Yapı Kayıt Belgesi ve İmar Barışı

1.WAS IST EINE BAUGENEHMIGUNGSBESCHEINIGUNG?
Das Gebäudeeintragungszertifikat ist ein Dokument, das für die Eintragung und Nutzung eines Gebäudes ausgestellt wird, das vor dem 31.12.2017 ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen die Genehmigung und ihre Anhänge gebaut wurde, das kein zusätzliches Recht in Bezug auf die Zonierung bietet und kein verbrieftes Recht schafft und dem Ministerium für Umwelt und Urbanisierung und den vom Ministerium für Umwelt und Urbanisierung zu bevollmächtigenden Institutionen bis zum 31. Oktober 2018 ausgestellt wird (Diese Frist wurde mit dem Präsidialerlass bis zum 15.06.2019 verlängert.), bis das Gebäude in Übereinstimmung mit dem Status der Zonierung und der Genehmigung gebracht oder die städtische Umwandlung durchgeführt wird und die erforderlichen Bedingungen erfüllt sind.

Das Gebäudeeintragungszertifikat bezieht sich auf die beabsichtigte Nutzung des Gebäudes.

  1. WAS IST DIE RECHTSGRUNDLAGE DER GEBÄUDEEINTRAGUNGSBESCHEINIGUNG?
    Die wichtigste Rechtsgrundlage für das Gebäuderegistrierungszertifikat ist der provisorische Artikel, der mit Artikel 16 des “Gesetzes Nr. 7143 über die Umstrukturierung von Steuern und anderen Forderungen und Änderungen bestimmter Gesetze”, das im Amtsblatt vom 18. Mai 2018 unter der Nummer 30425 veröffentlicht wurde, in das Zonengesetz vom 03/05/1985 mit der Nummer 3194 eingefügt wurde. Der vorläufige Artikel 16 ist wie folgt geregelt:

“Im Rahmen der Vorbereitung auf Katastrophenrisiken und zur Sicherstellung des Gebietsfriedens können die Gebäude ohne Genehmigung oder entgegen der Genehmigung und ihrer Anlagen beim Ministerium für Umwelt und Urbanisierung und den vom Ministerium für Umwelt und Urbanisierung zu genehmigenden Einrichtungen und Organisationen für die vor dem 31.12.2017 errichteten Gebäude bis zum 31.10.2018 angemeldet werden (Diese Frist läuft zuletzt am 31.12.2018 ab und wurde im 4. Wiederholten Amtsblatt vom 31.12.2018 unter der Nummer 30642 veröffentlicht. Diese Frist wurde mit dem Präsidialerlass, der im Amtsblatt vom 31. Dezember 2018 unter der Nummer 30642 veröffentlicht wurde, bis zum 15.06.2019 verlängert.) Ein Gebäuderegistrierungszertifikat kann ausgestellt werden, wenn die Bedingungen in diesem Artikel erfüllt sind und die Registrierungsgebühr bis zum 31.12.2018 entrichtet wurde (Diese Frist wurde mit dem oben genannten Präsidialerlass bis zum 30.06.2019 verlängert. Die Eigentumsverhältnisse des Gebäudes und des Grundstücks, die Gegenstand des Antrags sind, die Gebäudeklasse und -gruppe und andere Fragen werden in dem vom Ministerium erstellten Gebäuderegistrierungssystem gemäß der Erklärung des Gebäudeeigentümers erfasst.”

Neben diesem Grundgesetz wurden zur Umsetzung des Gesetzes im Amtsblatt vom 06.06.2018 unter der Nummer 30443 “Verfahren und Grundsätze bezüglich der Ausstellung von Gebäudeeintragungszertifikaten” (Verfahren und Grundsätze zur Änderung der Verfahren und Grundsätze bezüglich der Ausstellung von Gebäudeeintragungszertifikaten wurden im Amtsblatt vom 20.09.2018 unter der Nummer 30541 veröffentlicht) und mit dem von der Generaldirektion für Grundbuch und Kataster am 06.07.2018 veröffentlichten Rundschreiben Nr. 2018/8 der Generaldirektion für Grundbuch und Kataster die Änderung des Typs und der Eigentumswohnungen geregelt.

3.FÜR WELCHE GEBÄUDE GILT DER ZONENFRIEDEN?
Vor dem 31. Dezember 2017 fallen alle Gebäude in ländlichen und städtischen Gebieten, die ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen die Anhänge der Genehmigung gebaut wurden, in den Anwendungsbereich des Zonenfriedens.

Der Übergang zu Wohnungseigentum stellt kein Hindernis für die Anwendung des Zusatzartikels 1 des Gesetzes über die Umwandlung von katastrophengefährdeten Gebieten vom 16.5.2012 mit der Nummer 6306 dar.

In den im Bau befindlichen Gebäuden wird für die Teile, die zum 31.12.2017 fertiggestellt sind, eine Baueintragungsbescheinigung ausgestellt, sofern dadurch keine zusätzliche Baufläche geschaffen wird und die unvollständigen Bauarbeiten der Teile, für die die Baueintragungsbescheinigung ausgestellt wird, abgeschlossen werden können.

In den Gebäuden, für die eine Baugenehmigung ausgestellt wurde, können einfache Reparaturen und Änderungen vorgenommen werden, für die keine Baugenehmigung erforderlich ist.

In den Gebäuden, für die ein Gebäudeeintragungszertifikat ausgestellt wurde, wird eine Genehmigung zur Eröffnung und zum Betrieb eines Arbeitsplatzes erteilt, ohne dass eine Nutzungsbescheinigung beantragt werden muss.

  1. FÜR WELCHE GEBÄUDE KANN KEINE BAUGENEHMIGUNG AUSGESTELLT WERDEN?
    a) Innerhalb der im Bosporus-Gesetz vom 18.11.1983 unter der Nummer 2960 festgelegten Küsten- und Vorhersagezone, in dem Gebiet, dessen Grenzen und Koordinaten in der dem Gesetz beigefügten Skizze und Liste in Übereinstimmung mit dem vorläufigen Artikel 16 des Gesetzes Nr. 3194 angegeben sind,
    b) Innerhalb der historischen Halbinsel von Istanbul, in den Gebieten, deren Grenzen und Koordinaten in der Skizze und Liste, die dem besagten Gesetz beigefügt sind, in Übereinstimmung mit dem vorläufigen Artikel 16 des Zonengesetzes Nr. 3194 dargestellt sind,
    c) In dem historischen Gebiet, das in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e) des Gesetzes über die Einrichtung des Präsidiums des historischen Gebiets der Çanakkale-Kriege Gallipoli vom 19.5.2014 mit der Nummer 6546 bezeichnet ist,
    d) Über Immobilien, die dem Privateigentum von Dritten unterliegen,
    e) Über die Gebäude auf den dem Fiskus gehörenden Grundstücken, die aufgrund von abgeschlossenen Plänen als soziale Verstärkungsgebiete ausgewiesen sind und vom Finanzministerium den entsprechenden Institutionen zur Nutzung für denselben Zweck zugewiesen wurden.”
    Ein Gebäudeeintragungszertifikat kann nicht ausgestellt werden.
  2. WAS GESCHIEHT MIT DEM STATUS DES GEBÄUDEZERTIFIKATS, WENN EIN GEBÄUDEZERTIFIKAT FÜR GEBÄUDE AUSGESTELLT WIRD, FÜR DIE KEIN GEBÄUDEZERTIFIKAT AUSGESTELLT WERDEN KANN?
    Wenn festgestellt wird, dass dieses Dokument für Gebäude ausgestellt wurde, für die keine Baugenehmigung ausgestellt werden kann, wird die Baugenehmigung annulliert und die mit diesem Dokument verbundenen Rechte werden widerrufen (z. B. Strom, Wasser, natürliches Abonnement, Genehmigung für die Eröffnung und den Betrieb von Arbeitsplätzen usw.). Die für die Baugenehmigung gezahlte Gebühr wird nicht zurückerstattet, und gegen den Antragsteller, der bei der Ausstellung des Dokuments eine falsche Erklärung abgibt, wird gemäß Artikel 206 des türkischen Strafgesetzbuchs vom 26.9.2004 mit der Nummer 5237 eine Strafanzeige erstattet (Artikel 8 der Verfahren und Grundsätze für die Ausstellung der Baugenehmigung).
  3. WIE LANGE IST DAS GEBÄUDEEINTRAGUNGSZERTIFIKAT GÜLTIG?
    Die Gültigkeitsdauer des Gebäuderegistrierungszertifikats: Das Gebäuderegistrierungszertifikat ist bis zur Rekonstruktion des Gebäudes oder dem Antrag auf städtebauliche Umgestaltung gültig. Im Falle einer Erneuerung der Gebäude, für die das Gebäudeeintragungszertifikat ausgestellt wurde, werden die Bestimmungen der geltenden Raumordnungsgesetzgebung angewendet. Für die Erdbebensicherheit des Bauwerks und die Nichteinhaltung der Normen und Standards von Wissenschaft und Kunst durch das Bauwerk ist der Bauherr verantwortlich. Verfahren und Grundsätze für die Erteilung der Baugenehmigung (Artikel 9)
  4. WELCHE RECHTE WERDEN DURCH DIE BAUWERKSBESCHEINIGUNG GEWÄHRT?
    a- Abrissentscheidungen und Bußgeldbescheide, die gemäß dem Raumordnungsgesetz Nr. 3194 erlassen wurden, werden aufgehoben.

In Absatz 4 des vorläufigen Artikels 16 des Raumordnungsgesetzes Nr. 3194, der die Rechtsgrundlage für die Verordnung über den Raumordnungsfrieden bildet, ist geregelt, dass die Abrissentscheidungen und die nicht eintreibbaren Bußgelder, die in Übereinstimmung mit dem Raumordnungsgesetz und dem Bosporusgesetz Nr. 2960 in Bezug auf die Gebäude, für die das Gebäudeeintragungszertifikat ausgestellt wurde, aufgehoben werden. Mit anderen Worten, im Rahmen der Verordnungen werden die Abrissentscheidungen, die gemäß dem Raumordnungsgesetz Nr. 3194 in Bezug auf die Gebäude erlassen wurden, für die das Gebäudeeintragungszertifikat ausgestellt wurde, annulliert. Ebenso werden Bußgelder, die nicht eingezogen werden können, annulliert. Die gezahlten Bußgelder bleiben jedoch gültig und die geleisteten Zahlungen werden nicht zurückgefordert.

b- Die Gebäude, für die eine Baugenehmigung ausgestellt wurde, sind ebenso legal wie die Gebäude, für die eine Lizenz und eine Genehmigung vorliegt. Es ist nicht möglich, Abriss- und Bußgeldbescheide gemäß dem Raumordnungsgesetz Nr. 3194 zu fassen, die nach der Ausstellung der Gebäuderegistrierungsbescheinigung ausgestellt wurden (Beschluss der 5. Verwaltungskammer des Regionalen Verwaltungsgerichts Istanbul vom 30.04.2019 mit der Nummer YD Einspruch Nr.: 2019/507)

Gemäß Artikel 6 des Kommuniqués über die Gebäudeeintragungsbescheinigung muss der Gebäudeeigentümer die Gebäudeeintragungsbescheinigung bei der Gemeinde oder der Sonderverwaltung der Provinz einreichen. Gemäß dem vorläufigen Artikel 16/4 des Raumordnungsgesetzes Nr. 3194 “werden Abrissentscheidungen und uneinbringliche Bußgelder, die gemäß diesem Gesetz und dem Gesetz Nr. 2960 in Bezug auf Gebäude getroffen wurden, für die ein Gebäudeeintragungszertifikat ausgestellt wurde, annulliert” und dem Grundsatz der Verfahrens- und Behördenparallelität müssen Abrissentscheidungen und Bußgelder von der Gemeinde oder der ständigen Provinzverwaltung annulliert werden. Mit anderen Worten, in den Klagen über Abriss und Bußgelder, die vor dem Erhalt der Baueintragungsbescheinigung verhängt wurden, kann eine Entscheidung über die Annullierung nicht allein mit der Begründung getroffen werden, dass die Baueintragungsbescheinigung bereits vorliegt (14. Kammer des Staatsrats, Entscheidung vom 27.02.2019 und mit den Nummern E:2018/279, K:2019/1435).

In den laufenden Abriss- und Bußgeldverfahren wird, wenn der Abriss und das Bußgeld von der zuständigen Verwaltung nach Vorlage der Baueintragungsbescheinigung bei der zuständigen Verwaltung aufgehoben werden, entschieden, dass über das nicht mehr relevante Verfahren nicht entschieden werden muss (14. Kammer des Staatsrats, Beschluss vom 24.01.2019 und mit den Nummern E:2018/4539, K:2019/507).

Da das Gebäude, für das ein Gebäuderegistrierungszertifikat ausgestellt wurde, gemäß Artikel 184/5 des türkischen Strafgesetzbuchs als Gebäude im Sinne der Raumordnungsgesetzgebung gilt, wird, wenn gegen den Eigentümer des Gebäudes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen der Verursachung von Raumverschmutzung eingeleitet wird, eine Entscheidung über die Nichtverfolgung getroffen, kein öffentliches Verfahren eingeleitet, und wenn ein öffentliches Verfahren eingeleitet wird, wird es eingestellt, und die verurteilte Strafe wird mit allen ihren Folgen beseitigt (11. Strafkammer des Kassationshofs, Entscheidung vom 23.12.2019 mit den Nummern E:2018/5966, K:2019/9877)
Mit der Begründung, dass die Bauzulassungsbescheinigung erhalten wurde, kann jedoch nicht entschieden werden, das Verfahren im Hinblick auf den in Artikel 203 des türkischen Strafgesetzbuches geregelten Straftatbestand des Siegelbruchs einzustellen. Denn in der Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs wird anerkannt, dass “die Fortsetzung der Bauarbeiten durch den Angeklagten trotz des Versiegelungsverfahrens den kriminellen Vorsatz offenbart und die Straftat begangen wurde, und dass die nachträgliche Erlangung einer Genehmigung den kriminellen Vorsatz nicht beseitigt”. (Entscheidung der 11. Strafkammer des Kassationsgerichtshofs vom 16.01.2019 mit den Nummern E:2017/6412, K:2019/548) In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung wird akzeptiert, dass ein Entlassungsbeschluss nur hinsichtlich des Verbrechens der Verursachung von Gebietsverschmutzung für das Gebäude, das durch die Erlangung einer Baugenehmigung in Übereinstimmung mit den Gebietsvorschriften gebracht wurde, und ein Verurteilungsbeschluss für das Verbrechen des Siegelbruchs gefasst wird, wenn die Elemente des Verbrechens gebildet werden. (Ankara BAM, 6. Strafkammer, Entscheidung vom 22.03.2019 mit den Aktenzeichen E:2019/1335, K:2019/754)

Die Gebäuderegistrierungsbescheinigung gibt das Recht, das Gebäude zu nutzen, ebenso wie die Nutzungsgenehmigung.
e-. Artikel 30 des Raumordnungsgesetzes Nr. 3194 besagt, dass für die Nutzung eines Gebäudes eine Nutzungsgenehmigung erforderlich ist, und Artikel 31 besagt, dass Gebäude, für die keine Nutzungsgenehmigung erteilt wurde, bis zur Erteilung der Genehmigung nicht in den Genuss von Strom-, Wasser- und Kanalisationsdiensten und -einrichtungen kommen.

f- In ähnlicher Weise ist im 5. Absatz des vorläufigen Artikels 16 des Raumordnungsgesetzes Nr. 3194 geregelt, dass in Gebäuden, für die ein Gebäudeeintragungszertifikat ausgestellt wurde, Wohnungseigentum begründet werden kann, ohne dass eine Belegungsgenehmigung beantragt werden muss.

g-Absatz 8 von Artikel 6 des Kommuniqués über die Verfahren und Grundsätze in Bezug auf die Ausstellung der Baueintragungsbescheinigung; es wird geregelt, dass die Genehmigung zur Eröffnung und zum Betrieb eines Arbeitsplatzes in den Gebäuden, für die die Baueintragungsbescheinigung ausgestellt wird, ohne Beantragung einer Nutzungsgenehmigung erteilt wird.

Im Schreiben mit der Nummer E.163242 der Generaldirektion für Infrastruktur und städtische Transformationsdienste des Ministeriums für Umwelt und Urbanisierung heißt es: “Bei der Erteilung der Genehmigung für die Eröffnung und den Betrieb eines Arbeitsplatzes sollten die Gebäude, für die ein Gebäudeeintragungszertifikat ausgestellt wurde, ohne Beantragung eines Belegungszertifikats bewertet werden; wenn jedoch bei der Erteilung der Genehmigung für die Eröffnung und den Betrieb eines Arbeitsplatzes andere Bedingungen als das Belegungszertifikat in Übereinstimmung mit der einschlägigen Gesetzgebung erforderlich sind, sollten diese Bedingungen erfüllt werden”.

h-. Das Gebäudeeintragungszertifikat ermöglicht es, die Art der Gebäude zu ändern und Wohnungseigentum zu begründen. Durch die Einführung einer Bestimmung wie “das vom Architekten bei der Grundbuchdirektion eingereichte Projekt und die Unterschriften des Gebäudeeigentümers oder aller Anteilseigner der Hauptimmobilie” wurde jedoch festgelegt, dass die Immobilie in diesem Verfahren ihrem eigenen Recht unterliegt, indem sie ein geeignetes Projekt für die grundlegende Änderung des Gebäudes beantragt.

ı. Nach dem vorläufigen Artikel 21, der mit dem Gesetz vom 14.02.2020 mit der Nummer 7221 in das Raumordnungsgesetz eingefügt wurde, ist es möglich, in Gebäuden, für die eine Baugenehmigung vorliegt, Nachrüstungen vorzunehmen, sofern keine zusätzliche Baufläche zugewiesen wird, indem ein Nachrüstungsbeschluss gemäß dem Wohnungseigentumsgesetz Nr. 634 gefasst wird. Obwohl in der ersten Verordnung das Gebäudeeintragungszertifikat als “vorläufiges Dokument” betrachtet wird und nur einfache Reparaturen erlaubt sind und bauliche Eingriffe nicht erlaubt sind, 14.02. Gemäß dem provisorischen Artikel 21, der durch das Gesetz über geografische Informationssysteme und Änderungen bestimmter Gesetze vom 14.02.2020 mit der Nummer 7221 in das Raumordnungsgesetz Nr. 3194 eingefügt wurde, wurde festgelegt, dass Nachrüstungen in Gebäuden mit einer Gebäudeeintragungsbescheinigung vorgenommen werden können, sofern keine zusätzliche Baufläche geschaffen wird, und dass die Nachrüstungsgenehmigung in diesen Gebäuden auf der Grundlage des Nachrüstungsprojekts erteilt wird, ohne dass sie den in der Gesetzgebung festgelegten Bedingungen und Einschränkungen unterliegt, und dass bauliche Eingriffe außer der zusätzlichen Baufläche zulässig sind. Indem hier auf das “Nachrüstungsprojekt” Bezug genommen wird, wurde die Regel eingeführt, dass das Nachrüstungsprojekt des Gebäudes mit einem Gebäuderegisterauszug genehmigt wird.

i – In Artikel 16 des Gesetzes Nr. 7143 wurde definiert: “Eintragung von Bauwerken ohne Genehmigung und von Bauwerken, die im Widerspruch zu den Genehmigungsanhängen stehen, im Rahmen der Vorbereitung auf Katastrophenrisiken”, und es wurde klar festgelegt, dass der Anwendungsbereich des Gesetzes Katastrophenrisiken sind, und es wurde festgelegt, dass nur einfache Reparaturen und Renovierungen ohne Genehmigung in den Gebäuden durchgeführt werden können, die ein Gebäudeeintragungszertifikat erhalten haben, und es wurde klar festgelegt, dass bauliche Eingriffe nicht zulässig sind. Darüber hinaus ist in der gesetzlichen Regelung festgelegt, dass das Gebäudeeintragungszertifikat so lange gültig ist, bis das Gebäude umgebaut oder städtebaulich umgestaltet wird, und dass, wenn das Gebäude nicht nur renoviert oder verstärkt werden muss, sondern erhebliche Reparaturen und Instandsetzungen erforderlich sind, die Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes anstelle der im Gebäudeeintragungszertifikat vorgesehenen Rechte gelten. Mit anderen Worten: Mit der Baugenehmigung wird der bestehende Zustand der Immobilie bewahrt, und es werden nur einfache Reparaturen und Änderungen vorgenommen. Der Gebäudeeigentümer kann keine grundlegenden Änderungen oder Reparaturen vornehmen und auch keine grundlegenden Eingriffe in das Bauwerk vornehmen.

In der gesetzlichen Regelung heißt es, dass die Formulierung “es gelten die Bestimmungen der geltenden Raumordnungsgesetzgebung” im Falle einer Renovierung des Gebäudes implizit besagt, dass die Sondergesetze nicht gelten. In der Tat hat das regionale Verwaltungsgericht Gaziantep die Baugenehmigung für Gebäude in Waldgebieten aufgehoben. Da es sich um eine Regelung im vorläufigen Artikel 16 des Raumordnungsgesetzes handelt, war die Bestimmung, dass dieses Gesetz nicht auf die durch Artikel 4 des Raumordnungsgesetzes ausgenommenen Sondergesetze angewendet werden kann, die Grundlage der Entscheidung.

k-. Slum-Eigentümer, die eine Baugenehmigung erhalten, sind berechtigt, Grundstücke des Schatzamtes und der Gemeinde direkt zu erwerben

Gemäß dem vorläufigen Artikel 16 des Raumordnungsgesetzes und dem Kommuniqué über die Baugenehmigung werden die Grundstücke, für die eine Baugenehmigung erteilt wurde, dem Ministerium zugeteilt und von diesem vorrangig an den Inhaber der Baugenehmigung verkauft. Gebäude, die auf Gemeindegrundstücken errichtet wurden, werden dagegen direkt von der Gemeinde verkauft.

Bemerkenswert an der Verordnung ist, dass das Ministerium und die Gemeinden befugt sind, die Immobilie zu verkaufen, wenn für die betreffende Immobilie eine Baugenehmigung vorliegt. Mit anderen Worten: Die Gebäude, die sich im Besitz des Staates und der Gemeinden befinden, müssen durch die Verordnung über den Zonenfrieden für den privaten Besitz geöffnet werden.

In der Tat, in der Entscheidung des 5. Istanbuler Verwaltungsgerichts vom 27.12.2019 mit der Nummer E:2019943, K:20192577;

“In der vorläufigen Artikel 16 hinzugefügt, um die Zoning Law Nr. 3194 mit dem Gesetz Nr. 7143. In diesem Artikel wird festgelegt, dass, wenn die Bedingungen für die Zahlung des Preises für das Gebäude und die Fläche des Grundstücks, für das das Gebäudeeintragungszertifikat gilt, erfüllt sind und der Antrag bis zum 31.12.2019 gestellt wird, die Gebäude auf den Grundstücken, die dem Fiskus gehören, vom Ministerium zugeteilt werden, und die Gebäude auf den Grundstücken, die den Gemeinden gehören, direkt an die Eigentümer der Gebäude, für die das Gebäudeeintragungszertifikat in Anteilen erworben wurde, und ihre Rechts- oder Vertragsnachfolger verkauft werden, wenn ein direkter Verkauf durch die betreffenden Gemeinden durch Aufteilung der Fläche, auf der sich das Gebäude befindet, nicht möglich ist.

In diesem Zusammenhang ist die Verwaltung des Immobilieneigentümers, wenn die oben genannten Bedingungen des vorläufigen Artikels 16 des Gesetzes Nr. 3194 erfüllt sind, befugt, direkt an die Personen zu verkaufen, die das Gebäude und das Grundstück, für das das Gebäudeeintragungszertifikat ausgestellt wurde, nutzen, vorausgesetzt, die Strukturen, für die kein Gebäudeeintragungszertifikat ausgestellt werden kann, werden getrennt gehalten. “Solange das Gebäudeeintragungszertifikat nicht vom Ministerium für Umwelt und Urbanisierung annulliert wurde, wurde entschieden, dass der Teil der fraglichen Parzelle, auf dem sich das Gebäude des Klägers befindet, unter der Voraussetzung, dass die Kosten für den Teil der fraglichen Parzelle bezahlt werden, in Übereinstimmung mit dem vorläufigen Artikel 16 des Raumordnungsgesetzes Nr. 3194 und den Bestimmungen des zweiten und vierten Unterabsatzes von Artikel 7 der Verfahren und Grundsätze bezüglich der Ausstellung des Gebäudeeintragungszertifikats, die in Übereinstimmung mit dem vorgenannten Gesetz veröffentlicht wurden, geteilt werden muss, und wenn die Teilung nicht möglich ist, muss die Fläche, auf der sich das Gebäude befindet, in Teilen verkauft werden.

Mit der im Amtsblatt vom 26. Dezember 2019 unter der Nummer 30990 veröffentlichten Allgemeinen Mitteilung Nr. 396 über Immobilien wurden die Verfahren und Grundsätze für den Verkauf von Immobilien, die dem Fiskus gehören und auf denen sich Gebäude mit Gebäudeeintragungsbescheinigung befinden, an die Eigentümer der Gebäudeeintragungsbescheinigung festgelegt.

Wie man sieht, macht das “Building Registration Certificate”, das für die Gebäude ausgestellt wird, die unter den Zonenfrieden fallen, das Gebäude zu einem genehmigten Gebäude im Sinne der Zonengesetzgebung und bietet alle Rechte, die ein Gebäude mit einer Nutzungsbescheinigung hat.

In der Tat, in der Entscheidung der 5. Verwaltungskammer des Regionalen Verwaltungsgerichts Istanbul vom 30.04.2019 mit der Nummer YD Einspruch Nr.: 2019/507; “In Übereinstimmung mit der oben erwähnten gesetzlichen Bestimmung ist das “Gebäuderegistrierungszertifikat” ein Dokument für den Zweck der Nutzung des Gebäudes, und selbst wenn es im Widerspruch zu den Bestimmungen des Zonierungsgesetzes und anderen Zonierungsgesetzen steht, ist die Nutzung solcher Strukturen bei Vorhandensein bestimmter Bedingungen erlaubt, in dieser Richtung ist es möglich, Strom-, Wasser-, Erdgas-Abonnements an die Gebäude anzuschließen, und sogar ist es möglich, den Typ zu ändern und Wohnungseigentum zu schaffen. In dieser Hinsicht erhalten die Gebäude, die eine “Gebäudeeintragungsbescheinigung” erhalten haben und keine Baunutzungsgenehmigung besitzen, die Rechte, die den Gebäuden gewährt werden, die eine “Baunutzungsgenehmigung” mit dem vorgenannten Dokument erhalten haben.”

8- WELCHEN STATUS HABEN DIE GEBÄUDE AUF UNVERKÄUFLICHEN GRUNDSTÜCKEN, FÜR DIE EINE BAUGENEHMIGUNG ERTEILT WURDE?
Gemäß dem provisorischen Artikel 16 des Raumordnungsgesetzes und der Mitteilung über die Baugenehmigung;

Die Immobilien, die dem Fiskus gehören, mit Ausnahme derjenigen, die in den Anwendungsbereich von Sondergesetzen fallen und nach diesen Sondergesetzen bewertet werden müssen,
Es wird geregelt, dass die Immobilien im Privatbesitz der Gemeinden auf Antrag der Inhaber der Baugenehmigung und ihrer Rechts- oder Vertragsnachfolger verkauft werden.
Die Immobilien, die “in den Anwendungsbereich der Sondergesetze fallen und nach diesen Sondergesetzen zu bewerten sind” und daher nicht verkauft werden können, sind im Allgemeinen Kommuniqué der Nationalen Immobilienverwaltung Nr. 396 aufgeführt, das im Amtsblatt vom 26. Dezember 2019 unter der Nummer 30990 veröffentlicht wurde.

Obwohl es möglich ist, den Abriss und die Verhängung von Bußgeldern gemäß dem Raumordnungsgesetz für nicht registrierte Bauten zu verhängen, die sich in Gebieten wie Wäldern, Weiden, Hochebenen, Straßen und Grünflächen befinden, die sich im Privateigentum oder in der Verfügungsgewalt des Staates befinden, können der Abriss und die Verhängung von Bußgeldern gemäß dem Raumordnungsgesetz nicht verhängt werden, wenn eine Bescheinigung über die Eintragung von Gebäuden gemäß Absatz 4 des vorläufigen Artikels 16 des Raumordnungsgesetzes Nr. 3194 vorliegt.

Da es keine Bestimmung gibt, die verhindert, dass eine Abrissentscheidung gemäß dem Slumgesetz Nr. 775 für die Gebäude getroffen wird, die sich in Gebieten befinden, die sich im Privateigentum oder in der Verfügungsgewalt des Staates befinden und für die eine Baueintragungsbescheinigung vorliegt, kann eine Abrissentscheidung gemäß diesem Gesetz getroffen werden. Da das Slumgesetz jedoch keine anderen Sanktionen vorsieht, können keine Bußgelder nach dem Gesetz Nr. 775 verhängt werden.

Auch wenn die an der Küste gelegenen Immobilien unter der Herrschaft und Verfügung des Staates stehen, können aufgrund der ausdrücklichen Bestimmung in Artikel 14 des Küstengesetzes keine Abrissentscheidungen gemäß dem Gesetz Nr. 775 über Slums getroffen werden.

Eine Räumungsentscheidung kann auch gemäß Artikel 75 des Gesetzes Nr. 2886 über staatliche Ausschreibungen für Gebäude getroffen werden, die sich in privatem Besitz oder in staatlichem Besitz und staatlicher Verfügungsgewalt befinden.

Es ist auch möglich, bei der Gerichtsbarkeit eine Klage einzureichen mit dem Antrag auf Untersagung des Eingriffs in das unbewegliche Vermögen, das sich im Privateigentum des Staates oder in der Verfügungsgewalt und Verfügung des Staates befindet, und auf Abriss des Bauwerks mit einer Gebäudeeintragungsbescheinigung.

In der Tat hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Konya in einer Klage, die mit der Begründung eingereicht wurde, dass in das unbewegliche Eigentum mit den Merkmalen von Weideland durch Pflügen, Lager und WC-Bau eingegriffen wurde, in der Entscheidung vom 23.05.2019 mit den Nummern E:2019/349, K:2019/424

“Der vorläufige Artikel 16 des Raumordnungsgesetzes Nr. 3194 sieht für den Verkauf von Immobilien, die auf Grundstücken errichtet wurden, die dem Fiskus gehören und für die eine Baugenehmigung vorliegt, keine anderen Bedingungen als den Antrag des Rechtsinhabers und die Zahlung des Verkehrswerts vor. Obwohl dies im Gesetz nicht vorgesehen ist, heißt es in der Durchführungsverordnung zu diesem Artikel, dass “die Immobilien, die dem Schatzamt gehören, mit Ausnahme derjenigen, die in den Anwendungsbereich von Sondergesetzen fallen, und derjenigen, die nach diesen Sondergesetzen bewertet werden müssen”, an das Ministerium für Umwelt und Urbanisierung übertragen werden und anschließend verkauft werden können. Während die Immobilien, die unter dem Ausdruck “Immobilien, die in den Anwendungsbereich von Sondergesetzen fallen und nach diesen Sondergesetzen bewertet werden müssen” in der Verordnung zu verstehen sind, im Allgemeinen Kommuniqué Nr. 313 (R.G.: T.29.08.2007, S.26628) aufgeführt sind, wird in Absatz 1 Unterabsatz i geregelt, dass die Immobilien, die in den Anwendungsbereich des Weidegesetzes Nr. 4342 vom 25.2.1998 fallen, nicht verkauft oder übertragen werden können.

In diesem Fall liegt es auf der Hand, dass die Baugenehmigung für die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude, die dem Fiskus gehören, unabhängig davon, ob sie außerhalb des Eigentumsregimes liegen oder ob ihre Übertragung im Rahmen spezieller gesetzlicher Regelungen verboten ist, die Übertragung des Eigentums nicht zulässt. Da es gesetzliche Vorschriften gibt, die die Bebauung dieser Grundstücke verbieten, ermöglicht die Baugenehmigung nicht den Erhalt des Eigentums. Im gegenteiligen Fall wird es möglich sein, den Besitz auf der Grundlage des Rechts mit der Baueintragungsbescheinigung an den Staatswäldern, die unter verfassungsrechtlicher Garantie stehen, und an den Immobilien mit öffentlichem Charakter wie Weiden, Weideflächen und Winterweiden, die durch gesetzliche Vorschriften gesichert sind, zu begründen.

Da im konkreten Fall, unter Berücksichtigung der oben dargelegten Grundsätze, die Ausstellung der Baueintragungsbescheinigung über die streitgegenständliche Immobilie in der Art einer Weide weder die Übertragung des Eigentums auf den Eigentümer noch die Erhaltung des Besitzes ermöglicht, sind die diesbezüglichen Einwände der Beklagten gegen die Berufung zurückzuweisen.”

Umstritten ist, dass die Baugenehmigung nicht berücksichtigt wurde.

Wie man sieht, ergeben sich sehr unterschiedliche Möglichkeiten, je nachdem, welchem Eigentumsregime das Gebiet unterliegt, in dem sich das Gebäude mit der Baueingabebescheinigung befindet. Es versteht sich von selbst, dass die Zonenfriedensregelung, die bereits Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen ist, in Zukunft viele verschiedene rechtliche Probleme aufwerfen wird.

Aufgrund der Bestimmung im dritten Absatz des vorläufigen Artikels 16 des Raumordnungsgesetzes, die besagt, dass “das Gebäudeeintragungszertifikat dem Zweck der Nutzung des Gebäudes dient”, wird sich die Frage stellen, ob das Gebäude, dem das Gesetz das Nutzungsrecht erteilt hat, als “nicht genehmigtes Gebäude” gemäß Artikel 2 des Slumgesetzes Nr. 775 qualifiziert werden kann und ob der Eigentümer dieses Gebäudes als “fuzuli şagil” gemäß Artikel 75 des staatlichen Ausschreibungsgesetzes Nr. 2886 qualifiziert werden kann.

Die Entscheidung des Verfassungsgerichts zu einer ähnlichen Situation ist ein Präzedenzfall. In dem Fall, der Gegenstand der Entscheidung des Verfassungsgerichts war, “…wurde beschlossen, die mit der Zuweisungsurkunde gemäß dem Gesetz Nr. 2981 über die Amnestie von Grundstücken genutzte Immobilie wegen der Ausweisung eines Schutzgebiets zu räumen. Die Immobilie gehört auch zu den gemäß Artikel 11 des Gesetzes Nr. 6831 als Wald ausgewiesenen Immobilien und ist dem Forstministerium zugeordnet. Nach der Ablehnung und dem Abschluss der gegen diese Transaktion eingereichten Klage wurde ein individueller Antrag eingereicht. In der Entscheidung des Verfassungsgerichts wurde festgestellt, dass “obwohl die Räumung der Immobilie aus Gründen des öffentlichen Interesses beantragt wurde, die Tatsache, dass der Wert des Gebäudes nicht bezahlt wurde oder keine Entschädigungsvorschläge unterbreitet wurden, zu einer Verletzung des Rechts auf Eigentum (in Bezug auf das Gebäude) geführt hat…” (Verfassungsgericht, 2. Sektion, Entscheidung vom 10.06.2015 und mit der Nummer B.Nr.: 2013/6670.)

9- WELCHEN STATUS HABEN DIE GEBÄUDE, DIE SICH IM EIGENTUM DES FISKUS ODER DER GEMEINDE BEFINDEN UND BEI DENEN DEM INHABER DES GEBÄUDEEINTRAGUNGSZERTIFIKATS DAS KAUFRECHT GEMÄSS DER GESETZLICHEN REGELUNG ZUSTEHT?
Wenn sich das Grundstück, auf dem der Gebäudeausweis erworben wurde, im Eigentum des Fiskus oder der Gemeinde befindet, kann der Eigentümer des Gebäudeausweises den Verkauf der Immobilie vom Fiskus oder der Gemeinde verlangen. Da das Gebäudeeintragungszertifikat dem Gebäudeeigentümer das Recht gibt, diese Immobilien zu erwerben, verhindert es auch den Abriss dieses Bauwerks. In dieser Hinsicht kann gesagt werden, dass das Gebäudeeintragungszertifikat ähnliche Rechte wie das gemäß Gesetz Nr. 2981 ausgestellte Zuteilungszertifikat für die Eigentumsurkunde bietet. Denn die Zuweisungsbescheinigung für die Eigentumsurkunde bildet die Grundlage für die Eigentumsurkunde, die den Rechtsinhabern nach Erstellung des Bebauungsplans oder der Katasterpläne ausgestellt wird. Ebenso gibt die Gebäudeeintragungsbescheinigung dem Gebäudeeigentümer das Recht, Immobilien des Staates und der Gemeinde direkt zu erwerben.

Da es also nicht möglich ist, Abriss- und Bußgeldbeschlüsse gemäß dem Gesetz über die Zoneneinteilung, dem Gesetz über die Slums und dem Gesetz Nr. 2886 zu fassen, ist davon auszugehen, dass Abriss- und Bußgeldbeschlüsse nicht gefasst werden können, wenn eine Baueintragungsbescheinigung vorliegt, die das Recht auf den Erwerb von staatlichem und kommunalem Grundbesitz einräumt.

Wenn es nicht möglich ist, die dem Fiskus oder der Gemeinde gehörenden Immobilien zu veräußern, sollten die Abriss- und Räumungsverfahren durch Zahlung des Gebäudewerts oder durch das Angebot von Entschädigungsvorschlägen im Einklang mit dem oben zitierten Urteil des Verfassungsgerichts durchgeführt werden.

10- WELCHEN STATUS HAT DIE BAUGENEHMIGUNG FÜR DEN FALL, DASS SICH DER ORT, DER UNTER DER HERRSCHAFT UND DEM SCHUTZ DES STAATES STEHEN SOLLTE, IN PRIVATBESITZ BEFINDET?
Zu den Orten, die unter der Herrschaft und dem Schutz des Staates stehen, gehören Immobilien in Form von Küsten-, Wald- und Weideflächen, und es ist nicht möglich, dass diese Immobilien in Privateigentum übergehen.

Es gibt jedoch auch Grundstücke, die sich trotz ihrer Beschaffenheit in Privatbesitz befinden. Solange die Eigentumsurkunden dieser Immobilien nicht durch die einzureichende Urkundenlöschungsklage für ungültig erklärt werden, können gemäß dem Gesetz Nr. 775 über Slums und dem staatlichen Ausschreibungsgesetz Nr. 2886 keine Abriss- und Räumungsentscheidungen über die Strukturen auf diesen Immobilien getroffen werden, und die Entscheidung über das Verbot von Eingriffen und den Abriss (Abriss) der Struktur kann nicht in der Gerichtsbarkeit getroffen werden.

Obwohl es möglich ist, den Abriss und die Verhängung von Bußgeldern gemäß dem Raumordnungsgesetz für nicht genehmigte Bauten auf solchen Grundstücken zu verhängen, verhindert Absatz 4 des vorläufigen Artikels 16 des Raumordnungsgesetzes Nr. 3194 die Entscheidung über den Abriss und die Verhängung von Bußgeldern gemäß den Artikeln 32 und 42 des Raumordnungsgesetzes.

11- WIE WIRKT SICH DIE GEBÄUDEEINTRAGUNGSBESCHEINIGUNG AUF EIGENTUMSRECHTE, NACHBARSCHAFTSRECHTE UND RECHTE NACH DEM WOHNUNGSEIGENTUMSGESETZ AUS?
Die Erlangung einer Baueintragungsbescheinigung im Rahmen des Zonenfriedens, nachdem die dem architektonischen Projekt zuwiderlaufenden Produktionen an dem Ort, der dem Wohnungseigentum unterliegt, vorgenommen wurden und in die Gemeinschaftsfläche eingegriffen wurde, beseitigt nicht den Verstoß gegen das Wohnungseigentumsgesetz. In einem solchen Fall hindert die Baueintragungsbescheinigung die Gemeinde oder die Sonderverwaltung der Provinz nur daran, einen Abriss- und Bußgeldbescheid nach dem Zonengesetz zu erlassen.

Ebenso wird akzeptiert, dass die in den Klagen auf Löschung des Eingriffs, die aufgrund des Eigentumsrechts wegen des eingreifenden Bauwerks oder des Nachbarrechts wegen der Versperrung der Aussicht durch das Bauwerk eingereicht wurden, vorgelegten Baueintragungsbescheinigungen nicht als Grundlage für das Urteil herangezogen werden, da sie die Rechte aus dem Nachbarrecht und dem Eigentumsrecht nicht beseitigen.

12- GILT DIE BAUGENEHMIGUNG FÜR GEBÄUDE, DIE IN GEBIETEN ERRICHTET WURDEN, DIE UNTER DAS GESETZ ZUR FÖRDERUNG DES TOURISMUS UND DAS GESETZ ZUM SCHUTZ VON KULTUR- UND NATURGÜTERN FALLEN, SOWIE IN GEBIETEN, DIE UNTER SONDERGESETZE WIE FREIZONEN, ORGANISIERTE INDUSTRIEZONEN, INDUSTRIEZONEN, MILITÄRISCHE VERBOTS- UND SICHERHEITSZONEN UND ZU SCHÜTZENDE GEBIETE FALLEN?
Artikel 4 des Raumordnungsgesetzes Nr. 3194 mit dem Titel “Ausnahmen” besagt: “Die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 3194, die nicht im Widerspruch zu den Sondergesetzen stehen, werden in den Gebieten angewandt, die durch das Tourismusförderungsgesetz Nr. 2634, das Gesetz Nr. 2863 über den Schutz von Kultur- und Naturgütern, das Istanbuler Bosporus-Gesetz Nr. 2960, das Gesetz Nr. 3030 über die Verwaltung von Großstadtgemeinden und andere Sondergesetze festgelegt sind oder festgelegt werden sollen, sofern die entsprechenden Artikel des Raumordnungsgesetzes Nr. 3194 eingehalten werden.”

Mit dem provisorischen Artikel 16, der durch das Gesetz Nr. 7143 in das Raumordnungsgesetz Nr. 3194 eingefügt wurde, wurden im Wesentlichen Regelungen für die unter das Gesetz Nr. 3194 fallenden Gebiete eingeführt. In Gebieten, die unter Sondergesetze wie das Tourismusförderungsgesetz Nr. 2634 und das Gesetz Nr. 2863 über den Schutz von Kultur- und Naturgütern fallen, können die Bestimmungen, die nicht im Widerspruch zu diesen Sondergesetzen stehen, angewandt werden, aber die Bestimmungen, die im Widerspruch zu diesen Sondergesetzen stehen, können nicht angewandt werden. Mit anderen Worten: Das Gebäudeeintragungszertifikat wird die Widersprüche in den Sondergesetzen nicht aufheben. Neben den Gebieten, die unter das Tourismusförderungsgesetz und das Gesetz zum Schutz von Kultur- und Naturgütern fallen, sollten daher Gebäude, die in Gebieten errichtet werden, die unter Sondergesetze fallen, wie Freizonen, organisierte Industriezonen, Industriezonen, militärische Verbots- und Sicherheitszonen und zu schützende Gebiete, nicht in der Lage sein, eine Baugenehmigung zu erhalten.

13- SIND DIE BESCHEINIGUNGEN ÜBER DIE EINTRAGUNG VON GEBÄUDEN, DIE AUF KOMMUNALEN GRUNDSTÜCKEN ERRICHTET WURDEN, AUCH FÜR DIE GEBIETE GÜLTIG, DIE UNTER DAS BESONDERE EIGENTUM DER GEMEINDEN FALLEN?
Absatz 8 des vorläufigen Artikels 16 des Gesetzes Nr. 3194 über die Zoneneinteilung besagt, dass eine Baueintragungsbescheinigung auch für Bauwerke ausgestellt werden kann, die auf “Grundstücken der Gemeinden” errichtet wurden. Daher sind die für die auf den Grundstücken der Gemeinden errichteten Gebäude ausgestellten Baugenehmigungen auch für die im Privateigentum der Gemeinden stehenden Gebäude gültig.

14- GIBT DIE BAUGENEHMIGUNG FÜR GEBÄUDE, DIE SICH IM PRIVATEIGENTUM DER GEMEINDEN BEFINDEN, DEM GEBÄUDEEIGENTÜMER DAS RECHT, GEMEINDEGRUNDSTÜCKE ZU ERWERBEN?
Für den Fall, dass eine Baueintragungsbescheinigung für Bauten auf Grundstücken, die sich im Eigentum der Gemeinde befinden, ausgestellt wurde, heißt es in Absatz (8) des vorläufigen Artikels 16 des Gesetzes Nr. 3194 über die Raumordnung: “Wenn die Bauten, für die eine Baueintragungsbescheinigung ausgestellt wurde, auf Grundstücken errichtet wurden, die sich im Eigentum der Gemeinde befinden, werden die Grundstücke auf Antrag der Eigentümer der Baueintragungsbescheinigung und ihrer Rechts- oder Vertragsnachfolger direkt von der Gemeinde zum Marktwert verkauft, sofern der Preis an die betreffende Gemeinde gezahlt wird.”

Zum gleichen Thema heißt es in Artikel 7 Absatz (4) der Verfahren und Grundsätze für die Erteilung der Baugenehmigung: “Eine Baugenehmigung kann für Gebäude erteilt werden, die auf Grundstücken errichtet wurden, die sich im Privateigentum der Gemeinden befinden. In einem solchen Fall werden die Grundstücke auf Antrag der Eigentümer der Bauwerksbescheinigung und ihrer Rechts- oder Vertragsnachfolger von den Gemeinden zum Verkehrswert direkt an sie verkauft, sofern der Preis an die betreffende Gemeinde gezahlt wird.”

15- IN WELCHEM VERFAHREN UND WIE WIRD DER VERKAUF DER IMMOBILIEN IM GEMEINDEEIGENTUM IM ZONIERUNGSFRIEDEN ERFOLGEN?
Weder in dem Artikel des Gesetzes noch in der Rechtsverordnung über die Verfahren und Grundsätze für die Erteilung der Baugenehmigung ist geregelt, welche der Immobilien im Gemeindeeigentum, auf denen sich die Gebäude mit Baugenehmigung befinden, verkauft werden, wie der Wert ermittelt wird, ob ein Verkauf in Raten möglich ist und welche Verfahren und Grundsätze beim Verkaufsprozess einzuhalten sind.

In Artikel 7 der Verfahren und Grundsätze für die Erteilung der Baugenehmigung heißt es in Bezug auf den Verkauf von Immobilien des Schatzamtes: “(1) Wenn die Gebäude, für die eine Baugenehmigung erteilt wird, auf Immobilien des Schatzamtes errichtet wurden, werden die Immobilien, die nicht unter Sondergesetze fallen und die nach diesen Sondergesetzen bewertet werden müssen, dem Ministerium zugeteilt. Nach der Zuteilung werden diese Grundstücke auf Antrag der Inhaber der Baugenehmigung und ihrer Rechts- oder Vertragsnachfolger direkt vom Ministerium zum Verkehrswert verkauft. Der Verkehrswert wird vom Ministerium festgelegt oder festgelegt werden. Bei den auf diese Weise erfolgenden Verkäufen kann der Verkaufspreis in Raten bis zu fünf Jahren gezahlt werden, von denen mindestens zehn Prozent im Voraus zu zahlen sind. Auf die Ratenbeträge wird bis zum Zeitpunkt der Zahlung die Hälfte des gesetzlichen Zinssatzes erhoben.” Diese Bestimmung bezieht sich jedoch nur auf den Verkauf von Immobilien des Staates. Sie kann nicht auf kommunale Immobilien angewendet werden.

Aus diesem Grund sollte die zuständige Gemeinde auf der Grundlage der im Rahmen des vorläufigen Artikels 16 erhaltenen Gebäudeeintragungsbescheinigung festlegen, welche Immobilien in kommunalem Besitz verkauft werden sollen, wie die Verkehrswerte der Immobilien zu bestimmen sind und wie der Verkaufsprozess ablaufen soll, usw. Dies ist auch die Meinung der Generaldirektion für Infrastruktur und urbane Transformation des Ministeriums für Umwelt und Urbanisierung.

16-WIE WIRD DER VERKAUFSPREIS DER IMMOBILIEN IN KOMMUNALEM BESITZ IM RAHMEN DES ZONIERUNGSFRIEDENS FESTGELEGT?
Es ist möglich, durch einen vom Gemeinderat zu fassenden Beschluss festzulegen, welche Immobilien im Gemeindeeigentum veräußert werden sollen, wie die Verkehrswerte der Immobilien bestimmt werden und wie die Verkaufstransaktion durchgeführt wird usw.

17- IST DIE BETREFFENDE GEMEINDE VERPFLICHTET, DEN VERKAUF VORZUNEHMEN, WENN DER INHABER DER BAUGENEHMIGUNG DIE GEMEINDEEIGENE IMMOBILIE KAUFEN MÖCHTE, WEIL DIE IMMOBILIEN AUF DEM GEMEINDEGRUNDSTÜCK DEM BAURECHTSFRIEDEN UNTERLIEGEN?
Im vorläufigen Artikel 16 des Gesetzes Nr. 3194 über die Raumordnung heißt es: “Wenn die Gebäude, für die eine Baugenehmigung erteilt wurde, auf Grundstücken errichtet wurden, die dem Fiskus gehören, werden diese Grundstücke dem Ministerium zugewiesen. Auf die Kaufanträge der Inhaber der Baugenehmigung und ihrer Rechts- oder Vertragsnachfolger bis zum 31.12.2019 werden die Immobilien direkt vom Ministerium zum Marktwert verkauft. In diesem Fall werden die erzielten Erlöse gemäß dem zweiten Absatz dieses Artikels als Einnahmen im allgemeinen Haushalt verbucht. Darüber hinaus findet Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes über die Bewertung von Immobilien im Besitz des Fiskus und zur Änderung des Mehrwertsteuergesetzes vom 29.6.2001 mit der Nummer 4706 keine Anwendung auf diese Einnahmen, und die Bestimmung des elften Absatzes gilt nicht für Strukturen und Einrichtungen.

Für den Fall, dass die Bauwerke, für die eine Baugenehmigung erteilt wurde, auf Grundstücken errichtet wurden, die den Gemeinden gehören, werden die Grundstücke auf Antrag der Eigentümer der Baugenehmigung und ihrer Rechts- oder Vertragsnachfolger direkt von den Gemeinden zum aktuellen Marktpreis verkauft, sofern der Preis an die jeweilige Gemeinde gezahlt wird”.

Wie man sieht, hat die Verwaltung nach der gesetzlichen Regelung keinen Ermessensspielraum in dieser Hinsicht. Daher ist der Verkauf von Grundstücken, die sich im Besitz der Gemeinde befinden und für die eine Baugenehmigung vorliegt, gesetzlich vorgeschrieben, mit Ausnahme der Grundstücke, die laut Gesetz nicht verkauft werden dürfen.

18- KANN EINE BAUGENEHMIGUNG FÜR GEBÄUDE, DIE IN GEBIETEN MIT SOZIALEN EINRICHTUNGEN ERRICHTET WURDEN, EINGEHOLT WERDEN? IST DIE BEREITS ERHALTENE BAUGENEHMIGUNG GÜLTIG?

In Absatz 9 des vorläufigen Artikels 16 des Gesetzes über die Raumordnung und den Frieden heißt es: “Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Gebäude, die sich auf Grundstücken befinden, die sich im Privateigentum Dritter befinden, und für Gebäude, die sich auf Grundstücken befinden, die für soziale Einrichtungen reserviert sind und dem Schatzamt gehören”.

Der Begriff “soziale Verstärkungsgebiete” bezieht sich auf “soziale Infrastrukturgebiete” oder, wie im Raumordnungsgesetz Nr. 3194 definiert, auf “allgemeine (öffentliche) Dienstleistungsgebiete”. Die Befugnis zur Festlegung von Gebieten zur sozialen Stärkung oder von allgemeinen (öffentlichen) Versorgungsgebieten liegt bei den Verwaltungseinheiten, die im Rahmen des Raumordnungsgesetzes Nr. 3194 und anderer gesetzlicher Bestimmungen Raumordnungspläne erstellen können.

Gemäß Absatz 9 des vorläufigen Artikels 16 des Gesetzes Nr. 3194 über die Zoneneinteilung kann für Gebäude, die auf Grundstücken errichtet werden, die als soziale Verstärkungsgebiete ausgewiesen sind, sich aber im Besitz des Schatzamtes befinden, keine Baugenehmigung erteilt werden.

In Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d) des Kommuniqués über die Verfahren und Grundsätze für die Ausstellung von Baugenehmigungen heißt es: “Für Gebäude auf Grundstücken, die sich im Besitz der Staatskasse befinden und die aufgrund von abgeschlossenen Plänen als soziale Verstärkungsgebiete ausgewiesen sind und vom Finanzministerium zu diesem Zweck an die entsprechenden Institutionen vergeben wurden, können keine Baugenehmigungen ausgestellt werden.”

In Absatz 8 des vorläufigen Artikels 16 des Raumordnungsgesetzes Nr. 3194 heißt es, dass für Bauten, die auf “Grundstücken der Gemeinden” errichtet werden, eine Baugenehmigung eingeholt werden kann, aber die Einschränkung, dass diese Grundstücke nicht für soziale Verstärkungsgebiete bestimmt sind, wird nicht eindeutig festgelegt.

Ist es in diesem Fall möglich, eine Baugenehmigung für Gebäude zu erhalten, die auf Grundstücken errichtet wurden, die den Gemeinden gehören und für soziale Einrichtungen bestimmt sind?

In Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c) des Kommuniqués über die Verfahren und Grundsätze für die Erteilung von Baugenehmigungen heißt es, dass die Flächen, die in den Flächennutzungsplänen den allgemeinen (öffentlichen) Versorgungsgebieten entsprechen, aufgegeben werden müssen, um die Art zu ändern und mit der Baugenehmigung Wohnungseigentum zu begründen. Demnach ist es einerseits für die Gemeinden unzulässig, die Grundstücke zu veräußern, die sie durch den nachträglichen Erwerb von Straßenflächen, Parkflächen usw. in ihr Eigentum überführt haben, die in der Vergangenheit wahrscheinlich als Gemeinbedarfsflächen unter Abzug des Anteils der Ordnungspartnerschaft geschaffen wurden, während andererseits die Bürger verpflichtet sind, die in den Flächennutzungsplänen den Gemeinbedarfsflächen (d. h. den Flächen zur sozialen Stärkung) entsprechenden Parzellenabschnitte aufzugeben. Darüber hinaus wird in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d) des Kommuniqués über die Verfahren und Grundsätze für die Erteilung von Baugenehmigungen festgestellt, dass eine Baugenehmigung nicht für Gebäude erteilt werden kann, die sich auf Grundstücken befinden, die in den endgültigen Plänen als soziale Verstärkungsgebiete ausgewiesen sind.

Da in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d) des Kommuniqués über Verfahren und Grundsätze für die Ausstellung von Baugenehmigungen festgelegt ist, dass eine Baugenehmigung nicht für Bauten auf Grundstücken ausgestellt werden kann, die als sozialer Brennpunkt mit fertigen Plänen ausgewiesen sind, kann eine Baugenehmigung nicht für Bauten erteilt werden, die von natürlichen Personen auf Grundstücken errichtet werden, die ihr Eigentum sind und als sozialer Brennpunkt ausgewiesen sind.

Infolgedessen kann für Gebäude auf Grundstücken, die als “soziales Verstärkungsgebiet”, “soziales Infrastrukturgebiet” oder “allgemeines (öffentliches) Dienstleistungsgebiet” ausgewiesen sind, wie im Raumordnungsgesetz Nr. 3194 erwähnt, keine Baugenehmigung erteilt werden.

Wir sind jedoch der Meinung, dass die Bauzulassungsbescheinigung für Gebäude, die sich in sozialen Aufwertungsgebieten wie Parkanlagen, Grünflächen, Straßen usw. befinden, die nicht dem Fiskus gehören oder für die kein Zuweisungsbeschluss des Fiskus vorliegt, auch wenn sie dem Fiskus gehören, gültig ist.

KAPITEL 2
Der vorläufige Artikel 16 des Raumordnungsgesetzes Nr. 3194 enthält keine Bestimmung, die besagt, dass Gebäude, die sich in Gebieten befinden, die besonderen Gesetzen unterliegen, wie Schutzgebiete, Küsten, Wälder und Weiden, nicht in den Genuss des Raumordnungsfriedens kommen.

Aus diesem Grund haben viele Bürger und Unternehmen in der Türkei aufgrund der Unklarheit des Gesetzes eine große Anzahl von Baugenehmigungen für Gebäude in Schutzgebieten, Küsten, Wäldern und Weiden erhalten.

1- KANN EINE BAUGENEHMIGUNG IN GEBIETEN, DIE BESONDEREN GESETZEN UNTERLIEGEN, WIE Z.B. SCHUTZGEBIETE, KÜSTENGEBIETE UND WÄLDER, ERTEILT WERDEN? IST DIE BAUGENEHMIGUNG, DIE FÜR GEBÄUDE IN DIESEN GEBIETEN ERTEILT WURDE, GÜLTIG?
Der vorläufige Artikel 16 des Raumordnungsgesetzes Nr. 3194 enthält keine Bestimmung, die besagt, dass Gebäude, die sich in Gebieten befinden, die besonderen Gesetzen unterliegen, wie z. B. Schutzgebiete, Küstengebiete, Wälder und Weiden, nicht in den Genuss des Raumordnungsfriedens kommen.

Aus diesem Grund haben viele Bürger und Unternehmen in der Türkei aufgrund der Unklarheit des Gesetzes eine große Anzahl von Baugenehmigungen für Gebäude in Schutzgebieten, Küsten, Wäldern und Weiden erhalten.

Sind die von den Bürgern erworbenen Baugenehmigungen für Gebäude in Gebieten, die besonderen Gesetzen unterliegen, wie Schutzgebiete, Küsten, Wälder und Weideland, gültig? Haben sie irgendwelche rechtlichen Folgen? Oder können die Gebäudeeintragungsbescheinigungen die Ausführung von Abrissentscheidungen aufhalten, die zuvor von den zuständigen Verwaltungen für Gebäude in Gebieten, die besonderen Gesetzen unterliegen, wie Schutzgebiete, Küsten, Wälder und Weiden, getroffen wurden?

Die gesetzliche Regelung, die nach der gesetzlichen Regelung in Kraft getreten ist und in der öffentlichen Meinung als “Zonenfrieden” bekannt ist, wurde im vorläufigen Artikel 16 des Zonengesetzes Nr. 3194 festgelegt, nachdem angegeben wurde, welche Bauwerke vom Zonenfrieden profitieren, werden die Bauwerke, die nicht davon profitieren, auch in der gesetzlichen Regelung selbst aufgezählt. Nach dem vorläufigen Artikel 16 des Raumordnungsgesetzes Nr. 3194 und dem Kommuniqué über die Verfahren und Grundsätze der Gebäuderegistrierung sind die Strukturen, die nicht in den Genuss des Raumordnungsfriedens kommen, wie folgt:

“1- Bauwerke, die nach dem 31.12.2017 errichtet wurden

2- Bauten auf Grundstücken, die dem Privateigentum Dritter unterliegen

3- Gebäude auf Grundstücken, die dem Fiskus gehören und die aufgrund von abgeschlossenen Plänen als soziale Verstärkungsgebiete ausgewiesen und vom Finanzministerium zu diesem Zweck den entsprechenden Institutionen zugewiesen wurden

4- Gebäude, die sich innerhalb der im Bosporus-Gesetz Nr. 2960 festgelegten Küsten- und Vorhersagezone befinden, in dem Gebiet, dessen Grenzen und Koordinaten in der dem Gesetz beigefügten Skizze und Liste angegeben sind

5- Bauwerke, die sich auf der historischen Halbinsel von Istanbul befinden, in den Gebieten, deren Grenzen und Koordinaten in der Skizze und der Liste im Anhang des Gesetzes angegeben sind

6- Gebäude, die sich in dem historischen Gebiet befinden, das in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e) des Gesetzes Nr. 6546 über die Einrichtung des Präsidiums für das historische Gebiet der Çanakkale-Kriege in Gallipoli bezeichnet ist.

Es gibt kein Gesetz, keine Verordnung, kein Kommuniqué und kein Rundschreiben, das besagt, dass die Gebäude in den Gebieten, die unter andere als die oben genannten Sondergesetze fallen, nicht unter den Zonenfrieden fallen. Im Gegenteil, in den Beschlüssen und Verwaltungsverfahren ist eindeutig festgelegt, dass die Gebäude in den Gebieten, die unter die Sondergesetze fallen, eine Baugenehmigung erhalten können. Nämlich

In einem Verfahren vor dem 3. Verwaltungsgericht Bursa beantragte das Gericht beim Verfassungsgericht die Nichtigerklärung des Gesetzes mit der Begründung, dass “…die in der mit dem Antrag auf Aufhebung des Geschäfts eingereichten Klage beanstandete Vorschrift über die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Eröffnungs- und Arbeitsgenehmigung für einen Arbeitsplatz für ein als schützenswertes unbewegliches Kulturgut eingetragenes Gebäude gegen die Verfassung verstößt”, und beantragte beim Verfassungsgericht die Nichtigerklärung des Gesetzes “mit der Behauptung, dass der vorläufige Artikel 16, der durch Artikel 16 des Gesetzes vom 11.5.2018 mit der Nummer 7143 in das Raumordnungsgesetz vom 3.5.1985 mit der Nummer 3194 eingefügt wurde, gegen die Artikel 5, 35, 43 und 63 der Verfassung verstößt”. Der vorläufige Artikel 16, der dem Gesetz über die Zoneneinteilung vom 3.5.1985 mit der Nummer 3194 durch den Artikel 16 des Gesetzes vom 11.5.2018 mit der Nummer 7143 hinzugefügt wurde, “verstößt gegen die Artikel 5, 35, 43 und 63 der Verfassung”, und das Verfassungsgericht wies den Antrag mit seiner Entscheidung vom 04.12.2019 mit der Nummer E:2019/109, K:2019/91 zurück. In der vorgenannten Entscheidung des Verfassungsgerichts wurde festgestellt, dass die für ein als schützenswertes unbewegliches Kulturgut im Anwendungsbereich des Gesetzes Nr. 2863 eingetragenes Gebäude erworbene Baueintragungsbescheinigung die Nutzung des Gebäudes, das Gegenstand des Rechtsstreits ist, erlaubt. In der Entscheidung des Verfassungsgerichts heißt es

“…Obwohl die im Rahmen der Vorschrift ausgestellte Gebäudeeintragungsbescheinigung die Nutzung des verfahrensgegenständlichen Bauwerks erlaubt, besteht in Anbetracht der oben genannten Eigenschaften des Bauwerks kein Hindernis für die Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 2863, das die Transaktionen und Aktivitäten im Zusammenhang mit den schützenswerten beweglichen und unbeweglichen Kultur- und Naturgütern regelt, und des Gesetzes Nr. 3621, das den Schutz der Küsten und Küstenlinien regelt, im vorliegenden Fall. Denn die Vorschrift sieht nicht ausdrücklich vor, dass die Bestimmungen der einschlägigen Sondergesetze nicht auf Immobilien angewendet werden können, für die eine Baugenehmigung erteilt wird.

Da insoweit der Berücksichtigung der genannten Gesetze, die diesbezügliche Sonderregelungen enthalten, im Streitfall über den Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis nichts entgegensteht, kann die beanstandete Regelung im vorliegenden Fall nicht angewendet werden…”

Auf Seite 9 des Rundschreibens vom 06.07.2018 mit der Nummer 2018/8 der Generaldirektion für Grundbuch und Kataster über “Verfahren, die gemäß dem vorläufigen Artikel 16 des Zonengesetzes Nr. 3194 (Zonenfrieden) durchzuführen sind”; “… ist es möglich, eine Baueintragungsbescheinigung für Immobilien zu erhalten, die sich in Gebieten befinden, die besonderen Gesetzen unterliegen (Gesetz Nr. 6306, Küstengesetz, Weidegesetz, Bodenschutzgesetz, Waldgesetz, Naturgebiet, archäologisches Gebiet, städtisches Gebiet, militärisches Sicherheitsgebiet, usw.)”.

Die Generaldirektion für Infrastruktur und urbane Transformation des Ministeriums für Umwelt und Urbanisierung gab mit Schreiben vom 11.10.2019 mit der Nummer E.238362 folgende Antwort auf die Frage einer öffentlichen Einrichtung wegen des Widerspruchs in der Praxis:

“…Nur Abrissentscheidungen, die in Übereinstimmung mit dem Gesetz Nr. 3194 getroffen wurden, und nicht eintreibbare Bußgelder werden in Bezug auf die Gebäude, für die eine Baueintragungsbescheinigung vorliegt, annulliert. Wenn ein Abrissbeschluss und ein Bußgeld nach einem anderen Gesetz als dem Gesetz Nr. 3194 über die Raumordnung erlassen wurde, wird das Gebäudeeintragungszertifikat nicht die Annullierung solcher Strafen oder Beschlüsse ermöglichen. Mit anderen Worten: Eine Bauzulassungsbescheinigung kann für Bauwerke im Geltungsbereich von Sondergesetzen (Küsten-, Wald-, Weide-, Bodenschutz-, Natur-, archäologische, städtische und militärische Sicherheitszonen usw.) ausgestellt werden, aber dieses Dokument führt nicht zur Aufhebung von Abrissentscheidungen und Bußgeldern, die nach den einschlägigen Gesetzen und nicht nach dem Gesetz Nr. 3194 erlassen wurden.

Andererseits ist es nicht erforderlich, die für die Umsetzung der Abrissentscheidung im Rahmen des Sondergesetzes erhaltene Baueintragungsbescheinigung zu annullieren, und die Baueintragungsbescheinigung stellt kein Hindernis für die Umsetzung von Abrissentscheidungen dar, die in Übereinstimmung mit den Sondergesetzen getroffen wurden…”

Die Generaldirektion für Infrastruktur und urbane Transformation des Ministeriums für Umwelt und Urbanisierung erklärt, dass die in diesen Gebieten ausgestellten Gebäudeeintragungszertifikate gültig sind und nicht annulliert werden können.

Da es keine gesetzliche Regelung gibt, die besagt, dass für Gebäude in Schutzgebieten, einschließlich archäologischer und natürlicher Schutzgebiete ersten Grades, Wald-, Küsten- und Weidegebiete, keine Baugenehmigungen ausgestellt werden, sind die Baugenehmigungen für Gebäude, die vor dem 31. Dezember 2017 in diesen Gebieten errichtet wurden, gültig. In diesem Rahmen ist es möglich, von der Bestimmung des vorläufigen Artikels 16 zu profitieren, indem man eine Baueintragungsbescheinigung für die Gebäude erhält, die ohne Genehmigung und unter Verstoß gegen die Genehmigung und die Anbauten vor dem 31.12.2017 in Gebieten errichtet wurden, die den Sondergesetzen unterliegen (Küsten-, Wald-, Weide-, Bodenschutz- und Bodennutzungsgesetz, Naturgebiet, archäologisches Gebiet, städtisches Gebiet, militärisches Sicherheitsgebiet usw.). Aus diesem Grund ist es nicht möglich, die Baugenehmigungen zu annullieren, die im Rahmen der Verfahren und Grundsätze für die Erteilung von Baugenehmigungen in den genannten Gebieten ordnungsgemäß erteilt wurden.

Die Generaldirektion für Raumplanung, eine weitere Abteilung des Ministeriums für Umwelt und Urbanisierung, hat jedoch kürzlich eine Stellungnahme abgegeben, in der sie die Annullierung der Baugenehmigung für die Küste empfiehlt. In der Stellungnahme dieser Generaldirektion werden die folgenden Punkte hervorgehoben

“Es ist bekannt, dass in den Absätzen (9) und (11) des vorläufigen Artikels 16 des Gesetzes Nr. 3194 die Gebiete und Bauwerke aufgeführt sind, für die keine Baugenehmigung erteilt werden kann. Es ist möglich, von den Bestimmungen des vorläufigen Artikels 16 zu profitieren, indem eine Baugenehmigung für Bauwerke erteilt wird, die ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen die Genehmigung und ihre Anhänge vor dem 31.12.2017 errichtet wurden, mit Ausnahme der in den genannten Absätzen genannten Gebiete und Bauwerke.

Im vorläufigen Artikel 16 des Raumordnungsgesetzes Nr. 3194 heißt es: “Das Gebäudeeintragungszertifikat dient dem Zweck der Nutzung des Gebäudes. Wasser, Strom und Erdgas können vorübergehend an die Gebäude angeschlossen werden, die eine Baugenehmigung erhalten haben, unter Berücksichtigung der in den einschlägigen Rechtsvorschriften definierten Teilnehmergruppe auf Antrag…. In Gebäuden, die über eine Baugenehmigung, aber nicht über eine Nutzungsbescheinigung verfügen, oder die keine Baugenehmigung haben, kann, wenn die Baueintragungsbescheinigung und die Zustimmung aller Eigentümer vorliegen und die Flächen, die in den Bebauungsplänen den öffentlichen Versorgungsbereichen entsprechen, aufgegeben werden, eine Änderung des Typs und Wohnungseigentum begründet werden, ohne dass eine Nutzungsbescheinigung erforderlich ist… Bauten, die sich auf Privatgrundstücken Dritter befinden, und Bauten, die sich auf Grundstücken befinden, die für soziale Einrichtungen bestimmt sind, die dem Fiskus gehören, fallen nicht unter die Bestimmungen dieses Artikels” und Artikel 8 der Verfahren und Grundsätze für die Erteilung von Baugenehmigungen mit dem Titel “Bauten, für die keine Baugenehmigung erteilt werden kann”. “(d) Eine Baueintragungsbescheinigung kann nicht für Bauten ausgestellt werden, die sich auf Grundstücken befinden, die dem Fiskus gehören und die aufgrund von abgeschlossenen Plänen als soziale Verstärkungsgebiete ausgewiesen sind und vom Finanzministerium zu diesem Zweck an die entsprechenden Institutionen vergeben wurden. ” und “(2) (Änderung: RG-20/9/2018-30541) Falls festgestellt wird, dass dieses Dokument für die Strukturen ausgestellt wird, für die das Gebäudeeintragungszertifikat nicht ausgestellt werden kann, wird das Gebäudeeintragungszertifikat annulliert, die durch dieses Dokument gewährten Rechte werden widerrufen, der als Gebühr für das Gebäudeeintragungszertifikat hinterlegte Betrag wird nicht zurückerstattet und gegen den Antragsteller, der bei der Ausstellung des Dokuments eine falsche Aussage gemacht hat, wird eine Strafanzeige gemäß Artikel 206 des türkischen Strafgesetzbuches vom 26.9.2004 mit der Nummer 5237 eingereicht.”

Darüber hinaus; Im Rahmen des vorläufigen Artikels 16 des Zonengesetzes Nr. 3194, die Arbeiten und Transaktionen, die in der Eigentumsurkunde nach Erhalt der Baueintragungsbescheinigung durchgeführt werden, im Rahmen des vorläufigen Artikels 16 (5) des besagten vorläufigen Artikels 16, “Im Falle der Zustimmung aller Eigentümer mit der Baueintragungsbescheinigung und der Aufgabe der Flächen, die den öffentlichen Dienstleistungsflächen in den Zonenplänen entsprechen, wird die Baunutzungsgenehmigung Im Rahmen der Bestimmung, dass “die Änderung des Typs und des Wohnungseigentums ohne Beantragung eines Zertifikats festgestellt werden kann”, ist es notwendig, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Absatzes (4) des Artikels 6 der Verfahren und Grundsätze in Bezug auf die Ausstellung des Gebäudeeintragungszertifikats und den Bestimmungen des Rundschreibens vom 06.07.2018 mit der Nummer 1787 (2018/8) der Generaldirektion des Grundbuchs und des Katasters durchzuführen, und es sollte in diesem Rahmen angegeben werden; Wenn die Immobilie, auf der sich das Gebäudeeintragungszertifikat befindet, in den Anwendungsbereich von Sondergesetzen (z.B. Küstengesetz) fällt, sollte es keine Bestimmung in diesen Sondergesetzen geben, die die Zuweisung von Typen- und Wohnungseigentumsgeschäften verhindert, die in der Grundbuchurkunde vorgenommen werden müssen, um Transaktionen in der Grundbuchurkunde in Bezug auf die Gebäude, für die ein Gebäudeeintragungszertifikat erhalten wird, vornehmen zu können.

Betrachtet man hingegen die Bestimmungen des Küstengesetzes, das ein Sondergesetz ist, so heißt es in Artikel 5 mit dem Titel “Allgemeine Grundsätze” des Küstengesetzes Nr. 3621: “…Die Küsten stehen unter der Souveränität und dem Schutz des Staates. Die Küsten stehen der gleichberechtigten und freien Nutzung durch jedermann offen, und bei der Nutzung der Küsten und Küstenlinien wird in erster Linie das öffentliche Interesse berücksichtigt…” und es ist klar, dass das Küstengebiet zwischen der Küstenlinie und der Küstenrandlinie nicht Gegenstand von Privateigentum sein kann.

In Artikel 17 der Verordnung zur Durchführung des Küstengesetzes mit dem Titel “Planung an der Küste” heißt es jedoch: “Die Ausführungspläne, die den ersten Teil der Küstenlinien umfassen, sind so gestaltet, dass sie der Nutzung durch die Gemeinschaft als Freiflächen zugeführt werden. In diesen Bereichen dürfen nur Fußwege, Promenaden- und Erholungsflächen, Aussichtsterrassen und -flächen, die in Artikel 4 dieser Verordnung definierten Erholungsnutzungen sowie die in Artikel 13 dieser Verordnung genannten Bauten und Anlagen errichtet werden. Innerhalb dieses Gebietes dürfen keine anderen Bauten und Anlagen, einschließlich der der Öffentlichkeit zugänglichen Bauten, errichtet werden. Im zweiten Teil des Küstenstreifens dürfen die in den Artikeln 13 und 14 dieser Verordnung genannten Bauten und Einrichtungen sowie die in dieser Verordnung definierten Bauten und Einrichtungen für den Tagestourismus, mit Ausnahme von Unterkünften, errichtet werden, sofern sie der Allgemeinheit zur Verfügung stehen”, und in Artikel 18 mit der Überschrift “Bauen an der Küste” heißt es: “Um eine Baugenehmigung an der Küste gemäß den Bestimmungen des genehmigten Ausführungszonenplans zu erteilen, ist es erforderlich, durch Maßnahmen gemäß dem Zonenplanungsgesetz Nr. 3194 und seinen Verordnungen Zonenparzellen zu schaffen, und die der Allgemeinheit zugänglichen Flächen müssen in öffentliche Hand genommen werden.” Unter Berücksichtigung der oben erläuterten Bestimmungen des Gesetzes;

Erstens können die Küsten des Meeres, der natürlichen und künstlichen Seen und der Flüsse, die unter das Küstengesetz Nr. 3621 fallen, nicht Gegenstand der Baugenehmigung im Rahmen des vorläufigen Artikels 16 des Raumordnungsgesetzes Nr. 3194 sein, und wenn diese Dokumente annulliert worden sind, müssen diese Dokumente annulliert werden,
Die ersten 50 Meter der Küstenlinien, die die Ufer der Meere und Seen im Geltungsbereich des Küstengesetzes Nr. 3621 umgeben, können als offene und grüne Flächen gestaltet werden, die für die gleichberechtigte Nutzung durch jedermann zugänglich sind, daher kann ein Gebäude in diesen Bereichen, das in keiner Weise für die Öffentlichkeit zugänglich ist und keine Erholungsmöglichkeiten bietet, nicht Gegenstand der Bauzulassungsbescheinigung im Geltungsbereich des vorläufigen Artikels 16 des Raumordnungsgesetzes Nr. 3194 sein, und wenn dies der Fall war, sollten diese Dokumente annulliert werden,
Die zweiten 50 Meter der Küstenlinien, die die Ufer der Meere und Seen innerhalb des Geltungsbereichs des Küstengesetzes Nr. 3621 umgeben, können als offene und grüne Flächen und Strukturen und Einrichtungen für den täglichen Tourismus eingerichtet werden, die für die gleichberechtigte Nutzung durch jedermann zugänglich sind, daher kann ein Bauwerk, das in keiner Weise für die Öffentlichkeit zugänglich ist oder keine Erholungseinrichtung darstellt oder keine Struktur und Einrichtung für den täglichen Tourismus ist, nicht Gegenstand der Baueintragungsbescheinigung im Rahmen des vorläufigen Artikels 16 des Raumordnungsgesetzes Nr. 3194 sein, und wenn dies der Fall war, müssen diese Dokumente aufgehoben werden,
Abgesehen von den oben genannten Punkten ist es in Übereinstimmung mit dem Küstengesetz Nr. 3621 klar, dass kein Bauwerk für einen anderen Zweck als die in der einschlägigen Gesetzgebung aufgeführten Verwendungszwecke in den Gebieten, die unter dieses Gesetz fallen, in Übereinstimmung mit dem Küstengesetz Nr. 3621 nicht Gegenstand der Baueintragungsbescheinigung im Rahmen des vorläufigen Artikels 16 des Zonengesetzes Nr. 3194 sein kann, und wenn es annulliert wurde, müssen diese Dokumente annulliert werden, mit anderen Worten, Transaktionen wie “Änderung des Typs / Wohnungseigentum” können in diesen Gebieten nicht positiv abgeschlossen werden.”
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass gemäß der oben genannten gesetzlichen Regelung und der Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 04.12.2019 mit den Nummern E:2019/109, K:2019/91 und der Entscheidung der Generaldirektion für Infrastruktur und städtische Transformationsdienste des Ministeriums für Umwelt und Urbanisierung vom 11.10.2019 mit der Nummer E.238362 das Gebäudeeintragungszertifikat für Gebäude, die sich in Gebieten befinden, die besonderen Gesetzen unterliegen, wie z.B. Küsten-, Wald-, Weide-, Natur-, archäologische, städtische und historische Stätten, gültig ist. Dieses Dokument schützt jedoch nur vor dem Abriss und vor Bußgeldern, die gemäß dem Raumordnungsgesetz und dem Bosporus-Gesetz verhängt werden. Mit anderen Worten: Selbst wenn das Gebäudeeintragungszertifikat ausgestellt wird, können die Bestimmungen von Sondergesetzen wie dem Küstengesetz Nr. 3621 und dem Gesetz Nr. 2863 über den Schutz von Kultur- und Naturgütern auf diese Gebäude angewendet werden.

Darüber hinaus gilt das Gebäudeeintragungszertifikat auch für Bauten, die sich in sozialen Einrichtungen wie Parkanlagen, Grünflächen, Straßen usw. befinden, die nicht dem Fiskus gehören oder die nicht vom Fiskus zugewiesen werden, auch wenn sie dem Fiskus gehören.

2 – BESEITIGT DIE BAUGENEHMIGUNG DEN VERSTOSS GEGEN DAS GESETZ NR. 2863?
T.C Oberstes Berufungsgericht 12. Strafkammer Main: 2019/ 13371 Entscheidung: 2021 / 2143 Entscheidungsdatum: 02.03.2021 Wie in der Entscheidung der 12. Strafkammer des Kassationsgerichtshofs hervorgehoben wird, “… ermöglicht die Ausstellung einer Baueintragungsbescheinigung die Eintragung von Bauwerken ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen die Genehmigung und ihre Anhänge, macht jedoch die Bauarbeiten und physischen Eingriffe, die ohne die Genehmigung der regionalen Naturschutzbehörden in Bezug auf Kulturgüter und der Provinzialdirektionen für Umwelt und Urbanisierung in Bezug auf Naturgüter und Naturschutzgebiete durchgeführt werden, in den Bereichen geschützter unbeweglicher Kultur- und Naturgüter und Schutzgebiete nicht ungültig…”.

Wiederum in einer Entscheidung des Kassationsgerichtshofs;

“… obwohl der Angeklagte in der Berufungsinstanz eine Baugenehmigung für den Tatort vorgelegt hat; Artikel 9 des Gesetzes Nr. 2863 regelt, dass in den Bereichen der unbeweglichen Kultur- und Naturgüter sowie der Schutzgebiete und geschützten Gebiete keine Bauarbeiten und physischen Eingriffe unter Verletzung der von den regionalen Naturschutzbehörden im Rahmen der Grundsatzentscheidungen des Hohen Rates für Naturschutz getroffenen Entscheidungen durchgeführt werden dürfen, und dass die Bauarbeiten und physischen Eingriffe ohne Einholung einer Genehmigung unter Verletzung der vorgenannten Regelung durch Artikel 65 desselben Gesetzes sanktioniert werden. Andererseits wurde der provisorische Artikel 16 des Gesetzes über die Zoneneinteilung Nr. 3194 durch Artikel 16 des Gesetzes Nr. 7143 vom 11.05.2018 ergänzt. Artikel 16, der mit Artikel 16 des Gesetzes Nr. 7143 vom 11.05.2018 in das Raumordnungsgesetz Nr. 3194 eingefügt wurde, legt fest, dass eine Baueintragungsbescheinigung ausgestellt werden kann, um Bauwerke ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen die Genehmigung und ihre Anlagen einzutragen und den Raumordnungsfrieden zu gewährleisten, und dass die besagte Vorschrift, die im Gesetz Nr. 2863 keinen Niederschlag gefunden hat, auch in Artikel 65 des besagten Gesetzes keinen Niederschlag findet. Artikel 65 des vorgenannten Gesetzes hat keinen Einfluss auf die in Artikel 65 des vorgenannten Gesetzes definierten Straftatbestände des Baus und der physischen Eingriffe, denn obwohl die Ausstellung einer Baueintragungsbescheinigung die Eintragung von Gebäuden ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen die Genehmigung und ihre Anlagen gewährleistet, wird davon ausgegangen, dass der Bau und die physischen Eingriffe, die ohne die Genehmigung der regionalen Naturschutzbehörden in Bezug auf Kulturgüter und der Provinzialdirektionen für Umwelt und Urbanisierung in Bezug auf Naturgüter und Naturschutzgebiete in den zu schützenden Bereichen der unbeweglichen Kultur- und Naturgüter und Schutzgebiete durchgeführt werden, nicht mit dem Gesetz in Einklang stehen….”.

Mit dieser Aussage wird der bloße Erhalt der Baueintragungsbescheinigung den Verstoß gegen das Gesetz Nr. 2863 nicht beseitigen. Selbst wenn die Baugenehmigung in einem durch das Gesetz Nr. 2863 geschützten Gebiet erteilt wird, führt die Baugenehmigung nicht dazu, dass die Bauarbeiten und physischen Eingriffe ohne die Genehmigung der regionalen Naturschutzbehörden für Kulturgüter und der Provinzialdirektionen für Umwelt und Urbanisierung für Naturgüter und Naturschutzgebiete durchgeführt werden.

3- BESEITIGT DIE BAUGENEHMIGUNG DEN VERSTOSS GEGEN DAS KÜSTENGESETZ NR. 3621?
Strafkammer des Kassationsgerichtshofs E. 2020/2495 K. 2021/1451 T. 11.2.2021 über die Entscheidung des Amtsgerichts über die Person, die eine Mole unter Verstoß gegen die Verfassung Nr. 43 und das Küstengesetz Nr. 3621 gebaut hat und die von dem Zonenfrieden über die Mole profitierte und eine Baueintragungsbescheinigung erhielt;

“… Bekanntlich stehen die Küsten gemäß Artikel 43 der Verfassung und Artikel 5 des Küstengesetzes Nr. 3621 unter der Souveränität und der Obhut des Staates und sind der gleichberechtigten und freien Nutzung durch jedermann zugänglich. Bei der Nutzung der Küsten von Meeren, Seen und Flüssen sowie der Küstenlinien, die die Küsten von Meeren und Seen umgeben, wird in erster Linie das öffentliche Interesse berücksichtigt. Nach Artikel 4 ist die Küstenlinie Bei Meeren, natürlichen und künstlichen Seen und Flüssen ist die Linie, die durch den Schnittpunkt der Punkte gebildet wird, an denen das Wasser das Land berührt, außer im Falle von Überschwemmungen, die Küstenlinie: Die natürliche Grenze von sandigen, kiesigen, felsigen, steinigen, schilfigen, sumpfigen und ähnlichen Gebieten, in denen nach der Küstenlinie Wasserbewegungen in Richtung Land entstehen: Das Gebiet zwischen der Küstenlinie und der Küstenrandlinie. Gemäß Artikel 999 des TMK werden unbewegliche Sachen, die nicht dem Privateigentum unterliegen und der öffentlichen Nutzung vorbehalten sind, nicht in das Grundbuch eingetragen, es sei denn, es handelt sich um die Begründung eines eintragungspflichtigen dinglichen Rechts, und wenn eine im Grundbuch eingetragene unbewegliche Sache zu einer nicht eintragungspflichtigen Sache wird, wird sie aus dem Grundbuch gelöscht.

Obwohl das Gericht bezüglich der Seebrücke eine ablehnende Entscheidung mit der Begründung getroffen hat, dass der Genehmigungsvorvertrag für die streitgegenständliche Seebrücke gemäß dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft … vom 26.01.2015 unterzeichnet wurde und der Beklagte erklärt hat, dass für die streitgegenständliche Fläche eine Baugenehmigung im Rahmen des Flächenwidmungsfriedensgesetzes vorliegt, können die streitgegenständlichen, nicht dem Privateigentum unterliegenden und der Allgemeinheit zugewiesenen Flächen im Lichte der vorstehenden Ausführungen nicht Gegenstand einer Vereinbarung sein und nicht im Rahmen des Flächenwidmungsfriedensgesetzes bewertet werden.

Aus diesem Grund war es nicht richtig, eine Entscheidung mit unvollständiger Prüfung zu treffen, während das Gericht eine Entscheidung über das streitgegenständliche Gerüst nach dem Ergebnis treffen sollte, das nach der Vorladung des Genehmigungsvorvertrages, der die Grundlage für die Entscheidung bildet, und der Bewertung, ob der besagte Vertrag eine Ausnahme angesichts der oben gemachten Ausführungen darstellt, zu bilden ist…”

Das Gericht hob die Entscheidung mit der Begründung auf, dass die Baugenehmigung den Verstoß gegen das Küstengesetz Nr. 3621 nicht beseitigt, wobei es insbesondere betonte, dass die fraglichen Flächen, die nicht in Privateigentum stehen und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, nicht Gegenstand einer Vereinbarung sein können und nicht im Rahmen des Gesetzes über den Zonenfrieden bewertet werden können.

  1. KÖNNEN GEBÄUDE, DIE SICH IN GEBIETEN BEFINDEN, DIE BESONDEREN GESETZEN UNTERLIEGEN, WIE Z. B. SCHUTZGEBIETE, KÜSTENGEBIETE, WÄLDER USW., UND DIE EINE BAUGENEHMIGUNG ERHALTEN HABEN, ABGERISSEN UND MIT GELDSTRAFEN BELEGT WERDEN?
    In Absatz 4 des vorläufigen Artikels 16 des Gesetzes Nr. 3194 über die Raumordnung, der die Rechtsgrundlage der Verordnung über den Frieden in der Raumordnung bildet, ist geregelt, dass die Abrissentscheidungen und die uneinbringlichen Bußgelder, die gemäß dem Gesetz über die Raumordnung und dem Gesetz Nr. 2960 über den Bosporus in Bezug auf die Gebäude, für die eine Baueintragungsbescheinigung ausgestellt wurde, aufgehoben werden.

Die Verordnung über die Zoneneinteilung erlaubt die Nutzung von Gebäuden, für die eine Baueintragungsbescheinigung ausgestellt wurde, und verhindert den Abriss und die Verhängung von Geldbußen gemäß dem Zoneneinteilungsgesetz und dem Bosporusgesetz. Es gibt jedoch keine ausdrückliche Bestimmung, die besagt, dass die Bestimmungen der einschlägigen Sondergesetze nicht auf Immobilien angewendet werden können, für die eine Baugenehmigung ausgestellt wurde.

In Artikel 4 des Gesetzes Nr. 3194 mit dem Titel “Ausnahmen” ist festgelegt, dass die Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes, die nicht im Widerspruch zu den Sondergesetzen stehen, in den durch Sondergesetze festgelegten oder festzulegenden Gebieten anzuwenden sind.

In dem Schreiben des Ministeriums für Umwelt und Urbanisierung vom 11.10.2019 heißt es, dass die Baugenehmigung nur die Abrissentscheidungen aufhebt, die in Übereinstimmung mit dem Gesetz Nr. 3194 über die Raumordnung getroffen wurden, nicht aber die Abrissentscheidungen, die im Rahmen von Sondergesetzen getroffen wurden.

In diesem Zusammenhang ist es sinnvoll, die Sondergesetze mit dem größten Anwendungsbereich separat zu bewerten.

a- Kann der Abriss und die Verhängung von Bußgeldern aufgrund der Baugenehmigung für die Gebiete im Geltungsbereich des Gesetzes Nr. 2863 über den Schutz von Kultur- und Naturgütern erfolgen? Kann der Abriss und die verhängte Geldstrafe aufgehoben werden?

Gemäß Artikel 16 des Gesetzes Nr. 2863 ist der Gemeinderat oder der ständige Rat der Provinz zwar befugt, gemäß den Artikeln 32 und 42 des Gesetzes Nr. 3194 über die Zoneneinteilung über den Abriss und die Verhängung von Bußgeldern für nicht genehmigte Bauten in den unter dieses Gesetz fallenden Gebieten zu entscheiden, doch können bei Vorliegen einer Baueintragungsbescheinigung gemäß Absatz 4 des vorläufigen Artikels 16 des Gesetzes über die Zoneneinteilung keine Abriss- und Bußgeldentscheidungen nach dem Zoneneinteilungsgesetz getroffen werden.

In Artikel 57 des Gesetzes Nr. 2863 über den Schutz von Kultur- und Naturgütern heißt es: “Praktische Entscheidungen über schützenswerte unbewegliche Kultur- und Naturgüter sowie über Schutzgebiete und Schutzzonen zu treffen”, ist eine der Aufgaben der Schutzbehörden.

Da der vorläufige Artikel 16 des Gesetzes Nr. 3194 der Umsetzung der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 2863 nicht entgegensteht, kann das zuständige regionale Amt für den Schutz von Kulturgütern oder die regionale Kommission für den Schutz von Naturgütern direkt Abrissentscheidungen über nicht genehmigte Bauten in registrierten Gebäuden und Gebäuden in Schutzgebieten treffen.

Da das Gesetz Nr. 2863 jedoch keine Bestimmung über die Verhängung von Bußgeldern für nicht genehmigte Bauten enthält, ist es nicht möglich, Bußgelder gemäß diesem Gesetz zu verhängen.

b- Kann der Abriss und die Verhängung von Bußgeldern für Bauten, die in den Geltungsbereich des Küstengesetzes Nr. 3621 fallen und für die eine Baugenehmigung vorliegt, erfolgen? Kann der Abriss und die verhängte Geldstrafe rückgängig gemacht werden?

Artikel 13 des Küstengesetzes Nr. 3621 legt fest, dass die Kontrolle der Anträge in den Gebieten, die unter das Küstengesetz fallen, von der Gemeinde innerhalb der Gemeindegrenzen und des angrenzenden Gebiets und vom Gouverneursamt außerhalb der Gemeinde durchgeführt wird, und Artikel 14 legt fest, dass die einschlägigen Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes Nr. 3194 auf nicht genehmigte Bauten und Bauten, die der Genehmigung und den Anlagen in den Gebieten, die unter das Küstengesetz fallen, widersprechen, Anwendung finden.

Daher ist es gemäß Artikel 14 des Küstengesetzes nicht möglich, Abriss- und Bußgeldbescheide im Einklang mit dem Küstengesetz für Gebäude an der Küste und am Küstenstreifen zu erlassen.

Auch die Verhängung von Bußgeldern gemäß den Artikeln 32 und 42 des Raumordnungsgesetzes, auf die sich Artikel 14 des Küstengesetzes bezieht, ist nicht möglich. Dies liegt daran, dass der provisorische Artikel 16, Absatz 4 des Raumordnungsgesetzes die Gemeinde oder die Sonderverwaltung der Provinz daran hindert, Abriss- und Bußgeldentscheidungen gemäß dem Raumordnungsgesetz für Gebäude zu treffen, die eine Baugenehmigung erhalten haben.

Auch wenn die an der Küste gelegenen Gebiete unter der Hoheit und Verfügung des Staates stehen, können aufgrund der ausdrücklichen Bestimmung in Artikel 14 des Küstengesetzes keine Abrissentscheidungen gemäß dem Slumgesetz Nr. 775 getroffen werden.

Die Stellungnahme dieser Generaldirektion lautet wie folgt

“Bekanntlich sind in den Absätzen (9) und (11) des vorläufigen Artikels 16 des Raumordnungsgesetzes Nr. 3194 die “Gebiete” und “Strukturen” aufgeführt, für die keine Baugenehmigung erteilt werden kann, und es ist möglich, eine Baugenehmigung für alle anderen Gebiete als die in den genannten Absätzen aufgeführten Strukturen und Gebiete zu erhalten, die vor dem 31.12.2017 ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen die Genehmigung und ihre Anhänge errichtet wurden.

Wie jedoch in Absatz (4) des besagten vorläufigen Artikels 16 klar festgelegt ist, werden nur die Abrissentscheidungen und nicht eintreibbare Verwaltungsstrafen, die in Übereinstimmung mit dem Gesetz Nr. 3194 und dem Gesetz Nr. 2960 in Bezug auf die Gebäude, für die ein Gebäude-Registrierungszertifikat erhalten wurde, annulliert, und wenn es eine Abrissentscheidung oder eine Geldstrafe gibt, die in Übereinstimmung mit einem anderen Gesetz als den vorgenannten Gesetzen (z.B. Gesetz Nr. 775 oder Weidegesetz) ausgestellt wurde, wird das Gebäude-Registrierungszertifikat nicht die Annullierung solcher Geldstrafen oder Entscheidungen vorsehen. Mit anderen Worten, obwohl es möglich ist, von der Bestimmung des vorläufigen Artikels 16 zu profitieren, indem man eine Baueintragungsbescheinigung für die Strukturen innerhalb des Geltungsbereichs von Sondergesetzen (wie dem Waldgesetz, dem Bodenschutz- und Landnutzungsgesetz, dem Küstengesetz, dem Weidegesetz, dem Gesetz über den Schutz von Kultur- und Naturgütern) erhält, wird die Baueintragungsbescheinigung die Umsetzung dieser Entscheidungen nicht verhindern, wenn es einen Abrissbeschluss oder eine Geldstrafe gibt, die von einem Gericht oder in Übereinstimmung mit diesen Sondergesetzen oder anderen Gesetzen als den Gesetzen Nr. 3194 und 2960 erlassen wurde. Auch in diesem Zusammenhang ist es nicht erforderlich, das Gebäudeeintragungszertifikat zu löschen, um diese Entscheidungen umzusetzen.

Andererseits ist anzumerken, dass, wenn in den besagten Sondergesetzen festgelegt wird, dass Maßnahmen gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 3194 über den Abriss und die Verhängung von Bußgeldern ergriffen werden, da keine Maßnahmen ergriffen werden können, um Abrissentscheidungen und Bußgelder gemäß dem Gesetz Nr. 3194 für die Strukturen zu erlassen, für die eine Baueintragungsbescheinigung erlangt wurde, keine Abrissentscheidung ergriffen wird und keine Bußgelder für die Strukturen verhängt werden, für die eine Baueintragungsbescheinigung gemäß den Bestimmungen des Sondergesetzes erlangt wurde, das sich auf das Gesetz Nr. 3194 in Bezug auf die strafrechtlichen Bestimmungen bezieht. “Baueintragungsbescheinigung und Zonierung Frieden

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