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VERMÖGENSAUFTEILUNG · RECHTSLEITFADEN

Güterstand und aufzuteilende Vermögenswerte

Errungenschaft, Eigengut sowie Beginn und Ende des Güterstands.

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Welcher Güterstand gilt?

Nach dem Türkischen Zivilgesetzbuch können die Ehegatten einen der im Gesetz geregelten Güterstände wählen. Haben die Ehegatten keinen wirksamen Güterstandsvertrag geschlossen, ist der gesetzliche Güterstand seit dem 1. Januar 2002 die Errungenschaftsbeteiligung. Das Gesetz regelt außerdem die Güterstände der Gütertrennung, der Gütertrennung mit Teilhabe und der Gütergemeinschaft.

Bei Ehen, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden, ist die Unterscheidung der Zeiträume wichtig. In der Regel wird bis zum 1. Januar 2002 der frühere gesetzliche Güterstand berücksichtigt, für den Zeitraum danach die Errungenschaftsbeteiligung, sofern die Ehegatten keinen anderen Güterstand gewählt haben. Bei demselben Vermögenswert können Kaufdatum, Zahlungszeiträume und Beitragsquellen auf verschiedene Güterstandszeiträume verteilt sein. Daher kann man nicht allein anhand des Datums der Eheschließung oder des Grundbucheintrags zu einem Ergebnis gelangen.

Ein Güterstandsvertrag kann vor oder nach der Eheschließung geschlossen werden; er muss den gesetzlichen Formerfordernissen entsprechen. Vor der Auseinandersetzung werden die Wirksamkeit des Vertrags, sein Umfang, sein Inkrafttreten und seine Wirkung auf bestimmte Vermögenswerte geprüft. Liegen wichtige Gründe vor, kann auch beim Gericht beantragt werden, den bestehenden Güterstand in die Gütertrennung umzuwandeln.

Die Wahl der Gütertrennung bedeutet nicht, dass zwischen den Ehegatten keinerlei finanzielle Rechte oder Ansprüche entstehen. Eine auf der Errungenschaftsbeteiligung beruhende Beteiligungsforderung kommt in diesem Güterstand zwar in der Regel nicht in Betracht; Rechte aus Miteigentum, Beiträge eines Ehegatten zum Vermögen des anderen, Schulden und Forderungen zwischen den Ehegatten, Schutzrechte in Bezug auf die Familienwohnung sowie bei Vorliegen der Voraussetzungen der Vorwurf eines Scheingeschäfts oder eines fiduziarischen Geschäfts können jedoch gesondert geprüft werden.

Deshalb sollte nicht pauschal der Schluss gezogen werden, bei einem Gütertrennungsvertrag könne keinerlei Vermögensaufteilung verlangt werden. Der Umfang des Vertrags, die Art des Erwerbs des Vermögenswerts, der Eigentumseintrag sowie Beiträge und Zahlungsbewegungen müssen gemeinsam geprüft werden.

Wann endet der Güterstand?

Der Zeitpunkt, zu dem der Güterstand endet, ist einer der maßgeblichen Zeitpunkte dafür, welche Vermögenswerte und Zahlungen in der Auseinandersetzung berücksichtigt werden. Bei Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe endet der Güterstand mit Wirkung vom Tag der Klageerhebung, sofern das Urteil rechtskräftig wird. Dieser Zeitpunkt ist nicht derselbe wie der Tag, an dem das Scheidungsurteil ergangen oder rechtskräftig geworden ist.

Vermögenswerte, die nach Erhebung der Scheidungsklage erworben werden, bleiben bei Erlass des Scheidungsurteils in der Regel außerhalb des beendeten Güterstands. Stammen diese Vermögenswerte jedoch aus früher erworbener Errungenschaft, wurden frühere Schulden getilgt oder wird eine Vermögensübertragung behauptet, kann eine andere Prüfung erforderlich sein.

Endet der Güterstand aus anderen Gründen, etwa durch Tod, durch die Wahl eines anderen Güterstands oder durch gerichtliche Anordnung der Gütertrennung, werden Beginn, anzuwendendes Verfahren und Verhältnis zum Erbrecht gesondert bestimmt.

Was ist Errungenschaft?

Errungenschaft ist ein Vermögenswert, den ein Ehegatte während des Bestehens des Güterstands durch seine Arbeit oder eine andere Gegenleistung erlangt. Je nach den Umständen des Einzelfalls können die folgenden Werte als Errungenschaft angesehen werden:

  • Als Gegenleistung für Arbeit erzielte Löhne, Prämien, Gratifikationen und berufliche Einkünfte,
  • Zahlungen von Einrichtungen der sozialen Sicherheit und der Sozialhilfe oder von Einrichtungen, die zur Unterstützung von Arbeitnehmern gegründet wurden,
  • Der auf die Dauer des Güterstands entfallende Teil von Zahlungen wegen Verlusts der Arbeitsfähigkeit,
  • Erträge des Eigenguts; Miete, Zinsen, Dividenden und ähnliche Erträge, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung der Ehegatten durch wirksamen Vertrag,
  • Ersatzwerte für Errungenschaft,
  • Während des Bestehens des Güterstands entgeltlich erworbene Immobilien, Fahrzeuge, Bankguthaben, Kapitalanlagen und sonstige Vermögenswerte.

Dass ein Vermögenswert nur auf den Namen eines der Ehegatten eingetragen ist, macht ihn nicht von selbst zu Eigengut. Solange das Gesetz nichts anderes bestimmt oder kein ausreichender Beweis erbracht wird, gilt das gesamte Vermögen eines Ehegatten als Errungenschaft. Die Eigenschaft als Errungenschaft bedeutet jedoch nicht, dass der andere Ehegatte unmittelbarer Mitberechtigter im Grundbuch oder an der Gesellschaft ist; die Auseinandersetzung führt meist zur Berechnung einer Geldforderung.

Was ist Eigengut?

Eigengut sind in der Regel Vermögenswerte, die in der Auseinandersetzung des Güterstands nicht in die Berechnung des Überschusses der Errungenschaft (artık değer) einfließen. Nach dem Gesetz können insbesondere die folgenden Werte Eigengut sein:

  • Vermögenswerte, die einem der Ehegatten zu Beginn des Güterstands gehören,
  • Durch Erbschaft erlangte Vermögenswerte,
  • Schenkungen und andere unentgeltliche Zuwendungen,
  • Gegenstände, die ausschließlich dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten dienen,
  • Forderungen auf Genugtuung,
  • Ersatzwerte für Eigengut.

Wird behauptet, ein Vermögenswert sei Eigengut, müssen Zeitpunkt und Quelle des Erwerbs bewiesen werden. Wird etwa eine vor der Ehe erworbene Immobilie verkauft und mit dem Erlös während der Ehe eine neue Immobilie gekauft, wird Erbschaftsgeld auf ein gemeinsames Konto überwiesen oder ein geschenkter Betrag durch einen Kredit aufgestockt, müssen Ersatz, Beitrag und Geldfluss anhand von Unterlagen nachverfolgt werden.

Ein ererbter oder geschenkter Vermögenswert ist in der Regel selbst Eigengut. Dagegen können Miete, Zinsen oder sonstige Erträge, die aus diesem Vermögenswert während des Güterstands erzielt werden, als Errungenschaft gelten, sofern nicht durch wirksamen Vertrag etwas anderes vereinbart wurde. Ein unentgeltlicher Beitrag des anderen Ehegatten zum Eigengut kann bei Vorliegen der Voraussetzungen ebenfalls einen Anspruch auf Mehrwertanteil (değer artış payı) begründen.

Unsere Arbeitsweise bei der Bestimmung des Güterstands

Prüfung von Daten und Quellen

Datum der Eheschließung, ein etwaiger Güterstandsvertrag, Erwerbsdatum des Vermögenswerts und Zahlungsquelle werden gemeinsam geprüft. Behauptungen zu Erbschaft, Schenkung und vorehelichen Ersparnissen werden mit den einschlägigen Unterlagen abgeglichen.

Trennung der Zeiträume

Die verschiedenen Güterstandszeiträume und der Beendigungszeitpunkt werden voneinander getrennt. Welcher Vermögenswert in welche Berechnung einfließt, welche Unterlagen fehlen und welchen Umfang der Anspruch hat, wird im Gespräch geklärt.

Umfang der Tätigkeit, Honorar und Auslagen sowie die Art der Übermittlung von Unterlagen und der Information werden im Gespräch festgelegt. Die Vertretung hängt von der Annahme des Mandats und der erforderlichen Bevollmächtigung ab.

Dies ist eine allgemeine Information. Art des Anspruchs, Unterlagen, geltende Rechtslage und konkreter Sachverhalt müssen gemeinsam beurteilt werden. Die Übermittlung einer Anfrage hemmt keine gesetzlichen Fristen.

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Bezug der Vermögensarten zur Türkei und zum Ausland

Dass sich ein Vermögenswert in einer anderen Provinz befindet, ist nicht dasselbe wie die Frage, welcher Güterstand anzuwenden ist. Bei der Bewertung, die vom Kanzleisitz in Antalya aus geführt wird, werden die Beschaffung von Unterlagen aus der gesamten Türkei und die Schritte vor der zuständigen Stelle nach den Erfordernissen der Akte geplant.

Die Rechtsanwaltskanzlei Güneş & Güneş wurde am 18. März 1999 in Kemer gegründet. Kanzleisitz ist Antalya. Kommunikationssprachen: Türkisch, Englisch, Deutsch, Russisch.