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VERTRAGSRECHT · VORBEREITUNG UND STREITIGKEITEN

Wirksamkeit des Vertrags und Standardklauseln

Form, Vertretung, Willensmängel, Allgemeine Geschäftsbedingungen und missbräuchliche Klauseln. Wirkung der Unterschrift nach dem konkreten Verhältnis.

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Zustandekommen, Form und Wirksamkeit des Vertrags

Ob ein Vertrag als zustande gekommen gilt, ab welchem Zeitpunkt er Wirkung entfaltet und ob er wirksam ist, wird durch eine gemeinsame Bewertung von Angebots- und Annahmeerklärungen, Geschäftsfähigkeit der Parteien, Vertretungsbefugnis, gesetzlichen Formerfordernissen und Vertragsinhalt bestimmt.

  • Zustandekommen des Vertrags durch ausdrückliche oder konkludente Willenserklärungen
  • Bindungswirkung des Angebots, Annahmefrist und Gegenangebot
  • Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter Anwesenden und unter Abwesenden
  • Geschäfte, die Schriftform, amtliche Form, Beurkundung oder Eintragung erfordern
  • Qualifizierte elektronische Signatur und Vertragsschluss im elektronischen Umfeld
  • Geschäftsfähigkeit und Vertretungsbefugnis natürlicher und juristischer Personen als Parteien
  • Prüfung von Vollmachten, Unterschriftenverzeichnissen sowie Beschlüssen des Vorstands oder der Gesellschafterversammlung
  • Vertretung ohne Vertretungsmacht und nachträgliche Genehmigung
  • Verstoß gegen zwingendes Recht, die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder Persönlichkeitsrechte
  • Geschäfte mit unmöglichem Gegenstand und absolute Nichtigkeit
  • Wirkung der Teilnichtigkeit auf den übrigen Vertrag

Willensmängel, übermäßige Vorteilsnahme und Scheingeschäft

Wenn sich der Wille einer Partei beim Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß bildet oder der wirkliche Wille vom äußeren Geschäft abweicht, kann die Bindungswirkung des Vertrags beeinträchtigt sein.

  • Geltendmachung von wesentlichem Irrtum und Fehlvorstellung
  • Vertragsschluss durch Arglist oder Täuschung
  • Unterschrift unter Drohung und Druck
  • Ausnutzung einer Zwangslage, von Unbesonnenheit oder Unerfahrenheit
  • Offenkundiges Missverhältnis zwischen den Leistungen
  • Scheingeschäfte (muvazaa) und der äußere Vertrag
  • Geltendmachung treuhänderischer Geschäfte
  • Ansprüche auf Anfechtung, Erklärung der Unverbindlichkeit, Rückgewähr und Schadensersatz
  • Würdigung der Erklärungen und Fristen im Zusammenhang mit einem Willensmangel

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Standardverträge

Standardbestimmungen, die für eine Vielzahl gleichartiger Geschäfte im Voraus einseitig vorformuliert werden, können auch dann gesondert kontrolliert werden, wenn die Gegenseite sie unterzeichnet hat. Geprüft wird, ob die Bestimmung Vertragsbestandteil geworden ist, ob sie klar und verständlich ist und ob sie einen Inhalt hat, der die Gegenseite entgegen Treu und Glauben benachteiligt.

  • Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
  • Unterrichtung der Gegenseite und Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Inhalt
  • Bestimmungen, die der Art des Vertrags fremd, überraschend oder unklar sind
  • Geltung als nicht geschrieben und Wirkung auf den übrigen Vertrag
  • Auslegung einer unklaren Bestimmung zulasten des Verwenders
  • Klauseln, die ein einseitiges Änderungsrecht einräumen
  • Bestimmungen, die die Lage der Gegenseite entgegen Treu und Glauben verschlechtern
  • Abgrenzung zur Kontrolle missbräuchlicher Klauseln bei Verbrauchergeschäften

Verträge über Waren oder Dienstleistungen für Verbraucher werden zusammen mit dem Fachgebiet Verbraucherrecht bewertet.

Die Unterschrift zeigt nicht, dass jede Bestimmung wirksam ist

Gesetzliche Form, Befugnis und zwingende Bestimmungen werden gesondert bewertet. Die Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen und die Kontrolle missbräuchlicher Klauseln in einem Verbrauchervertrag haben nicht denselben Anwendungsbereich. Die Unterzeichnung einer Standardbestimmung beweist für sich allein nicht, dass sie individuell ausgehandelt wurde.

Die tatsächliche Natur des Geschäfts

Die Bezeichnung, die die Parteien dem Text geben, bestimmt für sich allein nicht das anzuwendende Recht. Die tatsächliche Handhabung, die Stellung der Parteien und die Leistungen werden gemeinsam bewertet. Mitteilungs- und Klagefristen können je nach geltend gemachtem Nichtigkeitsgrund oder Willensmangel unterschiedlich sein.

Rechtsgrundlagen

Je nach Art des Anliegens gelten das Türkische Obligationenrecht und die einschlägigen Sonderbestimmungen gemeinsam.

Dieser Inhalt dient der allgemeinen Information. Er ersetzt nicht die Prüfung des konkreten Falls. Eine Anfrage allein begründet kein Mandatsverhältnis und hemmt keine gesetzlichen Fristen.