İmar Kirliliği Suçu İle İlgili Emsal Yargı Kararları

Zonenverschmutzung wird geahndet, wenn die Tat innerhalb des Nachbarschaftsgebiets begangen wird.

1.” Zonierungsverschmutzung wird bestraft, wenn die Handlung innerhalb des eingegrenzten Gebiets begangen wird.”
“Gemäß Artikel 1, 2, 21 des Raumordnungsgesetzes Nr. 3194 und den Bestimmungen der “Raumordnungsverordnung, die in Gebieten ohne Plan innerhalb und außerhalb der Grenzen von Gemeinden und benachbarten Gebieten anzuwenden ist”, ist es obligatorisch, eine Baugenehmigung von der Behörde für die Errichtung von Gebäuden in Gebieten ohne Raumordnungsplan und gemäß Artikel 5 des Raumordnungsgesetzes einzuholen. Gemäß Artikel 5 des Raumordnungsgesetzes ist es ohne Berücksichtigung der Tatsache, dass die angrenzenden Gebiete unter der Autorität, Aufsicht und Verantwortung der Gemeinden im Sinne der Raumordnungsgesetzgebung stehen, rechtswidrig, den Angeklagten vom Verbrechen der Verursachung von Raumverschmutzung durch den Bau eines Gebäudes ohne Genehmigung freizusprechen, anstatt ihn wegen des Verbrechens der Verursachung von Raumverschmutzung durch den Bau eines Gebäudes ohne Genehmigung zu verurteilen, mit der rechtswidrigen Begründung, dass das Gebäude innerhalb der Grenzen des angrenzenden Gebiets der Gemeinde liegt und es keinen Raumordnungsplan gibt” (4. CD. 1.12.2008, 4245/21361).

“Das Terrassengeschoss als Gebäude ist genehmigungspflichtig. Terrassengeschoss ohne Genehmigung stellt einen Verstoß gegen den Bebauungsplan dar. “
“Artikel 184/1 des türkischen Strafgesetzbuches sieht die Bestrafung von Personen vor, die “ein Gebäude ohne Baugenehmigung oder unter Verstoß gegen die Genehmigung errichten oder errichten lassen”, und die Definition des Begriffs “Gebäude” in Artikel 5 des Raumordnungsgesetzes wird wie folgt erläutert: “Ein Gebäude ist ein Gebäude, das für sich allein genutzt werden kann, überdacht ist und von Menschen betreten werden kann und dazu dient, dass Menschen darin wohnen, arbeiten, sich vergnügen, zuhören oder Gottesdienst feiern können, und das zum Schutz von Tieren und Gütern dient”. Im konkreten Fall wurde in der Baubewertung und im Urlaubsbericht vom 18.04.2005 festgestellt, dass “der Rohbau des 2. normalen Stockwerks von 64 m2 auf dem Boden + 1 normales Stockwerk fertiggestellt wurde. normalen Stockwerks im Erdgeschoss + 1 normales Stockwerk fertiggestellt und das Dach gedeckt wurde”, gab der Beklagte in seiner Aussage in der Ermittlungsphase an, dass “er im Jahr 2005 ein weiteres Stockwerk über seinem Haus errichtet und mit einem Dach bedeckt hat” und im Sachverständigengutachten, “nach dem Datum des Gutachtens wurde der Verputz des verfahrensgegenständlichen Terrassenbodens vorgenommen, Fenster wurden eingebaut und das Penthouse wurde im März-April 2005 gebaut”, ohne zu berücksichtigen, dass das verfahrensgegenständliche Penthouse ein “Gebäude” ist und seine Errichtung einer Genehmigung unterliegt, und ohne diese Punkte zu erörtern und zu verwerfen, ist es rechtswidrig, einen Freispruch aus rechtswidrigen Gründen zu erteilen “(4. CD. 8.2.2010, 7912/1544).

“Da Artikel 184 des türkischen Strafgesetzbuches Nr. 5237 am 12.10.2004 in Kraft getreten ist, werden Handlungen, die nach diesem Datum gegen die Zoneneinteilung verstoßen, bestraft.”
“Da Artikel 184 des türkischen Strafgesetzbuches Nr. 5237 am 12.10.2004 in Kraft getreten ist und am 14.4.2005 festgestellt wurde, dass in dem vom Angeklagten ohne Genehmigung errichteten Gebäude das Erdgeschoss und der erste Stock genutzt, die Säulen des zweiten Stocks aufgestellt und die Ziegelwände teilweise gemauert wurden. 2005 ist es erforderlich, die Protokollanten methodisch anzuhören und sie zu fragen, ob der Beklagte den Bau während der Erstellung des Protokolls tatsächlich fortgesetzt hat, die technischen Daten zur Bestimmung des Errichtungsdatums des Bauwerks durch den Sachverständigen zweifelsfrei erläutern zu lassen und nach dem Ergebnis durch Gesamtwürdigung aller Beweise zu entscheiden” (4. CD. 5.4.2010, 10054/5938).

“Das Terrassengeschoss als Gebäude ist genehmigungspflichtig. Genehmigungsfreie Terrassenetage stellt Gebietsverschmutzungsdelikt dar. “
“Artikel 184/1 des türkischen Strafgesetzbuches sieht die Bestrafung von Personen vor, die “ein Gebäude ohne Baugenehmigung oder unter Verstoß gegen die Genehmigung errichten oder errichten lassen”, und die Definition des Begriffs “Gebäude” in Artikel 5 des Raumordnungsgesetzes wird wie folgt erläutert: “Ein Gebäude ist ein Gebäude, das für sich allein genutzt werden kann, überdacht ist und von Menschen betreten werden kann und dazu dient, dass Menschen darin wohnen, arbeiten, sich vergnügen, zuhören oder Gottesdienst feiern können, und das dem Schutz von Tieren und Gütern dient”. Im konkreten Fall wurde im Gebäudebewertungs- und Urlaubsbericht vom 06.10.2005 festgestellt, dass “…das 2. und 3. Stockwerk des Gebäudes in einem Rohbauzustand befanden” und im Sachverständigengutachten festgestellt wurde, dass “nach dem Datum des Gutachtens der Innenputz der verfahrensgegenständlichen Böden hergestellt, Ausgleichsbetone gegossen, Räume hergestellt und der Terrassenboden mit Keramikfliesen belegt wurde”, ist es rechtswidrig, einen Freispruch mit der Begründung “der Bau entspricht nicht der Baubeschreibung” zu erlassen, ohne zu berücksichtigen, dass es sich um ein “Bauwerk” handelt, dessen Errichtung einer Genehmigung bedarf” (4. Strafkammer, 8.6.2010, 14021/11140).

“Da Artikel 184 des türkischen Strafgesetzbuches Nr. 5237 am 12.10.2004 in Kraft getreten ist, sind Handlungen, die nach diesem Datum gegen die Zoneneinteilung verstoßen, strafbar. Für die Frage, ob eine Handlung eine Straftat darstellt oder nicht, ist es zwingend erforderlich, das Datum der Straftat zu bestimmen.”
“In Artikel 184/1 des türkischen Strafgesetzbuches ist festgelegt, dass derjenige bestraft wird, der “ein Gebäude ohne Baugenehmigung oder unter Verstoß gegen die Baugenehmigung errichtet oder errichten lässt”, und in Artikel 5 des Raumordnungsgesetzes wird die Definition des Begriffs “Gebäude” wie folgt erläutert: “Ein Gebäude ist ein Gebäude, das für sich allein genutzt werden kann, überdacht ist und von Menschen betreten werden kann und dazu dient, dass Menschen darin wohnen, arbeiten, sich vergnügen und ausruhen oder Gottesdienst feiern, und das zum Schutz von Tieren und Gütern dient”. Im konkreten Fall wurde im Gebäudefeststellungs- und Urlaubsbericht vom 17.03.2005 festgehalten, dass der 1,50×3,50 m große Lichtschacht neben der Wohnung 3 im 1. Kellergeschoss der Wohnung 3 zugefügt wurde. Die Aussage des Angeklagten, “ca. 2 Monate vor dem Berichtsdatum habe ich den Tatort in die Küche eingebaut”, ist nach Erörterung der Frage, ob die Beschaffenheit und Konstruktion des Tatortes genehmigungspflichtig ist, durch Vernehmung der Zeugen des Berichtes und durch die Durchführung von Ermittlungen und Sachverständigengutachten am Tatort zu ermitteln” (4. Strafkammer, 15.6.2010, 15252/11766).

“In Anbetracht der Tatsache, dass festgestellt wurde, dass der Rohbau des Erdgeschosses und des ersten Stockwerkes, die vom Angeklagten ohne Genehmigung gebaut wurden, fertiggestellt wurde und die Türen und Fenster nicht eingebaut wurden, und als Ergebnis der Entdeckung, die während des Prozesses gemacht wurde, verstanden wurde, dass das Erdgeschoss als Arbeitsplatz genutzt wurde und das erste Stockwerk begonnen wurde, als Wohnung genutzt zu werden, ist es notwendig, den rechtlichen Status des Angeklagten zu bestimmen, der ein Gebäude gebaut hat, das vor dem 12.10.2004, dem Datum des Inkrafttretens von Artikel 184 des türkischen Strafgesetzbuches Nr. 5237. 2004, dem Datum des Inkrafttretens von Artikel 184 des türkischen Strafgesetzbuches Nr. 5237, und in Anbetracht der Tatsache, dass die Bauarbeiten, die bis zum Eintritt der rechtlichen Unterbrechung fortgesetzt werden, gemäß dem fortlaufenden Charakter der Handlung den Straftatbestand erfüllen, sollten die Protokollführer und die Bewohner der benachbarten Gebäude als öffentliche Zeugen angehört werden, und die Zeugen sollten darüber befragt werden, ob der Angeklagte den Bau während der Erstellung des Gutachtens tatsächlich fortgesetzt hat, die technischen Daten zur Bestimmung des Baudatums des Gebäudes sollten dem Sachverständigen erläutert werden, und alle Beweise sollten zusammen ausgewertet werden, und eine Entscheidung sollte entsprechend dem Ergebnis getroffen werden.” (4. CD. 30.3.2010, 8677/5610).

“…Der Zeuge, dessen Name im Gutachten nicht genannt wurde, die Unterzeichner des Bauferienberichts und die Nachbarn in der Nähe des Baus sollten angehört werden, und der Bau des Gebäudes nach dem 12.10. 2004 zu untersuchen und festzustellen, ob die Verputzarbeiten, die in dem Bau durchgeführt worden sein sollen, zum ersten Mal als Fortsetzung des Baus oder als Änderung oder Reparatur des Putzes durchgeführt wurden, und darzulegen, auf welche technischen Daten sich das Sachverständigengutachten bei der Bestimmung des Baudatums des Baus gestützt hat, und wenn festgestellt wird, dass es sich bei den Verputzarbeiten um eine Fortsetzung des Baus handelt, ist ein Schuldspruch zu fällen, und wenn es sich um eine Reparatur handelt, ist ein Freispruch zu fällen, wobei auf Freispruch wegen unvollständiger Ermittlungen und unzureichender Begründung zu entscheiden ist…”

(Kassationsgerichtshof 4. Strafkammer vom 16.12.2008, 2007/5320 E.2008/22782K.)

“Da das Errichten einer Mauer kein geschlossenes Gebiet darstellt, wird sie nicht als Gebäude betrachtet, so dass die Handlung des ‘Errichtens einer Mauer’ nicht den Straftatbestand der Gebietsverschmutzung im Sinne von Artikel 184 des türkischen Strafgesetzbuchs erfüllt”
“…Nach dem Zonierungsgesetz ist jedes “Bauwerk” genehmigungspflichtig. Die einzige Ausnahme sind “einfache Renovierungen”, die keiner Genehmigung bedürfen. Wir haben oben ausführlich dargelegt, dass nur nicht genehmigte Bauwerke in der Art eines “Gebäudes” unter den Straftatbestand der “Verursachung von Gebietsverschmutzung” fallen. Da die Gesetzgebung nur eine allgemeine Definition der Begriffe “Bauwerk” und “Gebäude” enthält, wird die Frage, welche Bauwerke als Gebäude gelten, durch gerichtliche Entscheidungen geprägt.

In einer seiner Entscheidungen entschied der Kassationsgerichtshof, dass eine 38 Meter lange gemauerte Ziegelwand nicht als “Gebäude” gilt und der unerlaubte Bau einer Wand nicht den Straftatbestand der Gebietsverschmutzung erfüllt, da sie nicht die Bedingung der “Bedeckung” in der Definition des Begriffs “Gebäude” im Gesetz erfüllt…” Kassationsgerichtshof 4. Strafkammer 05/03/2012, 2010/1854 E. 2012/ 4870 K.) “

“Das Verschließen des Gebäudes durch die Verwendung von Stahlkonstruktionsmaterial erfüllt nicht den Tatbestand der Gebietsverschmutzung im Sinne von Artikel 184 des türkischen Strafgesetzbuchs, da das leichte Material die tragenden Elemente nicht beeinträchtigen kann.”
“…Im Fall der Abdeckung des Daches des genehmigten Gebäudes unter Verwendung von Stahlkonstruktionsmaterial wurde angenommen, dass der Straftatbestand nicht erfüllt ist, da es sich bei dem Gebäude nicht um ein Gebäude handelt und die im Gebäude verwendeten leichten Materialien die tragenden Elemente nicht beeinträchtigen…” (Kassationsgerichtshof 4. Strafkammer 2010/4436 E. 2010/3966 K.)”

“Das Verschließen der Balkone mit dem leichten Material PVC und Glas erfüllt nicht den Tatbestand der Gebietsverschmutzung im Sinne von Artikel 184 des türkischen Strafgesetzbuches, da es sich nicht um ein “Gebäude” handelt.”
Der Kassationsgerichtshof entschied, dass das Schließen der Balkone mit PVC und Glas kein “Gebäude” darstellt. Die Schließung des Balkons und die Vergrößerung des Zimmers durch den Abriss der Wand zwischen dem Balkon und dem Zimmer werden nicht als Gebäude betrachtet. In diesem Fall sollte jedoch ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, um festzustellen, ob die abgerissenen Wände das Tragsystem des Gebäudes beeinträchtigen, und je nach Ergebnis des Gutachtens sollte eine Entscheidung getroffen werden. Handelt es sich bei der Wand, die den Raum und den Balkon trennt, nicht um eine Vorhangfassade und werden die Säulen bei der Entfernung der Wand nicht beschädigt, wird entschieden, dass die Schließung des Balkons und seine Einbeziehung in den Raum nicht den Tatbestand der Gebietsverschmutzung erfüllt. Dabei ist es unerheblich, ob der Balkon aus PVC, Holz, Aluminium usw. besteht. Wichtig ist, dass das verwendete Material leicht ist und die Statik des Gebäudes nicht beeinträchtigt (4. Strafkammer des Kassationshofs vom 01.06.2011 und 2009/3046 E. 2011/7468 K.).

“…Die Handlung, den Küchenbalkon (Terrasse) der Wohnung mit PVC, Holzverkleidung und Glas zu verschließen, kann nicht als Bau eines Gebäudes angesehen werden, daher ist es unrechtmäßig, den Angeklagten wegen des Vergehens der Gebietsverschmutzung zu bestrafen…” (4. Strafkammer des Kassationshofs, 2012/6669)

9.” Die Handlung des Entfernens der Wand zwischen zwei Geschäften im Erdgeschoss stellt keinen Straftatbestand der Gebietsverschmutzung im Sinne von Artikel 184 des Strafgesetzbuches dar.”

“…Ebenso wurde in dem Fall, in dem die Wand zwischen zwei Geschäften im Erdgeschoss eines Gebäudes entfernt und in ein einziges Geschäft umgewandelt wurde, entschieden, dass der Straftatbestand nicht erfüllt ist, da es keinen neuen Flächengewinn zusätzlich zu der bestehenden Fläche gab und das Trägersystem nicht beeinträchtigt wurde…” (Kassationsgerichtshof 4. Strafkammer 2011/21338 E. 2012/26052 K.)

“Die Handlung des Anbringens oder Auswechselns von Ladenläden erfüllt nicht den Tatbestand der Gebietsverschmutzung im Sinne von Artikel 184 StGB.
“…Es ist anerkannt worden, dass Ladenfensterläden nicht den Straftatbestand der Gebietsverschmutzung erfüllen…” (Kassationsgerichtshof 4. Strafkammer vom 29.11.2012, 2012/15051 Hauptentscheidung 2012/28152

11- “Das Aufstellen von drei Containern, die nicht als Immobilien gelten, in keiner Weise mit dem Boden verbunden sind, kein Fundament haben und für deren Herstellung und Verwendung keine Genehmigung erforderlich ist, erfüllt nicht den Straftatbestand der Gebietsverschmutzung im Sinne von Artikel 184 des türkischen Strafgesetzbuchs.”

“…Es wurde entschieden, dass drei Container, die nicht als Immobilien gelten, in keiner Weise mit dem Boden verbunden sind, kein Fundament haben und für deren Herstellung und Nutzung keine Genehmigung erforderlich ist, nicht als “Gebäude” gelten…” (Kassationsgerichtshof 4. Strafkammer 2013/23055 E. 2014/31439 K.)

12-“Die Handlung der Errichtung einer Pergola auf der Terrasse stellt keinen Straftatbestand der Gebietsverschmutzung im Sinne von Artikel 184 StGB dar.”

“…Der Anbau einer Erdterrasse, die das Niveau des Untergeschosses nicht überschreitet, stellt keinen Straftatbestand dar, auch wenn darauf eine Pergola errichtet wird, da sie nicht genehmigungspflichtig sind…” (14. Kammer des Staatsrates 2015/9242 E. 2018/1644 K.)

13.” Da Bauten ohne Fundamente nicht als “Gebäude” gelten, erfüllen sie nicht den Tatbestand der Gebietsverschmutzung im Sinne von Artikel 184 des TPC.”

Es wurde anerkannt, dass der “Kiosk”, der ohne Fundament auf den Boden gestellt wurde, keine Straftat darstellt, da Strukturen ohne Fundamente nicht als “Gebäude” gelten (Kassationsgerichtshof 4. Strafkammer 2013/11068E. 2013/8822K.)

Im Falle des Wiederaufbaus des abgerissenen Daches ist zu prüfen, ob das wiederaufgebaute Dach mit dem Projekt übereinstimmt, und wenn dies nicht der Fall ist, ist zu beurteilen, ob das neue Dach ein “Gebäude” ist. (Kassationsgerichtshof 4. Strafkammer 2013/8880 E. 2013/9358 K.)

Die Errichtung einer offenen Terrasse, die gegen das Projekt verstößt, stellt keine Straftat dar (Kassationsgerichtshof 4. Strafkammer 2013/14233 E. 2013/13305 K.)

“…Es ist festzustellen, dass die Handlung des Angeklagten in Form der Schließung des Balkons des bestehenden genehmigten Gebäudes um 10 Quadratmeter und der Einbeziehung in den Raum und der Schaffung einer zusätzlichen geschlossenen Fläche, da sie dem Haus keine neue Fläche außerhalb der in der Genehmigung angegebenen gibt und kein Gebäude ist, den Tatbestand der Verursachung einer Gebietsverschmutzung nicht erfüllt und Gegenstand einer Verwaltungssanktion sein kann…”

(Entscheidung der 4. Strafkammer des Kassationshofs vom 18.6.2013 mit der Nummer E. 2012/24491 K. 2013/19279)

14 “Für das Vorliegen des Tatbestands der Gebietsverschmutzung ist es von Bedeutung, wann die genehmigungswidrigen Produktionen errichtet wurden und ob das tragende Element des Gebäudes betroffen ist. “”… In dem Fall, in dem festgestellt wurde, dass der vordere Balkon mit einer Fläche von 1,5×4,80 Quadratmetern im ersten Stock des Zweifamilienhauses mit einer Kunststoffverschalung und einer Fläche von 7,20 Quadratmetern geschlossen war und der 1×2,5 Quadratmeter große “L”-förmige Balkon an der hinteren Fassade in dem Teil, der dem seitlichen Garten zugewandt war, zugemauert war und eine geschlossene Fläche von 2,5 Quadratmetern geschaffen wurde, wurde gegen die Genehmigung und ihre Anlagen verstoßen; Um den Zeitpunkt der Errichtung der streitgegenständlichen Produktionen und deren Gebäudeeigenschaft festzustellen, wurden die Grundbuchakten beigezogen und die Art und Weise des Erwerbs des Wohnhauses des Beklagten und das im Gutachten angegebene Erwerbsdatum 24. 09.2009, das im Gutachten als Erwerbsdatum angegeben ist, und nach der Feststellung, ob der Angeklagte in der fraglichen Wohnung wohnte, sollte ein zusätzliches Gutachten auf der Grundlage technischer Daten eingeholt werden, um das Datum der Errichtung der genehmigungswidrigen Produktionen zu bestimmen und um festzustellen, ob das tragende Element des Gebäudes betroffen ist, und alle Beweise in der Akte sollten zusammen ausgewertet werden und der Rechtsstatus des Angeklagten sollte entsprechend dem Ergebnis bestimmt werden, während es notwendig ist, den Rechtsstatus des Angeklagten zu bestimmen, aber es ist verfahrens- und gesetzeswidrig, ein Urteil mit unvollständigen Recherchen zu erstellen …” (06. 11.2018 vom 06.11.2018, Nr. 176-503)15. “Für die Anwendung der wirksamen Reuebestimmungen des Artikels 184/5 des TCC ist der Abriss des nicht genehmigten Ortes und die Zahlung der Abrisskosten an die zuständige Verwaltung durch den Beklagten erforderlich. “…In den Fällen, in denen der Abriss des nicht genehmigten Bauwerks von der Verwaltung durchgeführt wird, werden die Fragen untersucht, ob der Täter sich dem Abriss tatsächlich widersetzt hat und ob er die Abrisskosten freiwillig gezahlt hat, und wenn festgestellt wird, dass der Täter sich dem Abriss nicht tatsächlich widersetzt hat und die Abrisskosten spontan und ohne jeglichen Zwang, wie z.B. eine Zwangsvollstreckung, gezahlt hat, sind die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 184/5 des StGB zugunsten des Beschuldigten erfüllt. Im gegenteiligen Fall sollte die vorgenannte Bestimmung über die effektive Reue nicht angewendet werden… “25.10. 2018 vom 25.10.2018 mit der Nummer 684-479)16- “Das Vornehmen von Änderungen, die nicht als Gebäude zu qualifizieren sind, indem Teile des Gebäudes abgetrennt werden, ohne dass es zu einem Überlauf innerhalb des bestehenden Gebäudes kommt, stellt nicht den Straftatbestand der Gebietsverschmutzung im Rahmen von Artikel 184 des türkischen Strafgesetzbuches dar.”…In Artikel 184 des türkischen Strafgesetzbuches wird als Tatbestandsmerkmal angenommen, dass der vorgenommene nicht genehmigte Abschnitt den Charakter eines Gebäudes haben muss. Da es nicht möglich ist, die nicht als Gebäude zu qualifizierenden Veränderungen durch Abtrennung der Gebäudeteile ohne Überlauf innerhalb des bestehenden Gebäudes im Rahmen dieses Gesetzesartikels zu akzeptieren, ist es gesetzeskonform, über den Freispruch des Angeklagten zu entscheiden …” (Beschluss der 4. Strafkammer des Kassationsgerichtshofs vom 28.3.2012 mit der Nummer E. 2010/9713-K. 2012/7321-)
“Die zuständige Behörde sollte über den Fall im Sinne des Rechts auf Teilnahme an der Verhandlung informiert werden, die in der Klage wegen unerlaubter Eingriffe in Naturschutzgebiete geführt wird.”
“…In dem vom Strafgericht erster Instanz durchgeführten Verfahren wurde der Angeklagte wegen des Vergehens der Gebietsverunreinigung verurteilt. Infolge der Berufung wurde die Akte dem Kassationsgerichtshof zur Prüfung und Erörterung vorgelegt.

In dem Artikel des Gesetzes, der sich auf den Vorfall bezieht, der Gegenstand der Akte ist, heißt es, dass das Ministerium für Umwelt und Urbanisierung das Recht hat, sich an den Klagen zu beteiligen, die wegen unerlaubter Eingriffe in die als Naturschutzgebiete eingetragenen Gebiete eingereicht werden. Der Ort, um den es in der Anklageschrift geht, ist ebenfalls ein Naturschutzgebiet. Aus diesem Grund hat der Kassationsgerichtshof erklärt, dass auch die Provinzdirektion für Umwelt und Urbanisierung über die anhängige Klage informiert werden muss, und daher wurde als Ergebnis der Prüfung entschieden, dass über diese Akte nicht zu entscheiden ist (18. Strafkammer des Kassationsgerichtshofs 2018/7925 Esas, 2019/15422 Karar).

18- “Im Fall eines Balkons an der Vorder- und Rückseite des Gebäudes. Um ein korrektes Urteil zu fällen, muss untersucht werden, ob die Stellen, an denen die Balkone errichtet werden, den Charakter eines Gebäudes haben und ob ein genehmigungswidriger Flächengewinn vorliegt.”

Der Angeklagte baute einen 15 m² großen Balkon an der Vorder- und Rückseite des Gebäudes. In dem aufgrund dieses Vorfalls vom Strafgericht in erster Instanz geführten Verfahren wurde der Angeklagte vom Vorwurf der Gebietsverunreinigung freigesprochen. Auf die Berufung des Anwalts des Betroffenen hin wurde die Akte dem Kassationsgerichtshof zur Prüfung und Erörterung vorgelegt.

Als Ergebnis der Prüfung stellte das Kassationsgericht fest, dass die Elemente des Vorfalls untersucht werden sollten, um den Vorfall vollständig zu verstehen und korrekt beurteilt zu werden. Beauftragte Sachverständige sollten untersuchen, ob es sich bei den Stellen, an denen die Balkone gebaut sind, um Gebäude handelt und ob ein Flächengewinn vorliegt, der gegen die Genehmigung verstößt. Der Kassationsgerichtshof kam zu dem Schluss, dass das Urteil erst nach Abschluss dieser Untersuchungen gefällt werden sollte. Außerdem wurde festgestellt, dass die Rechtsstellung des Beklagten unter Berücksichtigung des vorläufigen Artikels, der dem einschlägigen Gesetz hinzugefügt wurde, neu bewertet werden sollte.

Es wurde beschlossen, das Urteil mit der Begründung aufzuheben, dass die erforderlichen Ermittlungen durchgeführt und die Rechtsstellung des Angeklagten aufgrund des einschlägigen Artikels neu bewertet werden sollte (Kassationsgerichtshof 18. Strafkammer 2019/2810 Esas, 2019/15073 Karar).

19- “Es ist erforderlich, die Rechtsstellung des Angeklagten gemäß der Baugenehmigung neu zu bewerten und eine Entlassungsentscheidung für den Angeklagten zu erlassen, wenn die Baugenehmigung gültig ist. “

“…In dem vom Strafgericht in erster Instanz durchgeführten Verfahren wurde der Angeklagte wegen des Vergehens der Gebietsverunreinigung verurteilt. Auf den Einspruch des Verteidigers des Angeklagten hin wurde die Akte dem Kassationsgerichtshof zur Prüfung und Erörterung vorgelegt.

Nach dem Gesetz muss das Gericht die Gründe für das Urteil und die Tatbestandsmerkmale klar darlegen. Der Kassationsgerichtshof hat jedoch bei seiner Prüfung festgestellt, dass das Gericht lediglich die Entscheidung, die Urteilsverkündung aufzuschieben, als Begründung akzeptiert und die Verurteilung ausgesprochen hat. Diese Situation ist rechtswidrig.

In dem provisorischen Artikel, der dem Raumordnungsgesetz hinzugefügt wurde, heißt es, dass die Abrissentscheidungen oder Geldstrafen im Zusammenhang mit Gebäuden, für die eine Baugenehmigung vorliegt, aufgehoben werden, und wenn die Gebäude in Übereinstimmung mit der Baugenehmigung gebracht werden, wird das Verfahren eingestellt und die verhängte Strafe aufgehoben. Dies erfordert eine Neubewertung der Rechtsstellung des Angeklagten.

Aus diesen Gründen hat der Kassationsgerichtshof die Berufungseinwände für zutreffend befunden und beschlossen, das Urteil aufzuheben. …”(Kassationsgerichtshof 11. Strafkammer 2019/2714 Haupt, 2019/6042 Entscheidung)

20- “Es ist rechtswidrig, für eine einzige Tat zwei getrennte Urteile für zwei verschiedene Straftaten zu fällen.”

…Als Ergebnis der vom Strafgericht erster Instanz durchgeführten Verhandlung wurde der Angeklagte für das Delikt der Verursachung von Gebietsverschmutzung entlassen, für das Delikt des Verstoßes gegen das Gesetz Nr. 2863 freigesprochen und die Verkündung des Urteils für das Delikt des Verstoßes gegen das Gesetz Nr. 3621 aufgeschoben. Auf die von den Anwälten der Beteiligten eingelegten Rechtsmittel hin wurde die Akte dem Obersten Gerichtshof zur Prüfung vorgelegt.

Die erste Prüfung bezog sich auf die Entscheidung, die Verkündung des Urteils wegen Verstoßes gegen das Gesetz Nr. 3621 aufzuschieben. Da sich herausstellte, dass der Einspruch des Anwalts des Teilnehmers gegen diese Entscheidung von der schweren Strafkammer abschließend entschieden worden war, wurde beschlossen, die Akte ohne Prüfung an das Gericht zurückzugeben.

Bei der Prüfung wurde festgestellt, dass die Anwälte der Parteien, die als Geschädigte der Straftat an dem Verfahren beteiligt waren, Einspruch gegen die Entscheidung eingelegt haben. Hierzu ist anzumerken, dass der Begriff des Opfers einer Straftat im Gesetz nicht so klar definiert ist wie der des Opfers. Aus diesem Grund wird die Definition der direkten Schädigung durch die Straftat in den etablierten Entscheidungen als Grundlage genommen, und indirekte oder mögliche Schäden berechtigen die Parteien nicht zur Teilnahme am Verfahren als Geschädigte.

Daher ist es nicht möglich, sich dem öffentlichen Rechtsstreit auf der Grundlage von indirekten Schäden wie Schadensersatz, Rufschädigung oder Vertrauensverlust anzuschließen. Aus diesen Gründen ist der Anwalt des Schatzamtes im Namen des Ministeriums für Umwelt und Urbanisierung nicht befugt, Berufung gegen das Urteil gegen den Beklagten einzulegen. Daher wies der Kassationsgerichtshof die Berufungseinwände der Anwälte der Beteiligten gegen das Urteil wegen Unzuständigkeit zurück.

Eine weitere Prüfung betraf den Freispruch vom Vorwurf der Gebietsverschmutzung und den Freispruch vom Vorwurf des Verstoßes gegen das Gesetz Nr. 2863, gegen den der Anwalt des Angeklagten Berufung eingelegt hatte. Zunächst wurde die Aussage des Angeklagten analysiert. In seiner Aussage gab der Angeklagte an, dass es notwendig war, Plattformen zu bauen, um den Ab- und Aufstieg zu der Stelle zu ermöglichen, an der sich die Klippen befanden, damit die Kunden ins Meer gehen konnten. Er erwähnte, dass die Kunden sich im Meer sonnen und schwimmen, indem sie in diesem Bereich über Treppen oder Aufzüge zum Fuß der Klippen hinabsteigen. Auch wenn die errichteten Plattformen gegen das geltende Recht verstoßen, sei dies zwingend erforderlich, um die Anforderungen der 5-Sterne-Hotel-Lizenz zu erfüllen und den Gästen den Zugang zum Meer zu ermöglichen.

Andernfalls wäre es sinnlos, eine touristische Einrichtung oder ein Hotel am Meer zu betreiben. In dem Sachverständigengutachten, das dem Gericht nach dem Vorfall vorgelegt wurde, wurde erwähnt, dass die genannten Strukturen zum Zeitpunkt der Entdeckung vorhanden waren. In Anbetracht dieser Informationen wird festgestellt, dass die Handlungen des Angeklagten die Merkmale einer besonderen Norm gemäß dem einschlägigen Artikel des Gesetzes aufweisen und dementsprechend zu beurteilen sind. Es wurde festgestellt, dass es nicht notwendig ist, den Angeklagten wegen der Verursachung von Gebietsverschmutzung zu verurteilen, und dass der Angeklagte wegen des Verstoßes gegen das Gesetz Nr. 2863 in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Artikel verurteilt werden sollte.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es gegen das Gesetz verstößt, zwei getrennte Verurteilungen für zwei verschiedene Straftaten für ein und dieselbe Handlung auszusprechen, und da beide Verurteilungen nicht als angemessen angesehen werden, hat der Kassationsgerichtshof beschlossen, sie aufzuheben…” (Kassationsgerichtshof 12. Strafkammer 2016/7608 Esas, 2019/8277 Karar)

21- “Es ist nicht möglich, eine in Artikel 231 geregelte Entscheidung über den Aufschub der Urteilsverkündung (HAGB) für einen Täter zu erlassen, der die Möglichkeit hat, von der Sonderregelung in Artikel 184/5 zu profitieren.”

Der Aufschub der Urteilsverkündung ist der Aufschub der Verkündung des Schuldspruchs, wenn der Täter den Schaden, den das Opfer oder die Öffentlichkeit während der Ermittlungs- oder Strafverfolgungsphase nach der Begehung der Straftat erlitten hat, ausgleicht und der Schuldspruch während dieses Aufschubs keine Folgen hat.

Es ist nicht möglich, die Verkündung des Urteils (HAGB) für den Angeklagten wegen des Delikts der Gebietsverschmutzung aufzuschieben. Denn der Gesetzgeber hat für den Tatbestand der Gebietsverunreinigung in Artikel 184/5 StPO einen besonderen Zustand der effektiven Reue geregelt.

Bei der Straftat der Verursachung von Gebietsverschmutzung ist es nicht möglich, die Verkündung des in Artikel 231 geregelten Urteils für den Täter aufzuschieben, der die Möglichkeit hat, von der Sonderregelung in Artikel 184/5 zu profitieren, indem er das Gebäude, das er ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen die Genehmigung errichtet hat oder errichten ließ, in Übereinstimmung mit dem Flächennutzungsplan und der Genehmigung errichtet (Generalversammlung des Berufungsgerichts für Strafsachen – Beschluss: 2015/167). (Es ist jedoch möglich, unter bestimmten Bedingungen zu entscheiden, die Haftstrafe für den Angeklagten aufzuschieben).

“Orte mit besonderem Zonenregime müssen von einem Sachverständigen bestimmt werden.”
Angesichts der Mitteilung, dass der Ort, der Gegenstand des Verbrechens der Zonenverschmutzung ist, im Waldgebiet liegt, muss ein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden, um festzustellen, ob der besagte Ort zum Zeitpunkt der Tat zu den Orten gehört, die dem besonderen Zonenregime unterliegen, und ob er in den Anwendungsbereich des vorläufigen zweiten Artikels des Gesetzes Nr. 5216 fällt (18. Strafkammer des Kassationshofs – Entscheidung 2015/14964).

“Für den Fall, dass die Handlung sowohl eine Gebietsverschmutzung als auch einen Verstoß gegen das Gesetz Nr. 2863 darstellt, sind die Bestimmungen der TCK’s Intellectual Complication anzuwenden und ein Urteil aus dem Verbrechen zu fällen, das eine schwerere Strafe als die beiden Verbrechen erfordert.”
“In der Entscheidung des Gemeinderats sollte angegeben werden, dass der Ort, der Gegenstand des Verbrechens der Gebietsverschmutzung ist, eine archäologische Stätte 3. Grades im Flächennutzungsplan ist, eine Strafanzeige wegen Verstoßes gegen das Gesetz Nr. 2863 eingereicht werden sollte, die Fälle zusammengelegt werden sollten, wenn sie eröffnet werden, und ein Urteil aus dem Verbrechen, das eine schwerere Strafe erfordert, gemäß Artikel 44 des TPC festgelegt werden sollte” (18. Strafkammer des Kassationsgerichts – 2015/11763).

“Die Errichtung eines Stahlbetongebäudes als Anbau an das Moscheegebäude stellt eine Straftat nach Artikel 184 des TPC dar.”
Angesichts der unveränderten Verteidigung des Angeklagten, dass der Angeklagte ein einstöckiges Stahlbetongebäude als Anbau an das Moscheegebäude errichtet hat, und des Bauurlaubsberichts, der die Verteidigung bestätigt, sowie der Feststellung, dass das Gebäude nach dem 12.10.2004 errichtet wurde, ist es rechtswidrig, den Angeklagten mit der rechtlichen und unzureichenden Begründung freizusprechen, dass das Gebäude nicht als Gebäude zu qualifizieren ist, ohne zu berücksichtigen, dass die Handlung des Angeklagten den Charakter eines Neubaus hat und wegen des Verbrechens der Verursachung von Gebietsverschmutzung zu bestrafen ist ( 4. Strafkammer des Kassationshofs, Entscheidung 2012/3058).

“Der ohne Genehmigung errichtete Anbau ist ein Bauwerk. Es handelt sich um eine Straftat nach Artikel 184 des türkischen Strafgesetzbuchs.”
Ohne zu berücksichtigen, dass das nicht genehmigte Bauwerk, dessen Wände aus Ziegeln und dessen Dach aus Blechmaterial besteht, das Gegenstand der Straftat ist und das der Angeklagte als Anbau an das Hauptgebäude zur Unterbringung seines Arbeiters errichtet hat, die in Artikel 5 des Raumordnungsgesetzes beschriebene Eigenschaft eines “Gebäudes” hat und dass der Straftatbestand der Verursachung einer Raumordnungsstörung gemäß Artikel 184/1 des türkischen Strafgesetzbuchs erfüllt ist, musste die Entscheidung über den Freispruch aus rechtswidrigen Gründen aufgehoben werden… (Kassationsgerichtshof, 4. Strafkammer, 2012/15384).

“Die Prozesskosten, einschließlich der Anwaltskosten, können dem Angeklagten, der das Gebäude selbst abgerissen hat, nicht auferlegt werden.”
In dem öffentlichen Verfahren wegen des Vergehens der Verursachung von Gebietsverschmutzung wurde beschlossen, das öffentliche Verfahren gemäß Artikel 184/5 des T.C.K. Nr. 5237 einzustellen, da der Angeklagte das von ihm errichtete Gebäude unter Verletzung der Genehmigung abgerissen hat. Gemäß Artikel 325/1 der Strafprozessordnung Nr. 5271 ist es nur möglich, dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wenn er zu einer Strafe oder einer Sicherheitsmaßnahme verurteilt wird, und da die öffentliche Klage gegen den Angeklagten abgewiesen wurde, gibt es keine Möglichkeit, dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, einschließlich der Anwaltskosten, die zugunsten des Teilnehmers zu entscheiden sind (Kassationsgerichtshof Strafrechtliche Generalversammlung – Entscheidung 2012/16).

“Ob das Bauwerk ein Gebäude ist oder nicht, muss durch ein Sachverständigengutachten festgestellt werden”
Artikel 184/1 des türkischen Strafgesetzbuchs Nr. 5237 sieht die Bestrafung von Personen vor, die “ein Gebäude ohne Baugenehmigung oder unter Verstoß gegen die Genehmigung errichten oder errichten lassen”, und Artikel 5 des Raumordnungsgesetzes definiert den Begriff des Gebäudes als “Bauwerke, die für sich allein genutzt werden können, überdacht sind und von Menschen betreten werden können und dazu dienen, dass Menschen dort wohnen, arbeiten, sich unterhalten, zuhören oder Gottesdienst feiern, und die zum Schutz von Tieren und Gütern dienen”. Der zweite Absatz des zweiten Absatzes des zweiten Absatzes des Zusatzartikels 35 des Gesetzes Nr. 406, der besagt, dass Basisstationen, Hütten, Container und Infrastruktureinrichtungen, die bei der Bildung von Infrastrukturen im Zusammenhang mit elektronischer Kommunikation verwendet werden, nicht baugenehmigungspflichtig sind, wurde jedoch durch die Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 01.10.2009 mit den Nummern 2006/129 Esas, 2009/121 Karar aufgehoben, und die Aufhebungsentscheidung wurde im Amtsblatt vom 08.01.2010 veröffentlicht. Im konkreten Fall geht aus dem dem Gutachten beigefügten Foto hervor, dass die umschlossenen und überdachten Strukturen, in denen sich die Stromversorgungseinheit der Basisstation befindet, die als “Struktur zum Schutz von Gütern” im Sinne von Artikel 5 des Raumordnungsgesetzes zu verstehen ist, durch die Untersuchung des Errichtungsdatums und die Bestimmung des rechtlichen Status des Angeklagten entsprechend dem Ergebnis durch die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens darüber, ob es sich um ein Gebäude handelt oder nicht, untersucht werden sollten, aber es verstößt gegen das Gesetz, einen Freispruch mit einer unvollständigen Anklage und einer unzureichenden Begründung zu erteilen (18. Strafkammer des Kassationsgerichts – Entscheidung: 2015/9910).

“Bei der Straftat der Gebietsverschmutzung ist die Aufklärung zwingend erforderlich, um die Rechtsstellung der Angeklagten zu ermitteln, zu beurteilen und zu bestimmen.
“…1 Die Beklagten … und … hätten gemäß den Artikeln 32 und 42 des Gesetzes Nr. 3194 gegen die Beklagten vorgehen müssen, die Gebäude ohne Genehmigung und/oder unter Verstoß gegen die Genehmigung errichtet haben. Artikel 32 und 42 des Gesetzes Nr. 3194 in Bezug auf die Angeklagten, die Gebäude ohne Genehmigung und/oder unter Verstoß gegen die Genehmigung errichtet haben, anstelle ihrer Verurteilung wegen des ihnen vorgeworfenen Delikts der Amtspflichtverletzung, 2. in Anbetracht der Tatsache, dass der Bürgermeister, der stellvertretende Bürgermeister und der Wissenschaftsbeauftragte der Gemeinde … ebenfalls als Angeklagte im Rahmen derselben Akte in Bezug auf die Angeklagten … und … verurteilt wurden, …. Die Entscheidung über den Freispruch, die auf einer unvollständigen Anklage und einer fehlerhaften Begründung beruht, anstatt die Rechtsstellung der Angeklagten durch Einholung eines Gutachtens in Anwesenheit eines Sachverständigen an Ort und Stelle nach dem Ergebnis zu ermitteln und zu würdigen, ist ein Grund für die Aufhebung. .” (18. Strafkammer des Kassationsgerichtshofs – Beschluss: 2019/13394).

29.” Für die Anwendung der Bestimmungen über die effektive Reue bei der Straftat der Gebietsverschmutzung; In den Fällen, in denen der Abriss von der Verwaltung durchgeführt wird, ist es obligatorisch zu untersuchen, ob der Täter sich tatsächlich dem Abriss widersetzt hat und ob er die Abrisskosten freiwillig bezahlt hat, und festzustellen, dass der Täter sich nicht tatsächlich dem Abriss widersetzt hat und die Abrisskosten spontan und ohne jeglichen Zwang, wie z. B. eine Zwangsvollstreckung, bezahlt hat. “

“…Um in den Genuss der Bestimmung in Artikel 184 Absatz 5 des TCC zu kommen, muss die Person das Gebäude, das sie ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen die Genehmigung errichtet hat oder errichten ließ, in Übereinstimmung mit dem Flächennutzungsplan und der Genehmigung bringen. Die Person, die eine Bewilligung einholt oder die Übereinstimmung mit der Bewilligung herstellt, ist die Person oder die Personen, gegen die eine Untersuchung durchgeführt oder ein öffentliches Verfahren eingeleitet wurde oder die verurteilt worden sind.

Wird das nicht genehmigte Gebäude von den Gemeindebeamten gemäß Artikel 32 des Raumordnungsgesetzes Nr. 3194 abgerissen, kann der fünfte Absatz von Artikel 184 StGB nicht direkt auf den Angeklagten wegen der Verursachung einer Raumordnungsstörung angewendet werden, da nur der Abriss stattgefunden hat. Denn in diesem Fall liegt kein aktives Verhalten des Angeklagten vor, das ein zwingendes Element der tatsächlichen Reue ist. Der Abriss des nicht genehmigten Gebäudes ist eine Pflicht der Verwaltung, und selbst wenn dem Abriss nicht widersprochen wird, weil er von der Verwaltung unabhängig vom Beklagten durchgeführt wurde, würde es dem Geist der effektiven Reue und dem Zweck des Artikels widersprechen, die öffentliche Klage gemäß der oben genannten Regelung fallen zu lassen.

Der Abriss eines nicht genehmigten Gebäudes ist jedoch eine Maßnahme, die in den meisten Fällen aufgrund der notwendigen Maßnahmen, der erforderlichen technischen Ausrüstung usw. nicht vom Gebäudeeigentümer selbst durchgeführt werden kann. Aus diesem Grund ist es naheliegend, dass die Gebäudeeigentümer erwarten, dass der Abriss von der Verwaltung durchgeführt wird, da sie die Abrisskosten ohnehin tragen werden. In einem solchen Fall wäre es keine gerechte Lösung, die Bestimmung über die effektive Reue nicht anzuwenden, weil der Abriss nicht vom Täter durchgeführt wurde. Aus diesem Grund sollten in Fällen, in denen der Abriss von der Verwaltung durchgeführt wird, die Fragen untersucht werden, ob der Täter sich dem Abriss tatsächlich widersetzt hat und ob er die Abrisskosten freiwillig gezahlt hat, und wenn festgestellt wird, dass der Täter sich dem Abriss nicht tatsächlich widersetzt hat und die Abrisskosten spontan und ohne jeglichen Zwang, wie z. B. eine Zwangsvollstreckung, gezahlt hat, sollte angenommen werden, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 184 Absatz 5 der StPO zugunsten des Angeklagten erfüllt sind, andernfalls sollte die vorgenannte Bestimmung über die effektive Reue nicht angewendet werden…” (Strafvollversammlung -K.2019/703).

(Da der Straftatbestand der Verursachung von Gebietsverschmutzung einige Besonderheiten in Bezug auf die wirksame Reue, den Aufschub der Urteilsverkündung und den Aufschub des Strafmaßes aufweist, ist es von Vorteil, die Verteidigung mit einem fachkundigen und erfahrenen Strafverteidiger durchzuführen).

30.” Bei der Straftat der Verursachung von Gebietsverschmutzung: In Anbetracht der Tatsache, dass die Straftat nicht in dem angrenzenden Gebiet begangen wird, ist es notwendig, den rechtlichen Status des Angeklagten entsprechend dem Ergebnis der Nachforschungen darüber zu bestimmen, ob der Ort, der Gegenstand der Straftat ist, innerhalb der Gemeindegrenzen liegt oder einer besonderen Gebietsregelung unterliegt.

Es ist rechtswidrig, die Maßnahme anzuwenden, ohne zu erläutern, welcher Zusammenhang zwischen der Straftat der Verursachung einer Gebietsverschmutzung und den Orten, an denen alkoholische Getränke konsumiert werden, in dem vom Gesetz geforderten Sinne besteht, ohne zu beachten, dass ein Zusammenhang zwischen der begangenen Straftat und den sozialen, psychologischen oder umweltbezogenen Faktoren bestehen muss, die den Angeklagten zu einer erneuten Straftat ermutigen oder diese erleichtern, um die alternative Sanktion des Verbots, bestimmte Orte aufzusuchen oder bestimmte Tätigkeiten auszuüben, anzuwenden. “

” RECHTSSTREIT : Gegen das Urteil des Amtsgerichts wurde Berufung eingelegt, und die Akte wurde unter Berücksichtigung der Dauer der Berufung, der Art des Urteils und des Datums der Straftat behandelt:

ENTSCHEIDUNG : Da keine Gründe für die Ablehnung des Berufungsantrags vorlagen, wurde die Begründetheit des Falles geprüft.

Bei der Prüfung anhand des Inhalts der Protokolle, Dokumente und Begründungen, die den Anhörungsprozess widerspiegeln, in dem das Urteil aus Gewissensgründen gefällt wurde, wurden andere Gründe nicht als relevant erachtet.

1- ) Gemäß der Bestimmung “Mit Ausnahme des dritten Absatzes werden die Bestimmungen dieses Artikels nur innerhalb der Gemeindegrenzen oder an Orten angewendet, die einem besonderen Zonenregime unterliegen” in Artikel 184/4 des T.C.K., in Anbetracht der Tatsache, dass die Straftat nicht in der Nachbarschaft stattfindet, ist es notwendig, den rechtlichen Status des Angeklagten gemäß dem Ergebnis zu bestimmen, indem eine Untersuchung durchgeführt wird, ob der Ort, an dem die Straftat begangen wurde, innerhalb der Gemeindegrenzen liegt oder einem besonderen Zonenregime unterliegt,

2- ) Je nach der Annahme:

a- ) Mit Absatz 1 des am 08.02.2008 in Kraft getretenen Artikels 562 des Gesetzes Nr. 5728, der gemäß Artikel 7/2 des türkischen Strafgesetzbuches zugunsten des Angeklagten ist, wurde die in Artikel 231/5 der Strafprozessordnung vorgesehene Grenze für den Aufschub der Strafe auf zwei Jahre erhöht und mit Absatz 2 des vorgenannten Artikels 2. Absatz 2 des vorgenannten Artikels 2 des Gesetzes und die Aufhebung der Bedingung, dass die Ermittlung und Verfolgung der Straftat in Artikel 231/14 des C.M.K. Gegenstand einer Beschwerde ist, wird nicht erörtert, ob die Verkündung des Urteils für den nicht vorbestraften Angeklagten aufgeschoben werden sollte,

b- ) Verhängung der genannten Maßnahme ohne ausreichende Begründung, ohne zu berücksichtigen, dass für die Anwendung der in Artikel 50/1-d des T.C.K. vorgesehenen alternativen Sanktion des “Verbots, bestimmte Orte aufzusuchen oder bestimmte Tätigkeiten auszuüben”, ein Zusammenhang zwischen der begangenen Straftat und den sozialen, psychologischen oder umweltbezogenen Faktoren bestehen muss, die den Angeklagten zu einer erneuten Straftat ermutigen oder ermutigen, und ohne zu erläutern, welche Art von Zusammenhang zwischen der Straftat der Verursachung von Umweltverschmutzung und den Orten besteht, an denen alkoholische Getränke in dem vom Gesetz angestrebten Sinne konsumiert werden,

SCHLUSSFOLGERUNG : Da es gegen das Gesetz verstößt und die Gründe für die Berufung des Angeklagten Recep D. als angemessen erachtet werden, wurde am 03.06.2013 einstimmig beschlossen, dass das Urteil durch die Ablehnung des Bestätigungsgutachtens in der Mitteilung ABGELEHNT wird, und da es keine Gegenberufung gibt, sollte der 326/letzte Artikel des C.M.U.K. mit der Nummer 1412 bei der Wiederherstellung des Urteils berücksichtigt werden, und die Akte sollte an das ursprüngliche/verurteilende Gericht geschickt werden, um das Verfahren ab dem Stadium vor der Aufhebung fortzusetzen und abzuschließen. ” (T.C.JUDICIARY 4. STRAFGERICHT E. 2013/11301 K. 2013/16939 T. 3.6.2013)

31.” Angesichts der Tatsache, dass nicht bewiesen wurde, dass die dem nicht vorbestraften Angeklagten vorgeworfene Straftat der Verursachung von Gebietsverschmutzung einen unmittelbaren Schaden für die Personen und die öffentliche Verwaltung verursacht hat, und dass die Wiederherstellung des nicht genehmigten Gebäudes im Sinne der Anwendung der Vorschrift über die wirksame Reue in Betracht kommt, Es ist zwar notwendig, die Bedingungen für die Anwendung der Aussetzung der Urteilsverkündung gegen den Angeklagten in dieser Richtung zu bewerten, aber es widerspricht dem Gesetz, die Bestimmungen über die Aussetzung der Urteilsverkündung nicht mit der rechtswidrigen Begründung anzuwenden, dass der Angeklagte das von ihm errichtete Gebäude nicht wiederhergestellt hat. “

“FALL : Gegen das Urteil des Amtsgerichts wurde Berufung eingelegt, und die Akte wurde unter Berücksichtigung der Dauer der Berufung, der Art des Urteils und des Datums der Straftat erörtert:

ENTSCHEIDUNG : Da keine Gründe für die Ablehnung des Berufungsantrags vorlagen, wurde die Begründetheit des Falles geprüft.

Bei der Prüfung anhand des Inhalts der Protokolle, Dokumente und Begründungen, die den Anhörungsprozess widerspiegeln, in dem das Urteil aus Gewissensgründen gefällt wurde, wurden andere Gründe nicht als relevant erachtet.

Dennoch;

Da nicht erwiesen ist, dass das dem nicht vorbestraften Angeklagten zur Last gelegte Vergehen der Gebietsverschmutzung einen unmittelbaren Schaden für Personen und die öffentliche Verwaltung verursacht hat und die Wiederherstellung des nicht genehmigten Bauwerks nur im Rahmen der Anwendung der in Artikel 184/5 StGB vorgesehenen wirksamen Reue in Betracht kommt, hat der Angeklagte Anspruch auf Aufschub der Verkündung des in Artikel 231 der Strafprozessordnung geregelten Strafmaßes. Während die Bedingungen für die Anwendung des in Artikel 231 der Strafprozessordnung geregelten Aufschubs der Urteilsverkündung in dieser Richtung zu bewerten sind, dürfen die in Artikel 231 der Strafprozessordnung geregelten Bestimmungen über den Aufschub der Urteilsverkündung nicht mit der rechtswidrigen Begründung angewandt werden, der Angeklagte habe das von ihm errichtete Gebäude nicht wiederhergestellt,

SCHLUSSFOLGERUNG : Da die Berufungsgründe des Angeklagten Y.M. gegen das Gesetz und die Stellungnahme in der Benachrichtigung als angemessen erachtet wurden, wurde am 05.11.2012 einstimmig beschlossen, dass das Urteil aufgehoben und die Akte an das ursprüngliche/verurteilende Gericht zurückgeschickt wird, um das Verfahren ab dem Stadium vor der Aufhebung fortzusetzen und abzuschließen. ” (T.C.JUDICIARY 4. STRAFGERICHT E. 2011/24143-K. 2012/23032 T. 5.11.2012)

32.” Da davon auszugehen ist, dass sich der Eingriffsort innerhalb der Gemeindegrenzen und der Küstengrenze befindet, ist die Rechtsstellung des Angeklagten zu ermitteln und nach der Verursachung der Gebietsverschmutzung oder der Verletzung des Küstengesetzes zu beurteilen, indem eine Anhörungseinladung an den Bürgermeister der Gemeinde ergeht und das Baudatum der Seebrücke ermittelt wird. “

“ENTSCHEIDUNG : Da das Sachverständigengutachten, das aufgrund der in der Nachbarschaft gemachten Entdeckungen in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Grundstück eingeholt wurde, besagt, dass sich der Eingriffsort innerhalb der Gemeindegrenzen und der Küstenlinie befindet, sollte eine Anhörungsaufforderung an das Bürgermeisteramt ergehen, das Baudatum der Mole untersucht werden und je nach Ergebnis sollte der Rechtsstatus des Angeklagten gemäß Artikel 184 des türkischen Strafgesetzbuches und Artikel 15 des Küstengesetzes bestimmt und gewürdigt werden, aber die Entscheidung des Freispruchs mit unvollständiger Untersuchung.

SCHLUSSFOLGERUNG : Da es gegen das Gesetz verstößt und die Berufungseinwände des Anwalts des Teilnehmers in dieser Hinsicht als angemessen erachtet werden, wurde am 11.10.2012 einstimmig beschlossen, dass das Urteil gemäß Artikel 321 des C.M.U.K. Nr. 1412, der gemäß Artikel 8/1 des Gesetzes Nr. 5320 aus diesem Grund anzuwenden ist, (ABGELEHNT) werden soll. ” T.C. JUDICIARY 8. STRAFGERICHTSHOF E. 2011/12442 K. 2012/30563 T. 11.10.2012)

33- “Obwohl eine Klage gegen den Beklagten eingereicht wurde, weil er durch den Bau eines Amphitheaters, eines Betonbodens, eines Duschbereichs, einer Treppe, einer Cafeteria, einer Grünfläche, eines Spazierwegs, einer Sonnenschirm- und Liegefläche, eines Gerüsts und eines fahrbaren Gerüsts in die dem Fiskus gehörende Immobilie eingegriffen hat; Da in den Akten kein Grundbucheintrag vorhanden ist, ist zu prüfen, ob es sich bei der Immobilie, in die eingegriffen wird, um ein Gebäude handelt, ob sie sich an einem Ort befindet, für den eine besondere Bebauungsregelung gilt, und wann das Gebäude errichtet wurde, indem gegebenenfalls der Grundbucheintrag vorgelegt wird. Die Rechtsstellung des Beklagten sollte gemäß den Bestimmungen über die Verursachung von Gebietsverschmutzung und die Verletzung des Küstengesetzes beurteilt werden.

Wenn die Handlung, die Gegenstand der Strafverfolgung ist, eine Ordnungswidrigkeit darstellt, sollte das Gericht im Rahmen der öffentlichen Klage gemäß den Bestimmungen über die Beeinträchtigung des rechtsfreien Raums über Verwaltungssanktionen gemäß dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entscheiden, aber es ist unzulässig, über die Unzuständigkeit mit der Begründung zu entscheiden, dass die Entscheidung über die Verwaltungssanktionen von der örtlichen Behörde getroffen wird. “

“BESCHLUSS : Da der Anwalt des Angeklagten gegen das Urteil Berufung eingelegt hat, wird die Prüfung auf den Angeklagten beschränkt:

1- ) Obwohl eine Klage gegen den Beklagten eingereicht wurde, weil er durch den Bau eines Amphitheaters, eines Betonbodens, eines Duschbereichs, einer Treppe, einer Cafeteria, einer Grünfläche, eines Spazierwegs, einer Sonnenschirm- und Liegefläche, eines Gerüsts und eines fahrbaren Gerüsts in die dem Fiskus gehörende Immobilie eingegriffen hat; Da in der Akte kein Grundbucheintrag vorhanden ist, sollte der Grundbucheintrag des Grundstücks, in das eingegriffen wurde, eingeholt werden, und wenn nötig, sollte eine neue Feststellung getroffen werden, indem ein Ziviltechnikersachverständiger als Begleiter hinzugezogen wird, und die Art des Grundstücks, ob es sich um ein Gebäude handelt, ob eine Genehmigung für seinen Bau erforderlich ist, ob es unter das Zonengesetz und die Gesetzgebung fällt, und ob das Grundstück, in das der Beklagte eingegriffen haben soll, an einem Ort liegt, der einer besonderen Zonenregelung unterliegt, sowie das Datum des Baus des Gebäudes sollten untersucht werden. Da die Rechtsstellung des Angeklagten gemäß Artikel 184 des Strafgesetzbuches und Artikel 15 des Küstengesetzes ermittelt und gewürdigt werden muss, wurde die Entscheidung über die Nichtzuständigkeit getroffen,

2- ) Gemäß der Annahme und dem Antrag:

In der öffentlichen Klage gegen den Angeklagten wegen Verstoßes gegen Artikel 154/1 des T.C.K., ohne zu berücksichtigen, dass, wenn die zu verfolgende Handlung eine Ordnungswidrigkeit darstellt, eine Entscheidung über eine Verwaltungssanktion durch das Gericht gemäß Artikel 24 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten getroffen werden sollte, eine Entscheidung über die Unzuständigkeit zu treffen, mit der Begründung, dass die Entscheidung über die Verwaltungssanktion durch die lokale Behörde getroffen wird,

SCHLUSSFOLGERUNG : Da es gegen das Gesetz verstößt und die diesbezüglichen Einsprüche des Anwalts der Teilnehmerkasse als angemessen erachtet werden, wurde am 11.10.2012 einstimmig beschlossen, das Urteil gemäß Artikel 321 des C.M.U.K. Nr. 1412, das gemäß Artikel 8/1 des Gesetzes Nr. 5320 aus diesen Gründen anzuwenden ist, (ABZULEGEN). (GERICHTSSTAND 8. Strafkammer des Obersten Gerichtshofs E. 2011/10103-K. 2012/30566 T. 11.10.2012)

“Angesichts des Bestehens eines Bauvertrags zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Bauunternehmer und der Tatsache, dass darin festgelegt ist, dass derjenige, der ein Gebäude ohne Einholung einer Baugenehmigung oder unter Verstoß gegen die Genehmigung “errichtet” oder “errichten lässt”, wegen Verursachung einer Gebietsverschmutzung bestraft wird, ist es rechtswidrig, den als Grundstückseigentümer Angeklagten aufgrund eines Fehlers bei der Beweiswürdigung freizusprechen.”

(T.C. Kassationsgerichtshof 4. Strafkammer E. 2012/1537 K. 2012/18064 T. 19.9.2012)
“Das Vornehmen von Veränderungen im bestehenden Gebäude ohne Überlauf durch Abtrennung von Gebäudeteilen ohne Überlauf erfüllt nicht den Straftatbestand …”
(T.C. GERICHTSHOF 4. STRAFKAMMER E. 2010/9713-K. 2012/7321-T. 28.3.2012)

“Es ist anzunehmen, dass die Tätigkeiten wie die Fortsetzung des Baus und die Errichtung von Außenputz und Trennwänden zur Fertigstellung des Baus die unterstellte Straftat darstellen – Es ist anzunehmen, dass die Straftat begangen wurde, wenn man berücksichtigt, dass die Bautätigkeiten bis zum Zeitpunkt der Anklage fortgesetzt wurden.”
(T.C. GERICHTSHOF 4. STRAFKAMMER E. 2009/16764 K. 2011/20197 T. 2.11.2011)

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