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NACHLASSVERTRAG · SCHULDENRESTRUKTURIERUNG

Frühzeitiges Handeln bei Unternehmensschulden und Wahl des Weges

Liquiditätslücke, Kapitalverlust und Überschuldung; Verantwortung der Geschäftsleitung und umsetzbare Lösungswege.

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Zahlungsschwierigkeit, Überschuldung, Restrukturierung und Nachlassvertrag sind nicht dasselbe

Illiquidität oder Zahlungsschwierigkeit bedeutet, dass die Fähigkeit des Unternehmens nachlässt, seine kurzfristigen Schulden bei Fälligkeit zu begleichen. Auch ein profitables Unternehmen oder eines, dessen Vermögen die Schulden übersteigt, kann in Zahlungsschwierigkeiten geraten, weil sein Cashflow gestört ist.

Kapitalverlust und Überschuldung lassen nach Art. 376 des Türkischen Handelsgesetzbuchs (TTK) besondere Pflichten des Verwaltungsrats zur Bilanz, zum Wert der Aktiva und zur Finanzstruktur des Unternehmens entstehen. Diese Beurteilung kann nicht allein anhand des Bankguthabens oder der Verluste früherer Jahre erfolgen.

Außergerichtliche Restrukturierung ist eine vertragliche Einigung zwischen dem Schuldner und einem oder mehreren Gläubigern über Laufzeit, Zinsen, Zahlungsplan, Sicherheiten, Kapital, Vermögensveräußerungen oder neue Finanzierung. Gläubiger, die nicht Partei der Einigung sind, sind daran in der Regel nicht gebunden.

Finanzielle Restrukturierung ist die Restrukturierung bestimmter Forderungen von Finanzinstituten in einem gemeinsamen Verfahren im Rahmen des Bankengesetzes, der einschlägigen Verordnung und der Rahmenvereinbarungen des Bankenverbands der Türkei. Sie erfasst für sich allein nicht sämtliche Markt-, Arbeitnehmer-, öffentlichen oder sonstigen Handelsschulden.

Nachlassvertrag (konkordato) ist ein gerichtlich überwachter Weg, mit dem ein Schuldner, der seine Schulden bei Fälligkeit nicht begleichen kann oder dem diese Gefahr droht, seine Schulden unter den im Gesetz vorgesehenen Projekt- und Mehrheitsvoraussetzungen neu ordnet. Die vorläufige und die endgültige Stundung, die Aufsicht durch den Sachwalter, die Anmeldung und Abstimmung der Gläubiger sowie die Bestätigungsprüfung des Gerichts sind Teile dieses Verfahrens.

Restrukturierung durch Einigung ist ein eigener Mechanismus, der für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften in Art. 309/m ff. des Gesetzes über Zwangsvollstreckung und Insolvenz (İİK) geregelt ist und auf Verhandlungen mit den vom Projekt betroffenen Gläubigern und der gerichtlichen Bestätigung beruht. Seine Anwendbarkeit ist je nach Schuldner und Forderungsstruktur gesondert zu prüfen.

Noch vor der Frage, „welcher Antrag gestellt wird“, beurteilt die Kanzlei Güneş & Güneş die Überlebensfähigkeit des Unternehmens, seine Cash-Erzeugung, die Gläubigerstruktur, Pfandrechte, öffentliche Schulden, Verträge, Konzernbeziehungen und die Verantwortung der Geschäftsleitung gemeinsam. Ziel ist nicht nur, die Vollstreckung zu verzögern; es geht darum, ein umsetzbares Zahlungs- und Betriebsmodell aufzubauen oder, wenn das nicht möglich ist, Haftung und Wertverlust zu steuern.

Die Wahl des richtigen Rechtsweges

  • Bilaterale Restrukturierung

    Wesentliche Eigenschaft
    Vertrag zwischen dem Schuldner und einem einzelnen Gläubiger
    Zentrale Eignungsfrage
    Ist die Schuldenkonzentration begrenzt und ist der Gläubiger zu einer Einigung bereit?
    Bindungswirkung und Grenzen
    Bindet nur die Parteien; stoppt andere Vollstreckungsverfahren nicht
  • Mehrseitiges außergerichtliches Protokoll

    Wesentliche Eigenschaft
    Gemeinsame Verhandlung mit mehreren Gläubigern
    Zentrale Eignungsfrage
    Akzeptieren die Gläubiger ein Stillhalten und eine gemeinsame Informationsordnung?
    Bindungswirkung und Grenzen
    Bietet gegenüber nicht teilnehmenden Gläubigern keinen allgemeinen Schutz
  • Finanzielle Restrukturierung

    Wesentliche Eigenschaft
    Restrukturierung im Rahmen zwischen Finanzinstituten
    Zentrale Eignungsfrage
    Fallen Schuldner und Gläubiger unter den aktuellen Rahmen der finanziellen Restrukturierung?
    Bindungswirkung und Grenzen
    Umfang und Wirkung hängen von Rahmenvereinbarung und Vertrag ab
  • Nachlassvertrag

    Wesentliche Eigenschaft
    Gerichtlich überwachte kollektive Restrukturierung
    Zentrale Eignungsfrage
    Lassen sich ein realistisches Projekt, ein vergleichendes Angebot und eine Mehrheit herstellen?
    Bindungswirkung und Grenzen
    Es gelten die Regeln des Gesetzes zu Umfang, Ausnahmen, Stundung und Bestätigung
  • Restrukturierung durch Einigung

    Wesentliche Eigenschaft
    Betroffene Gläubiger und gerichtliche Bestätigung
    Zentrale Eignungsfrage
    Entsprechen Unternehmen und Projekt Art. 309/m ff. İİK?
    Bindungswirkung und Grenzen
    Wirkt nur im gesetzlichen Umfang und im bestätigten Projekt
  • Insolvenz oder ordnungsgemäße Liquidation

    Wesentliche Eigenschaft
    Beendigung des Geschäftsbetriebs und Verwertung des Vermögens
    Zentrale Eignungsfrage
    Lässt sich der Unternehmenswert durch eine Schuldenrestrukturierung nicht erhalten?
    Bindungswirkung und Grenzen
    Es gelten die Regeln der kollektiven Verwertung, des Rangs und der Haftung

Der zu wählende Weg bestimmt sich nicht allein nach der Gesamthöhe der Schulden. Fälligkeit und Art der Schulden, Zahl der Gläubiger, Pfandrechte, laufende Vollstreckungsverfahren, die Auftrags- und Vertragsstruktur des Unternehmens, Betriebskapital, Unterstützung durch Gesellschafter, neue Finanzierung, Steuer- und Arbeitnehmerschulden, Konzerngesellschaften und die Pflichten der Geschäftsleiter sind gemeinsam zu beurteilen.

Frühwarnindikatoren

  • Dauerhafte Liquiditätslücke

    Rechtliches und finanzielles Risiko
    Zahlungsschwierigkeiten bei Fälligkeit und Vollstreckungsdruck
    Erste Prüfung
    13-Wochen-Cashflow, Zahlungsreihenfolge und Finanzierungsbedarf
  • Verzug bei Steuern, Sozialversicherung oder Löhnen

    Rechtliches und finanzielles Risiko
    Öffentliche Vollstreckung, Haftung der Geschäftsleiter und arbeitsrechtliche Streitigkeiten
    Erste Prüfung
    Art und Fälligkeit der Schuld, persönliche Haftung und Restrukturierungsmöglichkeiten
  • Verletzung eines Kreditvertrags

    Rechtliches und finanzielles Risiko
    Fälligstellung, Verzug, Cross-Default und Sicherheitenrisiko
    Erste Prüfung
    Vertrag, Mitteilungen, Verzicht und Stillhalteersuchen
  • Nichteinlösung von Schecks

    Rechtliches und finanzielles Risiko
    Geschäftlicher Ruf, Vollstreckung und strafrechtliches Risiko
    Erste Prüfung
    Aussteller, Vertretungsberechtigter, Deckung, Zahlungsplan und Lieferkette
  • Pfändung oder Kontosperrung

    Rechtliches und finanzielles Risiko
    Stillstand des Betriebs und Wertverlust
    Erste Prüfung
    Übersicht der Vollstreckungsverfahren, Widerspruch, Sicherheit und Bedarf an einer kollektiven Lösung
  • Verdacht auf Kapitalverlust / Überschuldung

    Rechtliches und finanzielles Risiko
    Pflichten nach TTK Art. 376 und Risiko einer Insolvenzanzeige
    Erste Prüfung
    Zwischenbilanz, Verkehrswert, Maßnahmen des Verwaltungsrats und Sanierung
  • Verlust eines Hauptkunden oder Lieferanten

    Rechtliches und finanzielles Risiko
    Die Annahmen des Projekts brechen weg
    Erste Prüfung
    Vertragskontinuität, alternative Einnahmen und kritische Lieferungen
  • Konzentration konzerninterner Schulden und Sicherheiten

    Rechtliches und finanzielles Risiko
    Mittelabfluss und Haftungsrisiko
    Erste Prüfung
    Analyse von Partei, Zweck, Zahlung, Sicherheit und Unternehmensinteresse
  • Unstimmigkeit bei Buchführung oder Berichten

    Rechtliches und finanzielles Risiko
    Glaubwürdigkeit des Antrags und Verantwortung der Geschäftsleitung
    Erste Prüfung
    Buchhalterischer Abgleich, Herkunft der Belege und Korrekturplan

Frühzeitiges Handeln bedeutet nicht, dass ein Antrag auf Nachlassvertrag gestellt wird. Im Gegenteil: Eine rechtzeitig erstellte Gläubigerübersicht und ein Cash-Modell können zeigen, ob eine außergerichtliche Einigung, eine Kapitalunterstützung oder eine betriebliche Verbesserung ausreicht.

Rechtliche Arbeiten, die in diesem Bereich durchgeführt werden können

Frühe rechtliche Diagnose finanzieller Schwierigkeiten

Zahlungsplan, Vollstreckungsverfahren, Verzugsfälle, öffentliche Schulden, Löhne, kritische Lieferanten, Sicherheiten und Vertragsverletzungen werden in ein gemeinsames Risikobild aufgenommen. Gemeinsam mit den Finanzteams wird geprüft, ob es sich um eine vorübergehende Liquiditätslücke, einen dauerhaften Betriebsverlust, einen Kapitalverlust oder ein Überschuldungsrisiko handelt.

Es wird bestimmt, welche Informationen der Verwaltungsrat wann erhalten hat und welche Entscheidung er treffen muss. Die Folgen einer Verzögerung für Unternehmen, Geschäftsleiter, Bürgen und Gesellschafter werden gesondert beurteilt.

Krisenmanagement und Plan für die ersten dreißig Tage

Für Liquiditätsschutz, kritische Zahlungen, Lieferkontinuität, Kommunikation mit den Mitarbeitern, Bankgespräche, rechtliche Verfolgung, Vertragsmitteilungen und Leitungsentscheidungen werden tägliche und wöchentliche Zuständigkeiten festgelegt.

Die Mitglieder des Krisenteams aus Recht, Finanzen, Buchhaltung, Vertrieb, Einkauf und Personal sowie die Berichtslinie werden bestimmt. Erklärungen gegenüber der Öffentlichkeit oder den Mitarbeitern werden zutreffend, maßvoll und einheitlich gehalten.

Rechtliche Prüfung von Cashflow, Schulden und Vermögensübersicht

Der kurz- und mittelfristige Cashflow wird anhand der Einbringlichkeit der Forderungen, des Lagers, von Vermögensverkäufen, Kreditlinien, der Unterstützung durch Gesellschafter und der Annahmen zum Betriebskapital geprüft. Die Schulden werden nach Gläubiger, Fälligkeit, Währung, Zinsen, Sicherheit, Bürgschaft, Fälligstellung und Vollstreckungsstand eingeteilt.

Abweichungen zwischen der Buchhaltung und den Verträgen, Bankabstimmungen sowie Gerichts- und Vollstreckungsakten werden festgestellt. Ein Restrukturierungsangebot wird nicht auf eine Einnahmen- oder Wertannahme gestützt, die sich nicht überprüfen lässt.

Kapitalverlust und Überschuldung nach TTK Art. 376

Kapitalverlust, gesetzliche Rücklagen, der Verkehrswert der Aktiva sowie die Annahmen zur Fortführung und zur Liquidation werden gemeinsam mit den zuständigen Finanzexperten beurteilt. Die Pflichten des Verwaltungsrats, die Generalversammlung einzuberufen, Sanierungsmaßnahmen vorzulegen und bei Überschuldung das Gericht zu benachrichtigen, werden anhand der konkreten Daten geprüft.

Die Vorbereitung eines Nachlassvertrags wird nicht in der Annahme betrieben, sie ersetze die Pflichten nach TTK Art. 376. Die Beschlüsse des Verwaltungsrats, ihre finanzielle Grundlage und die Nachverfolgung der ergriffenen Maßnahmen werden gemeinsam dokumentiert.

Vergleich der Restrukturierungsoptionen

Bilaterales Protokoll, mehrseitige Stillhaltevereinbarung, finanzielle Restrukturierung, Nachlassvertrag, Restrukturierung durch Einigung, Unternehmensverschmelzung, Vermögensverkäufe, Kapitalerhöhung und ordnungsgemäße Liquidation werden nach rechtlicher Wirkung, Dauer, Kosten und Umsetzbarkeit verglichen.

Der Entscheidungsvermerk enthält den empfohlenen Hauptweg, einen Ausweichweg, die Auslöser eines Scheiterns und den Übergangsplan. Keine einzelne Lösung wird allen Gläubigern und Schuldenarten aufgezwungen.

Koordination von Machbarkeitsstudie, Geschäftsplan und Finanzmodell

Es wird geprüft, ob die Annahmen zu Umsatz, Kosten, Kapazität, Investitionen, Vermögensverkäufen, Wechselkurs, Zinsen, Saison, Kunden und Lieferungen mit den Verträgen und den tatsächlichen Daten übereinstimmen. Die Wirkung des Basis-, des optimistischen und des ungünstigen Szenarios auf den Zahlungsplan wird dargestellt.

Das Finanzmodell erstellt der zuständige Experte; das Rechtsteam prüft, ob das Modell mit den Rechten der Gläubiger, den Vertragsbedingungen, den Leitungsentscheidungen und dem Nachlassvertragsangebot übereinstimmt.

Konzerngesellschaften und Schulden gegenüber nahestehenden Parteien

Konzerninterne Darlehen, Kontokorrent, Sicherheiten, Cash-Pooling, Dienstleistungen, Lizenzen und Warenbezüge werden gesellschaftsweise getrennt. Vermögen, Schulden, Gläubiger und Leitungsorgan jeder Gesellschaft werden unabhängig beurteilt.

Die Begründung mit dem Konzerninteresse macht eine unentgeltliche Übertragung des Vermögens einer verbundenen Gesellschaft nicht von selbst rechtmäßig. Im Restrukturierungsprojekt werden die Art der Forderungen nahestehender Parteien und ihre Auswirkung auf die Abstimmung offen geprüft.

Steuer-, Sozialversicherungs- und sonstige öffentliche Schulden

Art, Fälligkeit und Vollstreckungsstand der öffentlichen Forderungen, die persönliche Haftung sowie die Möglichkeit von Stundung oder besonderer Restrukturierung werden nach den einschlägigen Vorschriften bestimmt. Die Wirkung des Nachlassvertrags auf öffentliche Forderungen nach dem Gesetz Nr. 6183 wird nicht wie die auf Handelsforderungen behandelt.

Die steuerlichen und buchhalterischen Folgen werden gemeinsam mit dem Finanzberater (mali müşavir) geprüft. Die Auswirkungen von Forderungsverzicht, zweifelhafter Forderung, Kursdifferenz, Zinsen, Mehrwertsteuer und Körperschaftsteuer werden für den konkreten Vorgang beurteilt.

Arbeitnehmerforderungen und Personalplan

Die Risiken aus Löhnen, Abfindung, Kündigungsfristentschädigung, Urlaub, Überstunden, Arbeitsunfällen und Betriebsübergang werden in den Liquiditäts- und Betriebsplan des Unternehmens einbezogen. Der Vorrang der Arbeitnehmerforderungen und die Grenzen ihrer Betroffenheit durch das Nachlassvertragsprojekt werden gesondert geprüft.

Unbezahlter Urlaub, Lohnkürzung, Entlassung oder Aufgabenwechsel werden nicht allein mit der Behauptung finanzieller Notwendigkeit umgesetzt. Die Pflichten aus Arbeitsrecht, Tarifvertrag, Gleichbehandlung und Datenschutz bleiben gewahrt.

Fremdwährungsschulden und grenzüberschreitende Restrukturierung

Fremdwährungskredite, Wechselkursrisiko, ausländische Banken, Anleihen, Garantien, Verträge nach ausländischem Recht und Vermögen in verschiedenen Ländern werden in einer einzigen Schuldenübersicht zusammengeführt.

Es wird nicht von selbst angenommen, dass eine Stundungs- oder Bestätigungsentscheidung eines türkischen Gerichts Wirkung auf Vollstreckung und Sicherheiten im Ausland hat. Zuständigkeit, anwendbares Recht, Anerkennung, Vollstreckbarerklärung, grenzüberschreitende Insolvenz und Datenübermittlung werden mit den zuständigen Rechtsberatern in den betroffenen Ländern abgestimmt.

Stellung von Geschäftsleitern, Gesellschaftern, Bürgen und Pfandgebern

Die Haftung von Geschäftsleitern, Gesellschaftern, Bürgen, Wechselbürgen (aval), Gesamtschuldnern und Dritten, die ein Pfand gestellt haben, wird getrennt von der Gesellschaftsschuld nach den jeweiligen Verträgen und gesetzlichen Vorschriften geprüft.

Eine Stundung oder Restrukturierungsvereinbarung der Gesellschaft beendet die Haftung Dritter nicht in jedem Fall. Rückgriff, Fortbestand der Sicherheit, Zustimmung der Gläubiger, Erlass und die besonderen Bestimmungen im Nachlassvertragsprojekt werden gemeinsam beurteilt.

Welche Informationen führen wir für die erste Entscheidung zusammen?

Der aktuelle Cashflow, überfällige Schulden, Pfandrechte und die der Geschäftsleitung bekannt gewordenen Risiken werden gemeinsam beurteilt. Eine 13-Wochen-Liquiditätsstudie ist ein Planungsinstrument; sie ist nicht für jeden Antrag die vom Gesetz vorgeschriebene einheitliche Form. Die Finanzaufstellungen erstellt der zuständige Finanzexperte; unsere Kanzlei beurteilt ihre rechtlichen Folgen und die Reihenfolge der Schritte.

Wenn die Interessen von Geschäftsleiter und Unternehmen auseinandergehen

Ob derselbe Rechtsanwalt das Unternehmen, den Gesellschafter, den Bürgen und den Geschäftsleiter vertreten darf, wird unter dem Gesichtspunkt eines Interessenkonflikts geprüft. Erforderlichenfalls ist eine unabhängige Vertretung nötig. Eine gemeinsame Vertretung eines Schuldners und seines Gläubigers in derselben Streitigkeit wird nicht angeboten.

Dieser Inhalt dient der allgemeinen Information. Mitgeteilte Angaben und Unterlagen werden vertraulich behandelt und für die rechtliche Bewertung und im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs verwendet. Eine Anfrage allein begründet kein Mandatsverhältnis und hemmt keine Fristen. Die rechtlichen Voraussetzungen des konkreten Vorgangs werden gesondert geprüft.