen Urkunde.

Warum gehen die Auffassungen bei nichtstreitigen Erbscheinen auseinander?

Der Ansatz, der die Anerkennung ablehnt

Mit Entscheidung vom 12. Dezember 2016, Az. E.2016/14569, K.2016/10281, verlangte der 14. Zivilsenat des Kassationsgerichts (Yargıtay 14. Hukuk Dairesi) sowohl die Anerkennung eines ausländischen Erbscheins als auch die Ausstellung eines neuen. Der Senat vertrat die Auffassung, dass ein Erbschein, dessen Gegenteil stets bewiesen werden kann, nicht anerkannt oder vollstreckt werden darf. Er führte aus, dass der Antrag auf ein neues Dokument in die Zuständigkeit des Friedensgerichts für Zivilsachen fällt, und hob das Urteil auf. 4 Die Frage, wie in Türkiye ein neues Dokument erlangt wird, behandelt der Beitrag zum Erbschein (veraset ilamı).

Diese Entscheidung zeigt das Verfahrensrisiko, das entsteht, wenn die Anerkennung einer nichtstreitigen und abänderbaren Urkunde beantragt wird. Aus einer einzigen Entscheidung folgt jedoch nicht, dass ein im Ausland ergangenes rechtskräftiges Gerichtsurteil über ein Erbrecht in Türkiye niemals anerkannt werden kann.

Der Ansatz, nach dem eine anerkannte Urkunde dennoch angefochten werden kann

Mit Entscheidung vom 29. Dezember 2011, Az. E.2011/7822, K.2011/8489, befasste sich der 7. Zivilsenat des Kassationsgerichts (Yargıtay 7. Hukuk Dairesi) mit der Wirkung ausländischer Erbscheine, die zuvor in Türkiye anerkannt worden waren. Der Senat stellte fest, dass die Anerkennung diesen Urkunden keine stärkere Wirkung als türkischen Erbscheinen verleiht und dass deren Aufhebung verlangt werden kann. 5

Diese Entscheidung besagt nicht, dass jeder erstmalige Anerkennungsantrag zwingend angenommen wird. Sie betrifft die Wirkung einer zuvor anerkannten Urkunde und die Frage, wie eine unrichtige Urkunde angefochten werden kann. Die Ausführungen der Entscheidung zur Zuständigkeit nach dem damaligen Verfahrensrecht dürfen nicht unverändert auf alle heutigen Aufhebungsklagen übertragen werden.

Wissenschaftliche Diskussion und praktische Bewertung

Deniz Ergene unterscheidet in seiner Untersuchung ausländischer Erbscheine die formelle Rechtskraft von der materiellen Rechtskraftwirkung. Er vertritt die Auffassung, dass die Anerkennung einer nichtstreitigen Urkunde ihr keine über ihre Natur hinausgehende Rechtskraft verleihen sollte. Dies ist eine wissenschaftliche Bewertung zur Frage, ob eine Anerkennung möglich ist; sie kann nicht als verbindliche, von allen Gerichten übernommene Regel dargestellt werden. 6

Bei der Strategie im Einzelfall ist dieser Unterschied ausdrücklich zu berücksichtigen. Statt allein auf Grundlage des türkischen Titels einer Urkunde eine Klage zu erheben, ist festzustellen, in welchem Verfahren und mit welcher Wirkung die Urkunde nach ausländischem Recht ausgestellt wurde. Ferner ist zu vergleichen, ob dasselbe Geschäftsziel durch den Erhalt eines neuen türkischen Erbscheins erreicht werden kann. Diese Bewertung zeigt, dass der scheinbar kürzeste Weg und der rechtlich passende Weg nicht immer identisch sind.

Eine Sonderregel für Grundbucheintragungen: Art. 37 des Grundbuchgesetzes (Tapu Kanunu)

Art. 37 des Grundbuchgesetzes sieht vor, dass sich die Eigentumsumschreibungen ausländischer natürlicher Personen auf Erbscheine stützen müssen, die von türkischen Gerichten ausgestellt wurden, oder von deren zuständigen Stellen ausgestellt und von türkischen Gerichten als mit dem türkischen Erbverfahren übereinstimmend bestätigt wurden. Wegen dieser Sonderregel darf die Erledigung von Apostille und Übersetzung einer ausländischen Urkunde allein nicht als ausreichend für eine Eigentumsumschreibung gelten. 7 Streitigkeiten über das Eigentum können ergänzend im Beitrag zur Grundbuchberichtigung für Ausländer und im Ausland lebende Personen gelesen werden.

Die hier gemeinte „Bestätigung“ (tasdik) darf nicht mit der Apostille verwechselt werden, die sich auf die Unterschrift der Urkunde bezieht. Die Beurteilung der ausländischen Urkunde durch ein Gericht, der Erhalt eines neuen türkischen Erbscheins und die Anerkennung im Sinne des MÖHUK sind getrennte Wege und müssen gesondert aufgebaut werden. Welcher Weg zu wählen ist, bestimmen die Art der Urkunde und das betreffende Geschäft.

Für unbewegliches Vermögen in Türkiye sieht Art. 20 Abs. 1 MÖHUK die Anwendung türkischen Rechts vor. Weist die ausländische Urkunde Anteile nach einer anderen erbrechtlichen Ordnung aus, kann nicht unterstellt werden, dass diese Quoten ohne Prüfung in den türkischen Grundbuchauszug übernommen werden. Die Erwerbsbeschränkungen für Ausländer nach Art. 35 des Grundbuchgesetzes sind eine gesonderte Frage. Der Nachweis der Erbenstellung zeigt nicht, dass alle den Erwerb betreffenden Voraussetzungen für das Grundstück erfüllt sind. 3 7

Gilt bei Banken und im Handelsregister derselbe Weg?

Die Sonderregel für das Grundbuch darf nicht ohne Begründung auf jedes Bankgeschäft oder jede Eintragung im Handelsregister übertragen werden. Auch bei diesen Stellen werden die Art der Urkunde, ihre Beweiskraft für die Erbenstellung, die Vertretung, die steuerlichen Fragen und die Voraussetzungen des Geschäfts geprüft. Die Rechtsgrundlage, auf die die Stelle ein zusätzliches Dokument oder eine türkische Gerichtsentscheidung stützt, sollte jedoch konkret benannt werden.

Eine Bank kann beispielsweise neben der Erbenstellung das gemeinsame Handeln und Zahlungsanweisungen aufgrund der Erbengemeinschaft prüfen. Bei einem Geschäftsanteil an einer Gesellschaft können die Ausübung der mit dem Anteil verbundenen Rechte nach Feststellung der Erbenstellung im Rahmen der Gesellschafts- oder Registerordnung in anderen Schritten erfolgen. Die Eignung einer ausländischen Urkunde beseitigt diese späteren Voraussetzungen nicht.

Eine Ablehnung durch eine Stelle sollte nicht bei der Aussage „Die ausländische Urkunde wird nicht akzeptiert“ stehen bleiben. Eine schriftliche, begründete Ablehnung kann zeigen, ob das Problem die Beglaubigung, die Übersetzung, die Erbenstellung, die Vertretung oder die Geschäftsbefugnis betrifft; danach richten sich der zuständige Gerichts- oder Antragsweg. Die Beseitigung eines Mangels bei der Beglaubigung einer Urkunde und eine Klage auf Feststellung der Rechtskraftwirkung sind nicht dieselbe Lösung.

Hat ein Europäisches Nachlasszeugnis in Türkiye automatische Wirkung?

Das Europäische Nachlasszeugnis nach der EU-Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012 ist ein Instrument, das den Nachweis grenzüberschreitender Nachlässe in den teilnehmenden Mitgliedstaaten erleichtert. Das Europäische e-Justiz-Portal erklärt, dass die Verordnung auf Todesfälle ab dem 17. August 2015 anwendbar ist und dass Dänemark und Irland nicht teilnehmen. Türkiye ist kein Mitgliedstaat dieses Systems. 8

Dass eine Urkunde in Deutschland oder einem anderen teilnehmenden Staat ausgestellt wurde, bewirkt deshalb in Türkiye nicht von selbst dieselbe Wirkung. Je nach Inhalt und geeigneter Vorlageform kann die Urkunde gleichwohl Angaben liefern, die in einem türkischen Geschäftsvorgang zu würdigen sind. Die Aussagen „in Türkiye automatisch gültig“ und „in Türkiye völlig nutzlos“ sind zwei gegensätzliche Verallgemeinerungen.

Regelungsspezifische Punkte, etwa die Geltungsdauer einer beglaubigten Abschrift oder deren spätere Änderung, sind ebenfalls zu prüfen. Eine aktuelle Abschrift zum Zeitpunkt der Verwendung ersetzt nicht die gesonderten rechtlichen Annahmevoraussetzungen in Türkiye.

Wie wird der Weg im konkreten Fall gewählt?

Vorab zu klärende Fragen

  • Welches Geschäft soll genau in Türkiye durchgeführt werden?
  • Welche Stelle hat die Urkunde mit welcher Zuständigkeit ausgestellt?
  • Ist die Urkunde nichtstreitiger Natur oder enthält sie eine streitige Entscheidung?
  • Welche formelle Rechtskraft und welche bindende Wirkung hat sie nach ausländischem Recht?
  • Wurde die Urkunde geändert, zurückgenommen oder wegen eines neuen Erben streitig?
  • Ergänzen sich Beglaubigung, Übersetzung und Personenstandsunterlagen?
  • Würde ein Antrag auf einen neuen türkischen Erbschein dem Zweck des Geschäfts dienen?

Hypothetisches Beispiel: eine ausländische Urkunde und eine Wohnung in Antalya

Erben einer Person, die in einem ausländischen Staat verstorben ist, möchten eine aus diesem Staat stammende Urkunde für eine Wohnung in Antalya verwenden. Die erste Prüfung gilt der Echtheit der Urkunde und der Feststellung der Erbenstellung. Die zweite betrifft das auf das türkische Grundstück anwendbare Recht und die Erwerbsbeschränkungen für Ausländer. Die dritte ist der nach Art. 37 des Grundbuchgesetzes brauchbare Verfahrensweg der Urkunde.

In diesem Beispiel kann die Apostille höchstens einen Teil der ersten Prüfung abdecken. Soll dieselbe Urkunde auch für ein Bankkonto verwendet werden, wird die Akte der Bank gesondert vorbereitet. Das hypothetische Beispiel ergibt nicht, dass eine Urkunde eines bestimmten Staates in jedem Fall angenommen oder abgelehnt wird; es zeigt die richtige Reihenfolge der Fragen.

Die Kosten einer falschen Wegwahl

Eine Anerkennungsklage ohne vorherige Bestimmung der Art der Urkunde kann das Risiko einer Abweisung aufgrund von Zuständigkeits- oder Annahmevoraussetzungen erhöhen. Umgekehrt verursacht eine überflüssige Klage für ein Geschäft, für das ausreichende Beweise bereits vorgelegt werden könnten, Verzögerung und Kosten. Wer zu Beginn das Recht des Staates erläutert, in dem die Urkunde ausgestellt wurde, kann den gerichtlichen Antrag richtig zuschneiden.

Bei einem Antrag auf einen neuen türkischen Erbschein sind das zuständige Friedensgericht für Zivilsachen (sulh hukuk mahkemesi) und das Anerkennungs- oder Vollstreckungsgericht nach Art. 51 MÖHUK nicht dasselbe. Zuständigkeit, Bezeichnung der Parteien, Zustellung und Rechtskraftnachweise hängen ebenfalls vom gewählten Weg ab. Statt in einem Schriftsatz alle Möglichkeiten unklar zu verbinden, sollten das angestrebte Ergebnis und die rechtliche Grundlage klar bezeichnet werden. 3

Fazit

Die Verwendung eines ausländischen Erbscheins in Türkiye ist kein einstufiges Apostille-Verfahren. Die amtliche Herkunft der Urkunde, ihre rechtliche Natur nach ausländischem Recht, die in Türkiye angestrebte Wirkung und die Voraussetzungen der mit dem Geschäft befassten Stelle sind nacheinander zu prüfen. Da bei nichtstreitigen Urkunden gegensätzliche Auffassungen bestehen, sollte der Weg, sei es ein neuer türkischer Erbschein, eine Anerkennung oder eine besondere Genehmigung, je nach konkretem Fall gewählt und diese Meinungsverschiedenheit ausdrücklich berücksichtigt werden.

Häufig gestellte Fragen

Macht die Erlangung einer Apostille ein türkisches Gericht überflüssig?

Diese Schlussfolgerung lässt sich nicht ziehen. Eine Apostille bestätigt Unterschrift und amtliche Herkunft. Ob ein Gericht erforderlich ist, hängt von der Art der Urkunde, der angestrebten Wirkung und den besonderen Voraussetzungen des Geschäfts ab.

Kann die Anerkennung einer ausländischen notariellen Urkunde beantragt werden?

Dass eine Urkunde allein von einem Notar ausgestellt wurde, reicht für die Beurteilung nicht aus. Geprüft werden die konkrete Funktion der Stelle und etwaige Sonderregelungen; nicht jede notarielle Urkunde kann im Sinne des MÖHUK als ausländischer Gerichtsbeschluss gelten.

Benötigt jeder ausländische Erbschein Anerkennung und Vollstreckung?

Nein. Anerkennung, Vollstreckung, Verwendung als Beweismittel, die grundbuchspezifische Beglaubigung und ein neuer türkischer Erbschein sind unterschiedliche Wege. Bei nichtstreitigen Erbscheinen sind auch die Rechtsprechung und die wissenschaftliche Diskussion von Bedeutung.

Wenn die ausländische Urkunde einen Rechtskraftvermerk trägt, ist dann alles gelöst?

Die Rechtskraft ist eine wichtige Voraussetzung, doch werden auch die Art der Urkunde, das anwendbare Recht, die öffentliche Ordnung und die übrigen Annahmevoraussetzungen geprüft. Formelle Rechtskraft und materielle Rechtskraft sind nicht dasselbe.

Kann ein Europäisches Nachlasszeugnis unmittelbar für einen türkischen Grundbuchauszug verwendet werden?

Eine automatische Wirkung in Türkiye kann nicht angenommen werden. Die Dokumentation nach türkischem Recht und die besonderen Voraussetzungen für das Grundbuch müssen zusätzlich gesondert erfüllt werden.

Kann eine anerkannte Urkunde später angefochten werden?

Das hängt von der Art der Urkunde ab. Die Anerkennung eines nichtstreitigen Erbscheins verleiht ihm nicht in jedem Fall eine unabänderliche materiell-rechtliche Rechtskraftwirkung. Der geeignete Weg richtet sich nach dem konkreten Antrag.

Quellen und rechtliche Grundlagen

  1. HCCH, Apostille-Übereinkommen vom 5. Oktober 1961, Art. 1–5. Vertragstext.
  2. Zivilprozessgesetz Nr. 6100, Art. 223–224, 382–388. Gesetzestext.
  3. Gesetz Nr. 5718 über das Internationale Privat- und Verfahrensrecht (MÖHUK), Art. 2, 20 und 50–59. Gesetzestext.
  4. Kassationsgericht, 14. Zivilsenat, 12. Dezember 2016, E.2016/14569, K.2016/10281, Begründung und Ergebnis der Aufhebung. Entscheidungstext.
  5. Kassationsgericht, 7. Zivilsenat, 29. Dezember 2011, E.2011/7822, K.2011/8489, Wirkung einer anerkannten Urkunde und Einordnung des Aufhebungsantrags. Entscheidungstext.
  6. Deniz Ergene, „Anerkennung und Beglaubigung ausländischer Erbscheine als Grundlage für Eintragungen im türkischen Handelsregister“ (Türk Ticaret Sicili İşlemlerine Dayanak Oluşturan Yabancı Mirasçılık Belgelerinin Tanınması ve Tasdiki), REGESTA, Band 6, Heft 3, 2021, S. 495–530; insbesondere S. 501–511. Veröffentlichung.
  7. Gesetz Nr. 2644, Grundbuchgesetz (2644 sayılı Tapu Kanunu), Art. 35 und 37. Gesetzestext.
  8. Europäisches e-Justiz-Portal, „Succession“, Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Europäisches Nachlasszeugnis. Amtliche Darstellung.

AUTOR

Av. Umut Güneş

Anwaltskanzlei Güneş & Güneş

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