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PERSONENRECHT · PERSONENSTANDSREGISTER

Ausländische Personenstandsurkunden und Eintragung in der Türkei

Geburten, Ehen, Scheidungen und Todesfälle im Ausland; Abgrenzung von Apostille, Übersetzung, Verwaltungseintragung, Anerkennung und Vollstreckbarerklärung.

Gespräch zu Personenstandsangelegenheiten anfragen

Unsere Arbeitsweise bei diesem Verfahren

Land der Urkunde, zuständige Behörde und Rechtskraft werden geprüft. Befreiungen von der Beglaubigung aufgrund von Übereinkommen werden gesondert von den Wegen der Verwaltungseintragung und der gerichtlichen Anerkennung beurteilt.

Eintragung von Geburten, Eheschließungen, Scheidungen und Todesfällen im Ausland

Dass eine in einem ausländischen Staat ausgestellte Geburts-, Heirats-, Scheidungs- oder Sterbeurkunde in diesem Staat gültig ist, bedeutet nicht, dass das Ereignis von selbst in die türkischen Personenstandsregister eingetragen wird. Art der Urkunde, ausstellende Behörde, Stand der Rechtskraft, Apostille oder Beglaubigung, türkische Übersetzung und Antragsbehörde müssen jeweils einzeln geprüft werden.

In diesem Zusammenhang:

  • Eintragung eines im Ausland geborenen Kindes in das türkische Personenstandsregister
  • Ausländische Geburtsurkunde und mehrsprachiger Geburtsregisterauszug
  • Eintragung einer im Ausland geschlossenen Ehe über die Auslandsvertretung oder die Bevölkerungsdirektion
  • Ausländische Heiratsurkunde und mehrsprachiger Eheregisterauszug
  • Verwaltungsmäßige Eintragung einer ausländischen Entscheidung über Scheidung oder Nichtigkeit bzw. Aufhebung der Ehe
  • Anerkennung und gegebenenfalls Vollstreckbarerklärung bei Entscheidungen, für die die Voraussetzungen der Verwaltungseintragung nicht vorliegen
  • Eintragung eines Todesfalls im Ausland in der Türkei
  • Ausländische Sterbeurkunde und mehrsprachiger Sterberegisterauszug
  • Beseitigung von Abweichungen bei Name, Datum oder Familienbindung in der ausländischen Urkunde
  • Apostille, konsularische Beglaubigung und notariell beglaubigte Übersetzung
  • Prüfung der ausländischen Entscheidung auf öffentliche Ordnung und Rechtskraft

werden durchgeführt. Die Eintragung einer ausländischen Scheidungsentscheidung in das Personenstandsregister und die Vollstreckung der Unterhalts-, Entschädigungs-, Sorgerechts- oder Vermögensbestimmungen der Entscheidung in der Türkei sind nicht dasselbe Verfahren.

Ist für jede ausländische Urkunde eine Apostille erforderlich?

Nein. Maßgeblich sind die Art der Urkunde, der Ausstellungsstaat und das anwendbare internationale Übereinkommen. Für mehrsprachige Registerauszüge kann eine Befreiung von der Beglaubigung bestehen; bei Bedarf werden Apostille oder ein anderer Beglaubigungsweg und eine türkische Übersetzung beurteilt. Sollen Anträge auf Verwaltungseintragung zu unterschiedlichen Zeitpunkten gestellt werden, sind das einschlägige Antragsintervall und die Ausnahmen für einseitige Anträge vorab zu prüfen.

Vorbereitung auf das Gespräch und Leistungsumfang

Bereiten Sie den Eintrag, den Sie für falsch oder abweichend halten, die amtlichen Urkunden, auf denen dieser Eintrag beruht, und gegebenenfalls das Ablehnungsschreiben vor. Geben Sie außerdem die Zustellungs- und Verfahrensdaten an. Teilen Sie keine unnötigen personenbezogenen Daten, bevor geprüft wurde, welche Unterlagen die Akte tatsächlich erfordert.

Der Umfang von Verwaltungsantrag, Klage, Rechtsmittel und Verfahren nach der Entscheidung sowie das Anwaltshonorar und die übrigen Kosten werden gesondert vereinbart. Ergebnis und Enddatum werden nicht garantiert.

Von Antalya zu Personenstandsverfahren in der ganzen Türkei

Die am 18. März 1999 in Kemer gegründete Güneş & Güneş Rechtsanwaltskanzlei bewertet Verfahren zum Personenstand in allen 81 Provinzen der Türkei nach den Voraussetzungen von sachlicher und örtlicher Zuständigkeit, Vertretung und Beweisen der jeweiligen Akte. Unser tatsächlicher Sitz ist seit 2007 Antalya.

Bei türkeibezogenen Register- und Urkundenverfahren von im Ausland lebenden Personen werden die Anforderungen von Auslandsvertretung, ausländischen Urkunden, Übersetzung und Eintragung gemeinsam behandelt. Lokale Verfahren im Ausland werden bei Bedarf gesondert mit dort zugelassenen Juristen abgestimmt.

Kommunikationssprachen: Türkisch, Englisch, Deutsch und Russisch.

Rechtsgrundlagen

Je nach Art des Antrags finden das Türkische Zivilgesetzbuch, das Gesetz über Bevölkerungsdienste und die einschlägigen Verfahrensvorschriften gemeinsam Anwendung.

Dieser Inhalt ist eine allgemeine Information. Er ersetzt nicht die Prüfung des konkreten Falls. Das Senden einer Anfrage begründet für sich allein kein Mandatsverhältnis und hemmt keine gesetzlichen Fristen.